Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug regelmäßig zu reinigen und es in funktionstüchtigem Zustand zu halten.
(2) Die Fahrzeuge müssen nach jeder Dienstfahrt in die Garage oder auf den dafür vorgesehenen Parkplatz zurückgeführt werden. Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht ohne schriftliche Ermächtigung des Verwahrers an einen anderen Ort, als den vorgesehenen, abstellen.
(3) Wenn der Fahrer die in Absatz 2 vorgesehenen Vorschriften missachtet, haftet er persönlich für eventuelle Schäden.