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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 501)
Radwege- und Radroutenordnung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2007, Nr. 47.

Art. 10 (Urbanistische Standortbestimmung der Raststätten)

(1) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Standorte der Radimbisse und Radstationen, während die Standorte der Rastplätze nur im entsprechenden Informationssystem erfasst werden.

(2) In besonderen Fällen können im Bauleitplan Infrastrukturen oder Bauten besonderer Art ausgewiesen werden. Dafür können Zonen für touristische Einrichtungen oder Zonen für öffentliche Einrichtungen vorgesehen werden.