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In vigore al: 27/05/2016

DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 17. Juni 1993, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zum Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13 : "Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen für öffentliche Veranstaltungsstätten"

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. Juli 1993, Nr. 34.

ABSCHNITT I
Einleitende Bestimmungen

Art. 1 (Allgemeines)

(1) Diese Verordnung regelt den Bau und den Betrieb der Veranstaltungsstätten für öffentliche Aufführungen oder Unterhaltungsveranstaltungen sowie die entsprechenden Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen.

Art. 2 (Bestimmung des Begriffs Veranstaltungsstätte)

(1) Unter Veranstaltungsstätten versteht man öffentlich zugängliche Bauwerke, Räumlichkeiten und Orte, die Aufführungs- oder Unterhaltungszwecken zugedacht sind sowie die entsprechenden Nebenräume und Zusatzeinrichtungen.

Art. 3 (Einteilung der Veranstaltungsstätten)

(1) Als öffentliche Veranstaltungsstätten gelten

  • a)  Theater, d.h. Orte, wo vorwiegend Bühnenaufführungen dargeboten werden,
  • b)  Kinos, d.h. Säle, die vorwiegend für Film- und andere Vorführungen mit audiovisuellen Mitteln bestimmt sind,
  • c)  andere öffentliche oder öffentlich zugängliche Veranstaltungs-, Versammlungs- oder Aufenthaltsräume, in denen kulturelle, Bildungs- oder Freizeitveranstaltungen und -tätigkeiten durchgeführt werden,
  • d)  Museen und Räumlichkeiten für Ausstellungen, Schaustellungen und Messen,
  • e)  Stadien, Sporthallen, Schwimmanlagen, Sportplätze, Skipisten und allgemein Orte zur Sport- oder Freizeitbetätigung im Freien,
  • f)  Zirkusse, Zelttheater und provisorische Baulichkeiten für Wanderveranstaltungen.

ABSCHNITT II
Allgemeine Richtlinien für den Bau von Veranstaltungsstätten

TEIL I
Standort

Art. 4 (Standort der Veranstaltungsstätte)

(1) Die Veranstaltungsstätten müssen für Hilfsfahrzeuge leicht zugänglich sein und schnelles und leichtes Evakuieren bis zum sicheren Ort ermöglichen.

(2) Unter besonderer Berücksichtigung des Fassungsvermögens der Veranstaltungsstätte, des Verkehrsaufkommens im jeweiligen Gebiet und der Höhe der Nachbargebäude bestimmt die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen die Mindestabstände zwischen diesen Gebäuden und den Außenmauern der Veranstaltungsstätte.

(3) Theater mit mehr als zweitausend Personen Fassungsvermögen können nicht in Gebäuden mit anderer Zweckbestimmung untergebracht werden. Theater mit geringerem Fassungsvermögen sowie alle anderen Veranstaltungsstätten jeglichen Fassungsvermögens können in Gebäuden untergebracht werden, die anderen Zwecken dienen, sofern sie einen oder mehrere eigene Brandabschnitte bilden.

(4) Zufahrten und Hofflächen müssen über genügend freie Flächen verfügen, um nach Gutachten der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen eine angemessene Anzahl von Besuchern fassen zu können, die aus der Veranstaltungsstätte kommen. Der Zugang zur öffentlichen Straße oder zum öffentlichen Platz muß so kurz wie möglich sein und immer freigehalten werden.

Art. 5 (Trennelemente)

(1) Die Bauteile, die Veranstaltungsstätten von anderen Gebäuden oder Räumlichkeiten abtrennen, müssen einen Feuerwiderstand von wenigstens REI 60 aufweisen. Die genannten Trennelemente müssen die angrenzenden Dächer um wenigstens 1 m überragen.

Art. 6 (Bühne)

(1) In Theatern oder anderen Veranstaltungsstätten, die mit einer Bühne ausgestattet sind, muß der Bühnenbereich von außen leicht zugänglich sein.

(2) Die Mindestabstände zwischen dem Gebäude, in dem sich die Bühne befindet, und den umliegenden Gebäuden wird von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen festgesetzt, wobei der Ausstattung und Gefährlichkeit der Bühne sowie den Richtlinien gemäß Artikel 4 Rechnung getragen werden muß.

Art. 7 (Wohnräume und Betriebe in der Veranstaltungsstätte)

(1) Innerhalb der Veranstaltungsstätte dürfen an zusätzlichen Räumen nur solche vorhanden sein, die für die Leitung und Verwaltung notwendig sind. Die Wohnung des Wärters muß einen eigenen Eingang haben und vom Rest der Veranstaltungsstätte durch feuerfeste Bauteile getrennt sein, die einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweisen.

Eine Verbindungstür zur Veranstaltungsstätte kann zugelassen werden, sofern sie einen Feuerwiderstand von mindestens REI 60 aufweist.

(2) Innerhalb der Veranstaltungsstätte können Cafès und ähnliche Einrichtungen vorhanden sein, die ausschließlich für Besucher der Veranstaltungsstätte bestimmt sind; wenn sie nicht ausschließlich der Veranstaltungsstätte dienen, müssen sie über einen unabhängigen Ausgang verfügen.

TEIL II
Materialien und Bauteile

Art. 8 (Zugelassene Bauteile und Materialien)

(1) Der Feuerwiderstand und die Bemessung der Bauteile der in Artikel 3 genannten Veranstaltungsstätten muß im Sinne der allgemeinen Bestimmungen aufgrund der Einstufung der Veranstaltungsstätten nach ihrer Brandbelastung ermittelt werden.

(2) Die Materialien müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:

  • a)  in Vorräumen und Fluren, auf Treppen und Rampen und allgemein in Durchgängen ist die Verwendung von Materialien der Baustoffklasse eins oder Holzbeschichtung auf höchstens 50% ihrer Gesamtoberfläche, einschließlich jener der Fußböden, Wände, Decken, und Waagrechtprojektionen der Treppen, zugelassen; für alle anderen Teile müssen Werkstoffe der Baustoffklasse null verwendet werden,
  • b)  für alle anderen Bereiche gilt folgendes: die Fußbodenbeschichtung kann in die Baustoffklasse zwei eingestuft sein und Materialien, die beidseitig Feuer fangen können (Vorhänge und ähnliches), und andere Beschichtungen müssen der Baustoffklasse eins angehören; Fußböden und Verkleidungen aus Holz sind zugelassen,
  • c)  Polsterungen müssen der Baustoffklasse eins IM angehören,
  • d)  für Tische und Sessel darf Holz verwendet werden,
  • e)  die Wand- und Deckenverkleidungen laut Buchstaben a) und b) müssen, mit Ausnahme der nicht brennbaren Materialien, so angebracht werden, daß sie durchgehend an den Konstruktionselementen anliegen oder daß eventuelle Zwischenräume mit nicht brennbarem, dauerhaftem Material ausgefüllt werden oder daß Zwischenräume mit unbrennbaren, senkrechten und waagrechten Montageelementen im Höchstabstand von 1,20 m in geschlossene Abschnitte unterteilt werden; die Zwischenräume dürfen nicht tiefer als fünf Zentimeter sein,
  • f)  die Baustoffklasse muß gesetzesgemäß bescheinigt werden,
  • g)  Oberlichten müssen aus bruchsicherem Glas oder aus Materialien der Klasse eins bestehen,
  • h)  für Bühne und Saal ist ein Holzfußboden zugelassen; an den anderen Orten ist diese Art von Fußboden zugelassen, sofern er fest auf unbrennbaren oder mit Materialien der Klasse null beschichteten Strukturen aufliegt,
  • i)  für Außen- und Innentüren und Fenster ist die Verwendung von Holz zulässig,
  • j)  die verwendeten Materialien dürfen im Brandfall keine giftigen Gase, Dämpfe oder Rauch freisetzen.

Art. 9 (Hohlräume)

(1) Kanäle für die Verlegung von Leitungen oder Hohlräume sind zugelassen, sofern sie aus feuerfestem Material gefertigt werden und nur unbrennbare Materialien enthalten, mit Ausnahme der Elektrokabel, die selbstverlöschend sein müssen.

Art. 10 (Dekorationsstoffe)

(1) Als Gitterrost ausgebildete Hängedecken aus Holz sind zugelassen, sofern die geschlossene Oberfläche 50% der Gesamtfläche nicht überschreitet und die Verankerungen an den Trägerstrukturen REI 60 entsprechen.

Art. 11 (Bühnenmaterial)

(1) Zum Bau des Bühnenbildes sind Holz oder brennbare Materialien einer Baustoffklasse nicht größer als zwei zugelassen.

(2) Die Verwendung von nicht klassifizierten brennbaren Werkstoffen ist unter der Bedingung zugelassen, daß auf eigene Verantwortung des Inhabers reelle Verbesserungen an den allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen für die Bühne durchgeführt werden, wie effiziente Rauchentsorgungssysteme, automatische Löschanlagen, automatische Feuermeldeanlagen, Brandschutzdienst.

Art. 12 (Abdeckung der Veranstaltungsstätten)

(1) Die Haupttragteile der Abdeckung der Veranstaltungsstätten müssen eine Feuerwiderstandsklasse aufweisen, die je nach Klasse des Gebäudes festgelegt wird.

Art. 13 (Fenster)

(1) Die Fensteröffnungen dürfen außer in Ausnahmefällen, die von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen zu genehmigen sind, keine Gitter oder versperrten Schließvorrichtungen haben; wo sie vorhanden sind, muß wenigstens ein Fenster je Saal mittels Drehung geöffnet werden können.

TEIL III
Abtrennung zwischen Zuschauerraum und Bühne

Art. 14 (Für Bühne und Saal notwendige Räumlichkeiten und ihre Trennung)

(1) In den Theatern laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) ist eine Abtrennung mit einer Feuerwiderstandsklasse von wenigstens REI 60 zwischen Zuschauerraum und Bühne mit angeschlossenen Räumlichkeiten vorgeschrieben; eine Ausnahme bildet die Bühnenöffnung, für die ein unbrennbarer Vorhang vorgesehen werden muß.

(2) In Theatern mit mehr als 1000 Personen Fassungsvermögen muß die Bühnenöffnung mit einem Sicherheitsvorhang aus Metall ausgestattet werden.

(3) In Theatern mit Fassungsvermögen bis zu tausend Personen und in anderen mit Bühne ausgestatteten Veranstaltungsstätten wird die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen fallweise festsetzen, ob, mit Rücksicht auf Ausmaß und Gefährlichkeit der Bühne, die Bühnenöffnung mit einem Sicherheitsvorhang ausgestattet werden muß.

(4) Der Einbau eines Sicherheitsvorhanges ist in Veranstaltungsstätten auch für über tausend Personen, in denen nur gelegentlich Theatervorstellungen gegeben werden, nicht vorgeschrieben.

ABSCHNITT III
Sondervorschriften für den Zuschauerraum

TEIL I
Saal

Art. 15 (Veranstaltungsstätten unter dem Straßenniveau)

(1) Bei Veranstaltungsstätten für weniger als 800 Personen kann der Fußboden unter der Bedingung unter dem Straßenniveau liegen,

  • a)  daß nur ein einziges Kellergeschoß mit einem Höhenunterchied von höchstens 7,50 m zur Straße vorgesehen ist,
  • b)  daß der Einbau eines Sicherheitsaufzugs oder einer Fußgängerrampe vorgesehen ist.

Art. 16 (Verteilung der Sitzplätze)

(1) Die Sitzplätze müssen auf Sektoren mit nicht mehr als hundertsechzig Plätzen mit höchstens zwanzig Plätzen pro Reihe oder zwanzig Reihen verteilt werden.

(2) Die Sektoren müssen durch Quergänge klar untereinander getrennt werden. Jeder Quergang muß direkt zu den Ausgängen in den Seitenwänden führen.

(3) Zwischen den Sitzplätzen und den Saalwänden muß ein nicht weniger als 1,20 m breiter Durchgang gelassen werden. Alle eventuell vorhandenen Längs- und Quergänge müssen dieselbe Mindestbreite aufweisen.

(4) Für Veranstaltungsstätten mit weniger als hundertfünfzig Plätzen setzt die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen fallweise die Breite der Durchgänge fest, die jedenfalls nicht weniger als 0,80 m betragen darf.

(5) In Zirkussen, in denen Tiere vorgeführt werden, muß die erste Sitzreihe wenigstens 1 m vom Außenrand der Manege entfernt sein.

Art. 17 (System der Fluchtwege)

(1) Alle Fluchtwege, wie die Ausgangstüren aus dem Saal, Entlastungskorridore, Gänge die ins Freie führen, Treppen und allgemein Durchgänge müssen über folgende Nettobreite verfügen:

  • a)  ein Zentimeter pro Zuschauer, wenn es sich um Veranstaltungsstätten handelt, deren Parkett sich auf Geländequote oder plus/minus 1 m befindet,
  • b)  1,5 Zentimeter pro Zuschauer, wenn es sich um Veranstaltungsstätten handelt, deren Parkett sich höchstens 7,50 m unterhalb oder oberhalb der Geländequote befindet,
  • c)  zwei Zentimeter pro Zuschauer, wenn es sich um Veranstaltungsstätten handelt, deren Parkett sich zwischen 7,5 und 14 m unterhalb oder oberhalb der Geländequote befindet,
  • d)  für Höhenunterschiede von über 14 m wird die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen fallweise Breite und Anzahl der Ausgänge festsetzen.

(2) Es müssen wenigstens zwei Ausgänge vorgesehen werden, die normalerweise gleichmäßig und symmetrisch zur Längsachse des Gebäudes verteilt sind. Sollte eine solche Anordnung aufgrund der Eigenschaften der Veranstaltungsstätte nicht möglich sein, muß die Evakuierung der verschiedenen Bereiche durch eigene Untersuchungen der Publikumsbewegungen gewährleistet werden, mit Bemessung der verschiedenen internen Durchgänge, so daß in jedem Punkt wenigstens ein Zentimeter Durchgang für jeden Besucher vorgesehen wird.

(3) Ausgangstüren und Entlastungskorridore müssen wenigstens 1,20 m breit sein. In Veranstaltungsstätten mit weniger als hundertfünfzig Plätzen Fassungsvermögen ist es zulässig, daß die Ausgänge weniger als 1,20 m messen; sie müssen aber wenigstens 0,90 m breit sein. Die Durchgänge durch Cafè, Bar und Diensträume, die mit der Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, werden nicht berücksichtigt.

(4) Die Länge der Fluchtwege, die ab dem Ausgang eines jeden Saales bis an einen sicheren Ort gemessen werden, darf 50 m nicht überschreiten, oder 70 m, wenn angemessene Rauchabzüge eingebaut sind, die von geeigneten Brandermittlungs- und -meldeanlagen gesteuert werden. Für Längen über 30 m werden die Parameter für die Breite um 20% erhöht.

Art. 18 (Treppen in den Durchgängen)

(1) Für interne Durchgänge im Zuschauerraum sind Treppen normalerweise verboten; sollten sie ausnahmsweise genehmigt werden, weil der Höhenunterschied mittels Rampen nicht überbrückbar ist, müssen die für Treppen vorgesehenen Vorschriften eingehalten werden.

(2) Jede Stufe muß von entsprechenden Lichtquellen so beleuchtet werden, daß die Stufe sowohl von oben als auch von unten sichtbar ist.

Art. 19 (Gefälle in Fluren oder Gängen)

(1) Eventuelles Gefälle in Fluren oder Gängen darf das Verhältnis von eins zu zehn nicht übersteigen. Wo der geneigte Fußboden zu einer Treppe führt, muß das Gefälle wenigstens 1,20 m vorher enden.

(2) Fußböden allgemein und Treppen im besonderen dürfen keine rutschigen Oberflächen haben. Die Oberflächen längs der Fluchtwege, die der Witterung ausgesetzt sind, müssen von Schnee und Eis freigehalten werden.

TEIL II
Anordnung der Plätze für die Vorführungen

Art. 20 (Feste Sitzplätze)

(1) Zwischen der Rückenlehne einer Sitzreihe und der entsprechenden Rückenlehne der nächsten muß wenigstens 0,80 m Raum sein. Jeder Sitzplatz mit Armlehnen muß wenigstens 0,50 m breit, bzw. ohne Armlehnen 0,45 m sein. Die Stühle oder Sessel müssen fest am Boden befestigt und mit automatisch aufklappenden Sitzflächen versehen sein. Bewegliche Stühle sind nur auf Tribünen gestattet.

(2) Wenn die Behörde in Veranstaltungsstätten ohne feste Sitzplätze zeitweise die Verwendung von Stühlen genehmigt, müssen diese in Gruppen von wenigstens acht oder in vollständigen Reihen verbunden werden. Es ist verboten, in Durchgängen oder Fluren bewegliche Sitze und Rollstühle aufzustellen.

Art. 21 (Freie Anordnung der Sitzplätze)

(1) Das Verwenden von frei angeordneten Stühlen, Bänken und Tischen ist gestattet, sofern die Höchstzahl der Sitzplätze im Rahmen des Parameters von 1,60 m² Saalfläche pro Sitzplatz bleibt. Die Tische, um die die Stühle angeordnet sind, dürfen nicht weiter als 5 m von den saalinternen Fluchtwegen entfernt sein; diese müssen bequem und direkt zu den Ausgängen führen und mindestens 1,20 m breit sein.

Art. 22 (Stehplätze)

(1) Kein Zuschauer darf sich in den Durchgängen im Zuschauerraum aufhalten.

(2) Die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen kann Stehplätze zu folgenden Bedingungen zulassen:

  • a)  die Stehplätze müssen bei der Bemessung der Ausgangsbreiten berücksichtigt werden,
  • b)  die Stehplätzen zugedachten Flächen müssen gekennzeichnet und von Sperren oder Seilen begrenzt werden, die die Zugänge zu den Fluchtwegen nicht behindern,
  • c)  die Zahl der zugelassenen Stehplätze wird im Verhältnis zu den laut Absatz 1 ausgewiesenen Flächen auf vier Zuschauer je Quadratmeter festgesetzt,
  • d)  die Flächen dürfen sich nur hinter den Sitzplätzen befinden, und Ein- und Ausgänge müssen frei bleiben,
  • c)  die Zahl der für jede Fläche zugelassenen Stehplätze muß eigens ausgeschildert werden.

TEIL III
Eingangskontrolle - Garderobe

Art. 23 (Sperren oder Abgrenzungen mit Seilen als Wegweiser)

(1) Die Kasse muß so untergebracht sein, daß sie bei Notfällen kein Hindernis für das Publikum beim Verlassen des Saales darstellt.

(2) Allfällige Sperren, welche die Kontrolle der Zuschauer erleichtern, müssen durch bloßen Druck nach außen verstellbar sein, ohne umzustürzen und ohne daß die Breite der Durchgänge zu den Ausgängen beeinträchtigt wird.

(3) Die Sperren sollten vorzugsweise aus Seilen bestehen, die mit Haken oder automatischen Verbindungsstücken befestigt werden, so daß sie sich unter dem Druck des Publikums leicht lösen können.

(4) Die Sperren oder Seile müssen geöffnet oder abgenommen werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden, auf jeden Fall vor Ende der Vorführung.

Art. 24 (Garderobe)

(1) Die Garderobe ist für alle Veranstaltungsstätten vorgeschrieben. Sie soll besonders sorgfältig untergebracht werden, damit der Dienst ohne Behinderung oder Gegenverkehr im Publikumsstrom durchgeführt werden kann.

(2) Die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen kann mit Bezug auf die Bedeutung der Veranstaltungsstätte und der Art der Veranstaltung eine Ausnahmebewilligung zu Absatz 1 erlassen. Diese Genehmigung muß im Besichtigungsprotokoll verzeichnet werden.

TEIL IV
Treppen

Art. 25 (Bau)

(1) Die Treppen müssen über tragende Strukturen verfügen, deren Feuerfestigkeit auf die Einstufung des Gebäudes abgestimmt ist. Allfällige Beschichtungen müssen mindestens der Baustoffklasse eins entsprechen.

(2) Die Treppen müssen mit Geländern oder Brüstungen ausgestattet sein, die dem Druck der Menge, auch im Panikfall, standhalten.

Art. 26 (Beleuchtung und Belüftung)

(1) Die Treppen müssen angemessen beleuchtet werden. Die Treppenhäuser müssen wenigstens belüftet sein.

(2) Unter belüftetem Stiegenhaus versteht man eine Stiege mit einer obenliegenden Lüftungsöffnung mit einer Mindestfläche von 1/20 der Stiegenhausgrundfläche, welche vom Eingangs- oder Stiegenzugangsbereich aus zu öffnen ist.

Art. 27 (Verteilung)

(1) Normalerweise müssen die Treppen symmetrisch verteilt werden. Jede Sitzgruppe muß über wenigstens zwei Treppen verfügen. Es ist gestattet, daß die Trepen zu einem Vorraum führen, wenn die Ausgänge ins Freie nicht mehr als 10 m von der Treppenachse entfernt sind.

Art. 28 (Treppen, Rampen, Treppenabsätze)

(1) Die Stufen müssen einen regelmäßigen Grundriß, einen Auftritt nicht unter 30 cm und Stufenhöhe von höchstens 17 cm haben.

(2) Trapezförmige Stufen sind zugelassen, sofern der kleinste Auftritt nicht geringer als 23 cm und der größte nicht länger als 38 cm ist.

(3) Die Treppenläufe zwischen zwei Absätzen dürfen nicht weniger als drei und nicht mehr als fünfzehn Stufen aufweisen.

(4) Die Treppenabsätze müssen wenigstens gleich breit sein wie die Treppen.

(5) Bis zu 2 m Höhe über dem Fußboden dürfen sich in den Wänden keine Vorsprünge oder Einbuchtungen befinden.

(6) Alle Treppen müssen mit Handläufen ausgestattet sein, entweder in der Mauer eingelassen, oder aber nicht mehr als 8 cm vorstehend. Die Enden dieser Handläufe werden mit abgerundeten Endstücken in die Mauer eingeführt. Für mehr als 3 m breite Treppen kann die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen ein Mittelgeländer vorschreiben.

Art. 29 (Außentreppen für Feuerwehreinsätze)

(1) Nach Dafürhalten der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen kann für Veranstaltungsstätten von besonderer Bedeutung an der Außenmauer des Gebäudes, in dem sich Zuschauerraum und Bühne befinden, das Anbringen von nicht brennbaren Treppen vorgeschrieben werden, die der Feuerwehr den Zugang zu den verschiedenen Geschossen des Gebäudes und auf das Dach ermöglichen.

TEIL V
Ausgänge und Flure

Art. 30 (Zugelassene Arten von Türen)

(1) Schwingtüren sind zulässig, wenn die Schließbewegung gedämpft wird. Die Türflügel dürfen, wenn sie offenstehen, Durchgänge oder Flure nicht versperren. Die zu Treppen führenden Türen dürfen sich nicht direkt zu den Stufen öffnen, sondern auf einen Treppenabsatz, und zwar so, daß dessen Breite durch die Türflügel nicht vermindert wird.

(2) Die Verschlüsse der Ausgangstüren müssen mit Panikbeschlägen oder gleichwertigen Systemen versehen werden, die von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen genehmigt werden müssen. Diese Verschlüsse müssen auf alle Fälle ermöglichen, daß der vom Publikum auf die Schließvorrichtung oder auf einen der Flügel ausgeübte Druck die sichere vollständige Öffnung der Verschlußvorrichtung bewirkt. Die Panikbeschläge müssen waagrecht auf einer Höhe zwischen 0,80 m und 1,10 m über dem Fußboden an beiden Türflügeln angebracht werden.

(3) Die Türen von Sicherheitsausgängen müssen vorschriftsmäßig ausgeschildert werden.

(4) Die Türen müssen kräftig gebaut sein. Allfällige Glasteile müssen aus bruchsicherem oder Sicherheitsglas bestehen.

(5) Das Versperren der Türen ist verboten, doch ist eine Versiegelung zulässig, die leicht aufgebrochen werden kann.

(6) Am Ende der Vorführungen müssen alle Ausgänge vom Publikum benutzt werden können.

TEIL VI
Akustik

Art. 31 (Akustik und Schallisolierung)

(1) Für Vorführungen, Konzerte und Konferenzen bestimmte Veranstaltungsstätten müssen so ausgeführt werden, daß eine angemessene Schallisolierung das Durchdringen störender Geräusche nach außen und umgekehrt verhindert. Im Inneren der Veranstaltungsstätten darf der Geräuschpegel 85 dB (A) nicht überschreiten.

ABSCHNITT IV
Sonderbestimmungen für Theaterbühnen, auf denen den Zuschauern vorwiegend Vorführungen auf eigener Bühne geboten werden

TEIL I
Allgemeine Bestimmungen für die Bühne

Art. 32 (Bühne)

(1) In Theatern umfaßt die Bühne

  • a)  die Hauptbühne mit Hinterbühne und Seitenkulissen,
  • b)  die Unterbühne oder Unterbühnen,
  • c)  Arbeitsbühnen,
  • d)  Schnurböden.

Art. 33 (Bestimmungen für die Bühne)

(1) Die Bühne dient ausschließlich dem Zweck, dem Publikum Vorführungen zu bieten.

Art. 34 (Materiallager auf der Bühne)

(1) In Theatern können Bühnenbilder, Setzstücke und Werkzeuge, die für die jeweilige Aufführung benötigt und nicht in den Lagern untergebracht werden können, auf der Bühne ausschließlich an dafür vorgesehenen Orten untergebracht werden, und zwar so, daß sie die Durchgänge keinesfalls behindern.

TEIL II
Flure, Treppen, Türen, Ausgänge ins Freie

Art. 35 (Entlastungsflure von der Bühne)

(1) Mit Ausnahme der Lager, die direkt mit der Bühne in Verbindung stehen können, müssen alle Bühnenräume direkt auf die um die Bühne angelegten Entlastungsflure führen.

(2) Die Flure müssen eine ausreichende Breite aufweisen, um den reibungslosen Durchgang der Künstler und des Publikums zu gewährleisten und dürfen auf dem Bühnengeschoß nicht schmaler als 1,50 m und auf den übrigen Geschossen nicht schmaler als 1,20 m sein.

(3) Die Flure müssen auf kurzem und leicht begehbarem Weg über Durchgänge und Treppen nach außen führen.

(4) Die Anzahl der Treppen wird nach Bedeutung der Bühne und den funktionellen und sicherheitstechnischen Anforderungen bestimmt.

(5) Für die Länge der Fluchtwege gelten die in Artikel 17 Absatz 4 angeführten Bestimmungen.

Art. 36 (Treppen)

(1) Für die wichtigsten Theater kann die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen fordern, daß einige Treppen wenigstens als rauchsichere Treppen ausgeführt sind.

Art. 37 (Ausgänge aus den Regieebenen)

(1) In Theatern muß jede Bühnenebene laut Artikel 32 Absatz 1 mit brandsicheren Türen mit automatischer Schließvorrichtung versehen sein, die zu einem Fluchtweg führen und dem Bühnenpersonal und der Feuerwehr als Ausgang dienen.

Art. 38 (Wendeltreppen)

(1) Wendeltreppen sind normalerweise zu vermeiden und werden von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen nur ausnahmsweise genehmigt.

TEIL III
Sicherheitsvorhang

Art. 39 (Funktionieren des Sicherheitsvorhanges)

(1) Der Sicherheitsvorhang muß eine unbrennbare Abtrennung mit guter Rauchabdichtung zwischen Zuschauerraum und Bühne bilden. Er muß normalerweise in vertikaler Richtung und mit einer Geschwindigkeit von nicht weniger als 0,25 m/s schließen und einem Druck von wenigstens 45 daN/m² standhalten, ohne daß Verformungen auftreten, die sein sicheres Funktionieren beeinträchtigen würden. Der herabgelassene Sicherheitsvorhang muß auf dem Bühnenboden genau auf der darunterliegenden Feurschutzmauer aufliegen.

(2) Die Steuerung des Sicherheitsvorhangs muß an einer Stelle angebracht werden, die ein sicheres und leichtes Bedienen sowie vollständige übersicht über den Vorhang während des Herablassens ermöglicht. Eine Schutzvorrichtung gegen Fehlbedienung muß vorhanden sein.

(3) Auf Anordnung der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen muß der Sicherheitsvorhang auf der Bühnenseite durch eine automatische oder händisch bediente Wasserberieselungsanlage geschützt werden. Die Bedienungsvorrichtung muß sich an derselben Stelle wie die Vorhangssteuerung befinden. Die Berieselungsanlage muß eine Mindestleistung von einem Liter Wasser je m² Vorhang und Minute gewährleisten, der Wasserguß muß sich gleichmäßig auf die gesamte Vorhangfläche verteilen.

(4) Die Vorrichtung zum Aufziehen und Herablassen des Vorhangs müssen in der Nähe des Vorhangs eingebaut werden, damit das zuständige Personal sehen kann, ob sich der Vorhang frei senkt oder ob die Schließbewegung unterbrochen oder behindert wird. Das Unternehmen, das den Metallvorhang anbringt, muß die Vorrichtung für die normale Bedienung, wie Schaltkasten und Hebel, Kontrollvorrichtung, Schalter und Bedienungsseile, so anbringen, daß man beim Bedienen des Vorhangs den Hebel so lange drücken muß, bis der Vorhang den ganzen Weg zurückgelegt hat, das heißt, die Anlage muß mit einer automatischen Vorrichtung zur Rückführung in die Ausgangslage ausgestattet sein. Die Seile der Gegengewichte und jene, welche den Vorhang halten, wie auch jene für den Antrieb müssen einen Sicherheitskoeffizienten von sechs (für kombinierte Zug- und Biegungsbelastung) aufweisen; alle Laufrollen, die zur Umlenkung genannter Seile dienen, wie auch die Seiltrommel der Maschine, auf der die Seile auf- und abgerollt werden, müssen den Bestimmungen über Zugseile für Aufzugsanlagen entsprechen. Um der Anlage mehr Sicherheit zu verschaffen, müssen mindestens zwei Seile vorgesehen werden, jedes Gegengewicht des Vorhangs wird folglich von zwei Seilen gehalten; gleichfalls müssen zwei Seile, die die Bewegung steuern, also Zugseile, vorhanden sein. Die Anlage muß so gestaltet sein, daß die Seile auf keinen Fall überlastet werden können, und zwar durch Anbringen eines Sicherheitsschalters für Höchstbelastung, außer wenn dieses Ergebnis mit anderen Mitteln mit Sicherheit erreicht wird oder das angewandte System die Überbelastung der Seile ausschließt. Die Anlagen müssen über eine Sicherheitsvorrichtung verfügen, die die Bewegung unterbricht, sobald der Vorhang auf irgendein Hindernis stößt, so daß der Vorhang automatisch stehenbleibt, auch wenn die Person, die ihn bedient, die Behinderung nicht bemerkt.

(5) Das Absenken des Feuerschutzvorhangs muß durch Motorkraft oder durch Schwerkraft erfolgen.

(6) Wird der Feuerschutzvorhang durch Motorkraft abgesenkt, so muß die Steuerung in der Nähe der Bühnenöffnung an einem Ort untergebracht werden, von dem aus das mit der Bedienung betraute Personal beobachten kann, ob der Vorhang während des Senkens auf Hindernisse trifft. Das Absenken des Feuerschutzvorhanges durch Schwerkraft muß von derselben Stelle aus durch Ziehen an einer Reißleine möglich sein. Motorbetriebene Vorhänge müssen mit Endschaltern versehen sein. Jeder Vorhang muß über eine automatische Bremsanlage verfügen, die sich schließt, wenn die Stromzufuhr zum Motor unterbrochen wird, und die sich bei Schwerkraftbewegung öffnet. In diesem Fall muß die Vorrichtung jedoch mit Gewichtsausgleichssystem und Geschwindigkeitsregler ausgestattet sein.

(7) Der Vorhang muß solide und so gebaut sein, daß Schwingungen vermieden werden; sobald er herabgelassen ist, muß der Abschluß längs des gesamten Umfangs hermetisch und feuerfest sein.

(8) Es müssen zwei Steuerpulte für den Sicherheitsvorhang und die Hilfsvorrichtungen für die Bedienung vorhanden sein; eines befindet sich auf der Bühne in der Nähe des Aufenthaltsortes des Dienstpersonals in der Vorbühne, das andere außerhalb der Bühne an einem von außen leicht zugänglichen Ort. Diese Steuerpulte müssen enthalten:

  • a)  die normale Steuerung für den Vorhang,
  • b)  die Steuerung für die Absenkung durch Schwerkraft,
  • c)  die Steuerung für den Sprinkler des Sicherheitsvorhangs,
  • d)  die Vorrichtung für das Öffnen der Klappen für den Rauchabzug.

TEIL IV
Klappen und Öffnungen zur Regelung des Rauchabzuges im Brandfall

Art. 40 (Öffnung und Rauchabzug)

(1) Die Bühne muß im Oberteil und von der Bühnenöffnung entfernt über eine oder mehrere genügend große Öffnungen verfügen, um im Brandfall einen wirkungsvollen Abzug zu ermöglichen; diese über die Dachebene ragenden Öffnungen müssen mit Klappen versehen sein, die sowohl manuell als auch automatisch geöffnet und geschlossen werden können.

(2) Die gesamte Oberfläche dieser Öffnungen darf nicht weniger als 1/30 des Grundrisses der Bühne betragen.

TEIL V
Einzel- und Sammelgarderoben für Künstler

Art. 41 (Allgemeines)

(1) Einzel- und Sammelgarderoben für Künstler müssen in einem von der Bühne getrennten Brandabschnitt untergebracht werden.

(2) Die Verbindungen der Einzel- und Sammelgarderoben mit der Bühne und dem Freien dürfen ausschließlich über Flure und Treppen gemäß Artikel 35 erfolgen.

TEIL VI
Werkstätten, Lager und Hilfsanlagen

Art. 42 (Werkstätten)

(1) Die Theaterwerkstätten befinden sich normalerweise im Bühnengebäude und immer außerhalb der Umfassungsmauern der Bühne im eigentlichen Sinn. Diese Werkstätten können unter Umständen über Treppen oder Fahrstühle erreicht werden, die in die Entlastungsflure der Bühne münden.

(2) Jede Werkstatt muß einen Brandabschnitt der Klasse REI 60 bilden und Entlüftungsfenster nach außen haben.

Art. 43 (Lager)

(1) Die Lager müssen bautechnisch den Werkstätten entsprechen, mit Ausnahme der Lüftungsöffnungen.

Art. 44 (Akrobatikveranstaltungen)

(1) Beim Bau von Veranstaltungsstätten, in denen Akrobatikvorführungen in erheblicher Höhe geboten werden können, müssen geeignete Befestigungen für Trapeze und ähnliche Geräte sowie für das Sicherheitsnetz angebracht werden.

Art. 45 (Stallungen)

(1) Stallungen und andere Räumlichkeiten zur Unterbringung von Tieren müssen immer vom Zuschauerraum getrennt sein.

(2) Wenn die für die Vorführungen nötigen Tiere ständig in der Veranstaltungsstätte bleiben müssen sie in Räumen gehalten werden, die von jenen, in denen die Aufführung stattfindet, unabhängig sind und die mit starken Türen versehen sind.

ABSCHNITT V
Sondervorschriften für Filmvorführräume

Art. 46 (Filmvorführräume für brennbare Filme)

(1) Sollten brennbare Filme vorgeführt werden, muß der Vorführraum einen Brandabschnitt REI 60 bilden und angemessen entlüftet sein.

(2) Die Vorführ-, Kontroll- und Lichtschlitze der Bühne müssen mit Glasscheiben angemessener Stärke versehen und dürfen nicht größer sein, als für ihre Funktion nötig ist.

Art. 47 (Kleine Löschvorrichtungen)

(1) In der Nähe beweglicher und tragbarer Projektoren muß ein Feuerlöscher mit Mindestlöschkapazität 21 A/89 BC gehalten werden.

Art. 48 (Vorführraum für unbrennbare Filme)

(1) Werden Sicherheitsfilme verwendet, so muß der Vorführer nicht ständig im Vorführraum anwesend sein, wenn der Raum mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet ist.

ABSCHNITT VI
Sondervorschriften für Veranstaltungsstätten im Freien oder Veranstaltungsstätten, die nicht für öffentliche Vorführungen gebaut wurden

TEIL I
Sportanlagen

Art. 49 (Anwendungsbereich)

(1) Unter die Bestimmungen dieses I. Teiles fallen Sportanlagen, in denen eine Gesamtzahl von mehr als 100 Zuschauern, Sportlern und Beschäftigten vorgesehen ist. Für Anlagen, in denen weniger als 100 Personen vorgesehen sind, gilt Artikel 66.

Art. 50 (Definitionen)

(1) Unter Sportanlage wird ein geschlossener Raum oder ein Raum im Freien verstanden, in dem Sport betrieben wird.

(2) Als im Freien gilt auch eine Anlage, welche überdacht ist, aber an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten zu mindestens 40% im oberen Teil offen ist.

Art. 51 (Standort)

(1) Der Standort der Anlage muß so ausgewählt werden, daß Rettungsfahrzeuge sich nähern und rangieren können und die Möglichkeit zur Evakuierung auf umliegende Flächen besteht. Die Fluchtwege für das Publikum müssen insgesamt halb so breit sein wie die Ausgänge der Anlage, wenn man sich in beiden Richtungen entfernen kann, oder gleich breit wie die Ausgänge, wenn man sich nur in eine Richtung entfernen kann. Ist dies nicht möglich, müssen in einem Abstand von nicht mehr als 50 m von den Ausgängen der Anlage freie Flächen vorgesehen werden, die das Publikum fassen können, wobei eine Dichte von einer Person je m² angenommen werden muß.

(2) Die Abtrennungen von Räumlichkeiten, in denen andere Tätigkeiten ausgeübt werden, die Brandschutzbestimmungen unterliegen, müssen REI 60 entsprechen.

Art. 52 (Gelände für Anlagen)

(1) Das Gelände auf dem eine Anlage gebaut wird, muß nicht nur den in Artikel 51 genannten Anforderungen entsprechen, sondern auch so ausgewählt werden, daß das Straßennetz aus Sicherheitsgründen ein rasches Evakuieren gewährleistet; im besonderen muß das Gelände in der Nähe oder am Rand der Anlage das Unterbringen eines oder mehrere Parkplätze ermöglichen, die auf der Grundlage der geltenden Vorschriften und des Fassungsvermögens der Anlage berechnet werden müssen.

(2) Die gesamte Mindestfläche des Parkplatzes muß den geltenden Bauvorschriften entsprechen und darf nicht kleiner sein als ein Autoabstellplatz je vier Personen; dieses Fassungsvermögen kann im Verhältnis zur stündlichen Zubringerleistung der öffentlichen Verkehrsmittel, die der Anlage dienen, verringert werden. Dienstfahrzeuge mit Sondergenehmigung werden nicht für die Bemessung der Parkfläche gerechnet.

Art. 53 (Strukturen und Werkstoffe)

(1) Die Verwendung von Traglufthallen ist, außer in den in Artikel 66 vorgesehenen Fällen, nicht gestattet.

Art. 54 (Fassungsvermögen)

(1) Das maximal vorhersehbare Fassungsvermögen des Zuschauerbereiches wird berechnet, indem man die Gesamtlänge der für Sitzplätze zugeteilten Stufen in Laufmetern durch den Koeffizienten 0,45 teilt.

(2) Das maximale Fassungsvermögen des Bereichs für sportliche Tätigkeiten muß je nach den vorgesehenen Sportarten berechnet werden und entspricht der Zahl der Sportler und der Beschäftigten.

Art. 55 (Bereiche)

(1) Bei Sportanlagen im Freien mit mehr als zehntausend Zuschauern und Anlagen in Hallen mit mehr als viertausend Zuschauern muß der Zuschauerraum in Bereiche unterteilt werden. Das Fassungsvermögen jedes Bereichs darf zehntausend Zuschauer für Anlagen im Freien und viertausend Zuschauer für Anlagen in Hallen nicht überschreiten.

(2) Jeder Bereich muß vom benachbarten durch Trennvorrichtungen aus unbrennbarem Material abgeteilt sein, die nicht niedriger als 2,20 m sind und einem waagrechten Druck von 80 kg/m am höchsten Punkt standhalten müssen.

(3) Jeder Bereich muß über ein unabhängiges System von Ausgängen verfügen, die klar nach geltender Vorschrift ausgeschildert sein müssen.

(4) Für Anlagen im Freien laut Artikel 1 muß der Zuschauerbereich vom Bereich für sportliche Tätigkeiten mit gleichen Trennvorrichtungen oder einem wenigstens 2,50 m tiefen und breiten Graben getrennt sein. Eine Verbindung zwischen den Bereichen durch Metalltüren ist zulässig.

Art. 56 (Fluchtwege)

(1) Der Zuschauerbereich und die für die sportlichen Tätigkeiten bestimmten Flächen müssen getrennte Fluchtwege haben. Die Trennung muß den Bestimmungen von Artikel 55 entsprechen. Die Verbindung zwischen den genannten Fluchtwegen durch Metalltüren ist zulässig.

(2) Die Gesamtbreite der Ausgänge muß für eine Fluchtkapazität von höchstens 500 Personen für Sportanlagen im Freien und gemäß Richtlinien des Artikels 77 für Anlagen in Hallen berechnet werden. Die Breite der Ausgänge muß mindestens -1,20 m betragen; in Veranstaltungsstätten mit weniger als 150 Personen Fassungsvermögen kann die Breite reduziert werden, jedoch nicht unter 0,90 m. Treppen und Ausgangsrampen für die Evakuierung der Zuschauer müssen insgesamt gleich breit sein wie die Ausgänge. Bei der Bestimmung der Breite der Fluchtwege werden die Eingänge mit berücksichtigt, sofern sie Beschläge haben, die sich nach außen öffnen lassen.

(3) Die Anzahl der Ausgänge für die Zuschauer darf auf keinen Fall weniger als zwei je Bereich oder je Anlage, wenn sie nicht in Bereiche unterteilt ist, betragen.

Art. 57 (Verteilung im Zuschauerbereich)

(1) Die Verteilertreppen für die Zuschauer dürfen nicht weniger als 1,10 m breit sein und zu nicht mehr als zwanzig Plätzen je Reihe und Seite dienen.

(2) Alle fünfzehn Stufen für Sitzplätze muß ein zu diesen Stufen paralleler, nicht weniger als 1,10 m breiter Durchgang bestehen. Es ist zulässig, diese Durchgänge nicht vorzusehen, wenn die Verteilertreppen für die Zuschauer direkt zu den Treppenhäusern führen, die für den Abgang der Zuschauer dienen.

(3) Die Stufen für Sitzplätze müssen eine Mindesttiefe von 0,60 m und eine Höhe zwischen 0,40 m und 0,60 m aufweisen.

(4) Die Rampen der Verteilertreppen für die Zuschauer müssen geradlinig sein. Die Stufen jeder Rampe müssen eine gleichbleibende Höhe von 20 cm und einen gleichbleibenden Auftritt von 23 cm haben.

Art. 58 (Kartenverkaufsstellen)

(1) Bei Sportanlagen im Freien müssen die Kartenverkaufsstellen nicht weniger als 10 m von den Eingängen entfernt aufgestellt werden.

Art. 59 (Toiletten)

(1) Eine Toilette besteht wenigstens aus einer WC- Schale, drei Pissoirs und zwei Waschbecken für Männer und vier WC-Schalen und zwei Waschbecken für Frauen.

(2) Für Sportanlagen bis zu dreißigtausend Zuschauern Fassungsvermögen muß eine Toilette je 500 Personen und für Anlagen mit mehr als dreißigtausend Personen Fassungsvermögen eine je 1000 Personen vorgesehen werden.

Art. 60 (Umkleideräume)

(1) Die Umkleideräume dürfen nicht kleiner als 30 m² abzüglich der Sanitäranlagen sein und müssen eine Gruppe von Sanitäranlagen mit wenigstens sechs Duschen, zwei Waschbecken, zwei WC-Schalen und zwei Pissoirs angeschlossen haben.

(2) Jeder Umkleideraum darf höchstens sechzehn Sportlern dienen, muß wenigstens hundertfünfzig Lux Beleuchtungsstärke am Fußboden und natürliche Lüftungsöffnungen von 1/8 der Bodenfläche oder eine mechanische Entlüftung mit einem Luftwechsel von wenigstens 25 m³ je Person und Stunde aufweisen. Für jede veranstaltungsstätte dürfen nicht weniger als zwei Umkleideräume vorgesehen werden.

(3) Für die Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen muß ein getrennter Umkleideraum vorgesehen werden, mit wenigstens 10 m² Nettofläche abzüglich Sanitäranlage, die daran angrenzt und aus wenigstens zwei Duschen, einem Waschbecken und einer WC-Schale bestehen muß.

Art. 61 (Erste-Hilfe-Station)

(1) In Anlagen für mehr als dreißigtausend Personen muß eine Erste- Hilfe-Station für jeden Bereich vorgesehen werden.

(2) In Anlagen für weniger als dreißigtausend Personen kann die Erste-Hilfe-Station auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern dies aus hygienischer Sicht vereinbar ist.

(3) In Anlagen für mehr als tausend Personen muß eine Erste-Hilfe-Station ausschließlich für den Bereich vorhanden sein, in dem die sportliche Betätigung erfolgt.

(4) Die Erste-Hilfe-Station muß bequem von außen zugänglich sein.

Art. 62 (Lager)

(1) Ein oder mehrere Räume müssen als Lager für Sportgeräte vorgesehen werden; sie müssen in Verbindung zu dem Bereich für sportliche Tätigkeiten stehen.

(2) Lager für andere brennbare Materialien müssen in von den Veranstaltungsstätten durch Strukturen REI 60 getrennten Räumen untergebracht werden; allfällige Verbindungen erfolgen durch REI 60 - Türen mit Selbstschließvorrichtung.

(3) Es ist verboten, leicht entflammbare Stoffe zu lagern, außer beschränkte Mengen zu hygienisch-sanitären Zwecken.

Art. 63 (Vorrichtungen zur Kontrolle der Zuschauer)

(1) In Sportanlagen für mehr als dreißigtausend Zuschauern muß eine Videoanlage vorgesehen werden, die es ermöglicht, von einem eigens eingerichteten und besetzten Raum aus die Zuschauerräume und entsprechenden Zugänge zur Anlage zu beobachten.

Art. 64 (Externe Umzäunungen)

(1) Sportanlagen im Freien mit mehr als fünftausend Zuschauern Fassungsvermögen müssen über eine Umzäunung verfügen, die aus nicht brennbarem Material hergestellt sein muß, nicht unter 2,50 m hoch sein darf und an der höchsten Stelle einem Waagrechtdruck von wenigstens 80 kg/m standhalten muß. Die Umzäunung muß an den Ausgängen der Anlage eigene Durchgänge haben. Jeder Durchgang muß wenigstens gleich breit sein wie der entsprechende Ausgang der Anlage und kann mit Toren versehen sein, die während der Veranstaltung geöffnet bleiben müssen.

(2) Die Unterteilung in Bereiche laut Artikel 55 und jene laut Artikel 56 bezüglich der Unabhängigkeit des Systems der Ausgangswege für den Zuschauerbereich und für den Bereich für sportliche Tätigkeiten muß mit denselben Merkmalen bis zur Umzäunung laut Absatz 1 beibehalten werden.

Art. 65 (Feuerlöschanlagen)

(1) Sportanlagen im Freien für mehr als fünftausend Zuschauern und Anlagen in Hallen mit mehr als fünfhundert Zuschauern müssen mit Feuerlöschanlagen mit genügend Hydranten oder Haspeln ausgerüstet werden, die so angeordnet sein müssen, daß an jeder Stelle der Anlage ein Einsatz möglich ist.

Art. 66 (Sondervorschriften für Sportanlagen für höchstens hundert Personen)

(1) Die Angabe über die Gesamtzahl der Personen (Zuschauer, Sportler und Beschäftigte), die sich in der Anlage aufhalten können, muß aus einer eigenen Erklärung hervorgehen, die auf Verantwortung des Inhabers der Anlage erlassen wird.

(2) Die Anlagen müssen über nicht weniger als zwei Ausgänge verfügen, einer davon muß wenigstens 1,20 m breit und der andere nicht weniger als 0,80 m breit sein. Die Vorschriften des Artikels 62 müssen befolgt werden.

(3) Bei Anlagen für höchstens 50 Personen ist die Verwendung von Traglufthallen zulässig, sofern sie aus Werkstoffen gefertigt sind, welche die Baustoffklasse 2 nicht überschreiten.

(4) Es müssen geeignete Tragstrukturen vorgesehen werden, deren Baustoffklasse gemäß den in Artikel 8 angegebenen Richtlinien ermittelt wird und die in der Lage sind, das plötzliche Einstürzen bei Druckabfall zu verhindern.

(5) Es muß wenigstens eine sanitäre Anlage getrennt nach Geschlechtern vorgesehen werden-

TEIL II
Schwimmbäder

Art. 67 (Gesundheitsvorschriften)

(1) Schwimmbäder dürfen nur unter Einhaltung der Gesundheitsvorschriften benützt werden.

Art. 68 (Wände und Zugänge zum Becken)

(1) Die Beckenwände müssen senkrecht und mit rutschfestem hellem Material beschichtet sein, das auch für den Beckenboden verwendet werden muß. Bis auf eine Tiefe von wenigstens 0,80 m dürfen die Wände keine Einbuchtungen oder Vorsprünge haben.

(2) Das Becken muß an allen Seiten von einem wenigstens 2 m breiten Steg umgeben sein, der mit rutschfestem Material beschichtet sein muß.

(3) Für den Einstieg dürfen Stufen errichtet werden, sofern sie deutlich sichtbar gemacht werden und keine scharfen Kanten aufweisen.

Art. 69 (Sprunganlagen)

(1) Die Sprunganlagen müssen folgende Merkmale aufweisen:

  • a)  Sprungbretter wie Plattformen müssen rutschfeste Oberflächen haben,
  • b)  die Plattformen ab 5 m Höhe müssen unbeweglich, wenigstens 5 m lang und 2 m breit und auf drei Seiten mit einem wenigstens 1,10 m hohen Geländer versehen sein,
  • c)  die Treppe für Höhen über 3 m muß aus genormten Stufen mit höchstens 75 Neigung bestehen oder als Wendeltreppe ausgeführt sein; je Rampe dürfen nicht mehr als 3 m Höhenunterschied bewältigt werden; der Treppenabsatz am Fuß der Treppe darf nicht weniger als 1,20 m breit sein,
  • d)  die Wassertiefe in den Sprungzonen muß wie folgt sein:
    • 1)  für Sprungbretter (Höhe vom Wasserspiegel von einem bis zu drei Metern) 3,50 m; der Graben unter dem Sprungbrett muß wenigstens 3,5 m Breite auf jeder Seite und 4 m bzw. 6 m Breite stirnseitig haben. Das Sprungbrett muß über den Beckenrand wenigstens 1 m hinausragen,
    • 2)  für Plattformen (Höhe vom Wasserspiegel von 5 bis zu 10 m) wenigstens 5 m Tiefe mit einer Breite des Grabens unter der Plattform von wenigstens 8 m und einer Länge von wenigstens 18 m; ein Übergang muß vorgesehen werden.

Art. 70 (Fassungsvermögen des Schwimmbades)

(1) Das Fassungsvermögen eines Beckens wird im Verhältnis entweder zum Wasservolumen, im Ausmaß von sechs m³ je Badegast, oder zur Oberfläche des Wasserspiegels, im Ausmaß von 4 m² je Badegast, berechnet.

(2) Die Gesamtfläche der Liegewiese darf nicht kleiner sein als die doppelte Fläche des Wasserspiegels.

(3) Das gesamte Fassungsvermögen der Anlagen im Freien wird mit 2 m² je Person bemessen.

Art. 71 (Zugang zu den Becken)

(1) Der Zugang zu den Becken muß ausschließlich über einen vorgeschriebenen Weg erfolgen, der mit Duschen und Fußbrausen versehen ist, die den Badegästen eine einwandfreie Reinigung ermöglichen.

Art. 72 (Sanitäre Anlagen und Umkleiden)

(1) Zusätzlich zu den sanitären Anlagen gemäß Artikel 59 muß wenigstens eine Dusche je 50 m² Wasserfläche vorhanden sein.

(2) Je 40 m² Wasserfläche muß eine Umkleidekabine vorhanden sein.

Art. 73 (Rettungsdienst)

(1) Der Rettungsdienst wird von einer angemessenen Anzahl geprüfter Bademeister durchgeführt. Diese Anzahl darf nicht weniger als zwei betragen und wird von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen fallweise festgesetzt.

(2) Für Badeanlagen an Seeufern muß der Rettungsdienst wenigstens einen Bademeister je fünfzig Strandmeter vorsehen; es müssen aber auf jeden Fall zwei Bademeister vorhanden sein.

TEIL III
Andere Sportanlagen

Art. 74 (Pferderennbahnen)

(1) Die Rennbahn, die Waage sowie die Durchgänge und der Aufenthaltsraum für die Pferde müssen mit einem Bretterzaun oder Gittern oder genügend breiten Hecken so umzäunt werden, daß sie vollständig vom Publikum isoliert sind, das keinen Zugang zu genannten Bereichen haben darf.

(2) Sollte das Publikum auf der Rennbahn zugelassen sein oder in Fällen, in denen der Durchgang des Publikums in Bereichen, die auch für den Durchgang der Pferde verwendet werden, nicht vermieden werden kann, müssen diese Durchgänge mit Öffnungen versehen sein, die so gestaltet sein müssen, daß Pferde und Zuschauer nicht gleichzeitig passieren können.

(3) Für die Jury muß, wenn es sich um Trabrennen handelt, ein Turm oder eine Tribüne im Zentrum der Anlage vorhanden sein und, wenn es sich um Galopprennen handelt, außerhalb der Bahn auf der Höhe des Zielpfostens; sie müssen durch eine wenigstens 2,20 m hohe Umzäunung aus Maschendraht vollständig vom Publikum isoliert sein.

(4) Für Trabrennen muß auch eine erhöhte Tribüne im Innern der Rennbahn für den Startrichter vorgesehen werden. Sie muß gleichfalls vom Publikum isoliert sein.

Art. 75 (Auto- und Motorradrennstrecken)

(1) Es müssen die in der Anlage A enthaltenen Sicherheitsvorschriften zur Benutzung von Auto- und Motorradrennstrecken befolgt werden.

Art. 76 (Anlagen und Pisten für den Wintersport)

(1) Es müssen die Sonderbestimmungen befolgt werden.

TEIL IV
Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Bauwerke

Art. 77 (Allgemeines)

(1) Werden künstlerisch und geschichtlich wertvolle Bauwerke als öffentliche Veranstaltungsstätten zugelassen, kann die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen Ausnahmeregelungen zu den vorliegenden Vorschriften erlassen, sofern die Unversehrtheit der Person gewährleistet ist.

ABSCHNITT VIII
Hygienevorschriften und technische Anlagen

TEIL I
Hygienevorschriften

Art. 78 (Sanitäranlagen)

(1) Das Volumen in einer öffentlichen Veranstaltungsstätte darf nicht weniger als 4 m³ je Person betragen, wenn keine Lüftungsanlage vorhanden ist.

(2) Jede Veranstaltungsstätte muß mit einer angemessenen Anzahl von Sanitäranlagen ausgestattet werden; sie müssen in gleicher Anzahl für Männer und Frauen vorhanden sein sowie ausgeschildert und so verteilt sein, daß sie jedem Sitz- und Stehplatz dienen. Es muß wenigstens eine Anlage je neunzig Personen vorgesehen werden.

(3) Vor jeder Sanitäranlage muß sich ein ausreichend großer Vorraum mit einem Waschbecken für je zwei WC befinden.

(4) Sanitäranlagen wie Vorräume müssen angemessen entlüftet sein, vorzugsweise auf natürliche Art.

Art. 79 (Lüftungsanlage)

(1) In geschlossenen Räumen, die für öffentliche Veranstaltungen verwendet werden, in geschlossenen Theater- oder Filmvorführsälen, in Ballsälen, in Rennsälen, in Versammlungsräumen der Akademien, in Museen, Gemäldegalerien und öffentlichen oder dem Publikum zugänglichen Kunstgalerien müssen Lüftungsanlagen eingebaut sein.

Art. 80 (Eigenschaften der Lüftungsanlagen)

(1) Klima- und Lüftungsanlagen müssen so gebaut sein, daß sie in Veranstaltungsstätten mit Rauchverbot nicht weniger als 20 m³ Frischluft pro Person und Stunde zuführen; in Veranstaltungsstätten, in denen geraucht werden darf, darf der Luftwechsel nicht weniger als 32 m³ pro Person und Stunde betragen.

(2) Die Anzahl der Personen wird aufgrund der für die Veranstaltungsstätte zugelassenen Höchstzahl von Besuchern berechnet.

(3) Die Luftgeschwindigkeit in den vom Publikum besetzten Bereichen darf vom Fußboden bis zu 2,50 m Höhe den Wert von 0,20 m/s nicht überschreiten. In der Nähe der Abluftöffnungen, wenn diese sich in von Personen besetzten Bereichen befinden, können auch höhere Geschwindigkeiten zugelassen werden, sofern Standort und Form der Öffnungen so angeordnet sind, daß der Luftzug als störend empfunden wird.

(4) Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit müssen innerhalb folgender Grenzwerte gehalten werden:

  • a)  in Zeiten, in denen die Luft nicht gekühlt werden muß, muß die Innentemperatur zwischen 18°C und 20°C gehalten werden, die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 45 und 60 Prozent;
  • b)  in Zeiten, in denen die Luft gekühlt werden muß, darf der Unterschied zwischen Außen- und Innentemperatur den Wert von 6°C nicht überschreiten, die relative Luftfeuchtigkeit muß zwischen 40 und 50 Prozent liegen.

Art. 81 (Anlagen zur Temperaturregelung)

(1) Klima- oder Lüftungsanlagen müssen mit Meß- und Regelgeräten für Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit versehen sein, die auf die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Grenzwerte eingestellt sein müssen.

Art. 82 (Rauchverbot)

(1) In den in Artikel 3 angeführten Veranstaltungsstätten besteht Rauchverbot, wenn die Klima- oder Entlüftungsanlagen ausfallen oder wenn die Grenzwerte für Temperatur oder relative Luftfeuchtigkeit über- oder unterschritten werden.

TEIL II
Heizungs- und Entlüftungsanlagen und Küchen

Art. 83 (Wärmeerzeuger)

(1) Es sind Wärmeerzeuger zulässig, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sofern sie den allgemeinen einschlägigen Bestimmungen entsprechen.

Art. 84 (Unterbrechungsvorrichtungen für Lüftungsanlagen)

(1) Der Durchgang der Lüftungsschächte durch Feuerschutzmauern und zwischen Bühne und Tribüne soll möglichst vermieden werden. Ist dieser Durchgang absolut notwendig, müssen die Schächte mit Brandschutzklappen versehen werden, die von einer am Durchgang angebrachten Brandmeldeanlage gesteuert sind.

Art. 85 (Küchen)

(1) Im Inneren der Veranstaltungsstätten kann eine Küchen-, Wasch- und Geschirrspülanlage vorhanden sein, sofern sie den allgemeinen Vorschriften entspricht.

TEIL III
Sondervorschriften für Elektro- und Beleuchtungsanlage

Art. 86 (Allgemeines)

(1) Die Elektro- und Beleuchtungsanlage muß den CEI-Normen 64 - 10 in der geltenden Fassung entsprechen.

TEIL IV
Feuerlöschanlage

Art. 87 (Wassergespeiste Löschanlage)

(1) Alle Veranstaltungsstätten müssen mit einer Hydranten- oder Haspelanlage ausgestattet sein. Jede Haspel muß auch mit einem Hydrantenanschluß versehen sein.

Art. 88 (Löschanlage im Freien)

(1) An Wegen und Plätzen, die sich in der Umgebung einer Veranstaltungsstätte von besonderer Bedeutung befinden, müssen, falls noch nicht vorhanden, Oberflurhydranten angebracht werden. Diese Hydranten müssen mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet sein, auf denen gut sichtbar die Bestimmungskoordinaten festgehalten sind.

Art. 89 (Andere Löschmittel)

(1) Zusätzlich zur wassergespeisten Löschanlage müssen tragbare Feuerlöscher, deren Typ und Anzahl von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen bestimmt wird, auf die verschiedenen Räumlichkeiten verteilt werden.

Art. 90 (Installationen für andere Veranstaltungsstätten)

(1) Für zeitlich begrenzt aktive Zirkusse, Menagerien, Messen, Theater und andere sporadische öffentliche Veranstaltungen erwägt die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen fallweise einen angemessenen Schutz dieser Veranstaltungsstätten durch Hydranten oder andere Löschgeräte.

ABSCHNITT VII
Betriebsvorschriften

TEIL I
Pflichten für den Inhaber

Art. 91 (Einsatzplan)

(1) In Zusammenarbeit mit der Feuerwehr muß für jede Veranstaltungsstätte ein Einsatzplan mit allen nötigen Brandschutzhinweisen ausgearbeitet werden. Eine Abschrift des Einsatzplans wird in einem dazu bestimmten Kästchen in der Nähe der Eingänge, eine Abschrift bei der örtlichen Feuerwehr und eine bei der Berufsfeuerwehr Bozen aufbewahrt.

Art. 92 (Feste und Bälle)

(1) Wenn eine Veranstaltungsstätte für andere als in der Betriebserlaubnis vorgesehene Zwecke verwendet werden soll, z. B. für Feste, Bälle oder ähnliches, muß der Betriebsinhaber unabhängig vom Verfahren zur Einholung der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörde wenigstens 48 Stunden vor Beginn das örtlich zuständige Feuerwehrkommando verständigen, damit dieses, wenn nötig, für den Sicherheitsdienst sorgen kann.

Art. 93 (Anschlag des Grundrisses der Veranstaltungsstätte und der Vorschriften)

(1) In Veranstaltungsstätten mit komplexem Grundriß müssen an geeigneten Stellen Pläne ausgehängt werden, in denen der Weg zu den Treppen und den Ausgangstüren klar gekennzeichnet ist.

(2) Der Teil des Auszugs aus den Betriebsvorschriften, der das Publikum, die Künstler und das Personal betrifft, muß klar ersichtlich auf der Bühne und im Vorraum der Veranstaltungsstätte ausgehängt werden.

Art. 94 (Rauch- und Behinderungsverbot)

(1) Verwaltung und Direktion der Veranstaltungsstätte sind dazu angehalten, auf striktes Einhalten des Rauchverbots seitens des Publikums zu achten. Die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen kann für besondere Veranstaltungen im Freien Ausnahmegenehmigungen erlassen.

(2) Es ist verboten, auf der Bühne und in den Nebenräumen zu rauchen, außer wenn es für die Aufführung nötig ist; auf dieses Verbot muß durch zahlreiche, klar ersichtliche Schilder hingewiesen werden.

(3) In Veranstaltungsstätten können, wenn möglich, an geeigneter Stelle isolierte Räume bereitgestellt werden, in denen Publikum, Künstler und Personal rauchen können.

(4) Das Personal muß im Saal und in den Nebenräumen das Publikum daran hindern, sich in den Durchgängen aufzuhalten, die als Zugang zu den Sitzplätzen dienen.

Art. 95 (Erste-Hilfe-Dienst)

(1) Ein Erste-Hilfe-Dienst muß gewährleistet sein. In jeder Veranstaltungsstätte muß ständig ein von der Gesundheitsbehörde genehmigter Erste-Hilfe-Kasten bereitgehalten werden.

Art. 96 (Stallreinigung)

(1) In Zirkussen - auch Wanderzirkussen in Zelten - müssen die Ställe und andere Örtlichkeiten, an denen Tiere gehalten werden, regelmäßig gereinigt werden. Exkremente und Müll müssen täglich entfernt und entsorgt werden, damit weder die Besucher der Veranstaltungsstätte noch die Umgebung Belästigungen und Unannehmlichkeiten hygienischer Art ausgesetzt werden. Der Futter- und Streuvorrat darf den Bedarf für einen Tag nicht überschreiten.

Art. 97 (Löschen der Saalbeleuchtung)

(1) Die Beleuchtung im Saal und in den Nebenräumen, die vom Publikum begangen werden können, darf am Ende der Vorstellung erst gelöscht werden, sobald alle Zuschauer sich im Freien befinden.

TEIL II
Betriebsvorschriften für die Bühne

Art. 98 (Schutz der Bühnenausstattung)

(1) Die Bühnenausstattung muß wenigstens 20 cm von den Beleuchtungskörpern entfernt sein; wenn nötig, müssen eigene Metallnetze als Schutz eingesetzt werden.

Art. 99 (Auf der Bühne zugelassene Ausstattung)

(1) Das Bühnenpersonal muß dafür sorgen, daß Ausstattung, Werkzeuge und ähnliches nur soweit unbedingt nötig auf die Bühne gebracht und nach Gebrauch umgehend wieder weggeräumt werden.

(2) Bühnenbilder und alles sonst für die bevorstehende oder gerade laufende Vorstellung Nötige müssen in den Lagern aufbewahrt werden, die normalerweise abgeschlossen sind und nur so lange geöffnet bleiben dürfen, wie dies für den Transport des Materials unbedingt nötig ist.

Art. 100 (Auf der Bühne zugelassenes Personal)

(1) Der Bühnenleiter muß dafür sorgen, daß sich auf der Bühne keine unbefugten Personen aufhalten. Auf jeden Fall darf niemand die Durchgänge verstellen und sich zwischen den Kulissen aufhalten, um der Vorstellung beizuwohnen.

(2) Der Raum links und rechts neben der Bühnenöffnung bleibt ausschließlich der Bühnendirektion, der dienstleistenden Feuerwehr und dem Bühnendienst vorbehalten.

Art. 101 (Feuerwaffen)

(1) Wenn man in der Aufführung Feuerwaffen benutzen muß, dürfen diese nicht auf das Publikum gerichtet werden und müssen Platzpatronen verwendet werden. Es ist verboten, mit Feuerwerkskörpern zu hantieren.

Art. 102 (Tragbare Lichter)

(1) Normalerweise ist der Gebrauch tragbarer Lichter auf der Bühne verboten. Wenn die Aufführung es erfordert, können elektrische Lichtquellen und nur in wirklichen Ausnahmefällen brennende Kerzen verwendet werden.

Art. 103 (Gefährliche Stoffe)

(1) Es ist verboten, leicht entflammbare Materialien (wie Mineralöle, Benzin, Essenzen und unter Druck befindliches oder flüssiges Gas sowie Lacke und Lösungsmittel) auch in kleinsten Mengen in die Veranstaltungsstätte zu bringen und dort zu verwenden.

(2) Wenn Tischler, Zimmerleute, Schlosser, Anstreicher und andere Handwerker auf der Bühne oder in Nebenräumen beschäftigt sind, müssen Späne und andere Arbeitsrückstände täglich vor Beginn der Vorstellung oder nach der Arbeit aus der Veranstaltungsstätte gebracht werden.

Art. 104 (Sicherheitsvorhang)

(1) Jedes Jahr zu Saisonbeginn müssen sowohl der Vorhang als auch die dazugehörigen Maschinen einer aufmerksamen Überprüfung seitens des Landesamtes für Arbeitssicherheit unterzogen werden. über diese Kontrollen wird ein Protokoll angefertigt, von dem der Inhaber der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen eine Abschrift zustellen muß.

(2) Reinigung und Wartung der Antriebsvorrichtungen für den Betrieb des Vorhangs werden fachlich qualifzierten Unternehmen oder Personen anvertraut. Wenigstens einmal im Monat müssen Reinigen, Schmieren, Kontrolle der Seilzüge und alles weitere ausgeführt werden, was für eine sachgemäße Instandhaltung und die Gewährleistung der Funktion des Vorhangs nützlich ist.

(3) Der Sicherheitsvorhang muß vor Beginn jeder Vorführung bewegt werden, um sein gutes Funktionieren zu kontrollieren.

(4) Der Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Antriebsvorrichtungen für den Vorhang befinden, muß allen Unbefugten streng untersagt werden.

Art. 105 (Wilde Tiere)

(1) Wenn wilde Tiere an der Veranstaltung teilnehmen oder auch nur darin vorkommen, müssen sie in durchgehend geschlossenen und vom Publikum gut abgetrennten Käfigen oder eigenen Behältern gehalten werden. Die für öffentliche Sicherheit zuständige Behörde muß wenigstens vier Tage vorher verständigt werden, um ein Gutachten von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen einholen zu können. Diese muß sich der soliden Bauweise, Effizienz und einfachen Verwendungsmöglichkeit der Käfigelemente versichern. Der Käfig muß zwei Türen haben, eine als Eingang für die Tiere, die andere, doppelte, für den Dompteur. Die Käfige mit den Tieren müssen in jedem Fall entfernt von den Ausgängen für das Publikum aufgestellt werden.

Art. 106 (Akrobatiknummern)

(1) Übungen in großer Höhe dürfen nicht durchgeführt werden, wenn nicht ein Sicherheitsnetz oder ein gleichwertiges Sicherheitssystem angebracht ist, das bei Stürzen Unfälle verhindert.

ABSCHNITT IX
Brandschutz- und Aufsichtsdienst

TEIL I
Brandschutzdienst

Art. 107 (Aufsichtsdienst)

(1) In Theatern, Zirkussen, Varietétheatern und Lichtspielhäusern von beliebigem Fassungsvermögen und in den von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen vorgeschriebenen Fällen muß während der Vorführung durchgehend ein Sicherheitsdienst der Feuerwehr oder brandschutzmäßig ausgebildeten Personals anwesend sein. Die diesbezüglichen Ausgaben gehen zu Lasten des Inhabers.

(2) In Veranstaltungsstätten, in denen der Dienst der Feuerwehr nicht vorgeschrieben ist, muß während der Vorstellung genügend Personal anwesend sein, das vom örtlich zuständigen Feuerwehrkommando als geeignet befunden wurde, um im Brandfall erste Maßnahmen ergreifen zu können.

Art. 108 (Wachpersonal)

(1) In Veranstaltungsstätten, in denen sich mehr als tausend Personen aufhalten können, ist ein durchgehender Dienst der Feuerwehr während der Vorstellungen vorgeschrieben, und es muß ein eigenes Wachlokal vorgesehen sein.

(2) In dieses Lokal müssen alle Meldungen übermittelt werden; hier müssen alle Manometer und die Kontrollgeräte, die dem Brandschutz dienen, untergebracht sein.

Art. 109 (Meldeanlagen)

(1) In jeder Veranstaltungsstätte muß eine akustische Alarmanlage vorgesehen sein.

(2) Alle öffentlichen Veranstaltungsstätten müssen über ein Telefon oder eine Funkanlage verfügen.

TEIL II
Aufsichtsdienst

Art. 110 (Inspektion zu Beginn und am Ende der Vorstellung)

(1) Jeder Teil der Veranstaltungsstätte kann vor der Vorstellung vom diensttuenden Beamten für öffentliche Sicherheit untersucht werden, um zu überprüfen, ob alle Vorschriften eingehalten wurden.

(2) In Theatern, Zirkussen und Lichtspielhäusern muß das Dienstpersonal vor Einlaß des Publikums oder noch vor der Inspektion der Sicherheitsbehörde alle Anlagen, Nebenräume und Geräte zur Sicherung der Veranstaltungsstätte gegen Brandgefahr und jene für die Sicherheit des Publikums (Sicherheitsbeleuchtung, Ausgangstüren, Meldeanlagen und ähnliches) gründlich überprüfen und sich vergewissern, daß sie einwandfrei funktionieren; das Ergebnis dieser Kontrollen ist in einem eigenen Tagebuch zu vermerken.

(3) Nach der Vorstellung und in einem angemessenen Zeitabstand muß die gesamte Veranstaltungsstätte vom Aufseher oder von der vom Inhaber zu diesem Zweck bestimmten Person gründlich überprüft werden. Diese Überprüfung wird in dem im Absatz 2 erwähnten Tagebuch vermerkt; das Tagebuch muß der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörde, dem Kommando der Berufsfeuerwehr und den Beamten des Landesamtes, welches für Brandverhütung zuständig ist, wenigstens ein Jahr lang zur Verfügung stehen.

Art. 111 (Inspektion der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen)

(1) Jedes Mitglied der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen ist befugt, in den verschiedenen Veranstaltungsstätten Kontrollen durchzuführen. Das Ergebnis der entsprechenden Überprüfungen und allfällig festgestellte Übertretungen der vorliegenden Bestimmungen werden der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen gemeldet, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Maßnahmen ergreift.

(2) Für die Durchführung der in Absatz 1 angeführten Obliegenheiten wird den Mitgliedern der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen vom Landeshauptmann ein Ausweis ausgestellt, der ihnen jederzeit freien Zugang zu allen Veranstaltungsstätten sichert.

(3) Der Inhaber muß für die Mitglieder der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen und für den Feuerwehrkommandanten in einer den dienstlichen Erfordernissen angemessenen Lage mindestens je einen Platz zur Verfügung halten.

ABSCHNITT X
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Art. 112 (Neubauten und schon bestehende Veranstaltungsstätten)

(1) Diese Verordnung wird auf alle Neubauten angewandt.

(2) Für alle schon bestehenden Veranstaltungsstätten, die von ihren Verwaltern als nicht den Vorschriften entsprechend befunden werden, müssen die Inhaber der Betriebserlaubnis innerhalb höchstens eines Jahres ab der Veröffentlichung dieser Verordnung einen Ausführungsplan mit den Änderungen vorlegen, die nötig sind, um die Veranstaltungsstätte an diese Verordnung anzupassen.

(3) Die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen stellt nach Prüfung der Pläne oder der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und nach einem Lokalaugenschein fest, ob an der Veranstaltungsstätte Änderungen vorgenommen werden müssen oder ob sie tatsächlich dieser Verordnung entspricht.

(4) Sollte es nicht möglich sein, die Veranstaltungsstätte den neuen Vorschriften anzupassen, ist dem Landeshauptmann vorzuschlagen, die Unbedenklichkeitserklärung zu widerrufen.

(5) Wenn die Veranstaltungsstätte mit den vorgeschlagenen und weiteren von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen vorgeschriebenen Änderungen an diese Verordnung angepaßt werden kann, wird dem Verwalter oder dem Eigentümer eine angemessene Frist für die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten gegeben.

(6) Dem Landeshauptmann ist gleichfalls vorzuschlagen, die Unbedenklichkeitserklärung für solche Veranstaltungsstätten zu widerrufen, deren Verwalter sich nicht an die Verordnung laut Absatz 2 halten und die die vorgeschriebenen Arbeiten nicht termingerecht beenden.

Art. 113 (Teilweise Ausnahmebestimmungen)

(1) In Fällen, in denen aus besonderen Gründen technischer Natur oder wegen besonderer Erfordernisse in Hinsicht auf die Funktionalität einige der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen nicht durchgeführt werden können, kann dem Fachausschuß für Brand- und Zivilschutz ein begründetes Gesuch um Erlaß einer Ausnahmebewilligung vorgelegt werden: dieses muß einen Vorschlag zum Erreichen äquivalenter Sicherheit beinhalten.

Art. 114 (Zuständigkeit für die Kontrollen)

(1) Die Aufsicht und die Kontrolle der Durchführung dieser Verordnung werden laut entsprechender Sach- und Gebietszuständigkeit von Offizieren oder Beamten der Sicherheitskräfte, von Offizieren oder Personal der Berufsfeuerwehr, von den Mitgliedern der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen und von den Beamten des Landesamtes, welches für die Brandverhütung zuständig ist, durchgeführt.

(2) Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird laut einschlägigen Gesetzesbestimmungen bestraft, unabhängig vom Entzug der Betriebserlaubnis oder anderen Maßnahmen, die im Interesse des Publikums und der allgemeinen Sicherheit von Fall zu Fall ergriffen werden können.

Art. 115   2)

2)
Ändert den Art. 6 des D.LH. vom 13. Juni 1989, Nr. 11.

ANLAGE A

Sicherheitsbestimmungen zur Benutzung von Auto- und Motorradrennstrecken

(1) Diese Bestimmungen betreffen Rennstrecken, die normalerweise als Ringstrecken auf privatem Grund angelegt sind und mit festen Anlagen für Auto- und Motorradrennen ausgestattet sind, sowie - als offene oder als Ringstrecken ausgerichtete - Abschnitte öffentlicher oder privater Straßen, die dauernd oder fallweise demselben Zweck dienen. Für Ringstrecken kann jede Art von Rennen zugelassen werden, während auf offenen Rennstrecken nur Bergrennen, Geschwindigkeitsprüfungen für Rallies, Rekordversuche u. ä. durchgeführt werden dürfen.

(2) Die Straßenbreite muß auf Geraden wenigstens zwei Fahrbahnen entsprechen, wenn überholen gestattet ist, und wenigstens einer Fahrbahn, wenn nicht. Die Breite jeder Fahrbahn muß wenigstens b + 0,042 V m betragen - das Mindestmaß für drei oder vierrädrige Fahrzeuge beträgt 3,50 m und jenes für zweirädrige 2,50 m; b entspricht der Breite des breitesten Fahrzeugs und V der Höchstgeschwindigkeit in Sekundenmeter, die auf dem entsprechenden Streckenabschnitt erreicht werden kann. Für permanente Rennbahnen kann die Breite um 10% verringert werden. Die Straßenbreite muß in jeder Kurve in Abhängigkeit des Radius und der Kurvenabwicklung erhöht werden; sie kann auf keinen Fall geringer sein als im vorhergehenden Streckenabschnitt. Die Höchstbreite auf jedem Streckenabschnitt darf bei Motorradrennen 12 m und bei Autorennen 15 m nicht überschreiten; wo die Straße breiter ist, muß die Fahrbahn durch aufgemalte durchgehende Striche oder in Abständen angebrachte Vorrichtungen gekennzeichnet werden, die kein Hindernis darstellen. Streckenabschnitte unterschiedlicher Breite müssen in geeigneter Weise miteinander verbunden werden.

(3) Längs der Straßenränder muß ein waagrechter flacher Streifen ohne Höhenübergang vorhanden sein, der möglichst grasbewachsen sein soll und wenigstens eine Fahrbahn - laut Absatz 1 - breit und frei von Hindernissen sein muß; am Außenrand der Kurve muß dieser Streifen die Querneigung der Fahrbahn beibehalten. Die Breite der Streifen kann dort um nicht mehr als 50% verringert werden, wo es durchgehende Schutzvorrichtungen gibt wie Leitplanken, Erdwälle, Mauern, Reihen von Strohballen, die an festen Hindernissen und ähnlichem verankert sind. Die Verringerung der Breite der Streifen hängt von der Art und Wirksamkeit dieser Schutzvorrichtungen ab.

(4) Die Schutzvorrichtungen für das Publikum an den Stellen der Strecke, zu denen es Zugang hat, werden je nach Bodenbeschaffenheit und Höchstgeschwindigkeit, die im jeweiligen Streckenabschnitt erreicht werden kann, nach folgenden Richtlinien festgesetzt:

  • a)  die Ebene, auf der sich das Publikum aufhält, muß sich auf gleicher Höhe wie die Straße oder höher befinden und darf nicht mehr als 25% Steigung aufweisen, außer wenn Stufen oder andere eigens errichtete Strukturen vorhanden sind,
  • b)  das Publikum hält sich hinter durchgehenden Maschendrahtzäunen angemessener Widerstandsfähigkeit oder anderen gleichwertigen Vorrichtungen auf, die wenigstens 1,20 m hoch sind, oder auch hinter provisorischen Vorrichtungen - wie Geländer oder ähnliches -, die beaufsichtigt und bei 100 km/h Höchstgeschwindigkeit 6 m, bei 150 km/h 8 m, bei 200 km/h 9,5 m und über 200 km/h 11 vom Fahrbahnrand entfernt sind. Dieser Abstand kann um 20%, 30% und 50% verringert werden, wenn die von einer Mauer oder einem Erdwall gehaltene Ebene, auf der das Publikum verweilt, um 2 m, 3 m bzw. 3,50 m überhöht ist,
  • c)  zwischen dem Fahrbahnrand und der Absperrvorrichtung fürs Publikum, und wenigstens 3 m von dieser entfernt, muß sich eine Schutzvorrichtung befinden, die so bemessen ist, daß sie dem Aufprall eines Fahrzeugs, das mit der im berücksichtigten Streckenabschnitt möglichen Höchstgeschwindigkeit unter einem Winkel von 15° aus der Fahrbahn gerät, standhalten kann; die Entfernung kann auf einen Mindestabstand von 1,50 m verringert werden, wenn das Publikum den unter Buchstabe b) angeführten Bedingungen entsprechend untergebracht ist,
  • d)  die Schutzvorrichtung besteht normalerweise aus einer angemessen starken Stahlbetonmauer, die eventuell gegen die Fahrbahn hin konkav ausgebildet ist, und zwischen 1,50 m und 3 m hoch ist; für unterschiedliche Geschwindigkeiten beträgt die Mindesthöhe 3 m; sie kann auch aus einer angemessen starken, nicht weniger als 0,90 m hohen Mauer bestehen, die bis zu einer Gesamthöhe zwischen 2 m und 3 m - im genannten Verhältnis zu den Geschwindigkeiten - von einem Netz und einem System von Seilen oder Rundreisen ergänzt wird, die in waagrechten Reihen angeordnet sind und von Metallpfosten gehalten werden; diese sind so befestigt, daß die senkrechte Fläche der Kabel oder Rundeisen durchgehend ist und gegenüber der Aufprallfläche gegen die Fahrbahn genügend rückversetzt ist; das Netz muß vor den Seilen oder Rundeisen angebracht werden. Wo genügend Platz vorhanden ist, können das vorgenannte Netz und das System von Seilen oder Rundeisen unabhängig von der Mauer in einem Mindestabstand dazu von 5 m aufgestellt werden. In beiden Fällen, wenn der Seitenrand nicht grasbewachsen oder sonstwie energieverzehrend und schmaler als in Absatz 4 vorgesehen ist, muß die Schutzvorrichtung durch eine Leitplanke oder eine Lage Strohballen oder ähnliches ergänzt werden, die in der Nähe der Mauer zum Schutz der Fahrer angebracht werden,
  • e)  als Ersatz für die unter Buchstabe d) angeführten Schutzvorrichtungen sind folgende Arten von Vorrichtungen zulässig, die bis zu den jeweils angeführten erreichbaren Höchstgeschwindigkeiten (um 20% an den Innen- und Außenrändern der Kurven zu erhöhen bzw. zu verringern) eingesetzt werden können; diese Schutzvorrichtungen müssen auf jeden Fall den Voraussetzungen hinsichtlich Widerstandsfähigkeit bei Aufprall laut Buchstabe c) entsprechen.
    • 1.  Geschwindigkeit bis zu 100 km/h:
        Straßenleitplanke mit mehrfachen Längsrippen, mit dem oberen Rand wenigstens 0,60 m über dem Boden und an Stahlpfosten so befestigt, daß die Breitseite der Leitplanken senkrecht zum Erdboden steht; für Motorradrennen muß die Leitplanke, wenn sie vom Rand weniger als eine Fahrbahnbreite entfernt ist, die Stützpfosten verkleiden oder mit Strohballen abgedeckt sein. Die Leitplanke muß durch ein 1,80 m hohes, sehr widerstandsfähiges Maschendrahtnetz ergänzt sein, das mit wenigstens 4 mm starken Eisendrähten an kräftigen Stahlpfosten befestigt ist, oder durch schräg abfallende, mindestens 2 m hohe Erdwälle mit einer Böschung von mindestens 1:1, also mit einem Verhältnis zwischen Höhe und Basis von mindestens 1:1;
    • 2.  Geschwindigkeit bis zu 150 km/h:
        Leitplanke wie unter Ziffer 1), aber aus dickerem Blech und ergänzt durch ein Metallnetz wie unter Ziffer 1), - Gesamthöhe 2 m; andernfalls 2 m hohes Netz wie unter Ziffer 1), aber mit Kabeln oder Rundeisen verstärkt, und einem Mindestabstand von einer Fahrbahnbreite zum Rand; andernfalls wenigstens ein 2,50 m hoher Erdwall mit Böschung wie unter Ziffer 1);
    • 3.  Geschwindigkeit bis zu 200 km/h:
        Verstärkte Leitplanke wie unter Ziffer 2), ergänzt durch ein Netz wie unter Ziffer 1), - Gesamthöhe 2,20 m; andernfalls verstärktes Netz wie unter Ziffer 2) mit 2,20 m Höhe; andernfalls ein wenigstens 1,50 m hoher Erdwall mit Böschung wie unter Ziffer 1, mit einem ebenfalls wenigstens 1,50 m hohen verstärkten Netz wie unter Ziffer 2), das senkrecht auf dem oberen Rand der Böschung angebracht ist; andernfalls ein 3-50 m hoher Erdwall mit Böschung wie unter Ziffer 1).
    • 4.  Geschwindigkeit über 200 km/h:
        Verstärkte Leitplanke wie unter Ziffer 2), ergänzt durch ein wie unter Ziffer 2) mit Kabeln oder Rundeisen verstärktes Metallnetz - Gesamthöhe 2,50 m; andernfalls wenigstens 2 m hoher Erdwall mit Böschung wie unter Ziffer 1) mit einem durch Kabel oder Rundeisen verstärkten 1,50 m hohen Netz wie unter Ziffer 2, das am oberen Böschungsrand wie unter Ziffer 3) befestigt ist. Auf Geraden und am Außenrand der Kurven ist auch eine verstärkte Leitplanke oder eine 0,80 m hohe Mauer am Fuß des Erdwalls erforderlich; andernfalls ein wenigstens 4 m hoher Erdwall mit Böschung wie unter Ziffer 1).

(5) Der Standort der Boxen und der Seitenstreifen sowie der übergänge zu diesen muß sich auf einer Geraden oder im Inneren einer Kurve mit voller Sicht und weniger als 1% Längsgefälle befinden. Die Freifläche vor jeder Box gegen die Fahrbahn muß für Autos wenigstens 4 m und für Motorräder wenigstens 2 m breit sein. Der Dienststreifen vor den Boxen, d.h. dem Boxenraum, muß für Autos wenigstens 6 m und für Motorräder wenigstens 4 m breit und am Einfahrtsende durch eine Verlängerung des Seitenstreifens und einen um 5% verjüngten Übergang mit der Fahrbahn verbunden sein, alles insgesamt so breit, daß das Fahrzeug bei voller Einfahrtsgeschwindigkeit anhalten kann; am Ausfahrtsende muß der Dienststreifen durch einen um 10% verjüngten Übergang mit der Fahrbahn verbunden sein. Der Rand der Rennbahn wird durch eine längs des Boxenraums und des Verlängerungsstreifens aufgemalte durchgehende Linie und durch eine unterbrochene Linie längs der übergänge gekennzeichnet. Für das Auftanken dürfen nur - feste oder bewegliche - Sicherheitsanlagen verwendet werden.

(6) Die Notdienste (Brandschutz, Erste Hilfe), die von den Organisatoren eingesetzt werden, müssen der Art des Rennens angepaßt sein und über effiziente, unabhängige Telefon- oder Funkverbindungen verfügen sowie über eigene Zugänge zur Rennbahn und angemessene Verbindungsstraßen, die für die gesamte Dauer des Rennens freigehalten werden müssen.

(7) Angemessene Vorschriften für Kontrolle und Auswahl der Fahrzeuge, medizinische und psychotechnische Untersuchung der Fahrer, deren Sicherheitsausrüstung, Durchführung und Regelung des Rennens, Dienstrecht und Schutz des Boxenpersonals, Kontrolle des Wettkampfes unter dem Gesichtspunkt des Sports, Melde- und Informationsdienstes sowie Versicherungsschutz werden vom Italienischen Automobilclub oder von der Federazione Motociclistica Italiana (italienischer Motorradverband) bestimmt. Die Anzahl der zu den Rennen zugelassenen Fahrzeuge wird einvernehmlich zwischen der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen und dem zuständigen Sportgremium beschlossen. Die Organisatoren sind bei jedem Rennen dazu angehalten, sich an die Vorschriften laut Absätzen 1 bis 7 zu halten.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 angeführten Vorschriften werden nicht auf Rennstrecken im Gelände, auf Eis, Sand, Asche, Kart-Bahnen und Spezialpisten angewandt. Für alles, was in Hinsicht auf Motorradrennen nicht bereits geregelt ist, können die Absätze 1 bis 7 nach Gutdünken der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen angepaßt werden, wobei das geringere Risiko zu berücksichtigen ist, dem Dritte bei dieser Art von Rennen ausgesetzt sind; die Sicherheit des Publikums muß immer gewährleistet werden.

(9) Das Verwenden anderer Schutzsysteme als der in den Absätzen 1 bis 8 vorgesehenen, die jedoch äquivalente Sicherheit bieten, kann von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen nach Einholen eines entsprechenden Gutachtens der zuständigen Behörden erlaubt werden.

Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder den es angeht, ist verpflichtet es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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