In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. November 2006, Nr. 611)
Durchführungsverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 2006, Nr. 51.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst. 2)

2)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 13. Dezember 2013, Nr. 39.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter:

  1. „Amt”: das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt,
  2. „verantwortlicher Techniker”: der verantwortliche Techniker oder die verantwortliche Technikerin, der bzw. die gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes den Seilbahnanlagen vorsteht,
  3. „Kleinstskigebiet“: ein Skigebiet, das in der Regel eine Gesamtförderleistung von nicht mehr als 5.500 Personen pro Stunde aufweist; für die Berechnung der Gesamtförderleistung werden Zubringeranlagen ohne eigene Abfahrtspiste nicht berücksichtigt. 3)
3)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 13. Dezember 2013, Nr. 39.

Art. 3 (Merkmale der Fahrzeuge)

(1) Die Fahrzeuge von Anlagen für Linien erster Kategorie laut Artikel 4 des Gesetzes müssen folgende Merkmale aufweisen:

  • a)  Mindestfassungsvermögen von vier Personen,
  • b)  vollständiger Schutz der Fahrgäste vor Witterungseinflüssen.

Art. 4 (Antrag und Unterlagen)

(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist an das Amt zu richten. Darin verpflichtet sich der Konzessionswerber, die Rechtsvorschriften über den Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen sowie die Vorschriften im Standard-Auflagenheft, das vom Direktor oder von der Direktorin der Landesabteilung Mobilität genehmigt wird, einzuhalten. Dem Antrag sind beizulegen:

  • a)  das Vorprojekt oder das definitive Projekt der Anlage für die Seilbahnlinie; dieses muss in einfacher oder, wenn das Gutachten der Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte eingeholt werden muss, in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden und den Vorgaben der Artikel 11 oder 12 entsprechen,
  • b)  der Bericht über den Zweck der Anlage und über die für die Linie beantragte Kategorie mit Angabe der zur Bestimmung derselben vorgeschriebenen Merkmale, abgefasst gemäß den Vorgaben des Artikels 16,
  • c)  eine beglaubigte Abschrift der Gründungsurkunde und der Satzung, falls eine juristische Person den Antrag stellt,
  • d)  die Bestätigung über die Hinterlegung der Kaution in der in Artikel 17 festgelegten Höhe,
  • e)  die Erklärung über die Verfügbarkeit der Grundstücke oder das Verzeichnis der Namen und Adressen jener Eigentümer, deren Grund für den Bau und Betrieb der Anlage nicht verfügbar ist.

(2) Das Amt kann jederzeit weitere Erläuterungen, Untersuchungen und technische Unterlagen, die für die Erteilung der Konzession als notwendig erachtet werden, anfordern.

(3) Nach Prüfung der Unterlagen erstellt das Amt ein Gutachten über die technische Errichtbarkeit der Anlage; der entsprechende Bescheid wird der Antrag stellenden Person zugestellt.

(4) Die höchstzulässige Länge der Schlepplifte laut Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes wird auf 60 m festgelegt, gemessen zwischen Ein- und Ausstieg.

(5) Dem Antrag auf Kategoriewechsel laut Artikel 10 des Gesetzes ist der Bericht laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) beizufügen.

Art. 5 (Konkurrenzverfahren)

(1) Die Konzessionsinhaber der betroffenen Linien sowie die anderen Antrag stellenden Personen werden vom Amt über die eingegangenen Gesuche betreffend die Artikel 16, 17 und 18 des Gesetzes in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Gesuche sowie die beigefügten Unterlagen liegen für eine Zeitdauer von 30 Tagen ab Mitteilung laut Absatz 1 beim Amt für jede interessierte Person zur Einsichtnahme auf; während dieser Zeit können Bemerkungen oder Vorschläge eingebracht werden.

(3) Der Landesrat oder die Landesrätin, der bzw. die für Mobilität zuständig ist, entscheidet auf der Grundlage einer vergleichenden Überprüfung über die Gesuche, wobei er bzw. sie sich auch über die eingegangenen Bemerkungen äußert.

Art. 6 (Änderung der Konzession)

(1) Gemäß Artikel 9 des Gesetzes gelten als wesentliche Änderungen der Seilbahnlinie, die eine Konzessionsänderung erfordern, abgesehen von anderen besonderen Fällen, folgende:

  • a)  die Ersetzung der Anlage für die Linie durch einen anderen Typ,
  • b)  die Versetzung, Verlängerung oder Verkürzung der Strecke, wenn sie vom Amt im Einvernehmen mit den Landesabteilungen, die für die Sachgebiete Skipisten und Landschaftsschutz zuständig sind, als wesentlich angesehen wird,
  • c)  die Erhöhung der in der Konzession angegebenen Förderleistung im Rahmen des Fachplans für Aufstiegsanlagen und Skipisten, im Einvernehmen mit den Landesabteilungen, die für die Sachgebiete Skipisten und Landschaftsschutz zuständig sind, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist.

(2) Der Antrag auf Änderung der Konzession muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  dem Vorprojekt oder dem definitiven Projekt der Änderungen,
  • b)  Begründung der Notwendigkeit oder der Zweckmäßigkeit des Vorhabens,
  • c)  sofern erforderlich, Erklärung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g),
  • d)  für den Fall, dass es für die Durchführung der Änderungen an der Anlage weiterer Gründe bedarf, Erklärung über die Verfügbarkeit dieser Gründe oder Verzeichnis der Namen und Adressen jener Eigentümer, deren Grund für die Änderung der Anlage nicht verfügbar ist.

(3) Das Amt hat die Bescheide der Landesbehörden laut Artikel 7 des Gesetzes von Amts wegen einzuholen.

(4) Über die technische Ausführbarkeit der Änderungen erstellt das Amt ein Gutachten, das der Antrag stellenden Person zugestellt wird.

Art. 7 (Erneuerung der Konzession)

(1) Die Erneuerung der Konzession wird vom Landesrat oder der Landesrätin, der bzw. die für Mobilität zuständig ist, verfügt. In der Verfügung wird festlegt, welcher Kategorie die Seilbahnlinie gemäß Artikel 4 des Gesetzes angehört und die Frist festgesetzt, innerhalb welcher die für die Erneuerung und Durchführung der vorgeschlagenen Änderungen bestimmten Bedingungen zu erfüllen sind. Mit derselben Verfügung wird das Auflagenheft zur Erneuerung der Konzession genehmigt.

(2) Zwölf Monate vor Ablauf der Konzession teilt dies das Amt der betroffenen Person mit, wobei die Unterlagen angeführt werden, die dem Antrag auf allfällige Erneuerung der Konzession beizulegen sind.

(3) Der Antrag auf Erneuerung der Konzession ist von Seiten des Konzessionsinhabers mindestens vier Monate vor Ablauf der Konzession an das Amt zu richten. Der Antrag muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  einem technischen Bericht über die Betriebstüchtigkeit der Anlage, verfasst von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin, die fachkundig und im Berufsverzeichnis eingetragen ist, oder vom Verantwortlichen Techniker. Dieser Bericht muss eine Untersuchung über alle sicherheitsrelevanten Teile der Anlage enthalten, wobei die Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen zu berücksichtigen sind, die in den vorausgegangenen Jahren bezüglich Sicherheit und Erhaltungszustand regelmäßig durchgeführt wurden,
  • b)  einer Geländekarte laut Artikel 16 Absatz 1,
  • c)  einer Beschreibung des Zwecks der Seilbahnlinie,
  • d)  dem Vorprojekt oder dem definitiven Projekt der eventuellen an der Anlage anzubringenden Änderungen,
  • e)  dem grundsätzlichen positiven Gutachten der für das Sachgebiet zuständigen Landesabteilung über die allenfalls durch die Linie bediente Skipiste laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes, sofern jenes, das bei der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuches im Amt bereits aufliegt, älter als zehn Jahre ist.

(4) Das Amt gibt das Gutachten über die Betriebstüchtigkeit der Anlage und über die vorgeschlagenen Änderungen ab und setzt allfällige Vorschriften fest.

(5) Auch im Falle, dass der vormalige Konzessionsinhaber das Gesuch nach Verfall der Konzession einreicht, wird für die Erteilung der neuen Konzession das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren angewandt.

(6) Wurde nicht um Konzessionserneuerung angesucht oder wurden die auf Grund des Berichtes über den Erhaltungszustand der Anlage vorgeschriebenen Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt, wird der Betrieb bis zur Erteilung der neuen Betriebsbewilligung eingestellt; das Amt kann außerdem die Schließung der Anlage für den öffentlichen Betrieb auch mit Anbringung von Siegeln verfügen.

Art. 8 (Abtretung der Seilbahnlinie)

(1) Die Abtretung von Seilbahnlinien, unabhängig von der Zugehörigkeitskategorie, ist dem Amt mitzuteilen. Innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt der Mitteilung kann der Direktor oder die Direktorin der Abteilung Mobilität die Abtretung verbieten, falls sie nicht dem öffentlichen Interesse entspricht.

(2) Es ist nicht gestattet, nur den Betrieb der Linie abzutreten.

(3) Die Änderung der Gesellschaftsform oder die Verschmelzung von Gesellschaften wird nicht als Abtretung betrachtet.

Art. 9 (Entschädigung für den Widerruf der Konzession)

(1) Abgesehen von den im Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Abzügen, wird die für den Widerruf der Konzession zustehende Entschädigung unter Berücksichtigung der konventionellen Baukosten der Anlage nach Anhang A berechnet, wobei diese Baukosten mit der zur Zeit des Widerrufs geltenden Verfahrensweise festgesetzt werden. Von dem auf diese Weise bestimmten Wert werden die zurückgelegten Quoten zur Amortisierung der Anlage, welche in folgenden Zeitabschnitten erfolgt, abgezogen:

  • a)  20 Jahre für Zweiseilbahnen, Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen, Standseilbahnen und ähnliche Anlagen,
  • b)  15 Jahre für Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen und ähnliche Anlagen,
  • c)  zehn Jahre für Schlepplifte, Schrägaufzüge und ähnliche Anlagen.

(2) Bei der Bemessung der Entschädigung werden weiters allfällige anerkannte Ausgaben für die Anpassung, die Modernisierung oder Steigerung der Förderleistung der Anlage und für beträchtliche Erdverschiebungen, für Parkplätze, Skipisten und Schneeerzeugungsanlagen sowie für Stromversorgungsleitungen, sofern diese für den Betrieb der Seilbahnlinie notwendig sind, berücksichtigt.

(3) Wenn die Linie, für die die Konzession widerrufen wurde, gewinnbringend ist, steht weiters eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn für den Zeitabschnitt zwischen dem Widerruf und dem Verfall der Konzession zu. Diese Entschädigung wird auf den Durchschnittswert der Geschäftsergebnisse der letzten drei Jahre berechnet, und zwar auf Grund der vorgeschriebenen und rechtmäßig geführten Buchungsunterlagen.

Art. 10 (Liniensystem)

(1) Der Antrag auf Anerkennung des Liniensystems ist zusammen mit den Planungsunterlagen, der Quittung über die Kautionshinterlegung laut Artikel 19 Absatz 5 des Gesetzes sowie mit einem Finanzierungsplan für den Bau und Betrieb der einzelnen Anlagen an das Amt zu stellen.

(2) Die Liniensysteme können auf Antrag einer oder mehrerer Personen anerkannt werden.

(3) Ein anerkanntes Liniensystem kann auf Antrag der interessierten Personen in seiner Zusammensetzung geändert werden.

(4) Die Anerkennung des Liniensystems wird von der Landesrätin oder dem Landesrat, die bzw. der für Mobilität zuständig ist, in Übereinstimmung mit dem technischen Gutachten des Amtes verfügt.

(5) Im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes kann die Verbindung oder die gegenseitige Abhängigkeit auch durch Skirouten oder Wanderwege gegeben sein, jedoch unter der Voraussetzung, dass von Seiten der Landesabteilung Tourismus ein grundsätzliches positives Gutachten für die Skirouten abgegeben wurde.

(6) Das Liniensystem kann eine oder mehrere Zubringerlinien zu den betreffenden Gebieten umfassen und kann verschiedene Einzugsgebiete haben.

(7) Der Antrag auf Erteilung der Konzession für Linien eines Systems muss innerhalb von drei Jahren ab Erlass der Maßnahme über die Systemanerkennung erfolgen. Ist diese Frist erfolglos verstrichen, verfällt das Vorzugsrecht für die Erlangung der Konzession.

(8) Die Frist für die Realisierung jeder Linie ist in der Maßnahme über die Konzessionserteilung festgelegt und darf den Zeitraum, wie er im Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehen ist, nicht überschreiten. Ist diese Frist erfolglos verstrichen, gilt die Konzession von Rechts wegen als verfallen.

(9) Die Planungsunterlagen laut Absatz 1 müssen für jede Linie mit den Unterlagen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), f), g), h), i) und j) versehen sein. Weiters ist eine Übersichtsgeländekarte einzureichen, in der alle das Liniensystem betreffende Anlagen eingezeichnet sind.

Art. 11 (Vorprojekt)

(1) Das Vorprojekt laut Artikel 24 des Gesetzes besteht aus folgenden technischen Unterlagen :

  • a)  aus einem technischen Erläuterungsbericht bezüglich der angewandten technischen Lösungen samt Beschreibung der Merkmale bezogen auf Anlagenart, Funktion und Betrieb der zu errichtenden Anlage; im Bericht wird auf die Übereinstimmung mit den speziellen technischen Bestimmungen über die Infrastruktur Bezug genommen, wobei eventuelle Abweichungen zu den genannten Bestimmungen anzugeben und eingehend zu begründen sind sowie der Nachweis zu erbringen ist, dass die grundlegenden Anforderungen laut Anhang II des Gesetzes erfüllt werden,
  • b)  aus einer Geländekarte des von der Anlage überquerten Gebietes, im Maßstab 1:25.000, worin die Trasse der Linie rot eingezeichnet ist,
  • c)  aus einem kotierten Plan der Stationen mit eingezeichneten Höhenlinien, im geeigneten Maßstab, der sowohl die vorgeschlagenen Lösungen zum reibungslosen Zu- und Abgang der Fahrgäste als auch die Anbindung an etwaige umliegende Anlagen aufzeigt,
  • d)  aus dem Längsprofil der Linie im Maßstab 1:500,
  • e)  aus einer Seil- und Längenschnittsberechnung und den entsprechenden Überprüfungen,
  • f)  aus den bemaßten Zusammenstellungszeichnungen der wichtigsten Teile der Anlage samt Stationen und Streckenbauwerken in den notwendigen Schnitten und im geeigneten Maßstab,
  • g)  aus einer Erklärung, die von einer in der Berufskammer der Agronomen und Forstwirte eingetragenen sachverständigen Person nach den Modalitäten laut Artikel 15 erstellt wird, aus der nach begründeter Einschätzung hervorgeht, dass das betroffene Gebiet, was die Stabilität der Bauwerke und die Sicherheit des Betriebes angelangt, nicht durch Erdrutsche, Muren und Lawinen gefährdet ist. 4)
  • h)  aus einer Beschreibung der Art und Bodenbeschaffenheit des von der Anlage überquerten Geländes,
  • i)  aus einer Sicherheitsanalyse und einem Sicherheitsbericht laut Artikel 14, für den Fall, dass die Anlage innovative Merkmale aufweist,
  • j)  aus einer Beschreibung der allfälligen Querungen mit Elektro- und Telefonleitungen, Straßen, Gewässern, Kanälen, Eisenbahnen, Seilbahnen sowie Leitungen für Flüssigkeiten oder Gas und Ähnlichem und der an diesen vorzunehmenden Änderungen oder der zwischen diesen und der Anlage gelegenen Bauten,
  • k)  begrenzt auf die Luftseilbahnen, Standseilbahnen und Schrägaufzüge, einem Bergeplan für die beförderten Personen.

(2) Das Vorprojekt ist vom Konzessionswerber und von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin, der bzw. die in Seilbahnwesen fachkundig und im Berufsverzeichnis eingetragen ist, zu unterzeichnen.

4)
Der Buchstabe g)  des Art. 11 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 23. Jänner 2015, Nr. 3.

Art. 12 (Definitives Seilbahnprojekt)

(1) Im definitiven Seilbahnprojekt laut Artikel 24 des Gesetzes, welches vom Amt zwecks Genehmigung geprüft wird, sind die allgemeinen Daten der Anlage und deren Bauteile vollständig darzustellen sowie die Betriebsmerkmale und die Leistungen in Bezug auf die zu erfüllenden Erfordernisse anzugeben; ebenso sind die für die Betriebssicherheit signifikanten Merkmale darzustellen; zu diesem Zwecke muss das Projekt aus folgenden technischen Unterlagen bestehen:

  • a)  einem technischen Erläuterungsbericht über die gesamte Anlage, in dem auch in schematischer Form die hauptsächlichen Merkmale enthalten sind und in dem die Bauteile und deren Bestandteile mit ihrem Grenzeinsatzbereich bezüglich der vorgesehenen Verwendung angegeben werden. Sollte um Abweichungen von den spezifischen technischen Bestimmungen bezüglich der Infrastruktur angesucht werden, ist deren Notwendigkeit in einem eigenen Bericht nachzuweisen,
  • b)  einer Erklärung des Projektanten oder der Projektantin der Anlage, in der bestätigt wird, dass das definitive Projekt in Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II des Gesetzes und den spezifischen technischen Bestimmungen bezüglich der Infrastruktur abgefasst wurde; dieser Erklärung muss die Bescheinigung bezüglich des gegenseitigen einwandfreien Zusammenspiels bzw. der Verträglichkeit in allen bestehenden Schnittstellen in Zusammenhang mit den Sicherheitsbauteilen, Teilsystemen und der Infrastruktur beigelegt werden,
  • c)  einer Geländekarte des von der Anlage überquerten Gebietes, im Maßstab von mindestens 1:25.000, worin die Trasse der Linie rot eingezeichnet ist,
  • d)  einem kotierten Plan der Stationen mit eingezeichneten Höhenlinien, im geeigneten Maßstab, der sowohl die vorgeschlagenen Lösungen zum reibungslosen Zu- und Abgang der Fahrgäste als auch die Anbindung an etwaige umliegende Anlagen aufzeigt,
  • e)  zwei auf der Achse der Anlage vermessenen Längsprofilen, eines im Maßstab 1:5.000 und eines im Maßstab 1:500 oder 1:1.000, je nach Darstellungsbedürfnissen; auf jenem mit dem Maßstab 1:500 oder 1:1.000 muss zusätzlich das seitliche Geländeprofil eingetragen werden, wobei sich die gemessenen Geländepunkte mindestens einen Meter neben dem maximal seitlich nach außen ausgependelten Fahrzeug bzw. neben dem äußeren seitlichen Rand der Auffahrtsspur bei Schleppliften befinden müssen. Weiters muss der Seilverlauf mit den größten und kleinsten Seildurchhängen in den einzelnen Seilfeldern angegeben werden, um die höchsten und kleinsten Bodenabstände der Fahrzeuge oder der Schleppgehänge bei Schleppliften feststellen zu können; das Längsprofil mit dem Maßstab 1:500 oder 1:1.000 muss mit der Angabe der Meereshöhe der Talstation ergänzt werden und von einem Ingenieur bzw. einer Ingenieurin oder von einem dazu befähigten Techniker oder von einer dazu befähigten Technikerin unterschrieben werden; dieses Längsprofil ist auch vom Projektanten bzw. von der Projektantin gegenzuzeichnen,
  • f)  einer Seil- und Längenschnittsberechnung unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen und den entsprechenden Überprüfungen,
  • g)  die bemaßten Zusammenstellungszeichnungen der wichtigsten Teile der Anlage samt Stationen und Streckenbauwerken in den notwendigen Schnitten und im geeigneten Maßstab,
  • h)  einer Erklärung, die von einer in der Berufskammer der Agronomen und Forstwirte eingetragenen sachverständigen Person nach den Modalitäten laut Artikel 15 erstellt wird, aus der nach begründeter Einschätzung hervorgeht, dass das betroffene Gebiet, was die Stabilität der Bauwerke und die Sicherheit des Betriebes anbelangt, nicht durch Erdrutsche, Muren und Lawinen gefährdet ist. 5)
  • i)  einem Gutachten über die geologische und geotechnische Situation, samt Nachweis, im Sinne der einschlägigen Bestimmungen, der Stabilität des die Seilbahnanlage betreffenden Geländes, insbesondere der Fundamente der Stationen, der Streckenbauwerke und anderer Bauwerke entlang der Seilbahnstrecke bezüglich der von diesen auf das Gelände übertragenen Kräfte und der von der Natur und Festigkeit des Geländes auf die Streckenbauwerke einwirkenden Einflüsse sowie der Einflüsse geologischer und hydrogeologischer Natur, wobei eventuelle erdbebenbezogene Einwirkungen zu berücksichtigen sind,
  • j)  einer Beschreibung der allfälligen Querungen mit Elektro- und Telefonleitungen, Straßen, Gewässern, Kanälen, Eisenbahnen, Seilbahnen sowie Leitungen für Flüssigkeiten und Gas und Ähnlichem und der an diesen vorzunehmenden Änderungen oder der zwischen diesen und der Anlage gelegenen Bauten,
  • k)  begrenzt auf die Luftseil-, Standseilbahnen und Schrägaufzüge, einem Bergeplan für die beförderten Personen samt Beschreibung der vorgesehenen Bergegeräte sowie samt den Angaben über die Bergungsmethoden und -zeiten sowie über die Organisationen, die allenfalls Hilfe leisten können,
  • l)  einem oder mehreren Faszikeln, die die gesamte Infrastruktur samt den entsprechenden Bauteilen hinsichtlich der Bau- und Funktionsmerkmale der Anlage vollständig darstellen und die Endergebnisse der Berechnungen beinhalten, wobei der Vergleich mit den von den spezifischen technischen Bestimmungen für die Infrastruktur vorgeschriebenen Grenzwerten durchgeführt werden muss,
  • m)  der Sicherheitsanalyse und dem Sicherheitsbericht laut Artikel 14,
  • n)  der Konformitätserklärung gemäß Anhang IV des Gesetzes für die Sicherheitsbauteile und gemäß Anhang VI des Gesetzes für die Teilsysteme samt den EG-Prüfbescheinigungen über die Teilsysteme im Sinne des Anhanges VII des Gesetzes sowie den Konformitätsbewertungsbescheinigungen über die Sicherheitsbauteile im Sinne des Anhanges V des Gesetzes, die von einer benannten Stelle erlassen wurden,
  • o)  einem Vergleich der im Projekt angewandten Bestimmungen mit jenen, die für die Infrastruktur gelten.

(2) Die bemaßten Zeichnungen bezüglich der Infrastruktur laut Absatz 2 Buchstabe e) sind in der Größe UNI A4 oder nA4 und in einem Maßstab vorzulegen, der nicht kleiner als 1:100 und jedenfalls so gewählt ist, dass eine eindeutige Identifizierung der Bauteile möglich ist.

(3) Den EG-Prüfbescheinigungen über die Teilsysteme laut Absatz 1 Buchstabe n) sind folgende technische Unterlagen beizulegen:

  • a)  Zusammenstellungszeichnung der Sicherheitsbauteile samt Stückliste und der Teilsysteme samt Verzeichnis der in diesem System eingebauten Sicherheitsbauteile mit der hauptsächlichen Bemaßung und, falls im Zusammenspiel mit anderen Teilsystemen oder mit der Infrastruktur, auch die Zeichnungen der bezüglichen Schnittstellen mit Angabe aller Sicherheitseinrichtungen, die die Stillsetzung der Anlage herbeiführen oder durch die das Personal an der Anlage benachrichtigt wird. Im Einzelnen sind einzureichen:
    • 1)  Pläne der pneumatischen oder hydraulischen Systeme bezüglich der Bremsen, Seilabspannung und anderer Einrichtungen samt entsprechenden Beschreibungen,
    • 2)  Stromlaufpläne der Elektroanlage samt Stromzuführung ab Energieabgabe an die Anlage samt entsprechenden Beschreibungen,
    • 3)  Informatik und Automatikpläne samt entsprechenden Beschreibungen,
    • 4)  Betriebsanleitungen und Anleitungen für die vorbeugende Instandhaltung und Instandsetzung,
    • 5)  technische Unterlagen betreffend die Betriebsbedingungen und eventuelle Betriebseinschränkungen mit den Anleitungen für die Inbetriebsetzung der Anlage.

(4) Im Falle von innovativen Lösungen oder Einzelteilfertigung oder falls die Konformitätsbewertung eines Sicherheitsbauteiles oder eines Teilsystems bei einer benannten Stelle in der Durchführungsphase ist, kann - an Stelle der Konformitätserklärung - der Antrag auf Konformitätsbewertung an die benannte Stelle gestellt werden, und zwar samt den Unterlagen laut Absatz 3 Buchstabe a) mit Ausnahme der in Ziffer 4) angeführten Anleitungen; in diesem Falle sind die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstabe n) nicht einzureichen.

(5) Werden an bestehenden Anlagen Änderungen vorgenommen, die gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Gesetzes nicht dem II. Abschnitt unterworfen sind, besteht das definitive Projekt aus mindestens folgenden Unterlagen:

  • a)  technischer Bericht über die anzubringenden Änderungen,
  • b)  Berechnungen und Zeichnungen der Änderungen an mechanischen Teilen oder an der Infrastruktur,
  • c)  bei Änderungen an elektrotechnischen Einrichtungen entsprechende Beschreibung und Schaltpläne,
  • d)  Vergleich der im Projekt angewandten Sicherheitsbestimmungen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften.

(6) Das definitive Seilbahnprojekt muss vom Generalprojektanten oder der Generalprojektantin der Anlage, vom Konzessionsinhaber und vom Hersteller der Anlage unterzeichnet werden.

5)
Der Buchstabe h) des Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 23. Jänner 2015, Nr. 3.

Art. 13 (Seilbahnausführungsprojekt)

(1) Das Seilbahnausführungsprojekt laut Artikel 24 des Gesetzes, welches beim Amt hinterlegt wird, muss zusätzlich zu den Unterlagen des definitiven Projektes noch folgende beinhalten:

  • a)  die notwendigen Unterlagen bezüglich der effektiven Verwirklichung der Infrastruktur, die Berechnungen bezüglich der Bemessungen aller Baustrukturen sowie die Übersichts- und Detailzeichnungen,
  • b)  die Unterlagen bezüglich der Anleitungen für die periodische vorbeugende Instandhaltung oder Instandsetzung, wobei insbesondere für jedes Teil, Gerät oder für jede Einrichtung angegeben werden muss, ob die Instandhaltung bzw. die Instandsetzung direkt auf der Anlage oder im demontierten Zustand in der Werkstätte zu erfolgen hat.

(2) Für die Sicherheitsbauteile und Teilsysteme kann auf die technische Dokumentation laut Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer 4) hingewiesen werden. Diese Unterlagen sind mit den Anleitungen bezüglich der erforderlichen Einstellungen bei Instandsetzungsarbeiten, Kontrollen und Instandhaltung der Infrastruktur, der Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile zu ergänzen. Eine Kopie der Anleitungen ist dem Konzessionsinhaber zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Seilbahnausführungsprojekt muss vom Generalprojektanten oder der Generalprojektantin, vom Konzessionsinhaber und vom Hersteller unterschrieben werden.

(4) Wenn innovative Baumerkmale vorgesehen sind, muss das betreffende Seilbahnausführungsprojekt zusammen mit dem definitiven Projekt vorgelegt werden.

(5) Handelt es sich um mehrere Bau- bzw. Herstellerfirmen und mehrere Projektanten oder Projektantinnen der Anlage, müssen die für die Montage der Infrastruktur, der Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile verantwortliche Firma sowie der Generalprojektant oder die Generalprojektantin bekannt gegeben werden, wobei letzterer oder letztere für die Koordinierung und das einwandfreie Zusammenspiel der Sicherheitsbauteile mit den Teilsystemen sowie für deren Koordinierung und Kompatibilität mit der Infrastruktur verantwortlich ist.

Art. 14 (Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht)

(1) Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht laut Artikel 46 des Gesetzes müssen den in Anhang III des Gesetzes angegebenen Anforderungen entsprechen.

(2) Es können mehrere Sicherheitsanalysen, die sich auf verschiedene spezielle Bereiche der Anlage beziehen und von den verschiedenen fachbezogenen Projektanten oder Projektantinnen verfasst werden, eingereicht werden.

(3) Die Sicherheitsanalyse berücksichtigt alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, Ausführung und Inbetriebnahme; dabei werden anhand der bisherigen Erfahrung alle Risiken ermittelt, die während des Betriebes auftreten können, wobei alle vorgesehenen möglichen Betriebsmodalitäten berücksichtigt werden.

(4) Die Sicherheitsanalyse umfasst nicht nur die Merkmale der Anlage, sondern auch die Infrastruktur und, falls nicht schon im Teilsystem eingebunden, alle Schnittstellen, die sich aus dem Zusammenspiel zwischen den drei Anlagenbestandteilen Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile ergeben. Die Sicherheitsanalyse muss wenigstens folgende äußere Einflüsse, die den Seilbahnbetrieb behindern, einschränken oder verhindern können, berücksichtigen:

  • a)  Lawinen, Steinschlag, Muren, Überschwemmungen, Umsturz von Bäumen und Ähnliches,
  • b)  geologische und geotechnische Situation der gesamten Trasse und Beschaffenheit des betreffenden Bodens,
  • c)  Brand,
  • d)  Kreuzungen und Parallelführungen mit: Gebäuden, Elektro- und Telefonleitungen, Straßen, Gewässern, Kanälen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Druckleitungen für Flüssigkeiten oder Gasleitungen und Ähnliches,
  • e)  meteorologische Einwirkungen wie Wind, Eis, Schnee, Nebel, Gewitter, Hitze, Kälte und Ähnliches,
  • f)  Erdbeben,
  • g)  Blitzschlag,
  • h)  Luftfahrthindernis.

(5) Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Risiken angeführt werden müssen; der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der bei der Anlage verwendeten Teilsysteme enthalten.

(6) Der Sicherheitsbericht muss gemäß Artikel 46 Absatz 3 des Gesetzes von einem Seilbahnexperten oder einer Seilbahnexpertin, mit Zulassung zur Projektierung von Seilbahnanlagen, ausgearbeitet und unterzeichnet werden; dieser oder diese stellt vor Ort die sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, Ausführung und Inbetriebnahme fest.

(7) Der Sicherheitsbericht muss weiters vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Herstellerfirma, die für den Einbau der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme verantwortlich ist, unterzeichnet sein.

(8) Sollten Abweichungen zu den speziellen technischen Bestimmungen über die Infrastruktur vorgesehen werden, müssen die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht mittels einer detaillierten Analyse nachweisen, dass zumindest das selbe Sicherheitsniveau bezüglich Bau und Betrieb erreicht wird und dass die grundlegenden Anforderungen laut Anhang II des Gesetzes erfüllt werden.

(9) Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht müssen vor Baubeginn dem Bauleiter oder der Bauleiterin übergeben werden.

Art. 15 (Nichtbestehen von Erdrutsch- und Lawinengefahr)

(1)Bei Verfassen der Erklärungen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h) müssen außer den morphologischen Zusammensetzungen auch die chronologischen und statistischen Angaben über Erdrutsche und Lawinenabgänge, die im Laufe der Zeit das Gebiet betrafen, berücksichtigt werden. Der Erklärung muss eine von der sachverständigen Person unterzeichnete Geländekarte des Gebietes, im Maßstab von möglichst 1:10.000 und auf jeden Fall nicht kleiner als 1:25.000, beigelegt sein, auf der die Trasse der Linie eingezeichnet ist.

(2)  Der Bau von Anlagen kann von der Errichtung allfälliger Schutzbauten abhängig gemacht werden, deren guter Zustand erhalten werden muss.

(3)  Die Sicherheit des Betriebes ist gewährleistet, wenn es im Falle eines längeren Stillstandes der Anlage jederzeit möglich ist, die Maßnahmen für eine Bergung der Fahrgäste gemäß Bergeplan durchzuführen.

(4)  Falls aus objektiv nachvollziehbaren Gründen die Schutzbauten laut Absatz 2 nicht binnen einem Jahr fertig gestellt werden können, holt der für Mobilität zuständige Landesrat oder die für Mobilität zuständige Landesrätin eine gutachtliche Stellungnahme bei der gebietsmäßig zuständigen Lawinenkommission laut Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 7, ein. 6)

6)
Art. 15 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 23. Jänner 2015, Nr. 3.

Art. 16 (Bericht über den Zweck der Anlage)

(1) Der Bericht über den Zweck der Anlage laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) besteht aus einer Beschreibung des Zweckes der Anlage und einer Untersuchung über das voraussichtliche Einzugsgebiet. Diesem ist eine Geländekarte im Maßstab von 1:10.000 beigelegt, auf welcher die vorgeschlagene Seilbahnlinie und die etwaigen in der Umgebung bereits bestehenden oder geplanten Linien sowie die von den Anlagen versorgten Skipisten und die etwaigen Skirouten oder Wanderwege, welche die Verbindung zwischen diesen herstellen, eingezeichnet sind.

Art. 17 (Höhe der Kaution)

(1) Die Höhe der zu hinterlegenden Kaution laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) ist wie folgt festgesetzt:

  • a)  6.000,00 Euro für Linien, die aus Zweiseilpendelbahnen, Standseilbahnen, Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen und vergleichbaren Anlagen bestehen,
  • b)  2.400,00 Euro für Linien, die aus Einseilumlaufbahnen mit fixen Klemmen und vergleichbaren Anlagen bestehen,
  • c)  1.000,00 Euro für Linien, die aus Schleppliften, Schlittenliften, Schrägaufzügen und vergleichbaren Anlagen mit einer schrägen Länge unter 500 m bestehen, und 1.500,00 Euro für die längeren Linien.

Art. 18 (Gesuch um Abnahme)

(1) Das Gesuch um Abnahme muss mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  Erklärung der Herstellerfirma über die Merkmale der verwendeten Werkstoffe und über die Schweißarbeiten, die an der Infrastruktur der Anlage, insbesondere an ihren für die Sicherheit besonders wichtigen Strukturen von Fachpersonal ausgeführt wurden, sowie über die vollständige fachgemäße Beendigung der Arbeiten,
  • b)  Bestätigung über die Hinterlegung beim Schatzmeister des Landes des als Honorare und Vergütungen für die Abnahmeprüfer veranschlagten Betrages, unter Vorbehalt eines Ausgleichs,
  • c)  auf Anforderung des Amtes Ursprungszeugnis für die bei der Infrastruktur der Anlage verwendeten Werkstoffe,
  • d)  auf Anforderung des Amtes Bescheinigungen bezüglich der an der Anlage durchgeführten bzw. durchzuführenden Prüfungen und Untersuchungen,
  • e)  Protokoll über die magnetoinduktive Prüfung der Seile,
  • f)  Erklärung über den erfolgten Einbau und die Prüfung der Erdungsanlagen,
  • g)  Bestätigung über die bei der Landesabteilung Hochbau und technischer Dienst erfolgte Hinterlegung der Bescheinigung über die statische Abnahme der Bauten aus gewöhnlichem und vorgespanntem Stahlbeton sowie der Stahlbauten, ausgeführt von einem Ingenieur oder einer Ingenieurin, der bzw. die vom Konzessionsinhaber beauftragt wurde,
  • h)  Vereinbarung mit den Verbänden, die an der Bergung der beförderten Personen beteiligt sind,
  • i)  Erklärung des Generalprojektanten oder der Generalprojektantin und des Herstellers der Anlage, dass die an der Anlage eingebauten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile untereinander und mit der Infrastruktur vereinbar sind,
  • j)  Konformitätserklärungen über die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile samt EG-Prüfbescheinigungen laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe n) und Absatz 3, falls nicht schon im definitiven Projekt enthalten.

(2) Im Gesuch um Abnahme gibt der Bauleiter oder die Bauleiterin die allfälligen beim Bau vorgenommenen geringfügigen, gerechtfertigten Änderungen an und bescheinigt, dass er oder sie persönlich die Betriebs- und Belastungsproben durchgeführt hat, die geeignet sind, eine einwandfreie Funktionsfähigkeit der Anlage in Bezug auf Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit des Dienstes festzustellen. Weiters müssen die im Probebetrieb gefahrenen Stunden angegeben werden.

(3) Die Abnahmemodalitäten laut Artikel 25 Absatz 5 des Gesetzes sind grundsätzlich folgende:

  • a)  Überprüfung der technischen Unterlagen betreffend die Anlage,
  • b)  Feststellung, dass die Anlage den hauptsächlichen Merkmalen des Projektes entspricht,
  • c)  Feststellung, dass die im Laufe der Abnahme durchgeführten Überprüfungen, Belastungs- und Funktionsproben, deren Ergebnisse in dem vom Amt erstellten Vordruck für den Abnahmebericht enthalten sind, keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf die Erklärungen der Bauleitung ergeben haben.

Art. 19 (Fahrpreise, Fahrpläne und Versicherungen)

(1) Die Landesrätin oder der Landesrat, die bzw. der für Mobilität zuständig ist, kann einheitliche Richtlinien für die Festsetzung des Höchstfahrpreises pro Einzelfahrt je Anlage - mit Ausnahme der im Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes angegebenen Seilbahnlinien - genehmigen.

(2) Die Mindestausmaße der Anschlagtafeln für die Mitteilung der im Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Angaben sind in Anhang B angegeben.

(3) Auf Anforderung des Amtes hat der Konzessionsinhaber die Haftpflichtversicherungsdeckung für die mit der Führung des öffentlichen Seilbahnbeförderungsdienstes verbundenen Risiken nachzuweisen. Das Ausmaß des Versicherungsschutzes darf nicht unter den Minimalsätzen laut Anhang C liegen.

(4) Die Beförderung der Fahrgäste muss ausnahmslos in der Reihenfolge der Anfragen durchgeführt werden, und es ist nicht erlaubt, irgend jemandem Vortritt zu geben; vom Verbot nicht betroffen sind das für die Instandhaltung und Aufsicht der Anlagen und Pisten beauftragte Personal, die Beamten und Beamtinnen, denen die Überwachung und Überprüfung obliegt und die mit der Bergung betrauten Personen, in Ausübung ihres Dienstes; vom Verbot nicht betroffen sind, mit Einverständnis des Konzessionsinhabers, auch Einzelpersonen, die ausschließlich aus Arbeitsgründen die Anlage benützen.

Art. 20 (Aufsichts- und Abnahmespesen)

(1) Die Höhe des jährlichen Beitrages für Aufsichtsspesen ist im Anhang D festgelegt. Auf Anforderung des Landesamtes für Einnahmen ist dieser jährliche Beitrag ab dem Jahr, das der Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession folgt, zu entrichten. Für das Jahr, in dem die Konzession verfällt, muss der volle Jahresbetrag entrichtet werden.

(2) Das jedem Abnahmeprüfer zustehende Honorar wird dem Tarif laut Anhang E entnommen. Wird die statische Abnahme der Arbeiten mit gewöhnlichem und vorgespanntem Stahlbeton und der Metallstrukturen von einem Freiberufler oder einer Freiberuflerin, der bzw. die vom Konzessionsinhaber beauftragt ist, ausgeführt, wird der Betrag, auf welchen das Honorar prozentuell berechnet wird, auf 80% der konventionellen Baukosten der Anlage (P+P') festgelegt, wie sie nach Anhang A errechnet werden. Für das Landespersonal sind die Honorare für die Abnahmen in der Freiberuflerzulage enthalten; davon ausgenommen sind jene, die als Mitglied der Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte für die Teilnahme an der Abnahmekommission ernannt werden.

(3) Den Mitgliedern und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin der Abnahmekommission gebührt, soweit es ihnen zusteht, außer dem Honorar die Bezahlung der eventuellen Überstunden und die Vergütung der Fahrtspesen, der Unterkunft, der Verpflegung und der Außendienste. Für die Bediensteten öffentlicher Verwaltungen werden genannte Vergütungen gemäß den Bestimmungen, die für die betreffende Körperschaft gelten, ausbezahlt.

(4) Der Konzessionsinhaber hinterlegt auf Anforderung des Amtes den Betrag für Honorare, Überstunden und Vergütungen laut Absatz 3 auf ein beim Schatzmeister des Landes eigens eingerichtetes Konto, welches lautet: "Hinterlegungen Dritter für die Abnahme von Seilbahnlinien im öffentlichen Dienst". Der Schatzmeister übermittelt eine Kopie der Einzahlungsbestätigung an das Amt.

(5) Der Direktor bzw. die Direktorin des Amtes verfügt die Überweisung auf die Einnahmen des Landeshaushaltes der gemäß Absatz 4 hinterlegten Beträge, welche von Abnahmeprüfern der Landesverwaltung durchgeführte Abnahmen betreffen.

(6) Die Hinterlegungen laut Absatz 4 sind vom Schatzmeister unter den in Verwahrung genommenen Werten Dritter anzuführen, und am Ende des Haushaltsjahres muss der Bestand in der Niederschrift der Kassenprüfung angegeben werden.

(7) Der Landesabteilung Finanzen und Haushalt obliegt die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung der hinterlegten Gelder und der Abnahmespesen.

Art. 21 (Betriebsvorschriften)

(1) Die Anlage muss gemäß den Betriebsvorschriften betrieben werden, die vom Amt auf Vorschlag des Verantwortlichen Technikers und des Konzessionsinhabers genehmigt werden. Die Betriebsvorschriften sind nach dem Muster abgefasst, das vom Amt für den jeweiligen Anlagentyp ausgearbeitet wurde. Ebenfalls müssen alle technischen Vorschriften sowie andere allfällige Vorschriften für eine bessere Gewährleistung der Sicherheit und Regelmäßigkeit des öffentlichen Betriebes beachtet werden, soweit sie anwendbar sind.

(2) Die Betriebsvorschriften müssen Bestimmungen über das Personal enthalten, wie die Personalordnung, Aufgaben und Pflichten, Verhalten im Dienst, Transportabwicklung mit besonderem Augenmerk auf die Art und Weise der Durchführung des Betriebes und der Instandhaltung der Anlage, sowie Fahrgastverhalten und Güterbeförderung, mit besonderem Augenmerk auf Pflichten, Verbote und entsprechende Strafen. Das Dienstpersonal muss die Betriebsvorschriften genau kennen.

(3) Der vollständige Text der Bestimmungen für die Fahrgäste muss an gut sichtbarer Stelle angeschlagen sein und der Öffentlichkeit ordnungsgemäß sowohl in den Stationen wie längs der Linie bekannt gegeben werden, da deren Nichtbeachtung die Sicherheit der Fahrgäste ernsthaft beeinträchtigen kann. Wer diese Bestimmungen übertritt, muss von den für den Dienst Verantwortlichen bei der Gerichtsbehörde angezeigt werden, falls der Tatbestand eine strafbare Handlung nach Artikel 432 und 650 des Strafgesetzbuches oder nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980, Nr. 753, darstellt.

(4) Der Konzessionsinhaber muss unverzüglich dem Amt jeglichen Unfall oder jede andere Störung der Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes der Anlage melden. Diese Meldung kann auch mit elektronischer Post, mit Telegramm oder per Fax erfolgen.

Art. 22 (Überwachung der Anlagen)

(1) Das Amt kann außer den im Artikel 27 des Gesetzes enthaltenen Funktionsinspektionen und –prüfungen Ermittlungen anstellen, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der in der Konzession auferlegten Vorschriften sowie die genaue Anwendung der Tarife, der genehmigten Fahrpläne und der Betriebsmodalitäten festzustellen.

(2) Falls der Konzessionsinhaber, nach erfolgter dreimaliger Aufforderung von Seiten des Amtes, die auf Grund der Ermittlungen laut Absatz 1 auferlegten Vorschriften nicht befolgt, oder wenn Umstände vorliegen, die die Sicherheit der Anlage in Frage stellen, kann das Amt die Schließung der Anlage für den öffentlichen Betrieb auch mit Anbringung von Siegeln verfügen.

(3) Die Ergebnisse der Inspektionen und Prüfungen nach Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes sind in ein eigenes Überwachungsbuch einzutragen, das vom Amt geführt wird.

(4) Bei der Anlage muss ein vom Amt genehmigtes Betriebstagebuch geführt werden; darin sind alle Vermerke bezüglich der wiederkehrenden Proben und Überprüfungen und des Betriebes einzutragen. Dieses Betriebstagebuch steht dem Amt zur Verfügung.

(5) Die Ergebnisse der Inspektionen, der Prüfungen, der jährlichen Proben, der Proben vor der Wiederaufnahme des Betriebes sowie der außerordentlichen Proben, die vom Verantwortlichen Techniker durchgeführt werden, müssen von diesem in einen Vordruck eingetragen werden, der von ihm selbst für die betreffende Anlage verfasst und bei dieser hinterlegt wird. Diese Ergebnisse sind, allenfalls in zusammengefasster Form, dem Amt mitzuteilen.

Art. 23 (Besondere Revisionen der Anlagen)

(1) Die Anlagen sind alle fünf Jahre einer besonderen Revision zu unterziehen, wobei die Konstruktionselemente, die mechanischen Bauteile und die Schweißverbindungen, gegen deren Bruch es keine ausreichenden technischen Sicherheitsvorkehrungen für die Fahrgäste und das Personal gibt, von qualifiziertem Personal zerstörungsfreien Prüfungen zu unterziehen sind; weiters sind der einwandfreie Zustand aller elektrischen Schaltungen, Steuerungen, Sicherheits- und Fernmeldevorrichtungen und der maschinentechnischen Bauteile, insbesondere jener der Bremsen, zu überprüfen.

(2) Die Hersteller der mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteile müssen alle jene Anlagenteile festlegen, die besonderen Prüfungen unterworfen werden müssen, wobei die zulässigen Grenzbedingungen und die Prüfmodalitäten anzugeben sind. Sollten die Herstellerfirmen nicht mehr bestehen, hat der Verantwortliche Techniker diese Aufgabe zu übernehmen.

(3) Die Vergußköpfe für die Befestigung der Zug-, Gegen- und Spannseile sind mindestens alle fünf Jahre zu erneuern.

(4) Nach Abschluss der besonderen Revision muss dem Amt vom Verantwortlichen Techniker ein abschließender Bericht mit den Prüfergebnissen vorgelegt werden.

Art. 24 (Generalrevisionen der Anlagen)

(1) Die Anlagen sind innerhalb der unten angeführten Fristen, berechnet ab der erstmaligen Betriebsaufnahme oder ab der Abnahme infolge der letzten Generalrevision, einer Generalrevision zu unterziehen:

  • a)  20 Jahre für Zweiseilpendelbahnen und Standseilbahnen,
  • b)  20 Jahre, in der Folge alle zehn Jahre, für Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen,
  • c)  15 Jahre für Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen,
  • d)  zehn Jahre für Schlepplifte, Schrägaufzüge und ähnliche Anlagen.

(2) Bei Anlagen, die eine Verbindung zu anderen in Betrieb stehenden Anlagen bilden, muss die Generalrevision vor Beginn der Betriebssaison, in der die Generalrevision fällig ist, abgeschlossen sein.

(3) Zum Zwecke der Genehmigung der Generalrevision der Anlage von Seiten des Amtes muss der Konzessionsinhaber mindestens sechs Monate vor Erreichung des Termins, bis zu welchem die Generalrevision durchzuführen ist, einen umfassenden Bericht über die dafür vorgesehenen Prüfungen und Arbeiten einreichen, der von einem oder einer im Berufsverzeichnis eingetragenen und auf diesem Gebiet fachkundigen Ingenieur oder Ingenieurin oder vom für die Anlage Verantwortlichen Techniker unterzeichnet sein muss. Dieser Bericht muss die durchzuführenden Kontrollen, Prüfungen und Proben von mindestens folgenden Bauteilen beinhalten, wobei auch auf die Instandhaltungsanweisungen der Herstellerfirmen Bezug genommen werden muss:

  • a)  den Stations- und Streckenbauten,
  • b)  allen maschinentechnischen Bauteilen, unter Einschluss der Fahrzeuge, in der Regel nach deren Zerlegung,
  • c)  den Konstruktionselementen, mechanischen Bauteilen und den entsprechenden Schweißverbindungen laut Artikel 23 Absatz 1,
  • d)  allen elektrischen und elektronischen Einrichtungen mit den entsprechenden Verkabelungen sowie den Erdungsleitungen.

(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen laut Absatz 3 müssen, vorzugsweise von Seiten der Herstellerfirma oder von fachkundigen Firmen, die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um weiterhin einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.

(5) Nach Abschluss der Generalrevision erstellt der Bauleiter oder die Bauleiterin einen Bericht über die durchgeführten Arbeiten und Überprüfungen mit Angabe der entsprechenden Ergebnisse. Dieser Bericht ist von ihm bzw. ihr mit einer Erklärung zu ergänzen, woraus hervorgeht, dass für einen weiteren Zeitraum ein effizienter und sicherer Betrieb der Anlage gewährleistet ist. Nach positiver Begutachtung des Revisionsberichtes erlaubt das Amt, sofern nötig, die Verlängerung des öffentlichen Betriebes in Erwartung der durchzuführenden funktionellen Abnahme der Anlage laut Artikel 25 des Gesetzes.

Art. 25 (Erkennungsabzeichen)

(1) Das Erkennungsabzeichen für das den Seilbahnanlagen zugeteilte und mit den Fahrgästen in Verbindung stehende Personal muss dem in Anhang F im Maßstab 3:1 wiedergegebenen entsprechen.

Art. 25/bis (Dienstleistungsverträge)

(1) Dieser Artikel legt gemäß Artikel 15/bis des Gesetzes die Mindestanforderungen für den Abschluss von Dienstleistungsverträgen zwischen den Gemeinden und den Inhabern von Konzessionen für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten fest.

(2) Der Konzessionsinhaber verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages:

  1. den Dienst zumindest im Zeitraum zwischen dem Beginn der Weihnachtsfeiertage und dem Abschluss der schulfreien Faschingswoche zu gewährleisten, sofern Schnee- und Wetterbedingungen einen sicheren Betrieb erlauben,
  2. folgende Mindestöffnungszeiten zu gewährleisten, sofern Schneelage und Wetterbedingungen einen sicheren Betrieb erlauben: an Sonn- und Feiertagen mindestens sechs Stunden pro Tag sowie werktags durchschnittlich mindestens vier Nachmittage pro Woche für eine Mindestdauer von drei Stunden,
  3. eine kinder-, jugend-, familien- und seniorenfreundliche Preisgestaltung für Tages- und Saisonkarten zu gewährleisten, wobei der Preis für die Tageskarte für Erwachsene mindestens 20 Prozent unter jenem des zugehörigen Tarifverbundes oder, bei Nichtvorhandensein eines solchen, des nächstgelegenen Skigebietes, das nicht unter die Kategorie Kleinstskigebiete fällt, liegen muss.

(3) Der Dienstleistungsvertrag kann auch nur einzelne Anlagen von Kleinstskigebieten betreffen.

(4) Die Gemeinde übernimmt mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung, bei deren Festlegung auch folgende, vom Konzessionsinhaber gegebenenfalls übernommene Verpflichtungen berücksichtigt werden:

  1. Präparierung und Bereitstellung von weiteren Infrastrukturen für Wintersportarten,
  2. Räumung und Bereitstellung von Parkplätzen,
  3. Gewährleistung der Zugänglichkeit zu den Anlagen in Form von Skirouten und Shuttlediensten. 7)
7)
Die Art. 25/bis und 25/ter wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 13. Dezember 2013, Nr. 39.

Art. 25/ter (Verzeichnis der Dorflifte und Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten)

(1) Gemäß Artikel 15/bis des Gesetzes sind im Verzeichnis laut Anhang G zu dieser Verordnung die Dorflifte und Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten aufgeführt.

(2) Wird ein Kleinstskigebiet laut Anhang G mit einem anderen Skigebiet seilbahntechnisch verbunden, so bleibt dasselbe bei Überschreitung der Gesamtförderleistung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) für eine Übergangsphase von drei Wintersaisonen im Verzeichnis.

(3) Das Verzeichnis laut Anhang G wird mit Beschluss der Landesregierung abgeändert. 7)

7)
Die Art. 25/bis und 25/ter wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 13. Dezember 2013, Nr. 39.

Art. 26 (In-Kraft-Treten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Art. 27 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 1996, Nr. 48, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Dekret zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

Beilage A (Artikel 9 und 20) 8)

 

 

Baukostenerrechnungsformel für Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs

 

(1) Die konventionellen Baukosten einer Zweiseilpendelbahn werden aufgrund folgender Formel errechnet:

P = D x [(A’L² + B’L + C’) + (N - 87,5) x (A”N² + B”N + C”)]

jene von anderen Seilbahnarten werden aufgrund folgender Formel errechnet:

P = D x [(A’L² + B’L + C’) + (Q - Q’) x (A”L² + B”L + C”)]

wobei je nach Seilbahnart folgende Werte einzusetzen sind:

 

 

Art der Seilbahnanlage

D

A’

B’

C’

Q’

A”

B”

C”

Zweiseilpendelbahn inbegriffen „Funifor“ mit zwei Fahrbahnen

1

-0,32811

2.357,9

8.913.600

87,5

2,8422 E-14

-447,40

93.222

Kuppelbare Kabinenbahn zu 12¸16 Plätzen

1

-0,14747

2.643,5

6.349.300

3.000

-2,6048 E-05

0,42956

739,85

Kuppelbare Kabinenbahn zu 12¸16 Plätzen mit Mittelstation auf einer Fahrbahn

1,18

-0,14747

2.643,5

6.349.300

3.000

-2,6048 E-05

0,42956

739,85

Kuppelbare Kabinenbahn zu 12¸16 Plätzen mit Mittelstation auf beiden Fahrbahnen

1,25

-0,14747

2.643,5

6.349.300

3.000

-2,6048 E-05

0,42956

739,85

Kuppelbare Kabinenbahnzu 6¸10 Plätzen

1

-0,28928

2.960,6

4.660.200

2.400

-2,1900 E-05

0,36199

623,09

Kombibahn

1

0,40010

1.347,5

6.133.400

2.400

6,0015 E-05

0,20213

920,01

Kuppelbare Kabinenbahn zu 6¸10 Plätzen mit Mittelstation auf einer Fahrbahn

1,18

-0,28928

2.960,6

4.660.200

2.400

-2,1900 E-05

0,36199

623,09

Kuppelbare Kabinenbahn zu 6¸10 Plätzen mit Mittelstation auf beiden Fahrbahnen

1,25

-0,28928

2.960,6

4.660.200

2.400

-2,1900 E-05

0,36199

623,09

Kuppelbare Sesselbahn zu 6¸8 Plätzen ohne Haube

1

-0,075109

1.880,5

3.479.700

2.600

-1,4480 E-06

0,20780

477,09

Kuppelbare Sesselbahn zu 6¸8 Plätzen mit Haube

1,15

-0,075109

1.880,5

3.479.700

2.600

-1,4480 E-06

0,20780

477,09

Kuppelbare Sesselbahn zu 6¸8 Plätzen ohne Haube und mit Mittelstation auf einer Fahrbahn

1,18

-0,075109

1.880,5

3.479.700

2.600

-1,4480 E-06

0,20780

477,09

Kuppelbare Sesselbahn zu 6¸8 Plätzen mit Haube und mit Mittelstation auf einer Fahrbahn

1,357

-0,075109

1.880,5

3.479.700

2.600

-1,4480 E-06

0,20780

477,09

Kuppelbare Sesselbahn zu 4 Plätzen ohne Haube

1

0,023618

1.410,4

3.259.300

2.400

0,0000E+00

0,78726

261,14

Kuppelbare Sesselbahn zu 4 Plätzen mit Haube

1,15

0,023618

1.410,4

3.259.300

2.400

0,0000E+00

0,78726

261,14

Kuppelbare Sesselbahn zu 4 Plätzen ohne Haube und mit Mittelstation auf einer Fahrbahn

1,18

0,023618

1.410,4

3.259.300

2.400

0,0000E+00

0,78726

261,14

Kuppelbare Sesselbahn zu 4 Plätzen mit Haube und mit Mittelstation auf einer Fahrbahn

1,357

0,023618

1.410,4

3.259.300

2.400

0,0000E+00

0,78726

261,14

Dreiersesselbahn oder Vierersesselbahn mit fixen Klemmen

1

-0,39427

2.535,3

621.420

2.400

1,5770 E-04

0,031542

68,445

Doppelsesselbahn oder Einsesselbahn mit fixen Klemmen

1

-0,17282

1.817,4

484.110

1.200

-6,5920 E-18

0,51845

96,254

Schlepplift mit hoher Seilführung

1

0,060036

472,21

273.490

900

4,3368 E-19

0,034306

18,268

Schleppliftmit niederer Seilführung

0,30

0,060036

472,21

273.490

900

4,3368 E-19

0,034306

18,268

P = konventionelle Baukosten in Euro;

L = schräge Länge der Seilbahnanlage in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen. Bei Umlaufbahnen ergibt sich die schräge Länge aus der Summe der Sehnen der einzelnen Spannfelder; für die beiden Endspannfelder bezieht sich die Sehne auf die Antriebs- bzw. Umlenkscheibe, wobei sich der Spannwagen in der Mitte seines Spannweges befindet. Bei Zweiseilpendelbahnen ergibt sich die schräge Länge aus der Summe der Sehnen der einzelnen Spannfelder; für die beiden Endspannfelder bezieht sich die Sehne auf die Auflagefläche der Tragseile;

Q = genehmigte stündliche Förderleistung der betroffenen Anlage;

N = Höchstfassungsvermögen je Kabine bei Zweiseilpendelbahnen.

 

(2) Die Teilbaukosten je nach Art der Seilbahnanlage laut folgender Tabelle werden in Prozentsätzen im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten P ausgedrückt, nicht berücksichtigt werden dabei die Mehrkosten nach den Absätzen drei und vier; der jeweilige Wert und die Beschreibung der Zeichen sind folgende:

 

Art derSeilbahnanlage

A

B

C

Zweiseilpendelbahnmit zwei Fahrbahnen

60,0

30,0

10,0

Kuppelbare Kabinenbahn zu 12¸16 Plätzen

70,0

14,0

16,00

Kuppelbare Kabinenbahn zu 6¸10 Plätzen

70,0

14,0

16,0

Kombibahn

73,0

14,0

13,0

Kuppelbare Sesselbahn zu 6¸8 Plätzen

72,0

15,0

13,0

Kuppelbare Sesselbahn zu 4 Plätzen

72,0

15,0

13,0

Dreier- oder Vierersesselbahn mit fixen Klemmen

70,0

13,0

17,0

Doppelsessel- oder Einsesselbahn mit fixen Klemmen

70,0

13,0

17,0

Schlepplift mit hoher Seilführung

68,0

15,0

17,0

 

 

A = Kosten der elektromechanischen Bauteile ab Lieferfirma;

B = Kosten der für die Anlage unbedingt notwendigen Baulichkeiten;

C = Kosten für Transporte, Montage, Elektroanschluss, Geländevermessung, Absteckung der Trasse, Bauleitung, Baupläne, Abnahmen, anderes.

 

Zulässig sind bis zu 30% erhöhte Teilbaukosten für Baulichkeiten und bis zu 20% für die übrigen Kosten; die konventionellen Baukosten P bleiben dabei unverändert.

 

(3) Die konventionellen Baukosten je Stütze für eine Zweiseilpendelbahn betragen 700.000,00 Euro; es sind Mehrkosten zu P.

(4) Die konventionellen Baukosten für die Lieferung und Montage des Fahrgastförderbandes für Sesselbahnen mit fixen Klemmen betragen 110.000,00 Euro; es sind Mehrkosten zu P.

(5) Die Errechnung der Kosten für die ordentliche und außerordentliche Wartung sowie für eine qualitative oder technische Verbesserung der Anlagen erfolgt fallweise aufgrund eines Kostenvoranschlages oder einer Endabrechnung; diese Kosten dürfen, unter Berücksichtigung der Werte für die Teilbaukosten, nicht über den Kosten P für die Anschaffung einer entsprechenden Neuanlage liegen.

(6) Für Arten von Anlagen, auf welche die Formel laut Absatz 1 nicht anwendbar ist, werden die Kosten aus dem Kostenvoranschlag oder der Endabrechnung abgeleitet, wie z.B. Zweiseilumlaufbahnen, Standseilbahnen, usw.

(7) Die konventionellen Baukosten für eine Kabinenbahn im urbanen Dienst werden gegenüber

jenen der vorliegenden Tabelle um 10 % erhöht.

 

 

8)
Die Beilage A wurde so ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 5. Dezember 2012, Nr. 44.

Beilage B (Artikel 19)

Anhang C (Artikel 19)
Mindesthaftpflichtversicherungssätze für Seilbahnen

(1) Der vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsschutz zum Betrieb öffentlicher Seilbahnen wird, je nach Anlagentyp, im folgenden Mindestausmaß festgelegt:

  • a)  für Zweiseilpendelbahnen, Standseilbahnen und ähnliche Anlagen:
    • 1)  600.000,00 Euro für Schäden an Sachen und/oder Tieren,
    • 2)  2.500.000,00 Euro für Schäden an Personen,
    • 3)  C x N x 250.000.000 für jeden Katastrophenfall,
      dabei sind:
      C = 0,30 für Anlagen mit höchstens 35 Personen je Fahrzeug,
      C = 0,25 für Anlagen mit 35 bis 70 Personen je Fahrzeug,
      C = 0,20: für Anlagen mit 70 und mehr Personen je Fahrzeug,
      N = Höchstanzahl von berg- und talwärts beförderbaren Personen.
  • b)  für Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen und ähnliche Anlagen:
    • 1)  600.000,00 Euro für Schäden an Sachen und/oder Tieren,
    • 2)  2.500.000,00 Euro für Schäden an Personen,
    • 3)  C x N. x 100.000.000 für jeden Katastrophenfall,
      dabei sind:
      C = 0,30: für Anlagen mit höchstens 250 berg- und talwärts beförderbaren Personen,
      C = 0,25 für Anlagen mit 251 bis 350 berg- und talwärts beförderbaren Personen,
      C = 0,20: für Anlagen mit über 350 berg- und talwärts beförderbaren Personen,
      N = Höchstanzahl von berg- und talwärts beförderbaren Personen,
  • c)  für Einseilumlaufbahnen mit fixen Klemmen und ähnliche Anlagen:
    • 1)  600.000,00 Euro für Schäden an Sachen und/oder Tieren,
    • 2)  2.500.000,00 Euro für Schäden an Personen,
    • 3)  Katastrophenfälle:
      • a.  2.500.000,00 Euro für Anlagen mit höchstens 100 berg- und talwärts beförderbaren Personen,
      • b.  3.500.000,00 Euro für Anlagen mit über 100 berg- und talwärts beförderbaren Personen.
  • d)  für Schlepplifte, Schlittenlifte und ähnliche Anlagen:
    • 1)  250.000,00 Euro für Schäden an Sachen und/oder Tieren,
    • 2)  2.500.000,00 Euro für Schäden an Personen,
    • 3)  2.500.000,00 Euro für jeden Katastrophenfall.

Anhang D (Artikel 20)
Beitrag für Aufsichtsspesen

(1) Der Konzessionsinhaber muss jährlich die Aufsichtsspesen laut Artikel 29 des Gesetzes in der unten angeführten Höhe, pro Jahr, entrichten:

  • a)  1.880,00 Euro für Zweiseilpendelbahnen, Standseilbahnen, Einseilumlaufbahnen mit kuppelbaren Fahrzeugen und ähnliche Anlagen,
    Für die Linien der 1. Kategorie beläuft sich der Betrag auf 25%.
  • b)  940,00 Euro für Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten Fahrzeugen,
  • c)  627 Euro für Schlepplifte, Schlittenlifte und ähnliche Anlagen.

(2) Der im Absatz 1 festgelegte Beitrag wird den Veränderungen des Gesamtindexes der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten angeglichen, wie er, jeweils auf den Monat Juni bezogen, vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) für die Gemeinde Bozen ermittelt wird.

(3) Der Beitrag wird nur dann angeglichen, wenn obgenannter Index gegenüber der vorhergehenden Festsetzung um mindestens 10% angestiegen ist. Angewandt wird der neu berechnete Beitrag mit der ersten jährlichen Fälligkeit nach dem 31. Dezember des Jahres der Erhöhung.

Anhang E (Artikel 20)
Honorare für die Abnahme von Seilbahnanlagen

Konventionelle Baukosten (P + P') Prozentsatz für alle Anlagen mit Ausnahme der Schlepplifte

550.000,00 Euro         0,361

725.000,00 Euro         0,269

1.100.000,00 Euro         0,188

1.450.000,00 Euro         0,148

2.175.000,00 Euro        0,109

2.900.000,00 Euro         0,091

3.700.000,00 Euro         0,081

Konventionelle Baukosten (P + P') Prozentsatz für Schlepplifte

80.000,00 Euro         0,63

155.000,00 Euro         0,378

235.000,00 Euro         0,302

310.000,00 Euro         0,272

400.000,00 Euro         0,261

Bei Beträgen für Arbeiten, die über dem Höchstmaß oder unter dem Mindestmaß liegen, welche in der Tabelle angeführt sind, bleibt der Prozentsatz unverändert. Für Zwischenwerte werden die Prozentsätze durch Interpolation bestimmt.

Anhang F (Artikel 25)
Erkennungsabzeichen für Seilbahnbedienstete in Kontakt mit dem Publikum

Maßstab 3:1

immagine

 

 

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction28/08/2006 - Beschluss Nr. 2985 vom 28.08.2006
ActionAction29/12/2006 - Beschluss Nr. 5102 vom 29.12.2006
ActionAction29/05/2006 - Beschluss Nr. 1893 vom 29.05.2006
ActionAction04/12/2006 - Beschluss Nr. 4520 vom 04.12.2006
ActionAction06/02/2006 - Beschluss Nr. 324 vom 06.02.2006
ActionAction18/12/2006 - Beschluss Nr. 4863 vom 18.12.2006
ActionAction26/06/2006 - Beschluss Nr. 2352 vom 26.06.2006
ActionAction25/09/2006 - Beschluss Nr. 3461 vom 25.09.2006
ActionAction18/04/2006 - Beschluss Nr. 1365 vom 18.04.2006
ActionAction18/12/2006 - Beschluss Nr. 4716 vom 18.12.2006
ActionAction22/05/2006 - Beschluss Nr. 1749 vom 22.05.2006
ActionAction24/07/2006 - Beschluss Nr. 2742 vom 24.07.2006
ActionAction17/07/2006 - Beschluss Nr. 2591 vom 17.07.2006
ActionAction13/03/2006 - Beschluss Nr. 795 vom 13.03.2006
ActionAction23/01/2006 - Beschluss Nr. 212 vom 23.01.2006
ActionAction06/02/2006 - Beschluss Nr. 307 vom 06.02.2006
ActionAction27/02/2006 - Beschluss Nr. 675 vom 27.02.2006
ActionAction13/02/2006 - Beschluss Nr. 428 vom 13.02.2006
ActionAction13/03/2006 - Beschluss Nr. 858 vom 13.03.2006
ActionAction06/02/2006 - Beschluss Nr. 335 vom 06.02.2006
ActionAction30/01/2006 - Beschluss Nr. 217 vom 30.01.2006
ActionAction03/04/2006 - Beschluss Nr. 1148 vom 03.04.2006
ActionAction18/04/2006 - Beschluss Nr. 1354 vom 18.04.2006
ActionAction10/04/2006 - Beschluss Nr. 1271 vom 10.04.2006
ActionAction02/05/2006 - Beschluss Nr. 1485 vom 02.05.2006
ActionAction11/08/2006 - Beschluss Nr. 2858 vom 11.08.2006
ActionAction10/04/2006 - Beschluss Nr. 1262 vom 10.04.2006
ActionAction27/03/2006 - Beschluss vom 27. März 2006, Nr. 901
ActionAction27/03/2006 - Beschluss vom 27. März 2006, Nr. 902
ActionAction13/03/2006 - Beschluss Nr. 801 vom 13.03.2006
ActionAction03/04/2006 - Beschluss Nr. 1107 vom 03.04.2006
ActionAction27/03/2006 - Beschluss vom 27. März 2006, Nr. 1022
ActionAction18/04/2006 - Beschluss vom 18. April 2006, Nr. 1347
ActionAction06/06/2006 - Beschluss Nr. 1986 vom 06.06.2006
ActionAction06/06/2006 - Beschluss Nr. 2033 vom 06.06.2006
ActionAction06/06/2006 - Beschluss Nr. 1998 vom 06.06.2006
ActionAction10/04/2006 - Beschluss Nr. 1193 vom 10.04.2006
ActionAction29/05/2006 - Beschluss Nr. 1869 vom 29.05.2006
ActionAction19/06/2006 - Beschluss Nr. 2215 vom 19.06.2006
ActionAction10/07/2006 - Beschluss Nr. 2546 vom 10.07.2006
ActionAction24/07/2006 - Beschluss Nr. 2673 vom 24.07.2006
ActionAction25/09/2006 - Beschluss Nr. 3401 vom 25.09.2006
ActionAction06/11/2006 - Beschluss Nr. 4054 vom 06.11.2006
ActionAction20/11/2006 - Beschluss Nr. 4260 vom 20.11.2006
ActionAction29/12/2006 - Beschluss Nr. 5106 vom 29.12.2006
ActionAction27/11/2006 - Beschluss Nr. 4332 vom 27.11.2006
ActionAction09/01/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 4 vom 09.01.2006
ActionAction26/01/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 26 vom 26.01.2006
ActionAction27/01/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 41 vom 27.01.2006
ActionAction03/03/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 94 vom 03.03.2006
ActionAction10/04/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 166 vom 10.04.2006
ActionAction19/04/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 174 vom 19.04.2006
ActionAction19/04/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 175 vom 19.04.2006
ActionAction12/05/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 223 vom 12.05.2006
ActionAction29/05/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 243 vom 29.05.2006
ActionAction08/06/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 254 vom 08.06.2006
ActionAction24/07/2006 - Beschluss Nr. 2723 vom 24.07.2006
ActionAction07/08/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 337 vom 07.08.2006
ActionAction30/10/2006 - Beschluss Nr. 3922 vom 30.10.2006
ActionAction06/11/2006 - Beschluss Nr. 4047 vom 06.11.2006
ActionAction27/11/2006 - Beschluss Nr. 4274 vom 27.11.2006
ActionAction27/11/2006 - Beschluss Nr. 4394 vom 27.11.2006
ActionAction18/12/2006 - Beschluss Nr. 4830 vom 18.12.2006
ActionAction29/12/2006 - Beschluss Nr. 5071 vom 29.12.2006
ActionAction29/12/2006 - Beschluss Nr. 5072 vom 29.12.2006
ActionAction16/02/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 59 del 16.02.2006
ActionAction17/03/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 106 del 17.03.2006
ActionAction05/04/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 167 del 05.04.2006
ActionAction31/03/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 132 del 31.03.2006
ActionAction31/03/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 134 del 31.03.2006
ActionAction13/10/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 328 del 13.10.2006
ActionAction27/10/2006 - Corte costituzionale - Ordinanza N. 345 del 27.10.2006
ActionAction13/06/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 222 del 13.06.2006
ActionAction13/10/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 327 del 13.10.2006
ActionAction14/11/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 370 del 14.11.2006
ActionAction19/12/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 423 del 19.12.2006
ActionAction09/11/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 363 del 09.11.2006
ActionAction19/12/2006 - Corte costituzionale - Ordinanza N. 430 del 19.12.2006
ActionAction28/12/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 449 del 28.12.2006
ActionAction07/12/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 405 del 07.12.2006
ActionAction28/12/2006 - Corte costituzionale - Sentenza N. 447 del 28.12.2006
ActionAction02/01/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 1 del 02.01.2006
ActionAction09/10/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 4 del 09.10.2006
ActionAction17/01/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 21 del 17.01.2006
ActionAction26/01/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 25 del 26.01.2006
ActionAction19/01/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 23 del 19.01.2006
ActionAction27/01/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 34 del 27.01.2006
ActionAction06/02/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 50 del 06.02.2006
ActionAction09/02/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 61 del 09.02.2006
ActionAction27/02/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 80 del 27.02.2006
ActionAction27/02/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 82 del 27.02.2006
ActionAction26/01/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 28 del 26.01.2006
ActionAction27/02/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 83 del 27.02.2006
ActionAction08/03/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 102 del 08.03.2006
ActionAction23/03/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 115 del 23.03.2006
ActionAction23/03/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 117 del 23.03.2006
ActionAction29/03/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 135 del 29.03.2006
ActionAction19/04/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 173 del 19.04.2006
ActionAction19/04/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 174 del 19.04.2006
ActionAction14/03/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 108 del 14.03.2006
ActionAction20/04/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 178 del 20.04.2006
ActionAction29/03/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 136 del 29.03.2006
ActionAction20/04/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 181 del 20.04.2006
ActionAction19/04/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 172 del 19.04.2006
ActionAction20/04/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 179 del 20.04.2006
ActionAction27/04/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 188 del 27.04.2006
ActionAction11/05/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 213 del 11.05.2006
ActionAction29/05/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 244 del 29.05.2006
ActionAction29/05/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 245 del 29.05.2006
ActionAction08/06/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 250 del 08.06.2006
ActionAction08/06/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 254 del 08.06.2006
ActionAction20/06/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 272 del 20.06.2006
ActionAction17/07/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 299 del 17.07.2006
ActionAction21/06/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 275 del 21.06.2006
ActionAction22/06/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 280 del 22.06.2006
ActionAction04/07/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 289 del 04.07.2006
ActionAction26/07/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 320 del 26.07.2006
ActionAction28/07/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 327 del 28.07.2006
ActionAction05/09/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 352 del 05.09.2006
ActionAction05/09/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 05.09.2006
ActionAction12/09/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 355 del 12.09.2006
ActionAction25/09/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 360 del 25.09.2006
ActionAction27/10/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 27.10.2006
ActionAction27/09/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 370 del 27.09.2006
ActionAction27/10/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 387 del 27.10.2006
ActionAction20/11/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 416 del 20.11.2006
ActionAction27/10/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 391 del 27.10.2006
ActionAction17/11/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 414 del 17.11.2006
ActionAction27/06/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 2006, Nr. 28
ActionAction06/10/2006 - KOLLEKTIVVERTRAG vom 6. Oktober 2006
ActionAction12/01/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Jänner 2006, Nr. 1
ActionAction12/01/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Jänner 2006, Nr. 2
ActionAction27/01/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Jänner 2006 , Nr. 4
ActionAction27/01/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Jänner 2006, Nr. 5
ActionAction22/02/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Februar 2006, Nr. 7
ActionAction22/02/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Februar 2006, Nr. 8
ActionAction20/03/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 13
ActionAction04/04/2006 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 4. April 2006, Nr. 176
ActionAction04/04/2006 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 4. April 2006, Nr. 177
ActionAction12/04/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. April 2006, Nr. 16
ActionAction12/04/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. April 2006, Nr. 17
ActionAction12/04/2006 - GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction18/04/2006 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. April 2006, Nr. 196
ActionAction02/05/2006 - Beschluss der Landesregierung vom 2. Mai 2006, Nr. 1438
ActionAction03/05/2006 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 3. Mai 2006, Nr. 19
ActionAction19/05/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2006, Nr. 23
ActionAction22/05/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Mai 2006, Nr. 24
ActionAction22/05/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Mai 2006, Nr. 25
ActionAction08/06/2006 - Kollektivvertrag vom 8. Juni 2006
ActionAction21/06/2006 - Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionAction27/06/2006 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 27. Juni 2006, Nr. 30
ActionAction03/07/2006 - Landesgesetz vom 3. Juli 2006, Nr. 6
ActionAction19/07/2006 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. Juli 2006, Nr. 34
ActionAction20/07/2006 - Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 8
ActionAction25/07/2006 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction31/07/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2006, Nr. 38
ActionAction10/08/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. August 2006, Nr. 39
ActionAction10/08/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. August 2006, Nr. 40
ActionAction30/08/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 30. August 2006, Nr. 43
ActionAction14/09/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 47
ActionAction02/10/2006 - LANDESGESETZ vom 2. Oktober 2006, Nr. 9
ActionAction04/10/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2006, Nr. 51
ActionAction06/10/2006 - Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2006
ActionAction09/10/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Oktober 2006, Nr. 52
ActionAction10/10/2006 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. Oktober 2006, Nr. 53
ActionAction13/10/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 2006, Nr. 55
ActionAction16/10/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Oktober 2006, Nr. 57
ActionAction18/10/2006 - Landesgesetz vom 18. Oktober 2006, Nr. 10
ActionAction18/10/2006 - Landesgesetz vom 18. Oktober 2006, Nr. 11
ActionAction18/10/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2006, Nr. 58
ActionAction25/10/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Oktober 2006, Nr. 60
ActionAction07/11/2006 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 7. November 2006, Nr. 289
ActionAction13/11/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2006 , Nr. 62
ActionAction16/11/2006 - Landesgesetz vom 16. November 2006, Nr. 13
ActionAction16/11/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2006, Nr. 63
ActionAction16/11/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 2006, Nr. 65
ActionAction28/11/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 28. November 2006, Nr. 67
ActionAction28/11/2006 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. November 2006, Nr. 68
ActionAction28/11/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 427 vom 28.11.2006
ActionAction04/12/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2006, Nr. 70
ActionAction04/12/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Dezember 2006, Nr. 72
ActionAction11/12/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Dezember 2006, Nr. 75
ActionAction13/12/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 438 vom 13.12.2006
ActionAction20/12/2006 - LANDESGESETZ vom 20. Dezember 2006, Nr. 15
ActionAction20/12/2006 - Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 15
ActionAction20/12/2006 - Landesgesetz vom 20. Dezember 2006, Nr. 16
ActionAction21/12/2006 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 469 vom 21.12.2006
ActionAction22/11/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 418 del 22.11.2006
ActionAction22/11/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 419 del 22.11.2006
ActionAction04/12/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 430 del 04.12.2006
ActionAction06/12/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 433 del 06.12.2006
ActionAction13/12/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 446 del 13.12.2006
ActionAction07/12/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 436 del 07.12.2006
ActionAction14/12/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 449 del 14.12.2006
ActionAction14/12/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 448 del 14.12.2006
ActionAction29/12/2006 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 481 del 29.12.2006
ActionAction13/09/2006 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. September 2006, Nr. 46 —
ActionAction20/04/2006 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. April 2006, Nr. 18 —
ActionAction06/06/2006 - Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionAction14/09/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.4
ActionAction16/11/2006 - Landesgesetz vom 16. November 2006, Nr. 12 
ActionAction20/03/2006 - Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2 
ActionAction20/07/2006 - LANDESGESETZ vom 20. Juli 2006, Nr. 7 —
ActionAction08/03/2006 - Bereichsvertragvom 8. März 2006 
ActionAction23/05/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 2006, Nr. 26
ActionAction18/05/2006 - Landesgesetz vom 18. Mai 2006, Nr. 3 
ActionAction13/11/2006 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. November 2006, Nr. 61 —
ActionAction20/03/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12 —
ActionAction10/07/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2006, Nr. 33 
ActionAction24/07/2006 - Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35
ActionAction26/05/2006 - Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4 
ActionAction20/07/2006 - Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 7
ActionAction20/07/2006 - Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 7
ActionAction12/06/2006 - Landesgesetz vom 12. Juni 2006, Nr. 5
ActionAction13/12/2006 - Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14
ActionAction30/01/2006 - Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1995
ActionAction1994
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionAction1989
ActionAction1988
ActionAction1987
ActionAction1986
ActionAction1985
ActionAction1984
ActionAction1983
ActionAction1982
ActionAction1981
ActionAction1980
ActionAction1979
ActionAction1978
ActionAction1977
ActionAction1976
ActionAction1975
ActionAction1974
ActionAction1973
ActionAction1972
ActionAction1971
ActionAction1970
ActionAction1969
ActionAction1968
ActionAction1967
ActionAction1966
ActionAction1965
ActionAction1964
ActionAction1963
ActionAction1962
ActionAction1961
ActionAction1960
ActionAction1959
ActionAction1958
ActionAction1957
ActionAction1956
ActionAction1955
ActionAction1954
ActionAction1953
ActionAction1952
ActionAction1951
ActionAction1948
ActionAction1946