Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Die Einschreibestelle ist gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 19. Juli 1994, Nr. 3 betreffend die Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs bewilligungspflichtig. Als Einschreibestelle ist dabei ein Lokal zu verstehen, welches die Bezeichnung Skischule trägt und in welchem eine Person derselben nach einem festgelegten Stunden-plan Einschreibungen entgegennimmt.
(2) In der Einschreibestelle werden Informationen erteilt und Einschreibungen zu Einzel- und Sammelunterricht vorgenommen. 2)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Art. 17 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 19. Jänner 1998, Nr. 1.