In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 20. November 1968, Nr. 671)
Dienstordnung für die Straßenmeister und Straßenwärter

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Februar 1969, Nr. 8.

Art. 1 (Bestimmung des Abschnittes, des Unterbezirkes und des Bezirkes)

(1) Jeder Straßenwärter ist für ein Straßenstück oder einen Abschnitt zuständig, auf dem er normalerweise den Dienst ausschließlich gemäß den Anweisungen des zuständigen Straßenmeisters oder Bezirksleiters versieht und keinesfalls Anweisungen oder Arbeiten auf Rechnung und im Interesse von Baufirmen oder Außenstehenden durchführen darf.

(2) Mehrere Straßenabschnitte bilden einen Unterbezirk, dem ein Straßenmeister vorsteht; mehrere Unterbezirke bilden einen Bezirk, dem ein Bezirksleiter vorsteht.

(3) Dem Chefingenieur steht es zu, der Verwaltung Vorschläge zu unterbreiten, um die Länge der Abschnitte, die Anzahl und Ausdehnung der Bezirke und Unterbezirke zu bestimmen und abzuändern, wobei die Länge des Straßennetzes und die Anzahl der im Dienstplan vorgesehenen Stellen berücksichtigt werden.

Art. 2 (Aufenthalt im Abschnitt - Dauer der Arbeit)

(1) An jedem Werktag muß sich der Straßenwärter in der Regel auf seinem Abschnitt einfinden und, falls es nicht anders verfügt wird, das ganze Stück abgehen und dort arbeiten, wo die Instandhaltung am nötigsten erscheint.

(2) Der Dienstplan wird je nach Jahreszeit und den von der Verwaltung erteilten Anweisungen festgesetzt, wobei jedoch gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 12. November 1964, Nr. 16 die Verpflichtung zur Leistung von 45 Arbeitsstunden pro Woche aufrechterhalten bleibt.

(3) Die Straßenwärter und die Straßenmeister müssen - auf schriftliche oder mündliche Anweisung des Chefingenieurs oder des Bezirksleiters hin - auch nach der normalen Arbeitszeit oder an Feiertagen Dienst leisten und haben dafür Anrecht auf die Vergütung für außerordentliche Arbeit oder auf die gleiche Anzahl von freien Stunden an einem anderen, nicht dienstfreien Wochentage.

(4) Während eines Unwetters darf sich der Straßenwärter nicht von seinem Abschnitt entfernen, sondern er wird am nächstgelegenen Orte Unterschlupf suchen, um für alle Fälle einsatzbereit und in der Lage zu sein, die Arbeit so bald wie möglich wieder aufzunehmen.

Art. 3   2)

2)

Omissis.

Art. 4 (Versetzung von einem Abschnitt zum anderen)

(1) Die Verwaltung kann nach unanfechtbarem eigenem Ermessen einen Straßenwärter von einem Abschnitt zum anderen versetzen, wobei auch auf die im Zweiten Absatz des Artikels 90 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6 und letzten Absatz des Artikels 1 angeführten Bestimmungen hingewiesen wird. Gleichermaßen kann auch der Straßenmeister versetzt werden.

(2) Diese Versetzungen werden der Verwaltung im allgemeinen vom Chefingenieur vorgeschlagen.

(3) Die von Amts wegen versetzten Straßenwärter und Straßenmeister haben Anrecht auf die Übersiedlungsentschädigungen und sonstigen Vergütungen gemäß den geltenden Bestimmungen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Versetzungen auf Antrag der interessierten Straßenwärter und Straßenmeister vorgenommen werden.

Art. 5 (Geräte und Kleidungsstücke für Straßenwärter)

(1) Die Verwaltung stellt jedem Straßenwärter und Straßenmeister folgendes zur Verfügung:

  • 1.  eine Kreuzhacke;
  • 2.  eine Haue;
  • 3.  eine Schaufel und eine Schneeschaufel;
  • 4.  eine Schubkarre;
  • 5.  eine Sichel;
  • 6.  eine Handramme zur Ausbesserung der Schlaglöcher;
  • 7.  eine Laterne;
  • 8.  verschiedene Straßenverkehrszeichen (Böcke usw.);
  • 9.  ein Dienstvermerkbuch, gemäß Artikel 7, in dem unter anderem die in Empfang genommenen Geräte und Hilfsgeräte verzeichnet werden.

(2) Außerdem kann die Verwaltung jedem Straßenmeister folgende Geräte aushändigen:

  • 1.  ein Maßband;
  • 2.  eine Tasche mit Gurten;
  • 3.  ein Doppelmeterband;
  • 4.  eine Verkehrskelle;
  • 5.  eine elektrische Lampe, die zwei verschiedene Farben ausstrahlt;
  • 6.  Staffelzeug (zwei Maßstangen zu 3 Meter);
  • 7.  6 Holzpflöcke.

(3) Die Straßenwärter und Straßenmeister müssen alle Sorgfalt anwenden, damit die ihnen von der Verwaltung anvertrauten Gegenstände und Geräte gut erhalten bleiben.

(4) Die Straßenwärter und Straßenmeister erhalten die erforderlichen Kleidungsstücke gemäß den bestehenden Vorschriften.

Art. 6 (Unterkunft für die Straßenwärter)

(1) Den Straßenwärtern und Straßenmeistern steht keine Dienstwohnung zu und sie haben auch nicht Anrecht auf eine Wohnungszulage.

(2) Etwaige Dienstwohnungen können dem Straßenwärterpersonal gegen Entrichtung eines Betrages, der vom Landesausschuß mit eigener Maßnahme festgesetzt werden wird, zugeteilt werden.

Art. 7 (Dienstvermerkbuch)

(1) Jeder Straßenmeister muß das Dienstvermerkbuch ständig bei sich haben und es jedem dem Dienst vorstehenden Vorgesetzten auf dessen Aufforderung hin vorweisen, damit dieser Anweisungen und Bemerkungen, die er für zweckmäßig erachtet, darin verzeichnen kann.

(2) Im Dienstvermerkbuch sind u.a. enthalten:

Dienstzeit;

Bestand an Geräten und Maschinen des Unterbezirkes;

Anschriften und Rufnummern;

Verzeichnis der Feiertage;

Verhaltensregeln (der Ordnung entnommen);

Bestand an Dienstkleidung für die Straßenwärter des Unterbezirkes;

verschiedene Anweisungen (Verkehrsunfälle, Statistik, Urlaub, Arbeitsunfälle usw.);

Sofortmaßnahmen und Unwetterschäden.

Art. 8 (Besondere Pflichten des Straßenwärters)

(1) Es ist Pflicht der Straßenwärter, alle Arbeiten, die notwendig sind, um die Straße und ihr Zubehör in bestem Zustand zu erhalten, die Arbeiten für die Beschaffung des Auffrischmaterials und dessen Verteilung auf der Straße, sowie alle größeren Arbeiten, die vom Chefingenieur angeordnet werden, durchzuführen.

(2) Die Hauptaufgaben des Straßenwärters sind daher - je nachdem, ob es sich um asphaltierte Straßen oder um Straßen in Mac-Adam-Bauweise handelt, folgende:

  • 1.  den Asphaltbelag von Ablagerungsmaterial und Unrat jeder Art freihalten;
  • 2.  auf Straßen in Mac-Adam-Bauweise die Furchen und abgetragenen Stellen anebnen und mit Kies oder feinem Schotter auffüllen;
  • 3.  den Erfordernissen entsprechend, Kies oder Schotter gemäß den erteilten Anweisungen streuen, sei es zur Behebung von kleineren und Teilschäden, sei es für ausgedehntere Auffrischungen.
    Ausgedehntere Auffrischungen werden ausschließlich bei feuchter Witterung und nie bei gefrorenem oder trockenem Boden vorgenommen. Auf jeden Fall muß vor dem Auswerfen des Materials der Schlamm entfernt werden. Die Arbeiten sind so durchzuführen, daß die Straße ihre normale Fahrbahnhöhe beibehält.
    Es ist untersagt, Material zu streuen, dessen Menge noch nicht überprüft und das vom Amte nicht angenommen wurde.
  • 4.  die Straßenbankette in Ordnung halten, so daß sie weder Schlaglöcher noch Senkungen aufweisen und den Wasserabfluß zu den Entwässerungsgräben und Straßenrinnen hin gewährleisten. Zu diesem Zwecke ist auch das hohe Gras, das den Verkehr und den freien Wasserabfluß behindern könnte, abzumähen;
  • 5.  alle Verformungen der Ränder, Böschungen und Dämme beseitigen, indem hierzu Erdreich, wenn nötig auch Rasenschollen, sowie alle Abschwemmungen der Straße zu verwenden sind, wobei es aber strengstens untersagt ist, an den Straßeneinschnitten Abschwemmungen der Bankette oder des Straßenkörpers abzulagern oder diese Abschwemmungen ungenutzt zu lassen, falls sie verwendet werden könnten;
  • 6.  das durch Erdrutsch oder ähnliche Ursachen auf der Straße abgelagerte Material wegräumen und im Falle von asphaltierten Straßen die Fahrbahn von lehmigen Material freimachen, bzw. reinigen und Splitt oder Sand streuen, um Schleudergefahr zu verhindern;
  • 7.  die Wasserdurchlässe, Brücken und Wasserausläufe der Entwässerungsgräben und -rinnen ständig freihalten und darauf achten, daß sie nicht über das notwendige Maß vertieft werden;
  • 8.  die zur Straße gehörenden Mauern ständig von Gras und Unkraut freihalten;
  • 9.  das Eis, das sich auf der Fahrbahn gebildet hat, besonders in Gefällstrecken aufhacken oder Sand, bzw. anderes, für diesen Zweck geeignetes Material streuen;
  • 10.  im Rahmen seiner Möglichkeiten den Schnee von der Straße räumen;
  • 11.  die zur Straße gehörenden Pflanzungen betreuen und bestens darauf achten, daß zur geeigneten Zeit die Dammböschungen mit festwurzelndem Gesträuch bepflanzt werden;
  • 12.  von den Hecken die zu weit nach außen ragenden Äste abschneiden und, wenn es erforderlich ist, durch den Straßenmeister das für Instandhaltungsdienste zuständige Amt benachrichtigen, damit die betreffenden Eigentümer aufgefordert werden können, die Hecken so zu schneiden, daß die vorgeschriebene Höhe und Entfernung eingehalten wird;
  • 13.  um die Straße möglichst verkehrssicher zu halten, die Masten und Drähte der Telefon-, Telegraf- und elektrischen Leitungen überwachen;
  • 14.  die Straßenwärter müssen mit aller Sorgfalt den Bestand des längs der Straße gelagerten, vom Amte bereits übernommenen Materials überwachen und verhindern, daß es abhandenkommt.
    Wenn der Straßenwärter bemerkt, daß das Material in Qualität oder Menge nicht den vertraglichen Vorschriften entspricht oder in der Art der Mengenbestimmung Unregelmäßigkeiten beobachtet und von sich aus nichts dagegen unternehmen kann, muß er umgehend den Straßenmeister davon in Kenntnis setzen.
  • 15.  Wenn es längs oder neben der Straße zu irgendwelchen Zwischenfällen kommt, die für den Verkehr Bedeutung haben könnten, muß der Straßenwärter umgehend den Straßenmeister benachrichtigen, der wiederum den Bezirksleiter verständigen oder sich direkt an die zuständigen Ämter wenden wird.
  • 16.  Es ist erste Pflicht der Straßenwärter, bei Unwettern oder Unglücksfällen den Fußgängern und Fahrzeuglenkern Hilfe zu leisten.

(2) Im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit und bei der eigentlichen Ausführung aller oben angeführten Arbeiten oder solcher, die für die Erhaltung der Straße und ihres Zubehörs erforderlich sind, müssen die Straßenwärter überdies genauestens alle Vorschriften, Sonder- und zusätzlichen Anweisungen beachten, die ihnen vom Bezirksleiter oder Straßenmeister erteilt werden.

Art. 9 (Besondere Pflichten des Straßenmeisters)

(1) Es ist Pflicht des Straßenmeisters:

  • 1.  die seiner Aufsicht unterstehenden und zum eigenen Unterbezirk gehörenden Abschnitte zu besichtigen und sich von der ständigen Anwesenheit der Straßenwärter und der guten Instandhaltung der Straße zu vergewissern.
  •   Wenn bei wichtigen Arbeiten auf einem Teilstück der Straße die ständige Überwachung durch den Straßenmeister erforderlich ist, wird der Bezirksleiter in der nach seinem Ermessen zweckmäßigsten Art für die tägliche Überwachung der Straßen des Unterbezirkes Sorge tragen;
  • 2.  darauf zu achten, daß alle Bestimmungen, die in dieser Ordnung enthalten sind oder auf die darin Bezug genommen wird, von den Straßenwärtern genauestens eingehalten werden und den Straßenwärtern bei der Ausführung der Arbeiten selbst mitzuhelfen, indem er ihnen praktische Anleitungen über die vorteilhafteste Art der Ausführung und über die Zweckmäßigkeit der verschiedenen Instandhaltungsarbeiten gibt;
  • 3.  den für die Straßenwärter gültigen Dienstplan einzuhalten, so wie im Artikel 2, 2. Absatz, vorgesehen ist;
  • 4.  die strengste Kontrolle über die Materialien auszuüben und den Bezirksleiter umgehend über jeden etwaigen Mißstand zu unterrichten;
  • 5.  bei Abmessen des Materials anwesend zu sein, nach den Anweisungen des Bezirksleiters die Mengen zu überprüfen und die Lieferscheine gegenzuzeichnen;
  • 6.  auf den eigenen Vordrucken der Verwaltung nach den Angaben des Bezirksleiters den monatlich oder vierzehntägigen Bericht abzufassen.

Art. 10 (Feststellung von Verkehrsübertretungen)

(1) Die Straßenwärter haben die Pflicht, darauf zu achten, daß das Straßenverkehrsgesetz und die über die öffentlichen Arbeiten bestehenden Gesetze eingehalten und Verstöße dagegen nach Möglichkeit verhindert werden.

(2) Falls die Mahnungen und Warnungen des Straßenwärters erfolglos sind, wird er umgehend dem eigenen Straßenmeister darüber berichten, damit dieser gemäß dem Gesetze gegen den Zuwiderhandelnden vorgehe.

Art. 11 (Weiterleitung von Schriftstücken)

(1) Normalerweise übermitteln die Straßenwärter ihre Meldungen und Ansuchen durch den zuständigen Straßenmeister oder durch den Bezirksleiter an die Verwaltung.

(2) Den Straßenmeistern werden überdies die Ausgaben für Einbau und Benützung eines Diensttelephons in ihrer Wohnung rückvergütet.

(3) Die Straßenwärter und Straßenmeister haben Anrecht auf die monatliche Vergütung der Ausgaben für geführte Telefongespräche, die den Dienst betreffen und nur in besonders dringenden Fällen erlaubt sind.

Art. 12 (Verweis auf die Personalordnung)

(1) Für alles, was in dieser Ordnung nicht vorgesehen ist, gelten für die Straßenwärter und Straßenmeister der Landesverwaltung die Bestimmungen der Personalordnung.

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