Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Mai 1997, Nr. 21.
(1) Solange die Dienstkleidung nicht gemäß Artikel 7 ausgetauscht wird, ist sie Eigentum des Landes und darf nicht an Dritte abgetreten werden.
(2) Die Bediensteten sorgen für die Reinigung und Instandhaltung der Dienstkleidung und erscheinen einwandfrei gekleidet zum Dienst. Die Ausbesserungen gehen zu Lasten der Verwaltung, sofern die Beschädigung aus dienstlichen Gründen entstanden ist.
(3) Der Verstoß gegen Absatz 2 kann die Verhängung einer Disziplinarstrafe im Sinne der geltenden Disziplinarordnung zur Folge haben.