In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. Oktober 1998, Nr. 207/1.5 1)
Öffnungszeiten der Gastbetriebe

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1998, Nr. 46.

Art. 1 (Allgemeine Öffnungszeiten)  delibera sentenza

(1) Die Schank- sowie Speisebetriebe öffnen um 6.00 Uhr und schließen um 1.00 Uhr. Die Tanzlokale öffnen um 20.00 Uhr und schließen um 3.00 Uhr.

(2) Am Unsinnigen Donnerstag, am Faschingsdienstag, am 14. August und am 31. Dezember können die vorhin aufgezählten Gastbetriebe bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben.

(3) Tanzlokale, die als "Night Club" eingestuft sind, können täglich bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 280 vom 26.06.2003 - Gaststätten - öffentliche Ruhe - Mitteilung des Verfahrens mit Androhung von Maßnahmen

Art. 2 (Sperrzeit )

(1) Zur vorgesehenen Polizeistunde muß jede Dienstleistung eingestellt werden, sei es die Verabreichung von Speisen und Getränken, sei es die Darbietung von Musik oder andere Unterhaltungsdarbietungen. Für das Verlassen des Lokals wird den Gästen eine halbe Stunde Zeit eingeräumt.

(2) Speisebetriebe sowie Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Restaurant können anläßlich einer Feier mit geladenen Gästen solange geöffnet bleiben, wie die entsprechende Zeitdauer mindestens 12 Stunden vorher dem Bürgermeister mitgeteilt wurde. Die Gaststätte muß jedoch nach Eintritt der allgemeinen Polizeistunde für die Öffentlichkeit geschlossen werden.

Art. 3 (Sonderöffnungszeiten)

(1) Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann jederzeit eine verkürzte Betriebszeit angeordnet werden.

(2) Die bereits mit der Betriebslizenz festgesetzte Sperrstunde bleibt aufrecht und kann entweder auf Antrag oder von Amts wegen geändert werden.

Art. 4 (Abweichung von der allgemeinen Öffnungszeit)

(1) Ohne vorhergehende Genehmigung oder Meldung kann das Gastlokal um zwei Stunden später geöffnet sowie um zwei Stunden früher geschlossen werden, als die allgemeinen Öffnungszeiten lauten.

(2) Tagsüber kann der Betrieb für zwei Stunden geschlossen werden.

(3) Vorgenannte Abweichungen treffen jedoch nicht für jene Gastlokale zu, welche aufgrund einer eigenen Genehmigung Sonderöffnungszeiten haben.

Art. 5 (Anschlag der Öffnungszeiten)

(1) Der Ruhetag und die Öffnungszeiten sind im Eingangsbereich des Lokals anzuschlagen.

Art. 6 (Strafen)

(1) Bei Nichtbeachtung von Bestimmungen dieses Dekretes werden die in Artikel 54, Absatz 2, Buchstabe c), bzw. Absatz 5, und Artikel 55 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, vorgesehenen Strafen angewandt.

Dieses Dekret tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft und ersetzt das Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Februar 1989, Nr. 2/I/13.