In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

c) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 4. Oktober 1978, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zum Artikel 11 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, betreffend "Schulausspeisungen", in geltender Fassung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.

TITEL I
Bestimmungen für die Errichtung der Ausspeisung

ABSCHNITT I
Aufgaben und Organisation der Ausspeisung

Art. 1 (Formen der Ausspeisung)

(1) Es gibt grundsätzlich zwei Formen der Schulausspeisung:

  • a)  Verabreichung einer warmen Mahlzeit,
  • b)  Verabreichung einer - nur in Ausnahmefällen nicht warmen - Jause.

Art. 2 (Kriterien für die Errichtung und die Wahl der Art und des Ortes der Ausspeisung)

(1) Die Gemeinde entscheidet darüber, ob es zweckmäßig ist oder nicht, eine Ausspeisung einzurichten, sowie darüber, wie und wo der Dienst durchgeführt werden soll; dabei berücksichtigt sie im einzelnen folgende Elemente:

  • -  Ende des Unterrichts,
  • -  Schulweg und dafür erforderliche Zeit,
  • -  Umstand, ob in den Volksschulen eine Freizeitbeaufsichtigung und
  • -  ob in den Mittelschulen ein Ganztagsunterricht vorgesehen ist.

Art. 3 (Qualität der Mahlzeit)

(1) Um eine für alle Schüler gleiche Behandlung zu gewährleisten, hat der Landesausschuß einen Ernährungsplan zu erstellen, in dem der tägliche Mindestgehalt an Kalorien, die in den Speisen enthalten sein müssen, festgesetzt ist.

(2) Unter Berücksichtigung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Ernährungsplanes wird die Qualität der Mahlzeit von den Gemeinden oder ihren Konsortien festgelegt.

Art. 4 (Führung der Ausspeisung: verschiedene Formen)

(1) Die Gemeinde kann die Ausspeisung führen wie folgt:

  • a)  direkt, auch in Form eines Konsortiums,
  • b)  auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gemeinden oder Gemeindekonsortien, deren Schüler in der Gemeinde, welche die Ausspeisung führt, zur Schule gehen,
  • c)  dadurch, daß sie auf Grund einer Vereinbarung Dritten die praktische Durchführung überträgt.

Art. 5 (Befugnisse)

(1) Für die Durchführung der Ausspeisung beschließen die Gemeinden oder ihre Konsortien über folgende Angelegenheiten:

  • 1.  Errichtung der Ausspeisung: Form und Ort,
  • 2.  allfälliger Abschluß von Vereinbarungen mit anderen Gemeinden oder Gemeindekonsortien, Körperschaften oder Dritten über die Führung der Ausspeisung,
  • 3.  Bedingungen für die Zulassung der Schüler zur Ausspeisung; bevor diese festgelegt werden, müssen die betroffenen Sprengelschulräte oder Anstaltsschulräte angehört werden,
  • 4.  Ernennung der im Sinne des II. Titels dieser Verordnung vorgesehenen beratenden Kollegialorgane,
  • 5.  Ausmaß der Beiträge, die von den Besuchern zu entrichten sind,
  • 6.  nach Anhören der unter der Ziffer 4 genannten beratenden Mitbestimmungsgremien:
    • a)  Tag, am dem die Ausspeisung beginnt, und Tag, an dem sie geschlossen wird,
    • b)  Formalitäten bei der Einschreibung und Bezahlung.

(2) Für die gesundheitliche Überwachung der Ausspeisung ist laut Artikel 11 Buchstabe e) des D.P.R. vom 11. Februar 1961, Nr. 264, der Schularzt zuständig.

(3) Falls die praktische Abwicklung des Dienstes Dritten übertragen wird, ist die Gemeinde dennoch dafür verantwortlich, daß die Ausspeisung gut funktioniert.

(4) Die Gemeinden oder ihre Konsortien müssen gewährleisten, daß die Schüler während der Ausspeisung beaufsichtigt werden.

ABSCHNITT II
Finanzierung der Ausspeisung

Sektion I
Bemessung und Zuweisung der Landesbeiträge

Art. 6 (Vorbemerkung)

(1) Die Landesbeiträge zur Finanzierung der Führung der Schulausspeisung werden in der von den folgenden Artikeln vorgesehenen Weise bemessen und den Gemeinden oder deren Konsortien, welche die Ausspeisung führen, zugewiesen.

Art. 7 (Zur Finanzierung zugelassene Schülerkategorien)

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinden und deren Konsortien in bezug auf die Bedingungen für die Zulassung der Schüler zur Ausspeisung kann der Landesausschuß die Finanzierung auf bestimmte Besucherkategorien beschränken, um eine gerechte Zuweisung der verfügbaren Mittel auf Grund der Bereitstellungen des Planes im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes zu gewährleisten. Diese Kategorien werden nach Kriterien ermittelt, die innerhalb 31. Juli eines jeden Jahres unter Berücksichtigung des Stundenplanes, der Entfernung von der Schule und besonderer sozialer Verhältnisse mit Beschluß festgelegt werden.

Art. 8 (Pauschalbeitrag für jede einzelne Mahlzeit)

(1) Zur Bemessung der Beiträge zugunsten der Gemeinden oder ihrer Konsortien legt der Landesausschuß innerhalb 31. Juli eines jeden Jahres mit Beschluß einen Pauschalbeitrag für jede Mahlzeit, die an die bedürftigen und zur Ausspeisung sowie zur Finanzierung zugelassenen Schüler verteilt wird, fest.

(2) Dieser Beitrag kann je nach der Form der Ausspeisung und der Stufe der besuchten Schule differenziert werden.

Art. 9 (Bemessung und vorläufige Zuweisung der Beiträge)

(1) Das Ausmaß der Beiträge, die den einzelnen Gemeinden oder Gemeindekonsortien für die Führung der Ausspeisung in einem Schuljahr vorläufig zugewiesen werden, wird vom Landesausschuß mit Beschluß, der innerhalb 30. November zu fassen ist, festgesetzt.

(2) Das genannte Ausmaß des Beitrages wird durch Multiplikation des in Artikel 8 genannten Pauschalbeitrages pro Mahlzeit mit der Zahl der Mahlzeiten ermittelt, die während des Schuljahres an bedürftige Besucher und solche, die Kategorien angehören, die gemäß Artikel 7 zur Finanzierung zugelassen sind, voraussichtlich verteilt werden.

Art. 10 (Aufschlag auf die Führungsspesen)

(1) Auf die im Sinne der vorhergehenden Artikel den einzelnen Körperschaften zuzuweisenden Beiträge werden laut Artikel 11 Absatz 6 des Landesgesetzes 4% aufgeschlagen.

Art. 11 (Formalitäten bei der Zuweisung der Beiträge)

(1) Um die Beiträge zu erhalten, müssen die Gemeinden oder ihre Konsortien innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres über das zuständige Assessorat dem Landesausschuß folgende Dokumente vorlegen:

  • a)  vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft unterzeichnetes Namensverzeichnis der bedürftigen Schüler, welche die Ausspeisung besuchen und den zur Finanzierung zugelassenen Kategorien angehören,
  • b)  vom zuständigen Landesamt vorbereitetes Formblatt, das mit den nötigen Angaben über die Ausspeisung, die im entsprechenden Schuljahr geführt wird, versehen sein muß.

(2) Im einzelnen sind für jede Ausspeisung folgende Angaben zu liefern: Träger, Zeitraum, über den sich die Ausspeisung erstreckt, Zahl der Mahlzeiten und Jausen, die an jene Schüler verteilt werden sollen, die im Verzeichnis laut Buchstabe a) eingetragen sind, sowie Ausmaß der von der Provinz zuzuweisenden Beiträge; dieses wird auf Grund des Pauschalbeitrages für jede einzelne Mahlzeit errechnet.

Sektion II
Auszahlung der Landesbeiträge und allfälliger Vorschüsse

Art. 12 (Auszahlung der Beiträge)

(1) Im Sinne von Artikel 11 Absatz 5 des Landesgesetzes werden die Beiträge in der Regel in drei Raten ausgezahlt:

  • 1.  die erste Rate in dem Rahmen und in der Weise, wie sie im Landesgesetz vorgesehen sind,
  • 2.  die zweite Rate in dem Rahmen und in der Weise, wie sie im Landesgesetz vorgesehen sind, innerhalb 28. Februar des entsprechenden Schuljahres.

Zu diesem Zweck müssen die Gemeinden oder ihre Konsortien über das zuständige Assessorat dem Landesausschuß bis zum 31. Jänner eine schriftliche Bestätigung über die regelmäßige Weiterführung der Ausspeisung im zweiten Trimester vorlegen.

  • 3.  Rest: ebenfalls in dem Rahmen und in der Weise, wie sie im Landesgesetz vorgesehen sind. Zu diesem Zweck müssen die Gemeinden oder ihre Konsortien bis zu dem auf das Schulende folgenden 31. Juli eine Richtigstellung der unter Artikel 11 Buchstaben a) und b) genannten Angaben oder eine Erklärung des jeweiligen gesetzlichen Vertreters darüber vorlegen, daß die veranschlagten Zahlen jenen entsprechen, die sich aus der tatsächlichen Führung der Ausspeisung ergeben haben.

Art. 13 (Auszahlung von Vorschüssen)

(1) Damit ihnen Vorschüsse im Sinne von Artikel 11 Absatz 7 des Landesgesetzes ausgezahlt werden können, müssen die in den vorhergehenden Artikeln genannten Körperschaften eine diesbezügliche Erklärung samt den unter Ziffer 3) des vorhergehenden Artikels dieser Verordnung vorgesehenen Unterlagen einreichen.

TITEL II
Beratende Gremien

Art. 14 (Zusammensetzung)

(1) Die Gemeinden und ihre Konsortien, die beabsichtigen, eine Schulausspeisung zu fördern oder zu organisieren, fordern die zuständigen Sprengelschulräte oder Anstaltsschulräte auf, je drei Vertreter der Lehrerschaft und der Eltern namhaft zu machen, wie dies in Artikel 11 Absätze 8 und folgende des Landesgesetzes vorgesehen ist; dabei müssen berücksichtigt werden: die als notwendig erachtete Zahl der beratenden Gremien sowie die innerhalb derselben vorgesehene Zahl der Mitglieder.

Art. 15 (Finanzierung)

(1) Die im vorhergehenden Artikel genannten beratenden Gremien müssen von den Gemeinden oder deren Konsortien in Hinsicht auf die in Artikel 5 Ziffer 6 genannten Entscheidungen angehört werden.

(2) Außerdem werden die im vorhergehenden Artikel genannten Beratungsorgane immer dann, wenn die Gemeinden oder deren Konsortien es für zweckmäßig erachten, über Fragen der Förderung und Organisation der Schulausspeisung in Hinsicht auf die in Artikel 1 des Landesgesetzes festgelegten Grundsätze angehört.

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