Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juni 1989, Nr. 13, in geltender Fassung, wird aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.