(1) Für die einzelnen Funktionsebenen der Stellenpläne des Landespersonals werden eigene Rangordnungen erstellt, welche jährlich mit Wirkung ab 1. Jänner auf den neuesten Stand gebracht, und zwar aufgrund der Gesuche, welche beim Personalinspektorat bis 12.00 Uhr des 30. September eingereicht oder spätestens am selben Tag mit eingeschriebenem Brief abgeschickt werden.
(2) Für jede Gemeinde, in der Ämter, Strukturen oder Dienste der Landesverwaltung eingerichtet sind, werden eigene Rangordnungen erstellt.
(3) Das Personal kann die Eintragung in die Rangordnungen von nicht mehr als drei Gemeinden beantragen, wobei die Reihenfolge der Bevorzugungen anzugeben ist.
(4) Die Rangordnung wird aufgrund der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien erstellt, jährlich am 1. Dezember an der Anschlagtafel des Landhauses veröffentlicht, in dem das Personalinspektorat seinen Sitz hat, und dem Personal mit Rundschreiben zur Kenntnis gebracht.
(5) Gegen die Rangordnung kann innerhalb von dreißig Tagen ab dem in Absatz 4 genannten Datum der Veröffentlichung bei der Landesregierung Beschwerde geführt werden.