In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. August 2006, Nr. 401)
Sicherheitsvorschriften über Geräte für die Langsambetankung von Erdgasfahrzeugen im Hausbereich

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Oktober 2006, Nr. 42.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Unbeschadet der EU-Bestimmungen regelt diese Verordnung den Einbau und den Betrieb ortsfester Geräte ohne Sammeltank für die Langsambetankung von Erdgasfahrzeugen im Hausbereich, in der Folge als Geräte bezeichnet.

Art. 2 (Kompressionsleistung und Versorgung)

(1) Die Kompressionsleistung der Geräte darf drei m³/h beim Einbau im Freien und zwei m³/h beim Einbau an einem überdachten Ort nicht überschreiten.

(2) Die Betankung der Geräte muss durch dasselbe Versorgungsnetz wie die Gasanlagen für den zivilen Gebrauch erfolgen.

(3) Das Gerät ist ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt.

Art. 3 (Einbau in überdachten Räumen)2)

(1) Der Einbau und der Betrieb von Geräten in überdachten Räumen ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. es darf sich ausschließlich um einzelne Fahrzeugboxen aus nicht brennbarem Material handeln, mit direkter Zufahrt von Außen und baulicher Trennung von anderen Räumen,
  2. die Fahrzeugbox muss ein Mindestvolumen von 40 m³ aufweisen und mit einer unverschließbaren Öffnung für die ständige Entlüftung von 1/100 der Bodenfläche versehen sein, in jedem Fall jedoch mindestens 150 cm² an der höchsten Stelle der Außenwand, so nah wie möglich am Gerät,
  3. in einem Umfeld von 0,5 m unterhalb und auf den Seiten des Gerätes sowie von 1,5 m oberhalb desselben dürfen keine Schalter, Lampen oder sonstige elektrische Vorrichtungen eingebaut werden, die ein eventuelles Gas-Luft-Gemisch anzünden könnten,
  4. das zu betankende Fahrzeug muss schon vor der Immatrikulation mit einer Methangasanlage versehen sein. 3)

(2) Verbindungen der Fahrzeugbox zu anderen Räumen sind unter der Bedingung erlaubt, dass die Räume nicht unter die Tätigkeiten fallen, die der Brandverhütungskontrolle unterliegen. Die genannten Räume müssen von der Box durch Brandschutztüren mit mindestens RE 30 getrennt sein.

(3) Der Einbau von Geräten ist in Garagen verboten, in denen Fahrzeuge untergestellt werden, die nicht zum Eigentum des Benutzers des Geräts oder Angehöriger seiner Familie gehören. Ebenso ist der Einbau in jedwedem anderen Raum verboten, der eine andere als die in Absatz 1 genannte Zweckbestimmung aufweist.

2)

Die Überschrift des Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 9. Februar 2010, Nr. 9.

3)

Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. Februar 2010, Nr. 9.

Art. 4 (Einbau im Freien)

(1) Der Einbau im Freien ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Das Gerät muss auf angemessene Art und Weise vor Witterungseinflüssen geschützt sein.
  2. Erfolgt der Einbau an der Außenwand eines Gebäudes, so muss diese aus nicht brennbarem Material bestehen und darf in einem Radius von 2 m vom Gerät keine Öffnungen aufweisen.
  3. In einem horizontalen Radius von 5 m rund um das Gerät dürfen sich weder Hindernisse noch Bauten welcher Art auch immer befinden, mit Ausnahme der Wand oder der Stütze, auf der das Gerät angebracht ist.
  4. In der Vertikalprojektion des Bereichs laut Buchstabe c) dürfen sich keine Freileitungen befinden.

Art. 5 (Schutz gegen Stöße)

(1) Das Gerät muss gegen unbeabsichtigte Stöße durch das zu betankende Fahrzeug geschützt werden.

(2) Die Gasversorgungsleitung muss bis zu einer Höhe von 2,5 m gegen mögliche Stöße geschützt werden.

Art. 6 (Sicherheitsbeschilderung)

(1) In der Nähe des Gerätes und außerhalb der Fahrzeugbox muss eine geeignete Sicherheitsbeschilderung angebracht werden, und zwar über das Rauchverbot und das Verbot offenen Lichts bzw. Feuers, sowie über die Pflicht, den Motor abzustellen, und über das Absperrventil.

Art. 7 (Erfordernisse des Gerätes)

(1) Der Hersteller muss dafür Sorge tragen, dass das Gerät mit EG-Kennzeichnung in Bezug auf die einschlägigen europäischen Richtlinien geliefert wird.

(2) Die Gasbetankungsleitung und deren Verbindungsvorrichtung zum Fahrzeug sind wesentlicher Bestandteil des Gerätes, auch im Hinblick auf die Sicherheit des Benutzers.

(3) Zusammen mit dem Gerät muss ein Einbau-, Bedienungs- und Wartungshandbuch in der Sprache des Endbenutzers geliefert werden.

Art. 8 (Einbaumodalitäten)

(1) Die Anlage, bestehend aus dem Gerät, der Gasversorgungsleitung und der Stromversorgungsleitung, muss den Anforderungen des Staatsgesetzes vom 6. Dezember 1971, Nr. 1083 in geltender Fassung entsprechen, was die Verwendung des Erdgases anbelangt, und des Staatsgesetzes vom 1. März 1968, Nr. 186 in geltender Fassung, was die Stromversorgung anbelangt.

(2) Die Versorgungsleitung und deren Verbindungen sowohl zum Netz als auch zum Gerät müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.4)

(3) Die elektrische Leitung, die Schalter, die Erdung und die anderen elektrischen Sicherheitsvorrichtungen müssen den Anforderungen der CEI-Normen entsprechen.

(4) Zum Einbau, zum Ausbau sowie zur Wartung der Anlage sind jene Unternehmen befähigt, die die Anforderungen des Dekrets des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung vom 22. Januar 2008, Nr. 37, erfüllen und im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und e) dieses Dekrets im Verzeichnis der Handels-, Industrie- und Handwerkskammer eingetragen sind. Verfügt ein Unternehmen nicht über beide Befähigungen, so kann der elektrische Teil von einem anderen, in diesem Bereich spezialisierten Unternehmen durchgeführt werden. Das technische Personal des Unternehmens oder der beiden Unternehmen muss schriftliche Anleitungen vom Lieferanten des Geräts erhalten.5)

(5) Beim Einbau des Gerätes sind die im Handbuch laut Artikel 7 Absatz 3 dieses Dekretes enthaltenen Anleitungen strikt zu befolgen.

(6) Nach dem Einbau wird dem Benutzer Folgendes ausgehändigt:

  1. zwei ordnungsgemäße Konformitätserklärungen über den fachgerechten Einbau mit allen notwendigen Anhängen wie Schema der Anlage, Verzeichnis der Materialien, Bestätigung über die Eintragung im Verzeichnis der spezialisierten Firmen, Bestätigung über die erfolgte Einweisung der Firmentechniker für dieses Gerät, eine für den Bereich Gas und eine für den Elektrobereich,
  2. die schriftliche Erklärung über eine erfolgreich durchgeführte Dichtheitsprüfung der Gasversorgungsleitung,
  3. das Einbau-, Bedienungs- und Wartungshandbuch,
  4. der Wartungsvertragsentwurf für das Gerät für die gesamte voraussichtliche Betriebslebensdauer,
  5. genaue und ausführliche Anleitungen über die korrekte Benutzung des Gerätes.
4)

Art. 8 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 9. Februar 2010, Nr. 9.

5)

Art. 8 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 9. Februar 2010, Nr. 9.

Art. 9 (Modalitäten für die Inbetriebnahme)

(1) Der Gaslieferant kann erst dann liefern, wenn:

  1. er die Unterlagen laut Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben a) und b) erhalten hat,
  2. nachgewiesen wurde, dass die Unterlagen laut Buchstabe a) bei der örtlich zuständigen Gemeinde vorgelegt wurden,
  3. er eine Kopie des Wartungsvertrags für das Gerät erhalten hat, den der Benutzer mit einem spezialisierten Unternehmen für die gesamte voraussichtliche Betriebslebensdauer des Geräts abgeschlossen hat,
  4. schriftliche eigenverantwortete Erklärung des Benutzers, das Gerät ordnungsgemäß betreiben zu können.

Art. 10 (Ausbau des Gerätes)

(1) Wird das Gerät ausgebaut, so ist es als Sondermüll zu behandeln.

Art. 11 (Bewilligungen und Kontrollen)

(1) Für Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, ist keine Brandschutzbewilligung erforderlich.

(2) Die Möglichkeit des für die Brandverhütung zuständigen Landesamtes, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen und Vorschriften zu erlassen, bleibt aufrecht.

Art. 12 (Steuerrechtliche Behandlung)

(1) Die Gasanlage muss zum Zweck der steuerrechtlichen Behandlung mit einem eigenen Zähler ausgestattet sein.

Art. 13 (Arbeitsplatz)

(1) Ist das Gerät an einem Arbeitsplatz eingebaut, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtbewertung des Explosionsrisikos berücksichtigen, die gemäß Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen durchzuführen ist.6)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

6)

Art. 13 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 9. Februar 2010, Nr. 9.

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