In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

k) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 22. Juli 1998, Nr. 191)
Zubereitung und Verabreichung von Lebensmitteln auf Almen

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 11. August 1998, Nr. 33.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Zubereitung und die Verabreichung von ortstypischen Speisen in Almhütten; sie führt somit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, betreffend "Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie Rechtsmedizin", und Artikel 21 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, betreffend "Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen", durch.

(2) Diese Verordnung führt außerdem die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993, über die Lebensmittelhygiene, sowie die Richtlinien 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 und 92/47/EWG des Rates vom 16. Juni 1992, über die Herstellung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, durch.

(3) Die Zubereitung und Verabreichung von Lebensmitteln ist eine zusätzliche Tätigkeit zur Almwirtschaft und darf nur ausgeübt werden, wenn die hygienisch-sanitären Mindestanforderungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit laut dieser Verordnung garantiert werden.

Art. 2 (Meldung der Arbeitsaufnahme)

(1) Wer auf Almen Lebensmittel zubereiten und verabreichen will, kann diese Tätigkeit aufnehmen, sobald er dies dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister gemeldet hat.

(2) In der Meldung ist folgendes anzugeben:

  • a)  der Ort und der Zeitraum, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird,
  • b)  die Getränke und Speisen, die verabreicht werden,
  • c)  die Art der Wasserversorgung,
  • d)  die Art der Abwasser- und Müllentsorgung.

(3) Innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Meldung verbietet der Bürgermeister die Fortführung der Tätigkeit und ordnet die Beseitigung der Auswirkungen an, wenn er feststellt, daß die Voraussetzungen hygienischer Natur laut dieser Verordnung nicht gegeben sind, es sei denn, es besteht die Möglichkeit, die Tätigkeit und deren Auswirkungen mit diesen Voraussetzungen in Einklang zu bringen. In diesem Fall erteilt er dem Betroffenen die erforderlichen Auflagen und setzt ihm eine angemessene Frist, um sich diesen anzupassen.

(4) Der Bürgermeister verbietet die Zubereitung und Verabreichung von Lebensmitteln, gegebenenfalls auch zeitweise, wenn sich der Betroffene nicht innerhalb der gesetzten Frist an die erteilten Auflagen und Beschränkungen hält.

(5) Sollten Mängel hygienischer Natur festgestellt werden, ist dies dem Bürgermeister zu melden. Dieser setzt dem Betroffenen eine angemessene Frist, um diese zu beheben.

Art. 3 (Lebensmittel und Getränke)

(1) Auf einer Almhütte können Speisen und Lebensmittel zubereitet und somit kleine Mahlzeiten und typische Gerichte, sowie Getränke auch alkoholischer Natur und Superalkoholika verabreicht werden.

(2) Die Lebensmittel müssen bei geeigneter Temperatur und angemessenen hygienischen Verhältnissen, den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechend, aufbewahrt werden.

(3) Die Rohmilch muß aus amtlich anerkannt tuberkulosefreiem und amtlich anerkannt brucellosefreiem oder brucellosefreiem Bestand stammen.

(4) Frischfleisch, Rohwürste und Frischwürste müssen hygienisch einwandfrei sein und ordentlich verwahrt und verarbeitet werden.

(5) Rohmilch, die innerhalb desselben Tages verbraucht wird, ist kühl aufzubewahren oder mit fließendem Wasser zu kühlen.

(6) Die Lebensmittel müssen so verwahrt werden, daß im Rahmen des Möglichen eine Verunreinigung vermieden wird.

(7) Die für den persönlichen Gebrauch bestimmten Lebensmittel und Speisen sind getrennt von jenen, die für die Verabreichung an Gäste bestimmt sind, aufzubewahren.

(8) Für die direkte Verabreichung vor Ort können Marmelade, Konfitüre und Fruchtsäfte zubereitet werden. Die entsprechenden Behälter sind mit dem Herstellungsdatum zu versehen.

Art. 4 (Räumlichkeiten für die Zubereitung und Aufbewahrung der Lebensmittel)

(1) Die für die Zubereitung und Aufbewahrung der Lebensmittel bestimmten Räumlichkeiten müssen von den Stallungen, auch nur durch eine Wand, getrennt sein. Sie müssen sauber und in gutem Zustand sein, eine angemessene Reinigung und, sofern notwendig, die Desinfektion ermöglichen und angemessen beleuchtet sein. Erdböden sind erlaubt, sofern sie der ortsüblichen Aufbewahrung von verarbeiteten oder geräucherten Milch- und Fleischprodukten dienen.

(2) Wird Rohmilch verabreicht, muß diese in hygienisch einwandfreien Räumlichkeiten gefiltert und gekühlt werden, wobei diese auch durch das einfache Errichten eines Mauerwerkes an einer Seite oder Ecke des Stalles geschaffen werden können, die vor Insekten angemessen geschützt sein müssen.

(3) Die Räumlichkeiten müssen sauber gehalten werden, um Krankheitserreger zu vermeiden, und vor Insekten geeignet geschützt sein.

Art. 5 (Ausstattung)

(1) Die Arbeitsflächen, welche mit den Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen in gutem Zustand und leicht zu reinigen sein.

(2) Für die Aufbewahrung und Zubereitung von Lebensmitteln dürfen keine gesundheitsschädlichen Behälter benützt werden.

Art. 6 (Sanitäre Anlagen)

(1) Die Almhütte muß über ein Klo verfügen, das den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechend gestaltet sein kann. Außerdem muß eine angemessene Waschmöglichkeit vorhanden sein.

Art. 7 (Personal)

(1) Jene Personen, welche auf der Almhütte Dritten Lebensmittel verabreichen, müssen im Besitz der von den geltenden Sanitätsbestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen sein und auf Sauberkeit, auch der eigenen Person, achten.

Art. 8 (Wasserversorgung)

(1) Die Almhütten müssen in der Regel mit Trinkwasser versorgt sein.

(2) In Ausnahmefällen kann auch Wasser gebraucht werden, welches zwar nicht als Trinkwasser gewertet werden kann, aber die für Trinkwasser vorgesehenen Grenzwerte bezüglich der toxischen und mikrobiologischen Faktoren nicht überschreitet und keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Dies wird von der zuständigen Gesundheitsbehörde bescheinigt.

Art. 9 (Abwasserentsorgung)

(1) Für die Abwasserentsorgung brauchen nur die einfachsten Klärsysteme angewandt werden.

(2) Sofern ein Anschluß an die öffentliche Kanalisation aus wirtschaftlichen Gründen untragbar ist, kann die Abwasserreinigung durch eine Sicker- oder Klärgrube erfolgen, sofern der entsprechende Klärschlamm ordnungsgemäß entsorgt wird.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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