In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2001, Nr. 571)
Verordnung über die Modalitäten der Gewährung des Familiengeldes und des Mutterschaftsgeldes

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Diese Verordnung regelt, in Durchführung von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 9. August 1999, Nr. 7, die Verfahren für die Beantragung und die Gewährung des Familiengeldes und des Mutterschaftsgeldes laut den Artikeln 65 und 66 des Gesetzes vom 23. Dezember 1998, Nr. 448, in geltender Fassung, im Folgenden "Gesetz" genannt und laut Ministerialdekret vom 21. Dezember 2000, Nr. 452, in geltender Fassung.

(2) Auf alle von der vorliegenden Durchführung nicht geregelten Bereiche werden die staatlichen Bestimmungen angewandt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 136 del 29.03.2006 - Previdenza integrativa - assegno di natalità - mancanza di poteri discrezionali - giurisdizione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 135 del 29.03.2006 - Previdenza integrativa - assegno di cura - posizione di diritto soggettivo - giurisdizione giudice ordinario

1. Abschnitt

Art. 2 (Modalitäten der Beantragung)

(1) Der Antrag auf Gewährung des Familiengeldes laut Artikel 65 des Gesetzes ist an das für die ergänzende Sozialvorsorge zuständige Landesamt zu richten.

(2) Der Antrag auf Gewährung des Mutterschaftsgeldes laut Artikel 66 des Gesetzes ist von der Antragstellerin beim für die ergänzende Sozialvorsorge zuständigen Landesamt einzureichen.

(2/bis) Nicht-EU-Bürgerinnen, die in ihrem Aufenthaltsschein die Namen der Kinder eintragen lassen müssen, können dem Antrag auf das staatliche Mutterschaftsgeld die Bestätigung des bei der Quästur eingereichten Antrags auf Eintragung beilegen.2)

(3) Ein unvollständiger Antrag muss innerhalb von 30 Tagen ab Benachrichtigung der antragstellenden Person durch das zuständige Amt vervollständigt werden.

(4) Für die Zuerkennung des Differenzbetrages zur Erreichung des Betrags des Mutterschaftsgeldes laut Artikel 66 Absatz 3 des Gesetzes muss die Antragstellerin dem Antrag eine Erklärung der Anstalt, welche die Mutterschaftszulage gezahlt hat, über die Höhe des gewährten Betrages oder eine entsprechende Selbstbescheinigung beilegen.

2)

Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 14 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Art. 3 (Antragsbearbeitung)

(1) Das für die ergänzende Sozialvorsorge zuständige Amt prüft den Antrag und stellt fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Besitz der Voraussetzungen laut Absatz 1 sowie das Datum, ab dem die Voraussetzung hinsichtlich der Zusammensetzung der Familiengemeinschaft erfüllt ist, und die Höhe des Betrags laut Artikel 2 Absatz 4 werden anhand einer Bescheinigung oder einer Selbstbescheinigung gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, nachgewiesen.

(3) Der Direktor der Abteilung Sozialwesen gewährt nach Abschluss der Bearbeitung des Antrags und nach Feststellung, dass das beantragte Familiengeld nicht schon in Bezug auf andere Mitglieder der Familiengemeinschaft gewährt wurde, das Familiengeld der jeweiligen Familiengemeinschaft in der von Artikel 65 des Gesetzes festgelegten Höhe und veranlasst die Zahlung des betreffenden Betrags; die Zahlung erfolgt zweimonatlich im Nachhinein ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die von Artikel 65 des Gesetzes festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn sich die Voraussetzungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft im Nachhinein erfüllen, erfolgt die Zahlung des Betrages ab dem ersten Tag des Monats, in dem sich die Voraussetzungen erfüllen.

(4) Der Direktor der Abteilung Sozialwesen bewilligt nach Abschluss der Bearbeitung des Antrags das Mutterschaftsgeld in der von Artikel 66 des Gesetzes festgelegten Höhe und veranlasst die Zahlung des betreffenden Betrags innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag der Entgegennahme des Antrags von Seiten des Amtes, bei dem es eingereicht wurde. Der Betrag, der in einmaliger Zahlung auszuzahlen ist, ist jener, welcher zum Datum der Geburt oder zum Datum des Dekrets der Anvertrauung zur präadoptiven Betreuung oder des Adoptionsdekrets zusteht.

2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 (Wirtschaftliche Situation)

(1) Die wirtschaftliche Situation der Familie unter Berücksichtigung allfälliger Liegenschaften wird in Anwendung der Bestimmungen laut Anlage A, 5.1, Buchstabe c) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, bewertet.3)

3)

Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 15 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Art. 5 (Mitteilungen)

(1) Die antragstellenden Personen laut den Artikeln 65 und 66 des Gesetzes müssen das Amt, bei welchem sie den Antrag eingereicht haben, über jedes Ereignis informieren, durch das sich die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft ändert.

(2) Am Ende eines jeden Kalenderjahres legt das Amt für ergänzende Sozialvorsorge dem Ministerium für soziale Solidarität einen Bericht über die einschlägigen Ausgaben vor.

Art. 6 (Übergangsbestimmungen)

(1) Für die Anträge, die innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten ab In Kraft Treten dieser Verordnung eingereicht werden, wird das Familiengeld rückwirkend ab 1. Jänner 1999 und das Mutterschaftsgeld rückwirkend ab 2. Juli 1999 ausbezahlt.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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