Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 1980, Nr. 22.
(1) Das auf Probe ernannte Personal wird vom Personalamt für einen bestimmten, im Einladungsschreiben festzulegenden Tag, Ort und Zeitpunkt vorgeladen.
(2) Bei Notwendigkeit kann die Vorladung auch nach Gruppen getrennt erfolgen; die Zusammenstellung solcher Gruppen erfolgt gemäß der Reihenfolge der Rangordnung.
(3) Die Vorladung erfolgt mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein, wenigstens 10 Tage vor dem für die Vorladung vorgesehenen Termin.
(4) Der Vorgeladene kann sich im Falle von Verhinderung oder Abwesenheit mittels einer Ermächtigung vertreten lassen. Die Unterschrift der delegierenden Person muß - bei sonstiger Unwirksamkeit der Ermächtigung - gemäß dem von Artikel 20 des Gesetzes vom 4. Dezember 1968, Nr. 15, vorgesehenen Verfahren beglaubigt sein.
(1) Die Wahl der Dienststelle seitens des auf Probe ernannten Personals erfolgt in der Reihenfolge der Rangordnung.
(2) Die Bestätigung der Wahl erfolgt vor einem Beamten des Personalamtes mittels Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung. Etwaige Bedingungen, die mit der Wahl der Dienststelle verbunden werden, sind wirkungslos.
(3) Nach der Wahl der Dienststelle übermittelt das Personalamt jedem Betroffenen eine Kopie des Dekretes des Landesrates für Personalangelegenheiten über die Stellenzuweisung, worin die Wirksamkeit der Zuweisung, die zugeteilte Dienststelle und der für den Dienstantritt festgelegte Tag sowie der Hinweis angeführt sein müssen, daß von der Ernennung verfällt, wer trotz Annahme der Ernennung auf Probe den Dienst nicht innerhalb der festgesetzten Frist antritt und dafür nicht einen rechtfertigenden Grund geltend machen kann.
(4) Den abwesenden Betroffenen, die sich nicht mittels gültiger Ermächtigung vertreten lassen haben oder die sich überhaupt nicht vertreten lassen haben sowie den Betroffenen, die nicht von ihrem Recht auf die Wahl Gebrauch machen wollen, wird eine der noch frei gebliebenen Dienststellen von Amts wegen zugewiesen, nachdem die übrigen Berechtigten ihre Auswahl getroffen haben. Von der Zuweisung von Amts wegen wird ein dem vorhergehenden Absatz entsprechendes Dekret abgefaßt.
(1) Gegen die Dekrete über die Stellenzuweisung ist ein Rekurs an den Landesausschuß zulässig.