In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 30. Juni 1992, Nr. 231)
Verordnung über die Versetzungen der Landesbediensteten von einer Gemeinde in eine andere

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1988, Nr. 54, die Versetzung des Personals der Landesverwaltung von einer Gemeinde in eine andere.

Art. 2 (Nicht betroffenes Personal)

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht:

  • a)  für das außerplanmäßige Personal,
  • b)  für das mit Führungsaufgaben betraute Personal,
  • c)  für das Lehrpersonal und diesem gleichgestelltes Personal,
  • d)  für das zu anderen Körperschaften oder Anstalten abgeordnete Personal.

Art. 3 (Rangordnung)

(1) Für die einzelnen Funktionsebenen der Stellenpläne des Landespersonals werden eigene Rangordnungen erstellt, welche jährlich mit Wirkung ab 1. Jänner auf den neuesten Stand gebracht, und zwar aufgrund der Gesuche, welche beim Personalinspektorat bis 12.00 Uhr des 30. September eingereicht oder spätestens am selben Tag mit eingeschriebenem Brief abgeschickt werden.

(2) Für jede Gemeinde, in der Ämter, Strukturen oder Dienste der Landesverwaltung eingerichtet sind, werden eigene Rangordnungen erstellt.

(3) Das Personal kann die Eintragung in die Rangordnungen von nicht mehr als drei Gemeinden beantragen, wobei die Reihenfolge der Bevorzugungen anzugeben ist.

(4) Die Rangordnung wird aufgrund der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien erstellt, jährlich am 1. Dezember an der Anschlagtafel des Landhauses veröffentlicht, in dem das Personalinspektorat seinen Sitz hat, und dem Personal mit Rundschreiben zur Kenntnis gebracht.

(5) Gegen die Rangordnung kann innerhalb von dreißig Tagen ab dem in Absatz 4 genannten Datum der Veröffentlichung bei der Landesregierung Beschwerde geführt werden.

Art. 4 (Versetzungen)

(1) Die Versetzung wird verfügt, sobald in der Gemeinde, auf welche sich die Rangordnung bezieht, eine freie Stelle besetzt werden soll. Als frei gilt auch die Stelle, welche mit außerplanmäßigem Personal besetzt ist, vorbehaltlich der Berücksichtigung des laufenden Dienstverhältnisses und der Bestimmungen des Absatzes 2.

(2) Für die Versetzung nicht verfügbar sind die Stellen, welche an Schulverwaltungen durch die Einführung von Ergänzungs- und Nachmittagsstützkursen geschaffen werden, sowie die Stellen, welche durch außerplanmäßiges Personal mit Teilzeitauftrag besetzt sind.

(3) Die Versetzung setzt die Einstufung in ein Berufsbild voraus, das jenem der angestrebten Stelle entspricht, oder aber in ein Berufsbild, in das man durch horizontale Mobilität gelangen kann. In diesem Falle wird die Versetzung nach Ablauf eines Einschulungszeitraumes von einem Jahr effektiven Dienstes endgültig. Dem Personal muß die Möglichkeit einer angemessenen Umschulung innerhalb der ersten sechs Monate nach der Versetzung geboten werden.

(4) Das betroffene Personal, das den effektiven Dienst nicht zu dem Zeitpunkt aufnimmt, der mit der Versetzungsmaßnahme bestimmt wird, verliert den Anspruch auf Versetzung und bleibt an der ursprünglichen Dienststelle; bei Einwirken höherer Gewalt oder bei einer anderen schwerwiegenden Verhinderung gilt dies nicht.

(5) Im Falle einer Versetzung, welche die Einstufung in ein anderes Berufsbild mit sich bringt, wird der Bedienstete, sofern die Einschulungszeit laut Absatz 3 vom direkten Vorgesetzten negativ beurteilt wird oder sofern der Bedienstete dies beantragt, aufgrund eines positiven Gutachtens des Beirates für Organisations- und Personalangelegenheiten zurückversetzt und wieder in das ursprüngliche Berufsbild eingestuft, sobald eine Stelle frei wird. Die Versetzung wird endgültig, wenn die negative Beurteilung beim zuständigen Amt nicht vor Ende der entsprechenden Einschulungszeit einlangt, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Probezeit für die Bestätigung der Ernennung in den Stellenplan.

(6) Die Planstelleninhaber, welche ihre Stelle aufgrund der Verminderung des Plansolls verlieren, haben auf alle Fälle Vorrang bei der allfälligen Besetzung verfügbarer Stellen in der entsprechenden Dienstsitzgemeinde sowie im betreffenden Bezirk. Soweit anwendbar, gelten die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien.

Art. 5 (Teilzeitbeschäftigte und Ersatzpersonal)

(1) Im Falle der Versetzung von Teilzeitbeschäftigten muß der direkte Vorgesetzte der neuen Arbeitsstelle gehört werden, um zu prüfen, inwieweit eine Teilzeitarbeit mit den Diensterfordernissen vereinbar ist.

(2) Das in Ergänzung des Stundenplans eingestellte Personal kann bei Bedarf und unter Ausschluß des Anrechts auf die Außendienstvergütung dem in Absatz 1 angeführten Bediensteten an die neue Dienststelle folgen. Das genannte Personal kann auf jeden Fall die freigewordene Stelle beim Amt, dem es bis dahin angehört hat, auch mit Teilzeitauftrag und bis zum Ablauf der laufenden Anstellung besetzen.

Art. 6 (Übergangsbestimmung)

(1) Bis zum Inkrafttreten der Regelung über die horizontale Mobilität zwischen den Berufsbildern werden die in Artikel 90 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, geändert durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, enthaltenen Bestimmungen angewendet.

ANLAGE 1 2)

2)

Die Anlage 1 wurde ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 23. März 2001, Nr. 11.

Bewertungskriterien

Mit den Versetzungen bezweckt die Landesverwaltung, das Personal in die Nähe des jeweiligen Wohnorts zu bringen.

Dabei werden folgende Gegebenheiten persönlicher Natur berücksichtigt und bewertet.

  • 1.  Familiäre Gegebenheiten
    • a)  für die Betreuung jeder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde, und zwar auch zusätzlich zu den Punkten laut Buchstaben b), c), und d): 6 Punkte;
    • b)  für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter 4 Jahren: 4 Punkte;
    • c)  für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 4 und 14 Jahren: 3 Punkte;
    • d)  für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen 14 und 18 Jahren: 2 Punkte;
  • 2.  Für jedes Jahr effektiven Dienstes: 1 Punkt.
  • 3.  Bei Punktegleichheit wird der Bewerber mit mehr Punkten für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder vorgezogen.
  • 4.  Bei weiterer Punktegleichheit zählt das Lebensalter.
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