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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 2002, Nr. 491)
Verordnung über die Kontrolle und die Abrechnung der Gebarungen der Fonds außerhalb des Haushaltes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 2003, Nr. 5.

Art. 3 (Allgemeine Grundsätze)

(1)Wenn von den entsprechenden Errichtungsgesetzen nicht anders verfügt, gelten für die Gebarungen außerhalb des Haushalts folgende Grundsätze und Normen:

  1. für jede Gebarung werden über die Abteilung Finanzen und Haushalt ein oder mehr Konten beim Schatzmeister des Landes, sogenannte Schatzamtskonten, und eventuell bei einem anderen vertraglich gebundenen Kreditinstitut, sogenannte Übergangskonten, eröffnet;
  2. die Beziehungen zwischen den Kreditinstituten und dem Land über die Fondsführung werden durch entsprechende Vereinbarungen geregelt, die der vorhergehenden Kontrolle durch die Abteilung Finanzen und Haushalt unterliegen; darin werden im Einzelnen die Fristen, die Modalitäten der Gebarung und der Abrechnung und die Wertstellungen für die Kassenbewegungen sowie das für die Führung zustehende Entgelt festgelegt;
  3. der Zinssatz und die Kapitalisierung der auf den Bankkonten laut Buchstabe a) liegenden Fonds entsprechen dem Zinssatz und der Kapitalisierung, die der Landesschatzmeister auf die Kassenbestände des Landes anwendet;
  4. im Falle der Errichtung und Führung von Rotationsfonds über vertraglich gebundene Kreditinstitute werden bei diesen Überganskonten eröffnet, die auf das Land lauten; die Bereitstellungen aus diesen Konten erfolgen durch Anlastung auf dem entsprechenden Landesschatzamtskonto. Die Einnahmen aus Rückflüssen von Darlehen, die auf die Übergangskonten fließen, werden periodisch oder auf Antrag der Landesverwaltung auf das entsprechende Schatzamtskonto des Landes überwiesen.