Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Die Prüfung zum Alpinskilehrer besteht aus einem praktischen, einem didaktischen und einem theoretischen Teil.
(2) Der praktische Teil, aus dem Bereich des sportlichen, geländemäßigen und schulischen Skilaufs, umfaßt folgende Übungseinheiten:
(3) Der didaktische Teil umfaßt ein Gespräch über den Skilehrplan und die situationsgerechte Anwendung im Gelände.
(4) Der theoretische Teil umfaßt folgende Fächer: