In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 9. März 1977, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 25. August 1976, Nr. 37, über die Fürsorgedienste für psychische Gesundheit

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.

I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Personen, die in den Genuß des Dienstes kommen)

(1) Alle in der Provinz Bozen ansässigen Bürger, ohne Berücksichtigung des Alters oder der Art der Krankheit, sind zum Genuß des Dienstes für psychische Gesundheit zugelassen.

(2) Die Bürger, die den Dienst für psychische Gesundheit beanspruchen, bedienen sich der im Gebiet ihres Aufenthaltsortes vorhandenen Einrichtungen, unbeschadet des Rechts auf freie Wahl des Arztes und des Behandlungsortes.

Art. 2 (Bezirke)

(1) Das Gebiet der Provinz ist für die Zwecke laut Artikel 2 des Gesetzes bis zur Errichtung des Landesgesundheitsdienstes provisorisch in die in der Anlage A beschriebenen Bezirke unterteilt. Diese Bezirke sind jeweils einer der Arbeitsgruppen laut Artikel 1 des Gesetzes anvertraut.

(2) Einer einzigen Arbeitsgruppe können mehrere Bezirke anvertraut werden.

(3) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen, die entsprechenden Bezirke und die verantwortlichen Ärzte nach Kriterien des räumlichen Zusammenhanges der Gebiete und des angemessenen Verhältnisses zwischen der Bevölkerung, der Ausdehnung des Gebietes und der Verfügbarkeit von Personal festgesetzt.

Art. 3 (Zusammenarbeit mit anderen Diensten)

(1) Der Dienst arbeitet im Einvernehmen mit den anderen Sanitätseinrichtungen und im besonderen mit denen der Sozialmedizin (Familienberatungsstellen, Rauschgiftzentren, Arbeitsmedizin usw.) zum Zweck einer gegenseitigen Zusammenarbeit und für eine bessere Erreichung der jeweiligen Ziele.

Art. 4 (Arbeitsweise der Arbeitsgruppen)

(1) Die Arbeitsgruppe muß innerhalb des ihr zugewiesenen Bezirkes im Dienste der gesamten Bevölkerung global arbeiten.

(2) Sie versammelt sich in Sitzungen, welche ein grundlegender Bestandteil ihrer Arbeit sind, deren Mindestzahl vom technischen Komitee bestimmt wird und für die für alle Mitglieder die Pflicht zur Teilnahme besteht.

(3) Die psychiatrischen Ärzte mit Funktion eines Primars haben gegenüber ihrer Arbeitsgruppe leitende Aufgaben, wobei sie die Arbeit der Gruppe anregen und führen.

(4) Jedes Mitglied arbeitet mit allen anderen zusammen, stellt der Gruppe die eigenen Fähigkeiten und persönlichen Eignungen zur Verfügung und vermeidet jede starre Unterscheidung der jeweiligen beruflichen Tätigkeitsbereiche.

(5) Die Zuweisung eines jeden Mitgliedes an die einzelnen Arbeitsgruppen erfolgt durch Beschluß des Landesausschusses auf Vorschlag des für die psychiatrische Betreuung zuständigen Assessors nach den Kriterien des Artikels 2.

Art. 5 (Bildung des medizinisch-technischen Kollegiums)

(1) Die Wahlen der Mitglieder des medizinischtechnischen Kollegiums finden einmal im Jahr, mit Stimmzettel in geheimer Abstimmung, in gemeinsamer Sitzung, veranlaßt durch den zuständigen Abteilungsleiter der psychiatrischen Betreuung, statt; sie müssen die Vertretung einer jeden der folgenden arbeitenden Gruppen sichern:

  • 1.  Krankenpfleger und Sozialarbeiter,
  • 2.  Sozialassistenten, Psychologen und Soziologen.

(2) Die zu wählenden Mitglieder müssen in gleicher Anzahl wie die Primarärzte (auch die beauftragten) sein; nicht alle müssen derselben Arbeitsgruppe angehören. 2)

(3) Die Stimmzettel werden von drei durch die Vollversammlung bestimmten Teilnehmern, die die zwei obgenannten Gruppen vertreten, gezählt.

(4) Die Bediensteten, die eventuell an der Sitzung nicht teilnehmen können, dürfen schriftlich wählen, indem sie den Wahlzettel in geschlossenem Umschlag dem Sekretariat der Abteilung zuschicken, das ihn den Stimmzählern in der Sitzung weitergibt.

(5) Stimmrecht haben die nicht ärztlichen Planstellenbediensteten des Fürsorgedienstes für psychische Gesundheit sowie die Sozialarbeiter mit Beauftragung auf unbestimmte Zeit. 2)

(6) Als gewählt werden die Bediensteten erklärt, die die höchste Stimmzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird der Dienstälteste als gewählt betrachtet.

(7) Mit Beschluß der Landesregierung wird das Kollegium jährlich ernannt.

2)

Geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Jänner 1979, Nr. 3.

Art. 6 (Aufgaben des medizinisch-technischen Kollegiums)

(1) Aufgaben des medizinisch-technischen Kollegiums sind:

  • 1.  den Dienst in technisch-gesundheitlicher Hinsicht zu leiten,
  • 2.  dem zuständigen Assessor die allgemeinen Richtlinien des Dienstes vorzuschlagen,
  • 3.  eventuelle Ankäufe von Arzneien vorzuschlagen, und in einem eigenen Merkbuch die gebräuchlichen Arzneien und deren Zusammensetzung genau einzutragen,
  • 4.  die Zuweisung des neuaufgenommenen Personals an die verschiedenen Arbeitsgruppen und die Versetzung von einer Arbeitsgruppe in die andere vorzuschlagen,
  • 5.  den Plan für den ordentlichen Jahresurlaub vorzuschlagen,
  • 6.  sich um die Ausbildung und die technisch-berufliche Fortbildung des Personals zu kümmern, und die Initiativen für wissenschaftliche Forschung und Statistik zu fördern,
  • 7.  die Einführung von speziellen theoretisch-praktischen Kursen zwecks Befähigung zur Funktion als psychiatrischer Krankenpfleger und des diesbezüglichen programmatischen und organisatorischen Planes vorzuschlagen, und die zur Führung und Organisation beauftragte Person zu bestimmen,
  • 8.  jede weitere Entscheidung oder Maßnahme oder notwendigen Vorschlag für einen guten Ablauf des Dienstes zu treffen.

Art. 7 (Versammlungen des medizinisch-technischen Kollegiums)

(1) Die Sitzungen des medizinisch-technischen Kollegiums sind rechtskräftig, wenn der Oberintendant und mindestens die Hälfte der zugewiesenen Mitglieder anwesend sind.

(2) Es kann mit der Mehrzahl der Stimmen der Anwesenden rechtsgültig beschließen.

(3) Es versammelt sich normalerweise an einem selbst festgesetzten Tag einmal in der Woche oder auf außerordentliche Einberufung des Oberintendanten, wenn dieser es für notwendig erachtet oder auf Verlangen von mindestens 3 der eigenen Mitglieder.

(4) Für jede Sitzung wird ein Protokoll der Entscheidungen abgefaßt, das vom Oberintendanten und vom Sekretär unterschrieben wird.

(5) Im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit des Oberintendanten übernimmt der dienstälteste Primar den Vorsitz.

Art. 8 (Oberintendant)

(1) Die im 3. Absatz des Artikels 6 des Gesetzes vorgesehene Rotation erfolgt nach Dienstalter der teilhabenden Primare.

(21) Der Oberintendant

  • 1.  vertritt den Dienst als Ganzes und übernimmt die Verbindung mit der Verwaltung,
  • 2.  beruft das medizinisch-technische Kollegium ein und führt darin den Vorsitz,
  • 3.  nimmt an den Maßnahmen zur Koordination mit der Tätigkeit der anderen sanitären Einrichtungen teil,
  • 4.    3)
  • 5.  trägt Sorge für die Erhebung der statistischen Daten,
  • 6.  trägt dafür Sorge, daß die Protokolle des medizinisch-technischen Kollegiums der Verwaltung weitergeleitet werden,
  • 7.  erstellt nach Anhören des Kollegiums den Jahresbericht.

Art. 9 (Primar für Psychiatrie)

(1) Der Primar leitet die Tätigkeit einer oder provisorisch mehrerer Arbeitsgruppen, die in einem oder mehreren Bezirken wirken, beaufsichtigt die Tätigkeit und die Disziplin des technisch-sanitären sowie des Hilfspersonals, das seiner Arbeitsgruppe zugeteilt wurde, er nimmt auch direkt die Untersuchung und die Behandlung der Patienten vor und ist für die vorschriftsmäßige Verfassung der Patientenregister und für deren Aufbewahrung verantwortlich.

(2) Er führt die im Artikel 7 des D.P.R. 27. März 1969, Nr. 128, vorgesehenen Befugnisse aus. 4)

Art. 10 (Ärzte)

(1) Im Rahmen jeder einzelnen Arbeitsgruppe trägt jeder Arzt die spezifische Verantwortung für die ärztlich-therapeutische Behandlung, berät sich in regelmäßigen Sitzungen mit den anderen Mitgliedern der Arbeitsgruppe hinsichtlich Entscheidungen, die die gemeinsame Tätigkeit betreffen, und arbeitet (sei es als Berater oder als direkter Mitarbeiter) mit dem gesamten Personal bei allen im Rahmen der Tätigkeit der Arbeitsgruppe notwendigen oder nützlichen Eingriffen zusammen.

(2) Sie führen die vom Artikel 7 des D.P.R. 27. März 1969, Nr. 128, vorgesehenen Befugnisse aus. 4)

(3) Mit Maßnahme der Verwaltung werden die Arbeitspläne und die Turnusse der mit festgelegtem Stundenplan im Dienst stehenden Ärzte im Sinne des Artikels 20 des Gesetzes festgesetzt. 4)

Art. 11 (Psychologen)

(1) Die spezifischen Aufgaben der Psychologen umfassen die Analyse der persönlichen, familiären und sozialen Probleme der Kranken, die Anwendung der psycho-therapeutischen Techniken sowie die mit der Arbeitsgruppe vereinbarten Eingriffe, um die verschiedenen Zielsetzungen der Arbeit, auch mittels Versuchen und Forschung, zu erreichen.

Art. 12 (Soziologe)

(1) Der Soziologe hat die spezifische Aufgabe, hinsichtlich der sozialumweltlichen Studien, der Untersuchung der sozialen Ursachen der Krankheiten und der Ermittlung für bessere Möglichkeiten der sozialen Eingliederung der Kranken mit den Arbeitsgruppen zusammenzuarbeiten.

Art. 13 (Sozialassistenten)

(1) Die spezifischen Aufgaben der Sozialassistenten umfassen Analysen und psycho-soziale Eingriffe sei es auf individueller, familiärer und gemeinschaftlicher Ebene, die Beratung der Betreuten hinsichtlich der verschiedenen Körperschaften und der Arbeitgeberschaft, wie auch andere Formen der Zusammenarbeit, die im Rahmen der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsgruppen zweckmäßig erscheinen.

Art. 14 (Psychiatrische Krankenpfleger)

(1) Die psychiatrischen Krankenpfleger haben die in ihre Zuständigkeit fallenden spezifisch therapeutischen Verrichtungen auszuführen (wie Verabreichung von Arzneien, Beihilfe bei Durchführung klinischer Spezialuntersuchungen und bei Spezialtherapien) und arbeiten aktiv in den von der Arbeitsgruppe beschlossenen Initiativen sei es präventiver, wie therapeutischer oder rehabilitativer Ausrichtung zusammen.

(2) Die Krankenpfleger müssen für ähnliche Aufgaben, je nach Bedarf, in den verschiedenen Diensten und Arbeitsbereichen zur Verfügung stehen.

Art. 15 (Sozialarbeiter)

(1) Die Sozialarbeiter gemäß 4. Absatz des Artikels 8 des Gesetzes sind in den Tätigkeiten der Ergotherapie, der beruflichen Umschulung und Rehabilitation der Betreuten behilflich, arbeiten mit den anderen Mitgliedern des Personals der Beratungsstellen zusammen und stellen sich im Bedarfsfall für Aufgaben zur Verfügung, die, obwohl sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten und Begabungen bleiben, nicht speziell die obgenannten sind.

II. TEIL
Wettbewerbe für die Aufnahme des Personals

Art. 16 (Praktikanten)

(1) Die Schüler der Vorbereitungs- und Ausbildungsschulen der Berufe für die im Gesetz vorgesehenen Dienste können vom medizinisch-technischen Kollegium zum Landesdienst für psychische Gesundheit als Praktikanten zugelassen werden.

Art. 17 (Verweisung)

(1) Mit Bezug auf den ersten Satz des 2. Absatzes des Artikels 12 des Gesetzes wird im Falle objektiven Fehlens des Primars, der die im 3. Absatz des Artikels 6 des Gesetzes vorgesehenen Funktionen ausübt, bei den ersten Wettbewerben für die Aufnahme des Personals die Norm des allgemeinen Gesetzes (Artikel 2 des L.G. vom 12. Februar 1976, Nr. 7) angewendet.

Art. 18-23.   5)

5)

Nicht mehr anwendbar: siehe Art. 27 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50.

III. TEIL
Wohnheime zur Betreuung

Art. 24 (Das Wohnheim)

(1) Das Wohnheim ist eine Einrichtung der Sozialbetreuung, das eine begrenzte Anzahl von Personen aufnimmt, um ihnen eine Lebenserfahrung nach Art der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Durch die Beziehung zur Gruppe und die Leitung des zuständigen Personals erleichtert das Wohnheim die Wiedereingliederung in die Gesellschaft und die Ermittlung einer passenden Arbeitsstelle.

(2) Das Wohnheim bietet den Insassen Betreuung, Verpflegung, Heizung und Telefon; die Unterhaltskosten sind zu Lasten der Insassen, die sie mit den Einnahmen aus Arbeit und aus Zuweisungen der Grundfürsorge bestreiten. 4)

Art. 25 (Empfänger)

(1) Das Wohnheim gewährt für begrenzte Zeit Aufnahme für

  • a)    3)
  • b)  Personen, die in ein psychiatrisches Krankenhaus oder ähnliche Einrichtungen aufgenommen und von dort entlassen worden sind 2),
  • c)  Personen, die in einem Zentrum für psychische Gesundheit in Behandlung sind und für die das Wohnheim eine wirksame Alternative an Stelle von Krankenhauseinrichtungen ist.
2)

Geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Jänner 1979, Nr. 3.

Art. 26 (Aufnahmen)

(1) Die Aufnahmen von Personen in das Wohnheim werden von Fall zu Fall vom zuständigen Primar des Zentrums für psychische Gesundheit, im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe, beschlossen.

(2) Es können nur solche Personen aufgenommen werden, die in der Lage sind die Behandlung im Wohnheim positiv zu nützen und für die eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorauszusehen ist.

Art. 27 (Pflichten der Insassen)

(1) Die Insassen sind bei der Erledigung der Arbeiten hinsichtlich des Lebens im Wohnheim direkt beteiligt und haben die Vorschriften zu befolgen, die hinsichtlich des Stundenplanes, der Turnusse, der eigenen Aufgaben auf Grund der internen Bestimmungen jeden Wohnheimes festgelegt werden.

Art. 28 (Personal)

(1) Die Führung des Wohnheimes ist bestimmten Mitgliedern der Arbeitsgruppe des gebietszuständigen Zentrums für psychische Gesundheit anvertraut. Unter dem Personal des Wohnheimes wird Jahr für Jahr vom zuständigen Primar des Zentrums für psychische Gesundheit ein Koordinator ernannt, der die Aufgabe hat, innerhalb der für das Landespersonal allgemeinen Stundenplangrenzen, die Arbeitsturnusse vorzuschlagen und die Kontakte mit der Verwaltung aufrechtzuerhalten.

Art. 29   3)

Anlage A - Bezirke

  • 1.  Vinschgau (übereinstimmend mit der Talgemeinschaft)
  • 2.  Burggrafenamt (die Bezirksgemeinschaft und die Stadt Meran)
  • 3.  Überetsch-Unterland (übereinstimmend mit der Talgemeinschaft)
  • 4.  Salten-Schlern (übereinstimmend mit der Talgemeinschaft)
  • 5.  Eisacktal (übereinstimmend mit der Talgemeinschaft)
  • 6.  Pustertal (übereinstimmend mit der Talgemeinschaft)
  • 7.  Bozen Stadt