Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Die Fortbildungskurse gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes umfassen praktische Übungen, theoretischen Unterricht, fachliche Weiterbildung und werden jedes Jahr ausgeschrieben.
(2) Die Fortbildungskurse haben eine Dauer von mindestens drei Tagen oder fünfzehn Stunden.