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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 2002, Nr. 491)
Verordnung über die Kontrolle und die Abrechnung der Gebarungen der Fonds außerhalb des Haushaltes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 2003, Nr. 5.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1)Diese Verordnung regelt die Fristen und Modalitäten der Kontrolle und der Abrechnungen der durch Landessondergesetze bewilligten Gebarungen außerhalb des Haushaltes gemäß Artikel 65 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

(2)Die Gebarungen außerhalb des Haushalts bestehen aus Mitteln öffentlicher oder privater Herkunft, die von der Landesverwaltung oder deren Bediensteten, unter welchem Rechtstitel auch immer, für die Durchführung von direkten oder indirekten institutionellen Aufgaben des Landes erworben und, unabhängig oder getrennt von der Haushaltsgebarung des Landes, verwaltet werden.