Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Dezember 1994, Nr. 56.
(1) Bei der von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, welches in der Folge als Gesetz bezeichnet wird, vorgesehenen Verbraucherzentrale wird ein Verzeichnis eingerichtet, in das jene Fachleute eingetragen werden, welche die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsitzes in den Schlichtungsverfahren nach Artikel 7 des Gesetzes erfüllen.
(2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag des betreffenden Experten, der mittels eigenverantwortlicher Erklärung seine berufliche Qualifikation und Eignung bestätigen muß.
(3) Die Eintragung behält ihre Gültigkeit und Rechtswirksamkeit bis zur Löschung, welche infolge von ausdrücklich erklärtem Rücktritt, von Todesfall oder Wegfall der Voraussetzungen für die Eintragung erfolgt. Die Löschung wird vom Präsidenten der Verbraucherzentrale verfügt, welcher auch für die Führung des Verzeichnisses zuständig ist.