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In vigore al: 27/05/2016

DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. April 1998, Nr. 121)
Verordnung über die Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zur Betriebs-Sanitätsdirektion und der Voraussetzungen und der Kriterien für den Zugang zur zweiten Leitungsebene für das Personal des Sanitätsstellenplanes des Landesgesundheitsdienstes

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 16. Juni 1998, Nr. 25.

Kapitel I
Betriebs-Sanitätsdirektion

Art. 1 (Voraussetzungen für den Zugang zur Beauftragung mit der Betriebs-Sanitätsdirektion)

(1) Die Beauftragung mit der Betriebs-Sanitätsdirektion ist den leitenden Ärzten vorbehalten, welche für mindestens fünf Jahre mit der medizinischen Leitung in öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Einrichtungen im Gesundheitswesen von mittlerem oder größerem Ausmaß betraut waren und welche die Bescheinigung über die Management- Ausbildung gemäß Artikel 7, die für den Bereich Öffentliche Gesundheit vorgesehen ist, erworben haben. Die Fachausbildung in einer Fachdisziplin des Bereiches Öffentliche Gesundheit räumt den Vorzug ein.

(2) In Hinsicht auf Absatz 1 muß die Ausübung der medizinischen Leitung bei Körperschaften und Einrichtungen die direkte Verantwortung über die Personen und Mittel, die dem Leiter anvertraut waren, mit sich gebracht haben.

(3) Die fünfjährige medizinische Leitung für die Beauftragung mit der Betriebssanitätsdirektion muß in den letzten sieben Jahren vor der Beauftragung ausgeübt worden sein.

(4) Die Feststellung des Besitzes der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 wird vom Generaldirektor der Gesundheitseinrichtung vor der Erteilung des Auftrages vorgenommen.

(5) Die Management-Lehrgänge werden gemäß Artikel 7 durchgeführt. Sie sind Ärzten vorbehalten, die mindestens drei Jahre mit der medizinischen Leitung in öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Einrichtungen von mittlerem oder größerem Ausmaß betraut waren, oder Ärzten mit einem Dienstalter von mindestens 10 Jahren.

(6) Mit Dekret des Landeshauptmanns, welches im Amtsblatt der Region und auszugweise im Gesetzesanzeiger der Republik zu veröffentlichen ist, werden die Verzeichnisse der Ärzte, welche den Management-Lehrgang für die medizinische Leitung mit Erfolg abgeschlossen haben, erstellt und auf den letzten Stand gebracht.

(7) Die Bewerber müssen im Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, ersetzt durch Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. April 1982, Nr. 327, sein.

Art. 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Gesundheits-Körperschaften oder -Einrichtungen von mittlerem oder größerem Ausmaß:

  • a)  die Sanitätseinheiten, die Krankenhausbetriebe, die universitären Polikliniken, die fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, das Krankenhaus Galliera in Genua; das Krankenhaus des Mauritius-Orden; das Krankenhaus Bambino Gesù, welches sich im Besitz des heiligen Stuhls befindet; die Einrichtungen des Souveränen Malteser Ritterordens, die Ressorts, die Abteilungen, die Ämter und anderen Dienststellen des Ministeriums für das Gesundheitswesen, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der Agentur für die regionalen Sanitätsdienste, welche Tätigkeiten von gesundheitlichem Belang ausüben; die umfassenden Gesundheitseinrichtungen der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL) und der gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (INPS) und der öffentlichen Körperschaften, welche Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben;
  • b)  die privaten Heilanstalten mit einer nicht geringeren Bettenanzahl als 250; die Einrichtungen und die Gesundheitsdienste von privaten Einrichtungen und Betrieben, welche mindestens 300 Bedienstete der Berufsbilder des Sanitätsstellenplanes beschäftigen.

Kapitel II
Zweite Leistungsebene

Art. 3 (Voraussetzungen und Kriterien für den Zugang zur zweiten Leitungsebene)

(1) Was den Zugang zur zweiten Leitungsebene der Berufsbilder Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Zahnärzte, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen betrifft, versteht man unter:

  • a)  Voraussetzungen: die subjektiven und objektiven Mindestbedingungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß den Artikeln 1 und 2 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1994, Nr. 13;
  • b)  Kriterien: die Hinweise, welche das Kolloquium und die bewertbaren Inhalte des Berufscurriculums im Zusammenhang mit der Erstellung des Verzeichnisses der Bewerber betreffen, welche von der Kommission gemäß Artikel 1 Absätze 6, 9 und 10 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1994, Nr. 13, als geeignet befunden werden.

Art. 4 (Fachgebiete)

(1) Die Aufträge der zweiten Leitungsebene für die Berufsbilder des Sanitätsstellenplanes können nur in jenen Fachgebiete erteilt werden, welche mit Dekret des Ministers für das Gesundheitswesen nach Anhören des Obersten Rates für das Gesundheitswesen und der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und der Autonomen Provinzen, festgelegt werden.

(2) Bis zum Inkrafttreten des Dekrets nach Absatz 1, und in jedem Falle nicht für länger als 18 Monate nach Abschluß der Vereinbarung gemäß Artikel 7 Absatz 6, sind die Fachgebiete folgende:

A) Berufsbild der Ärzte

Bereich Medizin und medizinische Fachgebiete

  • 1)  Allergologie und Klinische Immunologie
  • 2)  Angiologie
  • 3)  Kardiologie
  • 4)  Dermatologie und Venerologie
  • 5)  Hämatologie
  • 6)  Endokrinologie
  • 7)  Gastroenterologie
  • 8)  Medizinische Genetik
  • 9)  Geriatrie
  • 10)  Stoffwechselkrankheiten und Diabetologie
  • 11)  Krankheiten der Atmungsorgane
  • 12)  Infektionskrankheiten
  • 13)  Notfallmedizin und Unfallchirurgie
  • 14)  Physikalische Medizin und Rehabilitation
  • 15)  Innere Medizin
  • 16)  Sportmedizin
  • 17)  Nephrologie
  • 18)  Neonatologie
  • 19)  Neurologie
  • 20)  Kinderneuropsychiatrie
  • 21)  Onkologie
  • 22)  Pädiatrie
  • 23)  Psychiatrie
  • 24)  Radiotherapie
  • 25)  Rheumathologie
  • 26)  Ernährungswissenschaft und Diätetik

Bereich Chirurgie und chirurgische Fachgebiete

  • 1)  Kardiochirurgie
  • 2)  Allgemeine Chirurgie
  • 3)  Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • 4)  Kinderchirurgie
  • 5)  Plastische und wiederherstellende Chirurgie
  • 6)  Thoraxchirurgie
  • 7)  Gefäßchirurgie
  • 8)  Gynäkologie und Geburtshilfe
  • 9)  Neurochirurgie
  • 10)  Ophthalmologie
  • 11)  Orthopädie und Traumatologie
  • 12)  Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
  • 13)  Urologie

Bereich der Diagnostischen Medizin und der Dienste

  • 1)  Pathologische Anatomie
  • 2)  Anästhesie und Wiederbelebung
  • 3)  Klinische Biochemie
  • 4)  Pharmakologie und klinische Toxikologie
  • 5)  Labor für medizinische Genetik
  • 6)  Transfusionsmedizin
  • 7)  Rechtsmedizin
  • 8)  Nuklearmedizin
  • 9)  Mikrobiologie und Virologie
  • 10)  Neurophysiopathologie
  • 11)  Neuroradiologie
  • 12)  Klinische Pathologie (Labor für chemisch-klinische Untersuchungen und Mikrobiologie)
  • 13)  Radiodiagnostik

Bereich der Öffentlichen Gesundheit

  • 1)  Hygiene, Epidemiologie und Öffentliche Gesundheit
  • 2)  Ernährungs- und Nahrungsmittelhygiene
  • 3)  Arbeitsmedizin und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • 4)  Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung
  • 5)  Ärztliche Krankenhausleitung

B) Berufsbild der Zahnärzte

welches die Doktoren in Zahnheilkunde und Zahnprothese und die Doktoren in Medizin und Chirurgie, die in die Liste der Zahnärzte eingetragen sind, beinhaltet.

  • 1)  Zahnheilkunde

C) Berufsbild der Tierärzte

  • 1)  Tiergesundheit
  • 2)  Hygiene bei der Gewinnung, der Verarbeitung, dem Vertrieb, der Konservierung und dem Transport von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs und deren Erzeugnissen
  • 3)  Hygiene bei der Tierhaltung und bei der Herstellung der einschlägigen Produkte

D) Berufsbild der Apotheker

welches die Doktoren in Pharmazie und in Chemie und pharmazeutischer Technik beinhaltet

  • 1)  Krankenhauspharmazie
  • 2)  Territoriale Pharmazeutik
  • 3)  Die Doktoren in Chemie und pharmazeutischer Technik haben außerdem Zugang zu den Aufträgen der zweiten Leitungsebene in folgenden Bereichen:
    • a)  Klinische Biochemie, die im Bereich der Diagnostischen Medizin und der Dienste enthalten ist;
    • b)  Analytische Chemie, die im Bereich der Chemie enthalten ist.

E) Berufsbild der Biologen

  • 1)  Klinische Biochemie, die im Bereich der Diagnostischen Medizin und der Dienste enthalten ist
  • 2)  Labor für medizinische Genetik, das im Bereich der Diagnostischen Medizin und der Dienste enthalten ist
  • 3)  Mikrobiologie und Virologie, die im Bereich der Diagnostischen Medizin und der Dienste enthalten ist
  • 4)  Klinische Pathologie, die im Bereich der Diagnostischen Medizin und der Dienste enthalten ist
  • 5)  Ernährungs- und Nahrungsmittelhygiene, die im Bereich Öffentliche Gesundheit enthalten ist

F) Berufsbild der Chemiker

  • 1)  Klinische Biochemie, die im Bereich der Diagnostischen Medizin und der Dienste enthalten ist
  • 2)  Klinische Pathologie, die im Bereich der Diagnostischen Medizin und der Dienste enthalten ist
  • 3)  Ernährungs- und Nahrungsmittelhygiene, die im Bereich Öffentliche Gesundheit enthalten ist
  • 4)  Analytische Chemie

G) Berufsbild der Physiker

  • 1)  Medizinische Strahlenphysik

H) Berufsbild der Psychologen

  • 1)  Psychologie
  • 2)  Psychotherapie, welche den Psychologen und den Doktoren in Medizin und Chirurgie vorbehalten ist, die dazu befähigt sind, im Bereich der Psychotherapie tätig zu sein.

Art. 5 (Voraussetzungen)

(1) Der Zugang zur zweiten Leitungsebene für die Berufsbilder der Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Zahnärzte, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen ist denjenigen vorbehalten, die im Besitz folgender Voraussetzungen sind:

  • a)  Einschreibung in die Berufsliste, falls vorhanden;
  • b)  Dienstalter von sieben Jahren, davon fünf in der erforderlichen oder in einer gleichwertigen Fachrichtung und Fachausbildung in der erforderlichen oder in einer gleichwertigen Fachrichtung oder Dienstalter von zehn Jahren in der erforderlichen Fachrichtung;
  • c)  Curriculum gemäß Artikel 8, in welchem eine spezifische berufliche Tätigkeit und eine angemessene Erfahrung gemäß Artikel 6 belegt wird;
  • d)  Bescheinigung über die Management- Ausbildung;
  • e)  Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, ersetzt durch Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. April 1982, Nr. 327.

(2) Die Fachausbildung ist in jedem Fall für folgende Fachgebiete erforderlich: Anästhesie und Wiederbelebung, Nuklearmedizin, Radiodiagnostik, Radiotherapie, Neuroradiologie. An Stelle der Fachausbildung in Neuroradiologie sind die Fachausbildungen in diagnostischer Radiologie, Radiodiagnostik, Radiologie und medizinischer Radiologie zulässig.

(3) Die Feststellung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt seitens der Kommission gemäß Artikel 1 Absätze 6, 9 und 10 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1994, Nr. 13.

(4) Die Eintragung in die entsprechende Berufsliste in einem der Staaten der Europäischen Union ermöglicht die Teilnahme am Auswahlverfahren; vor der Einstellung in den Dienst muß jedoch die Eintragung in die Berufsliste in Italien erfolgen.

Art. 6 (Spezifische berufliche Tätigkeit)

(1) Wer sich um eine Beauftragung auf der zweiten Leitungsebene in einer der Fachgebiete gemäß Artikel 4 bewirbt, muß eine spezifische berufliche Tätigkeit in derselben Fachdisziplin ausgeübt haben und folgendes belegen:

  • a)  für die Fachgebiete, welche im Bereich der Chirurgie und der chirurgischen Fächer enthalten sind, eine Kasuistik von chirurgischen Eingriffen und von invasiven chirurgischen Verfahren, die nicht geringer sein darf als jene, welche mit Dekret des Gesundheitsministers, nach Anhören des Obersten Rates für das Gesundheitswesen, auch mit Bezug auf die gesamten Standards der Berufsausbildung der entsprechenden Fachausbildungsschulen festgelegt werden;
  • b)  für die anderen Fachgebiete, eine Kasuistik an spezifischen Erfahrungen und beruflichen Tätigkeiten, wie sie für jede Fachdisziplin und jedes Berufsbild mit Dekret des Gesundheitsministers, nach Anhören des Obersten Rates für das Gesundheitswesen festgelegt wird.

(2) Die Kasuistiken müssen sich auf die letzten zehn Jahre vor dem Datum der Veröffentlichung der Kundmachung über die Erteilung des Auftrages im Amtsblatt der Region und auszugsweise im Gesetzanzeiger der Republik beziehen. Die Kasuistiken müssen vom Sanitätsdirektor aufgrund der Bescheinigung des Leiters der zweiten Ebene, welcher für das zuständige Departement oder die zuständige Abteilung der Sanitätseinheit oder der Krankenhauseinrichtung verantwortlich ist, bestätigt werden.

(3) Das leitende Personal des Sanitätsstellenplans der Sanitätseinheiten, der Krankenhauseinrichtungen, der fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, der Institute und Körperschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) und der Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung, welches, zwecks Erfüllung öffentlicher Funktionen oder aus gewerkschaftlichen Gründen, von der Planstelle entfernt oder in den Wartestand versetzt wurde, kann bei der Verwaltung, der es angehört, Leistungen erbringen, um die spezifische berufliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 zu erwerben oder zu vermeiden, dieselbe zu verlieren. Es darf sich dabei jedoch nur um gelegentlich erbrachte Leistungen handeln. Das genannte Personal kann nur auf Ansuchen und unter Wahrung der Rechte des im Dienst stehenden Personals zu den erwähnten Leistungen herangezogen werden. Diese müssen unentgeltlich sein und dürfen für die Verwaltung keinerlei Auslage mit sich bringen.

Art. 7 (Management-Lehrgänge)

(1) Nach erfolgreichem Abschluß der Management-Lehrgänge, die in dieser Verordnung geregelt werden, erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung über die Management-Ausbildung. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von sieben Jahren nach ihrer Ausstellung.

(2) Die Lehrgänge sind dem leitenden Personal des Sanitätsstellenplanes der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten der Provinz Bozen vorbehalten; die Bediensteten müssen zum Zeitpunkt der Wettbewerbsausschreibung ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren aufweisen.

(3) Die Lehrgänge bezwecken, das leitende Personal des Sanitätsstellenplanes im Bereich Management, Führung und Organisation auszubilden und sind in theoretische und praktische Lehrtätigkeiten sowie in aktive Teilnahme an Seminaren gegliedert.

(4) Die Inhalte der Lehrgänge werden mit Dekret des Landesrates für Gesundheitswesen auf der Grundlage des Ministerial-Dekrets laut Artikel 7 Absatz 4 des Dekretes des Staatspräsidenten vom 10. Dezember 1997, Nr. 484, festgelegt, wobei besonderes Augenmerk auf die Organisation und Führung der Gesundheitsdienste, auf die Finanzierungskriterien und den Haushalt, die Personalführung, die Arbeitsorganisation, die Indikatoren der Qualität der Dienste und Dienstleistungen gelegt werden. In derselben Weise werden die in den einzelnen Lehrgängen einzusetzenden theoretischen und praktischen Unterrichts- und in den Seminaren angewandten Methoden und schließlich die Dauer, die mindestens 100 Stunden betragen muß, festgelegt. Mindestens 10 Stunden des Unterrichts sind dem Öffentlichen Gesundheitswesen zu widmen; die entsprechende Lehrtätigkeit wird vom Obersten Institut für das Gesundheitswesen durchgeführt.

(5) Die Lehrgänge werden von der Landesregierung, nach vorhergehender Programmierung auf Landesebene, wenigstens alle zwei Jahre ausgeschrieben.

(6) Die Autonome Provinz Bozen organisiert, nach Absprache mit dem Ministerium für Gesundheitswesen im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. August 1997, Nr. 281, die Lehrgänge und führt sie durch. Auf der Grundlage derselben Vereinbarung organisiert das Oberste Institut für das Gesundheitswesen die Lehrgänge im Bereich Öffentliches Gesundheitswesen und führt sie durch.

(7) Die Lehrgänge werden auf Landesebene in einer oder mehreren Sessionen und an einem oder mehreren Orten - je nach Anzahl der Bewerber und dem Fassungsvermögen der Einrichtungen - durchgeführt. Es wird in jedem Fall die Möglichkeit gewährleistet, den Unterricht ganz oder teilweise in deutscher Sprache abzuhalten.

(8) Die Wettbewerbsausschreibung zeigt folgendes auf: die Gliederung des Lehrganges, die Dauer, die Inhalte, die Unterrichtsmethoden, die Sessionen sowie die Zugangsbedingungen, den Zeitraum der Durchführung, die verfügbaren Plätze und den Ort, an dem der Lehrgang abgehalten wird. Die Bewerber müssen in ihren Gesuchen, bei Strafe des Verfalls, angeben, welche Session und welchen Sitz sie wählen. Liegen triftige organisatorische Erfordernisse vor oder mehr Ansuchen, als mit den Gegebenheiten der didaktischen Einrichtungen vereinbar wäre, kann der Bewerber einer anderen oder späteren Session oder einem anderem Veranstaltungsort als dem gewählten zugeteilt werden. Die Zuteilung erfolgt nach dem Vorrang nach Maßgabe des Alters.

(9) In jeder Session von Lehrgängen kann nur ein Gesuch um Zulassung zu einem Lehrgang eingereicht werden.

(10) Nimmt jemand, aus welchem Grund auch immer, an den theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden sowie an den Seminaren zu mehr als einem Fünftel der insgesamt für den Lehrgang vorgesehenen Stunden nicht teil, so bewirkt dies den Ausschluß von der Teilnahme am Lehrgang. Die Ausbildung kann wegen Militärdienst, Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub und aus Krankheitsgründen ausgesetzt werden. Die Gesamtdauer des Lehrganges kann jedoch nicht gekürzt werden, wobei der Zeitraum der Abwesenheit im Rahmen eines anderen Lehrganges, gegebenenfalls auch einer anderen Session, nachgeholt werden muß.

(11) Am Ende der Ausbildung müssen die Teilnehmer ein Kolloquium vor einer Prüfungskommission, die von den Dozenten des Lehrganges gebildet wird, ablegen. Den Bewerbern, die die Prüfung bestehen, wird eine - und nur eine - Bescheinigung über die Management- Ausbildung ausgehändigt. Im Falle von mehreren Sessionen desselben Lehrganges wird die Bescheinigung allen Bewerbern gleichzeitig am Ende der letzten Session ausgestellt. Die Bewerber haben das Recht, die vorgesehenen Prüfungen entsprechend ihrer im Zulassungsgesuch getroffenen Wahl entweder in italienischer oder in deutscher Sprache abzulegen.

(12) Für die Durchführung der Lehrgänge bedient sich die Autonome Provinz Bozen der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten, der Universitäts- Polikliniken, der fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, der Anstalten und Körperschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), der Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung sowie der anderen vom Ministerium für das Gesundheitswesen nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 anerkannten öffentlichen und privaten Körperschaften und der anerkannten wissenschaftlichen Vereine und Gesellschaften.

(13) Übergangsbestimmungen: Die Management-Lehrgänge, die von der Autonomen Provinz Bozen nach Inkrafttreten der Neuordnung des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt wurden, werden in Absprache mit dem Ministerium für das Gesundheitswesen als Ergänzung der Ausbildung im Sinne von Artikel 7 anerkannt.

Art. 8 (Kriterien über das Kolloquium und das berufliche Curriculum)

(1) Die Kommission gemäß Artikel 1 Absätze 6, 9 und 10 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1994, Nr. 13, ermittelt die Eignung der Bewerber aufgrund des Kolloquiums und der Bewertung des beruflichen Curriculums.

(2) Das Kolloquium ist darauf ausgerichtet, die beruflichen Fähigkeiten des Bewerbers in der spezifischen Fachrichtung mit Bezug auf die belegten beruflichen Erfahrungen zu bewerten, sowie Fähigkeiten im Bereich Management, Führung und Organisation desselben Bewerbers in Bezug auf den zu übernehmenden Auftrag zu ermitteln.

(3) Die im Sinne des Absatzes 1 bewerteten Inhalte des beruflichen Curriculums betreffen die berufliche, Leitungs- und organisatorische Tätigkeit sowie Forschung und Studium im Hinblick:

  • a)  auf die Art der Einrichtungen, an welchen der Bewerber die Tätigkeit ausgeübt hat, und auf die von den Einrichtungen erbrachten Leistungen;
  • b)  auf den Funktionsrang des Bewerbers in den Einrichtungen und auf seine Zuständigkeiten mit Angabe der eventuellen spezifischen Bereiche, in denen berufliche Autonomie mit leitenden Funktionen gekoppelt waren;
  • c)  auf die Qualität und der Quantität der vom Bewerber erbrachten Leistungen;
  • d)  auf fachrichtungsbezogene Studiums- oder Berufsausbildungsaufenthalte für Tätigkeiten in bedeutenden italienischen oder ausländischen Einrichtungen, und zwar mit einer Mindestdauer von 3 Monaten unter Ausschluß der Pflichtpraktika;
  • e)  auf die Lehrtätigkeit an Studiengängen zur Erlangung eines Hochschuldiploms, eines Doktorats oder einer Fachausbildung oder an Schulen zur Ausbildung von Gesundheitspersonal mit Angabe der jährlichen Unterrichtsstunden;
  • f)  auf die Beteiligung an - auch im Ausland durchgeführten - Lehrgängen, Kongressen, Tagungen und Seminaren, die gemäß Artikel 9 zu bewerten sind, sowie auf die früheren auf gesamtstaatlicher Ebene und auf Landesebene erworbenen Eignungen.

(4) Bei der Bewertung des Curriculums werden außerdem fachbezogene wissenschaftliche Veröffentlichungen berücksichtigt, die in italienischen oder ausländischen Zeitschriften veröffentlicht wurden, sofern bei diesen Auslesekriterien für die Annahme der Veröffentlichungen vorgesehen sind. Schließlich wird bei den erwähnten Veröffentlichungen auch der Grad ihrer Relevanz für die Wissenschaft berücksichtigt.

(5) Die Inhalte des Curriculums, mit Ausnahme jener gemäß Absatz 3 Buchstabe c, und die Veröffentlichungen können vom Bewerber oder von der im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, in geltender Fassung, eigenverantwortlich bestätigt werden.

(6) Bevor die Kommission mit dem Kolloquium und mit der Bewertung des Curriculums beginnt, legt sie die Bewertungskriterien fest, wobei sie die Eigenheiten der zu besetzenden Stelle berücksichtigt. Nach dem Kolloquium und der Bewertung des Curriculums legt die Kommission, aufgrund einer umfassenden Bewertung, die Eignung des Bewerbers für den Auftrag fest.

Art. 9 (Fachlich-berufliche Weiterbildungslehrgänge)

(1) Im Sinne von Artikel 8 wird die Beteiligung an fachlich-beruflichen Weiterbildungslehrgängen, auch wenn sie im Ausland durchgeführt werden, aufgrund der in diesem Artikel festgelegten Kriterien bewertet.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet man als fachlich-berufliche Weiterbildungslehrgänge die Lehrgänge, Seminare, Tagungen und Kongresse, welche insgesamt oder zum Teil die berufliche Aus- und Weiterbildung und Fortschritte in der Forschung zum Ziel haben.

(3) Die Lehrgänge werden von der Autonomen Provinz Bozen und vom Obersten Institut für das Gesundheitswesen, auch zusammen mit den Management-Lehrgängen organisiert und durchgeführt.

(4) Die Lehrgänge können außerdem, im Rahmen von Initiativen zur Aus- und Weiterbildung, die in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, von den Sanitätseinheiten, den Universitäts- Polikliniken, den fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, den Anstalten und Körperschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) und den Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung organisiert und durchgeführt werden.

(5) Die Lehrgänge können außerdem von den Berufskammern und von den anerkannten wissenschaftlichen Vereinen und Gesellschaften organisiert werden.

(6) Die Lehrgänge gemäß diesem Artikel werden auf Grund von objektiven Kriterien von einer eigenen wissenschaftlichen Kommission klassifiziert und bewertet. Dieser Kommission, welche beim Ressort des Ministeriums für das Gesundheitswesen, in dessen Zuständigkeit das Sachgebiet fällt, errichtet ist, sitzt der Minister für das Gesundheitswesen oder ein Beauftragter desselben vor. Diese Kommission setzt sich aus dem Präsidenten des Obersten Rates für das Gesundheitswesen, dem Direktor des genannten Ressorts und drei Experten, welche vom Minister für das Gesundheitswesen ernannt werden, und drei Experten, welche von der Konferenz der Präsidenten der Regionen und der Autonomen Provinzen Trient und Bozen eingesetzt werden, zusammen. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches es im Fall von Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt.

(7) Die Kommission kann von Fall zu Fall, nach Anhören der anerkannten wissenschaftlichen Vereine und Gesellschaften, Experten des Sachgebietes, welches Gegenstand des Lehrganges ist, befragen.

(8) Mit Dekret des Landesrates für das Gesundheitswesen werden zur Durchführung des Dekrets des Ministers für das Gesundheitswesen gemäß Artikel 9 Absatz 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Dezember 1997, Nr. 484, die Kriterien und Bedingungen für die Klassifizierung und Bewertung der Lehrgänge mit Bezug auf den Inhalt, die Zielsetzungen, die Qualität, die geforderten Teilnahmebedingungen, die Dauer derselben sowie die Bestätigungsbedingungen der Weiterbildungszeiten festgelegt. Außerdem wird das in Stunden und Minuten ausgedrückte Weiterbildungsguthaben, welches jedem Lehrgang zuerkannt wird, festgelegt. Für die Bestätigung der im Ausland abgehaltenen Lehrgänge werden spezifische Kriterien und Bedingungen festgelegt.

(9) Der Landesrat für das Gesundheitswesen nimmt im voraus nach Absprache mit dem Ministerium für das Gesundheitswesen, entsprechend dem Vorschlag der Kommission, die Anerkennung des Lehrganges vor. Außerdem weist er diesem ein in Stunden und Minuten ausgedrücktes Weiterbildungsguthaben zu, welches in der Bescheinigung, die den Besuchern, angegeben wird. Die Anerkennung des Lehrganges und die entsprechende Anerkennung des Weiterbildungsguthabens kann widerrufen oder neu bestimmt werden, falls festgestellt wird, daß die erforderlichen Voraussetzungen insgesamt oder zum Teil fehlen.

Art. 10 (Dienstalter)

(1) Das für den Zugang zur zweiten Leitungsebene anrechenbare Dienstalter muß, vorbehaltlich der in den folgenden Artikeln vorgesehenen Fälle, bei öffentlichen Verwaltungen, den fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, Universitätsinstituten oder - kliniken und den Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfungung erworben werden. Es wird der Dienst außerhalb des Stellenplans als Beauftragter, Ersatzkraft oder Sonderkraft, mit Ausnahme des Dienstes, welcher als ehrenamtlicher Mitarbeiter, Praktikant, Stipendiat oder Ähnliches und der Assistenz- und Pflegedienst, welcher von den vertraglich gebundenen Angestellten und Stipendiaten an Universitätsinstituten und -kliniken der medizinischen Fakultäten geleistet wird, sowie jener, welcher von internen, an Universitäten in ununterbrochenem Dienst aufgenommenen Ärzten, die aus begründeten Erfordernissen der Universitätskliniken und -pflegeanstalten aufgenommen wurden und welche die von den einschlägigen Gesetzen vorgesehene Besoldung bezogen haben, angerechnet. Die dreijährige Ausbildung gemäß Artikel 43 des Landesgesetzes vom 28. Juni 1983, Nr. 19, in geltender Fassung, wird in Bezug auf den tatsächlich in den einzelnen Fachrichtungen geleisteten Dienst angerechnet. Zu diesem Zweck müssen in den Bescheinigungen die Anfangs- und Enddaten der in den einzelnen Fachrichtungen geleisteten Dienstzeiten angegeben werden.

(2) Das für den Zugang zur Betriebs-Sanitätsdirektion anrechenbare Dienstalter kann auch in anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften oder Einrichtungen im Gesundheitswesen von mittlerem oder größerem Ausmaß erworben werden.

(3) Zwecks Bewertung der geleisteten Dienste und der Fachtitel wird auf die entsprechenden mit Ministerialdekret festgelegten Tabellen Bezug genommen.

(4) Im Sinne dieser Verordnung werden die medizinischen Fachausbildungen, welche nicht in den gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. August 1991, Nr. 257, erstellten und auf den letzten Stand gebrachten Verzeichnissen enthalten sind, nur dann berücksichtigt, wenn der entsprechende Ausbildungslehrgang vor dem akademischen Jahr 1992/1993 begonnen hat; dies gilt nicht für Fachausbildungen, die nach dem genannten akademischen Jahr in die genannten Verzeichnisse eingefügt wurden. Ab dem akademischen Jahr 1991/1992 sind die Fachausbildungen jene, welche in den genannten Verzeichnissen angegeben sind. Unbeschadet der Bedeutung der Fachrichtungen und Ausrichtungen bezüglich der Fachausbildungen, deren Lehrgang vor dem akademischen Jahr 1991/1992 begonnen hat, sind die möglicherweise in den Diplomen angegebenen Fachrichtungen und Ausrichtungen bezüglich der Fachausbildungen mit Beginn nach dem akademischen Jahr 1991/1992 für die Anwendung dieser Verordnung irrilevant.

(5) In den Dienstzeugnissen müssen die zuerkannten Funktions- oder Dienstränge, die Fachrichtungen, in welchen der jeweilige Dienst geleistet wurde, sowie die Anfangs- und Enddaten der entsprechenden Tätigkeitszeiten angegeben werden.

Art. 11 (Dienste bei öffentlichen Gesundheitskörperschaften oder -einrichtungen)

(1) Die bei den unten angeführten öffentlichen Verwaltungen, Körperschaften, Bereichen und Dienststellen geleisteten Dienste werden den Fachrichtungen und Diensten wie folgt gleichgestellt:

  • a)  Landesverbände zur Tuberkolosebekämpfung: Krankheiten der Atmungsorgane,
  • b)  Psychiatrische Krankenhäuser und Zentren für geistige Gesundheit: Psychiatrie,
  • c)  Gebietsübergreifende Vorbeugungseinrichtungen und Labore für Hygiene und Prophylaxe in Bezug auf den Tätigkeitsbereich:
    • 1)  Mikrobiologie und Virologie,
    • 2)  Hygiene, Epidemiologie und öffentliche Gesundheit,
    • 3)  Klinische Biochemie,
    • 4)  Analytische Chemie,
    • 5)  Ernährungs- und Nahrungsmittelhygiene,
    • 6)  Medizinische Strahlenphysik,
  • d)  Landeseinrichtungen für Kinderbetreuung: Kinderheilkunde,
  • e)  planmäßiger Amtsarzt in einer spezifischen Stelle oder Hygienearzt: Hygiene, Epidemiologie und Öffentliche Gesundheit, Ernährungs- und Nahrungsmittelhygiene: Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung,
  • f)  Gemeindearzt: Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung,
  • g)  Amtsarzt des Ministeriums für das Gesundheitswesen, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der Agentur für regionale Gesundheitsdienste:
    • 1)  Hygiene, Epidemiologie und öffentliche Gesundheit,
    • 2)  Krankenhaussanitätsdirektion,
    • 3)  Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung,
  • h)  Arbeitsarzt oder ärztlicher Arbeitsinspektor: Arbeitsmedizin und Sicherheit am Arbeitsplatz,
  • i)  Schularzt: Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung,
  • l)  Amtsärzte der ehemaligen Krankenkassen:
    • 1)  Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung,
    • 2)  Rechtsmedizin,
  • m)  Amtsärzte der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherung gegen Arbeitsunfälle (I.N.A.I.L) und der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (I.N.P.S.): Rechtsmedizin,
  • n)  Amtstierarzt des Ministeriums für das Gesundheitswesen, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der Agentur für regionale Gesundheitsdienste, der Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung, von Einrichtungen, die einst zu Gemeinden, Provinzen oder deren Verbänden gehörten:
    • 1)  Tiergesundheit,
    • 2)  Hygiene bei der Gewinnung, der Verarbeitung, dem Vertrieb, der Konservierung und dem Transport von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs und deren Erzeugnissen
    • 3)  Hygiene bei der Tierhaltung und bei den daraus gewonnenen Produkten,
  • o)  Amtschemiker des Ministeriums für das Gesundheitswesen, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der Agentur für regionale Gesundheitsdienste, von Einrichtungen, die einst zu Gemeinden, Provinzen oder deren Verbänden gehörten, von gebietsübergreifenden Vorbeugungsdienststellen: Ernährungs- und Nahrungsmittelhygiene,
  • p)  Amtsapotheker des Gesundheitsministeriums, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der Agentur für regionale Gesundheitsdienste oder einer öffentlicher Körperschaft oder Apotheker an Apotheken einer öffentlichen Körperschaft:
    • 1)  Krankenhauspharmazie,
    • 2)  Territoriale Pharmazeutik,
  • q)  Amtsphysiker des Ministeriums für das Gesundheitswesen, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der Agentur für regionale Gesundheitsdienste: Medizinische Strahlenphysik,
  • r)  Amtsbiologe des Ministeriums für das Gesundheitswesen, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der Agentur für regionale Gesundheitsdienste der Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämfung: Ernährungs und Nahrungsmittelhygiene,
  • s)  Biologen der Transfusionszentren, beschränkt auf die immunhämatologische Untersuchungstätigkeiten: Klinische Pathologie,
  • t)  Amtspsychologe des Ministerium für das Gesundheitswesen, der Regionen, der Autonomen Provinzen Trient und Bozen, der Agentur für regionale Gesundheitsdienste: Psychologie.

Art. 12 (Dienste, die an Anstalten oder Körperschaften mit Sonderregelung geleistet wurden)

(1) Die Dienste und Titel, welche an Anstalten, Körperschaften und privaten Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) geleistet beziehungsweise erworben wurden, werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 25 und 26 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, den entsprechenden Diensten und Titeln, welche bei Gesundheitseinrichtungen geleistet beziehungsweise erworben wurden, gleichgestellt.

(2) Die Dienste, die bei den Körperschaften gemäß dem Ministerialdekret vom 27. Jänner 1976, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 27 vom 30. Jänner 1976 geleistet wurden, werden aufgrund der darin vorgesehenen Kriterien bewertet.

Art. 13 (Im Ausland geleisteter Dienst)

(1) Der von italienischen Staatsbürgern oder Staatsbürgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Ausland in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Anstalten oder Stiftungen im Gesundheitswesen geleistete Dienst, der mit dem vom Personal des Sanitätsstellenplanes geleisteten vergleichbar ist, wird wie der entsprechende im Inland geleistete Dienst bewertet, wenn er im Sinne des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung, anerkannt worden ist. Dies gilt auch für den Dienst, der im Sinne des Gesetzes vom 26. Februar 1987, Nr. 49, geleistet wurde.

(2) Der bei internationalen Organisationen geleistete Dienst wird, in Analogie zu dem, was für die Krankenhausdienste vorgesehen ist, nach dem im Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, festgelegten Verfahren anerkannt.

Art. 14 (Auf gesamtstaatlicher Ebene und Landesebene geltende Eignungen)

(1) Auf die Eignungen, welche aufgrund der vorherigen Bestimmungen in Fachrichtungen erworben wurden, die nicht mehr in jenen gemäß Artikel 4 enthalten sind, werden folgende Gleichstellungen angewandt:

  • a)  Medizinischer Bereich:
    • 1)  Haut- und Geschlechtskrankheiten: Dermatologie und Venerologie,
    • 2)  Diabetologie: Stoffwechselkrankheiten und Diabetologie,
    • 3)  Diätetik: Ernährungswissenschaften und Diätetik,
    • 4)  Gastroenterologie und Digestive Endoskopie: Gastroenterologie,
    • 5)  Pneumologie: Krankheiten des Atmungssystems,
    • 6)  Wiedergewinnung und Rehabilitation der körperlich und geistig Behinderten: Physikalische Medizin und Rehabilitation,
  • b)  Bereich Chirurgie:
    • 1)  Chirurgie und Digestive Endoskopie: Allgemeine Chirurgie,
    • 2)  Plastische Chirurgie: Plastische und wiederherstellende Chirurgie,
    • 3)  Augenheilkunde: Ophtalmologie,
    • 4)  Kinderurologie: Urologie,
  • c)  Bereich der Diagnostischen Medizin und der Dienste:
    • 1)  Pathologische Anatomie und Histologie: Pathologische Anatomie,
    • 2)  Rechts- und Sozialversicherungsmedizin: Rechtsmedizin,
    • 3)  Mikrobiologie: Mikrobiologie und Virologie,
    • 4)  Virologie: Mikrobiologie und Virologie,
    • 5)  Diagnostische Radiologie: Radiodiagnostik,
    • 6)  Immunhämatologie und Transfusion: Transfusionsmedizin,
  • d)  Bereich der Öffentlichen Gesundheit:
    • 1)  Arbeitsmedizin: Arbeitsmedizin und Sicherheit am Arbeitsplatz,
    • 2)  Hygiene und Organisation der Krankenhausdienste: Ärztliche Krankenhausleitung,
  • e)  Bereich der Zahnheilkunde:
    • 1)  Zahnheilkunde und Stomatologie: Zahnheilkunde,
  • f)  Tierärztliche Bereiche:
    • 1)  Hygiene bei der Gewinnung und dem Vertrieb von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs:
    • a)  Hygiene bei der Gewinnung, der Verarbeitung, dem Vertrieb, der Konservierung und dem Transport von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs und deren Erzeugnissen,
    • b)  Hygiene bei der Tierhaltung und bei den daraus gewonnenen Produkten,
    • 2)  Tiergesundheit und Hygiene bei der Tierhaltung:
    • a)  Tiergesundheit,
    • b)  Hygiene bei der Tierhaltung und bei den daraus gewonnenen Produkten,
    • c)  Bereich Pharmazie:
    • 1)  Leitender Apotheker: Krankenhauspharmazie, Territoriale Pharmazie.

Art. 15 (Schluß- und Übergangsbestimmungen)

(1) Das Personal, welches im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1994, Nr. 13, und des Landesgesetzes vom 10. November 1993, Nr. 22, beauftragt wurde, ist zur Teilnahme am ersten Management- Lehrgang gemäß Artikel 7 dieser Verordnung für die Erlangung der Bescheinigung über die Managementausbildung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) dieser Verordnung verpflichtet. Das den höchsten Funktionsrängen zugehörige Personal, welches sich nicht für den fünfjährigen Auftrag gemäß den Artikeln 1 und 2 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1994, Nr. 13, in geltender Fassung, entschieden hat, ist, damit es die besetzte Stelle weiter behalten kann, vom Besitz der Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1) Buchstabe d) befreit.

(2) Bis zur Abhaltung des ersten Management-Lehrganges gemäß Artikel 7 werden der Auftrag für die Betriebs-Sanitätsdirektion und die Aufträge für die zweite Leitungsebene ohne Bescheinigung über die Management-Ausbildung erteilt, mit der Verpflichtung, die Bescheinigung im nächstmöglichen Lehrgang zu erwerben. Der Auftrag für die Betriebs-Sanitätsdirektion und die Aufträge für die zweite Leitungsebene werden bis zur Abhaltung des ersten Management- Lehrganges gemäß Artikel 7 denjenigen erteilt, die sich im Besitz der von Artikel 5 vorgesehenen Voraussetzungen unter Ausschluß von Absatz 1 Buchstaben d) befinden.

(3) Bis zum Erlaß der Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 für den Auftrag zur zweiten Leitungsebene wird von der Voraussetzung der spezifischen beruflichen Tätigkeit abgesehen.

(4) Begrenzt auf fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben diejenigen, welche die Eignung aufgrund der vorherigen Bestimmungen erlangt haben, auch ohne die Bescheinigung zur Managementausbildung Zugang zu den Aufträgen zur zweiten Leitungsebene im entsprechenden Fachgebiet, mit der Verpflichtung, im Falle der Beauftragung die Bescheinigung im nächstmöglichen Lehrgang zu erwerben.

(5) Begrenzt auf fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können sich das Dienstalter und die Fachausbildungen für die neu eingeführten Fachgebiete auf jene Dienste beziehen, welche in den neuen Fachgebieten enthalten oder in diese eingeflossen sind.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder den es angeht, ist verpflichtet es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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ActionAction05/10/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Oktober 1998, Nr. 30
ActionAction09/11/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 1998, Nr. 34
ActionAction09/11/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 1998, Nr. 35
ActionAction11/11/1998 - Kollektivvertrag vom 11. November 1998
ActionAction26/11/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. November 1998, Nr. 36
ActionAction14/12/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 1998, Nr. 37
ActionAction14/12/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 1998, Nr. 38
ActionAction15/12/1998 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 15. Dezember 1998, Nr. 487
ActionAction15/12/1998 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 15. Dezember 1998, Nr. 488
ActionAction15/12/1998 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 15. Dezember 1998, Nr. 489
ActionAction15/12/1998 - Gesetzesvertretendes Dekret vom 15. Dezember 1998, Nr. 506
ActionAction16/12/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 1998, Nr. 39
ActionAction18/12/1998 - Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionAction18/12/1998 - Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionAction22/12/1998 - Vertragvom 22. Dezember 1998
ActionAction28/12/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1998, Nr. 40
ActionAction29/12/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 29. Dezember 1998, Nr. 41
ActionAction11/08/1998 - LANDESGESETZ vom 11. August 1998, Nr. 9 —
ActionAction02/11/1998 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 2. November 1998, Nr. 32 —
ActionAction23/01/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Jänner 1998, Nr. 3 
ActionAction06/11/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. November 1998, Nr. 33
ActionAction10/02/1998 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. Februar 1998, Nr. 4 —
ActionAction09/06/1998 - Landesgesetz vom 9. Juni 1998, Nr. 5
ActionAction14/12/1998 - Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 12
ActionAction21/12/1998 - GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495 —
ActionAction23/02/1998 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5
ActionAction11/08/1998 - Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9
ActionAction17/06/1998 - Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6
ActionAction14/12/1998 - Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 11
ActionAction17/12/1998 - Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
ActionAction21/01/1998 - LANDESGESETZ vom 21. Jänner 1998, Nr. 1 —
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