In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Februar 1994, Nr. 51)
Durchführungsverordnung zu den Artikeln 7 und 8 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, über die Förderung der Fürsorge im Bereich der Schule und die Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1994, Nr. 14.

Art. 1

(1) Um die in Artikel 7 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, genannten Beiträge zu erhalten, müssen die Körperschaften und Vereinigungen ein Ansuchen an die jeweils zuständige Abteilung der Landesverwaltung für deutsche und ladinische Schule und Kultur richten.

(2) Dem Ansuchen, das entsprechend zu begründen und vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaften zu unterzeichnen ist, sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  der von den zuständigen Organen genehmigte Entwurf mit Plänen im Maßstab 1:100, in denen die Baumaßnahmen graphisch dargestellt sind, ein technischer Bericht und eine entsprechende Kostenberechnung,
  • b)  der Finanzierungsplan,
  • c)  eine beglaubigte Abschrift der Baukonzession, wenn diese erforderlich ist,
  • d)  eine Abschrift des Gutachtens der Abteilung Denkmalpflege, falls diese erforderlich ist,
  • e)  die Unterlagen hinsichtlich der Anmerkung der Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung der betreffenden Liegenschaften,
  • f)  eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, daß für den gleichen Zweck nicht um andere Beiträge angesucht worden ist.

(3) Die Landesverwaltung kann weitere Unterlagen anfordern, falls dies zur Bearbeitung des Ansuchens erforderlich ist.

Art. 2

(1) Bevor ein Beitrag gewährt wird, ist das vom Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, vorgesehene Gutachten des zuständigen beratenden Organs über die technischen, verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Aspekte einzuholen. Das genannte beratende Organ prüft, ob der Entwurf des Baues, für welchen die Finanzierung beantragt wurde, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem mit jenen über die Sicherheit, sowie mit jenen des Landes über Raumordnung betreffend die Vermeidung und Beseitigung baulicher Hindernisse und mit jenen über den Landschaftsschutz übereinstimmt.

(2) Es überprüft weiters, ob die Maßnahmen notwendig sind, ob die vorgelegten Kostenberechnungen und Kostenvoranschläge angemessen sind und ob die veranschlagte Höhe der Unkosten anerkannt werden kann.

Art. 3

(1) Die Landesregierung kann das Vorhaben genehmigen und in Übereinstimmung mit den Kriterien, die die Landesregierung im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, festgelegt hat, einen Beitrag von höchstens 90% der anerkannten Kosten gewähren, wie dies von Artikel 2 dieser Verordnung vorgesehen ist.

(2) Der Beitrag wird nach Vorlage der saldierten und vom gesetzlichen Vertreter gegengezeichneten Rechnungsbelege sowie nach Vorlage von entsprechenden Unterlagen, aus denen die Anmerkung der Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung hervorgeht, einmalig oder in Raten ausgezahlt.

Art. 4

(1) Die Dauer dieser Verpflichtung wird von der Landesregierung bei der Auszahlung des entsprechenden Beitrages unter Berücksichtigung seiner Höhe gemäß Anlage A) festgelegt.

Art. 5

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen der betroffenen Körperschaft die Aufhebung der in Artikel 4 genannten Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung des Gebäudes genehmigen. Das Ansuchen ist bei der jeweils zuständigen Abteilung der Landesverwaltung für Schule und Kultur einzureichen.

(2) Die Ausgaben für die Löschung dieser Anmerkung im Grundbuch gehen zu Lasten des Eigentümers der jeweiligen Liegenschaft.

(3) Die Pflicht zur Rückerstattung des Beitrages besteht auch dann, wenn die betroffenen Güter an Dritte veräußert oder Dritten vermietet oder anderweitig zum Gebrauch überlassen werden.

Art. 6

(1) Die Landesregierung kann den in Artikel 1 angeführten Körperschaften im Sinne von Artikel 17 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, und von Artikel 7 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, auch Beiträge für die Führung und für die ordentliche Verwaltung von Gebäuden gewähren, die Schülerheimen oder Konvikten und den Schulen, die diesen angeschlossen sind, dienen sollen, vorausgesetzt, daß diese Schulen ermächtigt sind, gesetzlich anerkannte Schulzeugnisse auszustellen.

(2) Um die in Artikel 17 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, und in Artikel 7 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, genannten Beiträge zu erhalten, müssen die Körperschaften und Vereinigungen ein Ansuchen an die jeweils zuständige Landesabteilung für Schule und Kultur richten.

(3) Dem Ansuchen, das entsprechend zu begründen und vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaften zu unterzeichnen ist, sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • a)  ein umfassender Bericht mit Angabe der Daten die für die Berechnung der Höhe des zu gewährenden Beitrages erforderlich sind sowie der entsprechenden Kostenbestandteile,
  • b)  der Finanzierungsplan,
  • c)  eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, daß für den gleichen Zweck nicht um andere Beiträge angesucht worden ist.

(4) Die Landesverwaltung kann weitere Unterlagen anfordern, falls dies zur Bearbeitung des Ansuchens erforderlich ist.

(5) Die Höhe der Beiträge wird anhand von Kriterien berechnet, welche die Landesregierung jährlich mit Beschluß festlegt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht, und zwar unter Berücksichtigung des jährlichen Fehlbetrages, der vom jeweiligen Antragsteller nachzuweisen ist und der von der Verwaltung unter Berücksichtigung der festen und veränderlichen Kosten, der vorhandenen Bettenzahl, der Zahl der im betreffenden Schuljahr beherbergten Schüler/Schülerinnen und des monatlichen Heimpreises, den diese zu zahlen haben, anerkannt wird. Ein allfälliger Fehlbetrag, der auf zusätzliche besondere Umstände zurückzuführen ist, muß anhand entsprechender Unterlagen nachgewiesen werden.

Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANLAGE A)

Dauer der Beibehaltung der Zweckbestimmung, bezogen auf das Ausmaß des zu gewährenden Beitrages

für Beiträge im Ausmaß:

  • -  bis zu 100 Millionen Lire: 10 Jahre
  • -  von 100 bis zu 300 Millionen Lire: 11 Jahre
  • -  von 300 bis zu 350 Millionen Lire: 12 Jahre
  • -  von 350 bis zu 370 Millionen Lire: 13 Jahre
  • -  von 370 bis zu 390 Millionen Lire: 14 Jahre
  • -  von 390 bis zu 1100 Millionen Lire: 15 Jahre
  • -  von 1100 bis zu 1300 Millionen Lire: 16 Jahre
  • -  von 1300 bis zu 1500 Millionen Lire: 17 Jahre
  • -  von 1500 bis zu 1700 Millionen Lire: 18 Jahre
  • -  von 1700 bis zu 1900 Millionen Lire: 19 Jahre
  • -  von 1900 bis zu 2200 Millionen Lire: 20 Jahre
  • -  von 2200 bis zu 2500 Millionen Lire: 21 Jahre
  • -  von 2500 bis zu 2800 Millionen Lire: 22 Jahre
  • -  von 2800 bis zu 3100 Millionen Lire: 23 Jahre
  • -  von 3100 bis zu 3500 Millionen Lire: 24 Jahre
  • -  über 3500 Millionen Lire: 25 Jahre
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