Kundgemacht im A.Bl. vom 3. April 2001, Nr. 14.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Benützung der Kreditkarte zur Zahlung der für die Reise und die Übernachtung im Außendienst außerhalb der Region Trentino-Südtirol getätigten Ausgaben sowohl im In- wie im Ausland ermächtigt.