Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Februar 1994, Nr. 8.
(1) Anspruch auf die Beiträge laut Artikel 32 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39 vorgesehenen Beiträge haben jene Vereine und Einrichtungen mit Sitz in Südtirol, die:
(2) Die Beiträge können auch Vereinen und Einrichtungen gewährt werden, welche die unter Buchstabe b) Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen; Voraussetzung ist allerdings, daß die Veranstaltungen allen Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden, in dem das Programm der Öffentlichkeit bekannt geben wird, daß sie keine Gewinnabsicht haben und daß die Kontinuität gewährleistet ist.
(3) Die Bildungsinitiativen müssen die Vermittlung von beruflichen, gewerkschaftlichen oder anderen arbeitsmarktrelevanten Kenntnissen vorsehen, welche nach einschlägigen didaktischen und methodischen Prinzipien sowie durch geeignetes Fachpersonal zu erfolgen hat.
(4) Eine Bildungsstunde ist eine Lehrveranstaltung, die mindestens 45 Minuten dauert. An einer Bildungsstunde müssen mindestens acht Personen teilnehmen.
(1) Die wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsarbeiten für die ein Beitrag beantragt wird, müssen sich auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in Südtirol beziehen.
(1) Anspruch auf die Investitionsbeiträge laut Absatz 2 des Artikels 32 des L.G. Nr. 39/1992 haben jene Vereine und Einrichtungen, die eine Mitgliederzahl von mindestens 5000 Arbeitnehmern aufweisen. Der entsprechende Nachweis muß mittels einer Notorietätserklärung erbracht werden.