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In vigore al: 27/05/2016

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. August 2001, Nr. 461)
Durchführungsverordnung betreffend "Regelung der Wohngemeinschaften für Menschen mit schwerer Körperbehinderung"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Wohngemeinschaften für Menschen mit schwerer Körperbehinderung. Es handelt sich hierbei um eine Form gemeinschaftlichen Zusammenlebens mit Kostenbeteiligung der Mitglieder, die sich nach dem Grundsatz eines selbstbestimmten Lebens orientiert.

(2) Die Wohngemeinschaft für Menschen mit schwerer Körperbehinderung ist eine überörtliche Einrichtung der Sozialdienste im Sinne des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13.

Art. 2 (Organisation und Hausordnung)

(1) Die Wohngemeinschaft wird direkt von den jeweiligen Bewohnern und Bewohnerinnen organisiert und geführt, wobei diese auch die Hausordnung ausarbeiten, in der unter anderem die allgemeine und persönliche Betreuung sowie die Aufteilung der Ausgaben geregelt sind.

Art. 3 (Führung der Wohngemeinschaften)

(1) Die gebietsmäßig zuständigen Sozialdienste vertrauen mittels eigener Vereinbarung die Führung der Wohngemeinschaften privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht an, im Folgenden als "Träger" bezeichnet, denen alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Wohngemeinschaft betreffen, obliegen.

Art. 4 (Leitungsteam)

(1) In jeder Wohngemeinschaft ist ein Leitungsteam tätig, das sich aus den nachstehenden Personen zusammensetzt

  • a)  einem/einer Vertreter/in der Wohngemeinschaft,
  • b)  einem/einer Vertreter/in des Trägers,
  • c)  einem/einer Vertreter/in der gebietsmäßig zuständigen Sozialdienste.

(2) Das Leitungsteam ist mit den nachstehenden Aufgaben betraut

  • 1)  Es erarbeitet eine Regelung betreffend die auf die entsprechende Wohngemeinschaft abgestimmten Aufnahmekriterien, wie Alter, Motivation und Bewegungsfähigkeit, die Notwendigkeit und Dauer einer Probezeit sowie die Entlassungskriterien.
  • 2)  Es überprüft die Aufnahmegesuche und legt eventuelle Vorzugsrechte fest.
  • 3)  Es genehmigt bei Bedarf eine Supervision für die Mitglieder und das Personal der Wohngemeinschaft.

(3) Das Leitungsteam kommt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen. Den Mitgliedern steht kein Sitzungsgeld zu.

(4) Zu den Sitzungen können bei Bedarf Fachleute hinzugezogen werden.

Art. 5 (Merkmale der Wohnung)

(1) Die Wohnung hat folgende Merkmale aufzuweisen

  • a)  eine zentrale, leicht erreichbare Lage,
  • b)  keine architektonischen Hindernisse,
  • c)  für große Rollstühle zugänglich,
  • d)  für jedes Mitglied ein eigenes Zimmer mit einer Mindestgröße von 14 m 2und Telefonanschluss,
  • e)  zwei behindertengerechte Bäder/WCs,
  • f)  eine Küche und ein Wohnzimmer, die gemeinschaftlich genutzt werden und über eine bedarfsgerechte Einrichtung verfügen,
  • g)  eine weitere Schlafgelegenheit für den Nacht- und Bereitschaftsdienst,
  • h)  angemessene Parkmöglichkeiten.

Art. 6 (Aufnahme)

(1) In die Wohngemeinschaft aufgenommen werden mindestens drei und höchstens fünf Personen mit Körperbehinderung und einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent, die einer ständigen Betreuung bedürfen, jedoch nicht geistig behindert oder psychisch gestört sind.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann das Leitungsteam von der Voraussetzung einer ständigen Betreuung absehen.

(3) Der Betreuungsumfang für jedes Mitglied darf höchstens 15 Stunden pro Tag betragen.

Art. 7 (Betreuung und Pflege)

(1) Bei der Betreuung sind die Grundbetreuung und die persönliche Betreuung zu unterscheiden.

(2) Unter Grundbetreuung versteht man die allgemeine Betreuung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, die auch die Haushaltsführung einschließt, und durch die Anwesenheit von mindestens einer Person rund um die Uhr gewährleistet wird.

(3) Unter persönlicher Betreuung versteht man die von jedem Mitglied der Wohngemeinschaft selbständig organisierte, zusätzliche und bedarfsgerechte Betreuung, sowohl in als auch außerhalb der Wohnung. Für die Finanzierung dieser persönlichen Betreuung kommen die einzelnen Mitglieder der Wohngemeinschaft selbst auf.

(4) Das von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft ausgewählte Personal kann im Voll- oder Teilzeitverhältnis beschäftigt sein, oder auch nur stundenweise angestellt werden.

(5) Die Betreuung kann auch durch freiwillige Helfer/innen, Praktikanten/innen oder Zivildienstleistende erfolgen.

(6) Um eine allgemeine gesundheitliche Betreuung zu gewährleisten und Verschlechterungen oder sekundären Behinderungen vorzubeugen, kann auch die Betreuung von Seiten des Psychologischen Dienstes sowie des Hauspflegedienstes in Anspruch genommen werden.

Art. 8 (Kosten und Finanzierung)

(1) Jedes Mitglied der Wohngemeinschaft übernimmt die Finanzierung seines Anteils der Miete, der Kondominium- und Haushaltsspesen sowie der persönlichen Betreuung und der Einrichtung des eigenen Zimmers.

(2) Die Höhe der Miete wird vom Träger im Verhältnis zur Anzahl der Plätze in der Wohngemeinschaft berechnet, und zwar unabhängig von den effektiv besetzten Plätzen.

(3) Die Sozialdienste übernehmen die Kosten für die Verwaltung des Personals und finanzieren jenen Anteil der Miete, der auf Grund der Nichtbesetzung eines oder mehrerer Plätze der Wohngemeinschaft nicht gedeckt wird, die Supervision sowie, unabhängig von der Anzahl der Personen der Wohngemeinschaft, das mit Arbeitsvertrag angestellte Personal für die allgemeine Betreuung.

(4) Das Personal für die allgemeine Betreuung wird vom Träger angestellt, der auch für die Auszahlung der Gehälter sorgt.

(5) Die gebietsmäßig zuständigen Sozialdienste gewähren dem Träger 90% der veranschlagten Kosten im Sinne von Absatz 3, ausgezahlt in monatlichen Raten, und vorbehaltlich eines am Jahresende auszuzahlenden eventuellen Ausgleichs.

(6) Die ärztliche Betreuung und die Krankenpflege gehen zu Lasten des gebietsmäßig zuständigen Sprengels.

Art. 9 (Kostenbeteiligung)

(1) Für die Beteiligung an den Ausgaben der gebietsmäßig zuständigen Sozialdienste werden die Bestimmungen gemäß Abschnitt IV des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, angewandt.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.

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