In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. Juli 1993, Nr. 261)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 24. Februar 1993, Nr. 5, Änderung der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe und über Kredithilfe für selbstbebauende Übernehmer geschlossener Höfe

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 7. September 1993, Nr. 42.

Art. 1 (Urlaub auf dem Bauernhof - zulässige Wohnkubatur)

(1) Die ausschließlich für den Urlaub auf dem Bauernhof zugelassene Wohnkubatur von 250 m³ darf nur an der Hofstelle verwirklicht werden. Zu diesem Zwecke muß der Bewerber die Bescheinigung vorlegen, daß er im Landesverzeichnis der Unternehmer, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten, eingetragen ist. 2)

2)

Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 50 des D.LH. vom 23. Februar 1998, Nr. 5.

Art. 2 (Abtrennung von Wohn- und Wirtschaftskubatur)

(1) Die Bescheinigung darüber, daß seit 30. November 1980 keine Abtrennung von Wohnkubatur von der Hofstelle und seit 14. Dezember 1988 keine Abtrennung von Wirtschaftskubatur erfolgt ist, wird vom Vorsitzenden der örtlich-zuständigen Höfekommission aufgrund von Grundbuchauszügen ausgestellt.

Art. 3 (Zu- und Nebenerwerb)

(1) Daß die bestehende Wirtschaftskubatur für die Ausübung des vorgesehenen Zu- und Nebenerwerbs nicht ausreicht und seit 14. Dezember 1988 auch keine Umwandlung von Wirtschaftskubatur in Wohnkubatur erfolgt ist, wird von der Abteilung Landwirtschaft der Landesverwaltung gemäß objektiver Kriterien festgestellt und bescheinigt.

Art. 4 (Landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit sowie Zu- und Nebenerwerb)

(1) Das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb muß das Haupteinkommen bilden und wenigstens die Hälfte des Gesamteinkommens des Betroffenen ausmachen. Die für den Zu- und Nebenerwerb aufgewendete Arbeitszeit muß weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Hofeigentümers und der mitarbeitenden Familienmitglieder ausmachen.

Art. 5 (Unterlagen)

(1) Dem Gesuch um Gewährung der Baukonzession sind die Bescheinigungen laut den Artikeln 1, 2 und 3 beizulegen.

(2) Die Baukonzession muß die Abgabe über die urbanistische Zweckbindung der vorgesehenen Baukubatur enthalten.

(3) Die in den vorhergehenden Artikeln 1 und 3 vorgesehene Kubatur kann nur in Form einer Erweiterung von bestehenden Gebäuden errichtet werden, es sei denn, daß das Denkmalamt die Erweiterung als unvereinbar erachtet.

Art. 6 (Der landwirtschaftliche Unternehmer)

(1) Landwirtschaftlicher Unternehmer ist im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 24. Februar 1993, Nr. 5, derjenige, dessen Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb wenigstens 50 Prozent seines Gesamteinkommens ausmacht und der für den Zu- und Nebenerwerb weniger als die Hälfte seiner Arbeitszeit aufwendet, die genannten Voraussetzungen werden von der Abteilung Landwirtschaft der Landesverwaltung festgestellt und bescheinigt.

Art. 7 (Außerordentliche Hilfsmaßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Unternehmer)

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf die außerordentlichen Hilfsmaßnahmen ist, daß:

  • a)  die Schulden durch Investitionen in der Landwirtschaft verursacht worden sind und mit ordnungsgemäß registrierten Darlehensverträgen nachgewiesen werden,
  • b)  es sich um einen Bergbauernbetrieb mit wenigstens 35 Erschwernispunkten laut Höfekartei handelt.

Art. 8 (Verbote)

(1) Die durch Landesbeiträge begünstigten Darlehen können nicht umgeschuldet werden.

(2) Die Gewährung des Beitrages ist dann ausgeschlossen, wenn dem landwirtschaftlichen Betrieb bereits eine Finanzierung laut Landesgesetz vom 3. November 1981, Nr. 29, gewährt worden ist.

Art. 9 (Dauer des Darlehens)

(1) Die Darlehensdauer ist mit fünf Jahren Amortisierungszeit und einem Jahr tilgungsfreier Zeit festgesetzt.

Art. 10 (Frist für die Vorlage des Gesuches)

(1) Das Gesuch um ein begünstigtes Darlehen ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bei der Abteilung Landwirtschaft der Landesverwaltung einzureichen.

Art. 11 (Dauer der Erlaubnis)

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb von Jausenstationen auf Almhütten laut Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45, in geltender Fassung, wird für einen Zeitraum von neun Monaten im Jahr erteilt. 3)

Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

3)

Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 21. August 2008, Nr. 44.

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