Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2007, Nr. 47.
(1) Diese Verordnung regelt die Errichtung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Benutzung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten.
(2) Diese Verordnung regelt weiters die Errichtung von Serviceeinrichtungen längs der Radwege und Radrouten.