Kundgemacht im A.Bl. vom 3. April 2001, Nr. 14.
(1) Für die Zahlungen der Außendienstausgaben mittels Kreditkarte wird beim Schatzmeister des Landes die Eröffnung eines eigenen auf die Autonome Provinz Bozen lautenden Bankkontokorrents genehmigt.
(2) Der für die Zahlung der Außendienstausgaben zuständige bevollmächtigte Beamte nimmt die Überweisung der Fonds auf das Bankkonto mittels Zahlungsaufträgen zu seinen Gunsten vor, indem er die zu seinen Gunsten genehmigte Krediteröffnung verwendet.