(1) Um die monatlichen Studienbeihilfen laut Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 12, zu erhalten, müssen die betreffenden Praktikanten an das Landesamt für Ausbildung des Gesundheitspersonals ein Gesuch auf Stempelpapier richten und dabei folgende Unterlagen beilegen:
- a) das Original oder eine von der zuständigen Universität ausgestellte beglaubigte Kopie des Laureatsdiploms oder eines entsprechenden Zertifikats,
- b) das Original oder eine beglaubigte Kopie der Anerkennungsbescheinigung oder des Ansuchens um Anerkennung des Diploms, wenn das Diplom im Ausland erworben wurde,
- c) Bescheinigung über den Wohnsitz,
- d) Bescheinigung darüber, daß der Betreffende das Praktikum frequentiert, ausgestellt vom Verantwortlichen der Einrichtung, an der das Praktikum durchgeführt wird,
- e) beglaubigte Kopie des Heftes, in dem die Tagespräsenzen eingetragen sind.
(2) Die Praktikanten, die das Diplom, das dem Laureat entspricht, im Ausland erworben haben und die dem Gesuch das Anerkennungsansuchen laut Absatz 1 Buchstabe b) beigelegt haben, müssen die Anerkennungsbescheinigung nachreichen.
(3) Der Ansuchende muß im Gesuch erklären, daß er keine anderen Beihilfen jedweder Art erhält, und allfällige Änderungen dieses Umstandes sofort mitteilen.
(4) Die Beihilfen werden nur für die Tage gezahlt, an denen das Praktikum effektiv frequentiert wurde.
(5) Falls der Ansuchende irgendwelche andere Beihilfen erhält, so wird ihm der Betrag gezahlt, den die Differenz zwischen der bereits erhaltenen Beihilfe und der Studienbeihilfe ausmacht, die in Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes Nr. 12/1993 vorgesehen ist.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.