In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Jänner 1998, Nr. 31)
Verordnung über die Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Februar 1998, Nr. 9.

I. KAPITEL
Allgemeines

Art. 1 (Zuständigkeiten)  delibera sentenza

(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Verwaltung des Landesvermögens, und zwar in Durchführung von Artikel 27 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in Folge Gesetz genannt.

(2) Diese Verordnung gilt, soweit anwendbar, auch für Körperschaften, Anstalten und Betriebe, die vom Land Südtirol abhängig sind und für welche bezüglich Inventarführung keine eigene Regelung vorgesehen ist, sowie für jeden, dem bewegliche Sachen des Landesvermögens aus beliebigen Gründen anvertraut sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 394 del 31.08.2004 - Comunicazione di avvio di procedimento - sgombero di un proprio immobile - l'amministrazione agisce iure privatorum - nessun obbligo di comunicazione

II. KAPITEL
Verwaltung der beweglichen Sachen

Art. 2 (Verwahrer beweglicher Sachen)

(1) Die Namhaftmachung des Verwahrers bzw. des Nachfolgers muß dem Landesvermögensamt mitgeteilt werden.

(2) Wird ein Verwahrer ersetzt, so übergibt der scheidende Verwahrer die Sachen und die entsprechenden Inventare dem Nachfolger und verfaßt ein Übergabeprotokoll. Eine Orginalausfertigung des Übergabeprotokolls wird dem Landesvermögensamt übermittelt.

(3) Bei nicht gerechtfertigtem Fehlen von beweglichen Sachen haftet der scheidende Verwahrer bzw. Unterverwahrer laut Artikel 3 für die Sachen oder ihren Marktwert.

Art. 3 (Unterverwahrer)

(1) Unterverwahrer sind Personen, denen ein Verwahrer aus dienstlichen Gründen bewegliche Sachen, für die er verantwortlich ist, anvertraut. Die Übergabe von Einrichtungsgegenständen einzelner Räume wird in einem eigenen Verzeichnis vermerkt, während bei der Übergabe von Fahrzeugen, Waffen, Geräten, Instrumenten, Lehrmitteln, audiovisuellen Medien sowie technischem und wissenschaftlichem Material ein Übergabeprotokoll erstellt wird.

(2) Das Verzeichnis laut Absatz 1 wird zweifach ausgefertigt und von der Person unterschrieben, welcher die Sachen übergeben werden; eine Ausfertigung wird im Raum, in dem sich die Sachen befinden, aufgehängt, die zweite ordnet der Verwahrer als Empfangsbestätigung in eine Kartei ein. Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung sowie bei Änderung des Standortes von beweglichen Sachen ist der Verwahrer unverzüglich zu verständigen. Wird eine Sache in einen anderen Raum gebracht oder vom Inventar abgeschrieben, so unterschreibt der Verwahrer in der dafür vorgesehenen Spalte. Das Verzeichnis muß jeweils auf den neuesten Stand gebracht werden.

(3) In den Übergabeprotokollen laut Absatz 1 sind die in Verwahrung gegebenen Sachen mit der Erkennungsnummer und der Beschreibung angeführt. Die Übergabeprotokolle werden zweifach ausgefertigt und vom Verwahrer sowie von der Person unterschrieben, welche für die Aufbewahrung verantwortlich ist.

(4) Werden Personen, denen bewegliche Sachen anvertraut worden sind, versetzt oder scheiden sie aus dem Dienst aus, so müssen sie die ihnen anvertrauten Sachen dem Verwahrer bzw. Unterverwahrer wieder abgeben.

(5) Die den Dienststellen für audiovisuelle Medien zugewiesenen und für den Verleih bestimmten beweglichen Güter werden im Rahmen der vom jeweils zuständigen Abteilungsdirektor festgelegten Richtlinien verliehen.

Art. 4 (Inventare der beweglichen Sachen)  delibera sentenza

(1) Ab 1. Jänner 2002 sind inventarisierungspflichtig alle landeseigenen beweglichen Sachen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 400 Euro, MwSt. inbegriffen, betragen. Dieser Betrag wird alle 5 Jahre auf Grund des vom Landesinstitut für Statistik erstellten gesamtstaatlichen Indexes der Verbraucherpreise angepaßt. Gegenstände von künstlerischem oder historischem Interesse und Waffen laut den im Artikel 5 vorgesehenen Kategorien IV, VI und VII werden, unabhängig vom Wert, immer inventarisiert.2)

(2) Nicht inventarisierungspflichtig sind, unabhängig vom Wert, Verbrauchsgüter und leicht verbrauchbare Güter.

(3) Nicht inventarisierungspflichtige Sachen sind keiner Art von Registrierung unterworfen.

(4) Die Inventare werden jährlich vom Landesvermögensamt erstellt und geben jeweils den letzten Stand der den einzelnen Verwahrern anvertrauten Sachen an.

(5) Die Inventare werden am Ende des Haushaltsjahres den Verwahrern zugesandt, welche eine Nachprüfung der ihnen anvertrauten Sachen vornehmen.

(6) Landeseigene Wertpapiere (Schuldverschreibungen und ähnliche) sowie jene bezüglich Beteiligungen an Körperschaften, Anstalten und Gesellschaften werden von der Landesabteilung Finanzen und Haushalt durch den Schatzmeister im Sinne der Bestimmungen über den Schatzamtsdienst verwaltet.

massimeBeschluss Nr. 4897 vom 19.12.2005 - Abschreibungskriterien für die Güter des Landes
2)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. des D.LH. vom 13. Dezember 2001, Nr. 82.v

Art. 5 (Einteilung der beweglichen Sachen)

(1) Die im Hauptinventar angeführten beweglichen Sachen werden nach folgenden Kategorien unterschieden:

  1. I. Kategorie: Möbel, Einrichtungsgegenstände, Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Bürobedarf, Hausrat und Hauseinrichtungsgegenstände u.ä., Bücher, ausgenommen Bücher von künstlerischem oder geschichtlichem Wert,
  2. II. Kategorie: Lehrmittel, Maschinen, Geräte und sonstige bewegliche Sachen, die für didaktische Tätigkeiten bestimmt sind,
  3. III. Kategorie: Maschinen, Landmaschinen, Geräte, Ausrüstungsgegenstände im Bauwesen und für Instandhaltung, Gegenstände für besonderen Gebrauch,
  4. IV. Kategorie: Waffen samt Zubehör,
  5. V. Kategorie: Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und sonstige in öffentlichen Registern eingetragene bewegliche Sachen,
  6. VI. Kategorie: Museumsobjekte, einschließlich Bücher von künstlerischem oder geschichtlichem Wert,
  7. VII. Kategorie: Sachen von künstlerischem oder geschichtlichem Wert (Gemälde, Drucke, Plastiken, Bücher, die nicht in die I. Kategorie fallen, usw.),
  8. VIII. Kategorie: Medizinische Geräte, Instrumente und sonstige wissenschaftliche und technische bewegliche Sachen für Gesundheitseinrichtungen.

Art. 6 (Inventarisierungsscheine)

(1) Wird eine bewegliche Sache in das Inventar aufgenommen, so wird ein Inventarisierungsschein ausgestellt.

(2) Die Landesabteilung, die die Zahlung der angekauften beweglichen Sachen anordnet, übermittelt dem Landesvermögensamt die entsprechende Rechnung oder einen gleichwertigen Kaufbeleg samt Antrag auf Ausstellung eines Inventarisierungsscheines, aus dem das Amt hervorgeht, dem die Sachen zugewiesen werden.

(3) Der genannte Antrag muß folgende Angaben enthalten:

  1. Erwerbsart: Ankauf, Schenkung oder sonstige,
  2. Nummer des Inventars, in das die Sachen aufgenommen werden,
  3. Nummer und Datum des Beschlusses oder Dekretes, mit dem zum Erwerb ermächtigt/der Erwerb genehmigt wurde,
  4. Nummer und Datum der Rechnung,
  5. Standort, Unterverwahrer, sonstige Bemerkungen,
  6. Gesamtwert der zu inventarisierenden Sachen,
  7. fortlaufende Nummer, womit die in der Rechnung angeführten Sachen gekennzeichnet werden,
  8. Anzahl,
  9. Beschreibungskennziffer,
  10. Haushaltskapitel, das belastet wird, und Haushaltsjahr, in welchem die Belastung erfolgt,
  11. ergänzende Beschreibung der Sache, Matrikelnummer, Kennzeichen und Fahrgestellnummer (bei Fahrzeugen) usw.,
  12. Kaufpreis oder Schätzwert,
  13. bei Gegenständen von künstlerischem oder geschichtlichem Wert: Schaffungsjahr, Technik, Größe, Motiv, allfällige Inschriften.

(4) Die Rechnungen werden zur Empfangsbestätigung vom Verwahrer unterschrieben. In den Rechnungen müssen die Sachen einzeln und mit Angabe des entsprechenden Kaufpreises angeführt werden.

(5) Das Landesvermögensamt erklärt durch Anbringen eines Stempels auf der Rechnung, daß die Sachen in die entsprechenden Inventare aufgenommen wurden. Anschließend werden die Rechnungen den zuständigen Ämtern zurückgeschickt.

(6) Das Landesvermögensamt stellt aufgrund der im Antrag auf Ausstellung eines Inventarisierungsscheins enthaltenen Angaben einen Inventarisierungsschein aus und übermittelt ihn dem jeweiligen Verwahrer.

(7) Jeder Inventarisierungsschein wird mit einer für jedes Haushaltsjahr fortlaufenden Nummer versehen; er besteht aus zwei Teilen: Teil I wird vom Verwahrer aufbewahrt, Teil II wird dem Landesvermögensamt samt Erklärung des Verwahrers, die im Inventarisierungsschein angeführten Sachen übernommen zu haben, zurückerstattet.

(8) Der Verwahrer darf den Inventarisierungsschein auf keinen Fall ausbessern. Allfällige Fehler müssen schriftlich dem Landesvermögensamt mitgeteilt werden, welches die entsprechende Richtigstellung vornimmt.

(9) Nach Übernahme der beweglichen Sache bringt der Verwahrer die Erkennungsnummer daran an, die weder geändert noch ersetzt werden darf.

(10) Die Verwahrer übermitteln dem Landesvermögensamt den Antrag auf Ausstellung eines Inventarisierungsscheines auch für bewegliche Sachen, die ihnen durch Schenkung übertragen oder die in Labors, Schulen oder Werkstätten des Landes Südtirol in Regie hergestellt wurden. In diesem Fall müssen im Antrag eine Beschreibung der zu inventarisierenden Gegenstände sowie der jeweilige Näherungs- oder Schätzwert angegeben werden.

Art. 7 (Abschreibungsscheine)

(1) Wird eine bewegliche Sache aus dem Inventar gestrichen, so wird ein Abschreibungsschein ausgestellt.

(2) Das Landesvermögensamt stellt den Abschreibungsschein aufgrund eines Abschreibungsvorschlages des jeweiligen Verwahrers aus.

(3) Obiger Vorschlag betrifft bewegliche Sachen, deren weitere Aufbewahrung offensichtlich nutzlos ist oder die unbrauchbar geworden, entwendet oder anderen Ämtern übergeben worden sind u. ä.,

(4) Der Abschreibungsvorschlag enthält folgende Angaben:

  1. Grund der Streichung aus dem Inventar,
  2. für nicht mehr verwendbare Sachen: Erklärung, daß die Sachen außer Gebrauch gesetzt sind,
  3. weitere Bestimmung der Sachen,
  4. Angabe, ob die Sachen veräußert werden sollen,
  5. Inventardaten: Erkennungsnummer, Beschreibung, Inventarwert, Ankaufsjahr,
  6. Erlös bei Austausch,
  7. Beilagen: Niederschriften und Anzeigen gemäß Artikel 8.

(5) Die Abschreibungsvorschläge der Verwahrer in Primar-, Sekundar- und Kunstschulen werden an die jeweils zuständigen Landesabteilungen Italienische Schule und Kultur und Deutsche und ladinische Schule und Kultur übermittelt, die sie an das Landesvermögensamt weiterleiten.

(6) Aufgrund der mit den nötigen Unterlagen versehenen Abschreibungsvorschläge stellt das Landesvermögensamt die Abschreibungsscheine aus und übermittelt sie dem Verwahrer.

(7) Jeder Abschreibungsschein wird mit einer für jedes Haushaltsjahr fortlaufenden Nummer versehen und besteht aus zwei Teilen: Teil I wird vom Verwahrer aufbewahrt, Teil II wird dem Landesvermögensamt zurückerstattet, wobei der Verwahrer mit seiner Unterschrift die Streichung bestätigt.

Art. 8 (Berichte und Anzeigen)

(1) Verlust, Diebstahl, Beschädigung von Sachen sind vom Verwahrer unverzüglich dem Landesvermögensamt mittels ausführlichem Bericht zu melden.

(2) Dem Bericht werden alle erforderlichen Unterlagen zum Beweis dafür beigelegt, daß der Verwahrer für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden kann, und zwar weder wegen Nachlässigkeit noch wegen Säumigkeit bei der Anforderung der für die Erhaltung der übergebenen Sachen notwendigen Maßnahmen.

(3) Bei Straftaten erstatten die Verwahrer Anzeige bei der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 331 der Strafprozeßordnung. Das entsprechende Protokoll wird dem Bericht laut Absatz 1 beigeschlossen.

Art. 9 (Veräußerung von außer Gebrauch gesetzten beweglichen Sachen)

(1) Außer Gebrauch gesetzte bewegliche Sachen werden von den für den Ankauf zuständigen Landesabteilungen gemäß Artikel 21 des Gesetzes eingetauscht, verkauft oder unentgeltlich abgetreten.

(2) Für die in den zentralen Landesdepots gelagerten außer Gebrauch gesetzten Güter wird der Eintausch, der Verkauf und die unentgeltliche Abtretung von der Landesabteilung Zentrale Dienste getätigt, welche auch die genannten Depots führt.

(3) Die unentgeltliche Abtretung nicht inventarisierungspflichtiger beweglicher Sachen wird vom jeweiligen Verwahrer vorgenommen.

III. KAPITEL
Verwaltung der unbeweglichen Sachen

Art. 10 (Verwahrer von Liegenschaften)

(1) Die Namhaftmachung oder der Ersatz des für jede landeseigene oder vom Land angemietete Liegenschaft zu ernennenden Verwahrers muß dem Landesvermögensamt mitgeteilt werden. Dies gilt auch für Liegenschaften, die vorläufig ungenutzt bzw. für den Verkauf oder die Zuweisung bestimmt sind.

(2) Für jedes Dienstgebäude wird nur ein Verwahrer ernannt, wobei in der Regel der ranghöchste Beamte bestellt wird, der im Gebäude Dienst leistet, bzw. der Dienstälteste von mehreren gleichrangigen Beamten.

(3) Die Verwahrer von Grundstücken werden vom jeweils zuständigen Landesrat namhaft gemacht.

(4) Bei Neuerwerb bzw. Anmietung von Liegenschaften wird als Verwahrer ein Bediensteter jenes Ressorts namhaft gemacht, welches den Erwerb bzw. die Anmietung beantragt hat.

(5) Bei Neu- bzw. Umbau werden die Gebäude bis zur Übergabe der Räume an die jeweiligen Dienststellen oder Ämter dem jeweiligen Bauleiter in Verwahrung gegeben.

(6) Liegenschaften, die Körperschaften, Anstalten, Betrieben und Vereinigungen zur Verfügung gestellt werden, werden den jeweiligen rechtlichen Vertretern in Verwahrung gegeben.

(7) In Zweifelsfällen wird der Verwahrer von dem für die Vermögensverwaltung zuständigen Landesrat namhaft gemacht.

(8) Diese Verordnung gilt auch für Personen, die nicht dem planmäßigen Personal des Landes angehören, denen unbewegliche Sachen des Landes Südtirol anvertraut sind.

(9) Wird ein Verwahrer ersetzt, so übergibt der scheidende Verwahrer die unbeweglichen Sachen dem neuen Verwahrer und verfaßt ein Übergabeprotokoll. Eine Originalausfertigung des Übergabeprotokolls wird dem Landesvermögensamt übermittelt.

Art. 11 (Aufgaben der Verwahrer von Liegenschaften)

(1) Die Verwahrer von Liegenschaften

  1. sorgen für die Aufsicht über die Liegenschaften,
  2. sorgen, je nach den dienstlichen Erfordernissen, für die Öffnung und Schließung der Gebäude sowie für die Anbringung der vorgeschriebenen Schilder, Fahnen u.ä.,
  3. überprüfen die regelmäßige Durchführung des Reinigungsdienstes,
  4. ersuchen die jeweils zuständigen Ämter oder Dienststellen, im Notfall Maßnahmen zu treffen oder Reparatur- bzw. Instandhaltungsarbeiten durchführen zu lassen. Die entsprechenden Anfragen sind an die Landesabteilung Hochbau und technischer Dienst zu schicken,
  5. wachen darüber, daß die Liegenschaften nicht zweckentfremdet werden,
  6. nehmen an Miteigentümerversammlungen teil,
  7. sorgen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Einhaltung und Umsetzung der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen sowie anderer Bestimmungen, die die Führung des Gebäudes betreffen,
  8. überprüfen und koordinieren die Wahrnehmung der Aufgaben der Hauswarte,
  9. sorgen für die Zuweisung und Verwaltung der Parkplätze,
  10. führen weitere Aufgaben aus, welche mit Beschluß der Landesregierung festgelegt werden.

(2) Die Verwahrer der Liegenschaften teilen dem Landesvermögensamt unverzüglich jede Unregelmäßigkeit in bezug auf die ihnen zugewiesenen Liegenschaften mit; beruht diese Unregelmäßigkeit auf einer strafbaren Handlung, müssen die Vorschriften laut Artikel 8 eingehalten werden.

Art. 12 (Inventare der Liegenschaften)  delibera sentenza

(1) Die Inventare der Liegenschaften werden vom Landesvermögensamt erstellt und geben den letzten Stand der den einzelnen Verwahrern anvertrauten Sachen an.

(2) Die Inventare werden den Verwahrern bei der Übergabe und, im Falle von Bestandsänderungen, bei Abschluß des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt.

(3) Die Erstellung der Inventare und die vom Artikel 14 vorgesehene Erfassung der Zu- und Abnahmen der den Sonderbetrieben zur Verfügung stehenden Liegenschaften, deren Verwahrung sowie die Einhaltung der Bestimmungen über das vermögensrechtliche Rechnungswesen gemäß Artikel 23 des Gesetzes werden von den einzelnen Sonderbetrieben wahrgenommen.

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Art. 13 (Einverleibung)

(1) Bei der grundbücherlichen Eintragung der Domänen und Vermögensgüter des Landes werden folgende Bezeichnungen angewandt:

  1. Autonome Provinz Bozen: Öffentliches Gut - Gewässer,
  2. Autonome Provinz Bozen: Öffentliches Gut - Straßen,
  3. Autonome Provinz Bozen: Öffentliches Gut - Denkmäler,
  4. Autonome Provinz Bozen: Öffentliches Gut - Eisenbahn,
  5. Autonome Provinz Bozen: Unverfügbares Vermögen,
  6. Autonome Provinz Bozen: Unverfügbares Vermögen - Bergwerke,
  7. Autonome Provinz Bozen: Unverfügbares Vermögen - Forste,
  8. Autonome Provinz Bozen: Verfügbares Vermögen,
  9. Autonome Provinz Bozen: Verfügbares Vermögen - Landwirtschaft.

Art. 14 (Erfassung der Änderungen)

(1) Jede Änderung am Bestand der unbeweglichen Sachen ist mit einem eigenen Inventarblatt dem Landesvermögensamt mitzuteilen.

(2) Die Landesabteilungen, die die Zahlung für den Kauf oder die Enteignung unbeweglicher Sachen anordnen bzw. deren Verkauf, Tausch oder die unentgeltliche Abtretung tätigen, übermitteln unverzüglich das Inventarblatt dem Landesvermögensamt. Für Liegenschaften, die vom Landesvermögensamt verwaltet werden, sind gleichzeitig mit dem genannten Inventarblatt die Erwerbs- bzw. Abtretungsunterlagen (Verträge, Beschlüsse, Dekrete) zu übermitteln.

(3) Bei Bau, Umbau und außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten übermitteln die Landesabteilungen, die die Zahlungen anordnen, getrennt für jedes Gebäude, jährlich das Inventarblatt.

(4) Das genannte Inventarblatt muß folgende Angaben enthalten:

  1. Nummer der Inventarakte,
  2. Grund der Änderung,
  3. Amt, das die Maßnahme angeordnet hat,
  4. Erwerbstitel/Titel für die Abtretung und Gegenpartei,
  5. Lage und Beschreibung,
  6. Zweckbestimmung,
  7. Grundbuchsdaten,
  8. Haushaltskapitel, das belastet wird, und Haushaltsjahr, in welchem die Belastung erfolgt,
  9. Wert.

Art. 15 (Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke)

(1) Die Unbedenklichkeitserklärung für die vorübergehende Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke samt Zubehör, die dem Enteigneten oder deren Pächtern laut Artikel 12 des Geseztes ausgestellt wird, rechtfertigt bei Widerruf oder Erlöschen (aus beliebigen Gründen und zu jeder Zeit) keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ansprüche gemäß Artikel 1150 des Zivilgesetzbuches können jedoch geltend gemacht werden.

Art. 16 (Tausch von Liegenschaften)

(1) Wird eine Ermächtigung zum Tausch von Liegenschaften im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes erteilt, so muß vorher ein Gutachten über die Preisangemessenheit eingeholt werden.

Art. 17 (Teilzahlungen für den Erwerb noch nicht fertiggestellter Bauten)

(1) Das Ausmaß der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes genannten Zahlungen wird so festgelegt, daß es insgesamt jeweils nicht mehr als 90% des Wertes ausmacht, den die noch nicht fertiggestellte Liegenschaft zum Zeitpunkt der Teilzahlung hat; dabei wird der vom Techniker laut Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes überwachte Baufortschritt berücksichtigt.

IV. KAPITEL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 18 (Erneuerung des Inventars der beweglichen Sachen)

(1) Das Landesvermögensamt wird in Anwendung der Artikel 4 und 5 die Erneuerung des Inventars der beweglichen Sachen mittels einer allgemeinen Bestandserhebung und der Neunumerierung der einzelnen inventarisierungspflichtigen Güter veranlassen.

Art. 19 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 1987, Nr. 16, in geltender Fassung,
  2. Dekret des Landeshauptmanns vom 31. August 1981, Nr. 5/UP/VA.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.