In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

b) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Mai 1977, Nr. 221)
Durchführungsverordnung über die Richtlinien auf dem Gebiet der Hygiene und des Gesundheitswesens

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. August 1977, Nr. 38.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Die lichte Höhe von Wohnräumen muß wenigstens 2,60 m betragen und kann für Korridore, Vorräume, Bäder, Aborte und Abstellräume auf 2,40 Meter herabgesetzt werden.

(2) In Berggemeinden über 500 m Meereshöhe kann in Anbetracht der lokalen klimatischen Bedingungen und der ortsüblichen Bauweise eine Herabsetzung der Mindesthöhe der Wohnräume auf 2,40 m zugelassen werden.2)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 74 del 19.03.1997 - Somministrazione di pasti e bevande ed esercizi ricettivi - standards in materia di igiene e sanità - diniego della licenza per manifesta insussistenza di requisito prescritto dalla norma
2)

Art. 1 wurde ersetzt durch den einzigen Artikel des D.LH. vom 14. Juli 1999, Nr. 40.

Art. 2

(1) Für jeden Bewohner muß eine Wohnfläche von wenigstens 14 m² für die ersten vier Bewohner und 10 m² für jeden weiteren Bewohner gewährleistet werden.

(2) Schlafräume für eine Person müssen eine Mindestfläche von 9 m² und solche für zwei Personen müssen eine Mindestfläche von 12 m² aufweisen. Jede Wohnung muß mit einem Wohnzimmer von mindestens 14 m² ausgestattet sein.

(3) Schlafräume, Wohnzimmer und Küche müssen mit mindestens einem Fenster versehen sein, das sich öffnen läßt, und dessen Fläche nicht weniger als 1/10 - und für Gebäude oberhalb 1.000 m Meereshöhe nicht weniger als 1/12 - der Fläche des Fußbodens betragen darf.

Art. 2/bis

(1) In Abweichung von Artikel 2 Absätze 1 und 2 kann in Beherbergungsbetrieben laut den Artikeln 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, jedes Zimmer oder jede Wohneinheit mit einer Mindestfläche von 30 m² über einen zusätzlichen Schlafraum für die Unterbringung von Kindern bis zu 14 Jahren verfügen, der ausschließlich vom entsprechenden Zimmer oder von der entsprechenden Wohneinheit aus zugänglich ist.3)

3)

Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 24. März 2009, Nr. 15.

Art. 3

(1) Unbeschadet der lichten Mindesthöhe von 2,60 m - mit Ausnahme der Wohnungen in Gemeinden über 500 m Meereshöhe, für welche die in Artikel 1 angeführten reduzierten Maße gelten - muß eine Einzimmerwohnung einschließlich der Nebenräume eine Fläche von mindestens 28 m² aufweisen, wenn sie für eine Person bestimmt ist, und eine solche von mindestens 38 m², wenn sie für zwei Personen bestimmt ist.4)

4)

Art. 3 wurde ersetzt durch den einzigen Artikel des D.LH. vom 14. Juli 1999, Nr. 40.

Art. 4

(1) Wohn- und Schlafräume müssen beheizbar sein. Falls eine Wohnung mit einer Zentralheizungsanlage ausgestattet ist, muß die Lufttemperatur der Innenräume 17 bis 20 °C betragen und in allen Wohn- und Nebenräumen, mit Ausnahme der Abstellräume, gleich hoch sein. Unter den Bedingungen der Bewohnung und Benützung der Wohnungen dürfen Innenwände mit matter Oberfläche keine dauernden Kondensationsspuren aufweisen.

Art. 5

(1) Dort, wo die Bauweise der Wohnungen keine natürliche Belüftung ermöglicht, muß eine mechanische Belüftungsanlage vorgesehen werden, die an einer geeigneten Stelle angesaugte und hygienisch einwandfreie Luft einbringt.

(2) Es ist in jedem Falle zu gewährleisten, daß Rauch, Dampf und Ausdünstungen dort, wo sie entstehen (Küchen, Aborte usw.) abgesaugt werden, bevor sie sich ausbreiten.

(3) Falls die Kochstelle mit dem Wohnraum in Verbindung steht, muß diese mit demselben durch eine breite Öffnung verbunden und mit einer entsprechenden über dem Herd angebrachten elektrischen Entlüftungsvorrichtung oder mit einem Abzug versehen sein.

Art. 6

(1) Das Badezimmer muß mit einer Öffnung nach außen zum Luftaustausch oder mit einer mechanischen Belüftungsanlage versehen sein, die in der Lage ist, einen dreimaligen Luftwechsel in der Stunde zu gewährleisten. Die Luftgeschwindigkeit in den Rohren bzw. Lüftungskanälen darf keinesfalls 12 m/s überschreiten.

(2) In den Badezimmern, welche keine Öffnung nach außen haben, ist der Einbau von Apparaten mit offener Flamme verboten.

(3) In jeder Wohnung muß mindestens ein Badezimmer mit folgenden hygienischen Einrichtungen versehen sein: Abortschale, Badewanne oder Dusche und Waschbecken.

Art. 7

(1) Die für den Bau von Wohnungen verwendeten Materialien, sowie die Ausführung der Bauarbeiten müssen für die Räume ausreichenden Schutz bieten gegen Trittschall, Straßenlärm, Lärm, der durch Anlagen oder Maschinen verursacht ist, die im Gebäude eingebaut sind, sowie gegen Lärm oder Geräusche, die von Nachbarwohnungen oder von Gemeinschaftsräumen oder -flächen herrühren, gewährleisten.

Art. 8

(1) Unbeschadet der Mindestflächen gemäß Artikel 3 muß in bewohnbaren Dachgeschossen über die Hälfte der Fußbodenfläche der einzelnen Räume eine nutzbare lichte Raumhöhe von wenigstens 2,40 m vorhanden sein.

(2) Die Mindesthöhe darf nicht weniger als 1,50 m betragen.

Art. 9

(1) Diese Bestimmungen gelten auch für die Zimmer und Nebenräume bei Gastbetrieben.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 14. August 1963, Nr. 11
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 24. Dezember 1975, Nr. 55
ActionActionb) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 23. Mai 1977, Nr. 22
ActionAction Art. 1
ActionAction Art. 2
ActionActionArt. 2/bis
ActionAction Art. 3
ActionAction Art. 4
ActionAction Art. 5
ActionAction Art. 6
ActionAction Art. 7
ActionAction Art. 8
ActionAction Art. 9
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 12. August 1982, Nr. 28
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 20. Jänner 1984, Nr. 2
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. November 1988, Nr. 29
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 1989, Nr. 29 
ActionActiong) Landesgesetz vom 13. Jänner 1992, Nr. 1
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. April 1993, Nr. 12 —
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 28. Oktober 1994, Nr. 10 —
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. Februar 1998, Nr. 4 —
ActionActionk) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 22. Juli 1998, Nr. 19
ActionActionl) Landesgesetz vom 3. Juli 2006, Nr. 6
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Mai 2007, Nr. 33
ActionActionn) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. Juni 2007, Nr. 37
ActionActiono) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 1
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Dezember 2012, Nr. 46
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis