In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 501)
Radwege- und Radroutenordnung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2007, Nr. 47.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Diese Verordnung regelt die Errichtung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Benutzung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten.

(2) Diese Verordnung regelt weiters die Errichtung von Serviceeinrichtungen längs der Radwege und Radrouten.

Art. 2 (Definitionen)

(1) Unter Radweg versteht man eine ordnungsgemäß beschilderte Verkehrsfläche, vor allem im urbanen Bereich, die ausschließlich für den Radverkehr bestimmt ist.

(2) Unter Radroute versteht man eine ordnungsgemäß beschilderte Verkehrsfläche, vor allem im ländlichen Bereich, die vorwiegend für den Radverkehr bestimmt ist. Zugelassen sind der Fußgängerverkehr sowie die Fortbewegung aus eigener Kraft auf Rädern oder Rollen. Ausnahmsweise zugelassen sind die Durchfahrt der für die Bearbeitung der Grundstücke notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge sowie die Zufahrten zur Hofstelle. Das Reiten ist unzulässig; der Betreiber kann begründete Ausnahmen bewilligen.

(3) Fallen Radroute und Radweg zusammen, so gelten die für die Radroute vorgesehenen Bestimmungen, dies, um die Kontinuität des überörtlichen Radwegenetzes zu gewährleisten.

Art. 3 (Betreiber)

(1) Betreiber der übergemeindlichen Radwege und Radrouten sind die gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaften bzw. die Gemeinde Bozen.

(2) Der Betreiber bzw. die Gemeinden sorgen für die Planung, den Bau und die Beschilderung sowie für die Instandhaltung und die ordnungsgemäße Führung des Netzes.

(3) Unter der Koordinierung der Landesverwaltung bauen die Betreiber ein Informationssystem auf, in welchem die Informationen für Planung, Instandhaltung und Vermarktung der Infrastrukturen des Radwegenetzes zusammengeführt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Art. 4 (Planung)

(1) Radwege und Radrouten werden als zusammenhängendes Netz angelegt. Das Netz wird so geplant, dass eine sichere, bequeme und möglichst direkte Benutzung der Radwege und Radrouten möglich ist. Sofern möglich, sollen bereits bestehende öffentliche Wegelemente und öffentliche Infrastrukturen genutzt werden. In Ausnahmefällen können bereits bestehende verkehrsarme Nebenstraßen sowie Wirtschaftswege und ausreichend breite Fußwanderwege in Mischnutzung in das Netz eingebunden werden. Die Sicherheitserfordernisse müssen auf jeden Fall gewährleistet sein.

(2) In der Planungsphase werden die Grundeigentümer vom Planer präventiv an Ort und Stelle informiert.

Art. 5 (Anmerkung im Bauleitplan)

(1) Die Trassen für Radwege und Radrouten werden im Bauleitplan der betroffenen Gemeinden eingetragen oder, sofern sie sich im landwirtschaftlichen Grün befinden, gemäß Artikel 107 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, angemerkt.

(2) Die Eintragung bzw. Anmerkung im Bauleitplan ist Voraussetzung für die Durchführung der Baumaßnahmen, den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Betreibern und Grundeigentümern sowie für die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber.

Art. 6 (Vereinbarung)

(1) Die Führung des Radweges bzw. der Radroute über privaten Grund wird durch eine Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Betreiber geregelt, mit welcher eine Dienstbarkeit für die Dauer von 90 Jahren bestellt wird. Auf Wunsch des Grundeigentümers können bestehende oder neue Trassen auch abgelöst werden.

(2) Die Vereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:

  1. das Recht zur Nutzung der Verkehrsfläche als Radweg bzw. Radroute,
  2. die Verpflichtung des Betreibers zur ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung sowie zur verkehrstechnischen Sicherung und Beschilderung,
  3. die Verpflichtung des Betreibers, eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung etwaiger Schäden abzuschließen, die die Nutzer erleiden könnten.

(3) Kommt es zu keiner Einigung mit dem Grundeigentümer, kann die betreffende Fläche enteignet werden oder eine Zwangsdienstbarkeit auferlegt werden.

Art. 7 (Entschädigung)

(1) Dem Grundeigentümer steht für die Grundablöse oder die Einräumung der Dienstbarkeit eine angemessene Entschädigung zu.

(2) Die Entschädigungen laut Absatz 1 werden vom Landesschätzamt nach Anhören des auf Landesebene repräsentativsten Bauernverbandes festgelegt, wobei die vom Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, festgelegten Kriterien berücksichtigt werden.

Art. 8 (Beschilderung)

(1) Die verkehrstechnische Beschilderung der Radwege an den Verknüpfungspunkten mit dem Straßennetz erfolgt im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Die Beschilderung der Radwege und Radrouten selbst erfolgt nach einheitlichen Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden.

(2) Neben der verkehrstechnischen Beschilderung können längs der Radwege und Radrouten auch geeignete Hinweisschilder zu Sehenswürdigkeiten, zu Sport- und Erholungseinrichtungen sowie zu Beherbergungs- und Verpflegungsstätten angebracht werden.

Art. 9 (Raststätten)

(1) Radwege und Radrouten werden unter Berücksichtigung der Verkehrsart und des Verkehrsaufkommens mit den notwendigen Einrichtungen und Plätzen zum Anhalten, zur Verpflegung und für das sichere Abstellen der Fahrräder ausgestattet.

(2) Grundsätzlich wird alle fünf Kilometer eine Raststätte eingerichtet. Vorrangig werden bestehende Einrichtungen genutzt, wobei auch jene berücksichtigt werden, die sich im Umkreis von 500 Metern befinden.

(3) Die Raststätten werden in folgende Kategorien eingestuft:

  1. Rastplatz,
  2. Radimbiss,
  3. Radstation.

Art. 10 (Urbanistische Standortbestimmung der Raststätten)

(1) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Standorte der Radimbisse und Radstationen, während die Standorte der Rastplätze nur im entsprechenden Informationssystem erfasst werden.

(2) In besonderen Fällen können im Bauleitplan Infrastrukturen oder Bauten besonderer Art ausgewiesen werden. Dafür können Zonen für touristische Einrichtungen oder Zonen für öffentliche Einrichtungen vorgesehen werden.

Art. 11 (Rastplatz)

(1) Der Rastplatz muss zumindest mit Bänken, Tischen, Infotafeln und eventuell mit Regenschutz ausgestattet sein.

Art. 12 (Radimbiss)

(1) Der Radimbiss muss mit frei zugänglichen Bänken, Tischen, Trinkwasser, das sich auch in unmittelbarer Nähe befinden kann, Überdachung, WC, Grillstelle und Spielplatz ausgestattet sein. Die frei zugängliche Fläche muss mindestens das gleiche Ausmaß haben wie die vom Betrieb beanspruchten Flächen. Die frei zugänglichen Anlagen müssen überwacht und gepflegt werden.

(2) Es kann ein Imbiss- oder ein Verkaufskiosk für Erfrischungen und eigene landwirtschaftliche Produkte errichtet werden. Die überbaute Fläche des Imbisses bzw. Verkaufskiosks darf maximal 20 Quadratmeter betragen. Sitzplätze dürfen nur im Freien sein.

Art. 13 (Radstation)

(1) Die Radstation muss zumindest mit frei zugänglichen Bänken, Tischen, Wasser, Überdachung, WC, Grillstelle und Spielplatz ausgestattet sein. Die frei zugängliche Fläche muss mindestens das gleiche Ausmaß haben wie die vom Betrieb beanspruchten Flächen.

(2) Innerhalb der Radstation kann ein Gebäude für die Verabreichung von Speisen und Getränken mit Sitzplätzen im Lokal und im Freien im Sinne der Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, oder im Sinne der Landesgesetze vom 12. August 1978, Nr. 392) und vom 14. Dezember 1988, Nr. 573) , errichtet werden, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten Urlaub auf dem Bauernhof oder Buschenschank gegeben sind. Die Bruttogeschossfläche des Gebäudes einschließlich der Nebenräume darf maximal 120 Quadratmeter betragen. Ferner kann im Sinne von Artikel 107 Absatz 25 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, eine Fläche für den Verkauf von Artikeln für den Radfahrerbedarf vorgesehen werden, die 50 Quadratmeter nicht überschreiten darf. Außerdem kann eine überbaute Fläche für eine Radwerkstatt und den Radverleih vorgesehen werden, die maximal 100 Quadratmeter betragen darf.

(3) Der Bau einer Dienstwohnung ist nur dann zulässig, wenn die besondere Art und der Standort der Radstation eine ständige Anwesenheit erfordern. Sie muss die Merkmale laut Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5, aufweisen. Der Bedarf wird von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde festgestellt.

(4) Befindet sich die Radstation bei einem bestehenden Betrieb, der aufgrund der geltenden Bauleitpläne und Bestimmungen geführt und ausgestattet werden kann, so muss dieser den in diesem Artikel vorgesehenen Ausstattungsstandards angepasst werden, jedoch innerhalb der fallweise bereits bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten.

2)
3)

Aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 2008, Nr. 7.v

Art. 14 (Instandhaltung)

(1) Die Qualitätsstandards zur Instandhaltung der Radwege und Radrouten werden von der Landesverwaltung in Absprache mit den Betreibern festgelegt.

(2) Auf Radwegen und Radrouten erfolgt kein Winterdienst; davon ausgenommen sind jene Strecken, die dem Alltagsverkehr dienen.

(3) Für die Instandhaltung können die Betreiber den Straßendienst des Landes in Anspruch nehmen, sofern sie dazu von der Landesregierung ermächtigt werden.

(4) Die Instandhaltungsarbeiten können auch vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, oder von der Landesabteilung Forstwirtschaft im Sinne von Artikel 33 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, durchgeführt werden.

Art. 15 (Zivilrechtliche Haftpflicht)

(1) Der Betreiber übernimmt die Pflicht, für die Verkehrssicherung zu sorgen und eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Schäden abzuschließen, die sich für Dritte aus dem öffentlichen Verkehr oder der Bearbeitung der angrenzenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke ergeben.

Art. 16 (Verhaltensregeln)

(1) Wer Radwege und Radrouten benutzt, muss die Verhaltensvorschriften laut Artikel 182 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, und des Artikels 377 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, in geltender Fassung, einhalten.

(2) Die gemischt genutzten Streckenabschnitte werden für die Kraftfahrzeuge mit dem Gefahrenschild laut Anlage A gekennzeichnet; die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 Stundenkilometer begrenzt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A