In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

j) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 13. August 1999, Nr. 32921)
Die zeitbegrenzte Aufnahme in den Landesdienst - Novellierung der Regelung

1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. September 1999, Nr. 41.

Art. 1 (Einführung)

(1) Die Besetzung der freien Stellen hat bei den öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich durch Wettbewerb zu erfolgen. Der Vorteil einer Aufnahme bei einer öffentlichen Verwaltung besteht in der Regel darin, daß es sich um eine definitive Einstellung handelt, die zeitlich nicht begrenzt ist.

(2) Für die Verwaltung besteht durchaus die Notwendigkeit, Personal für eine zeitlich begrenzte Periode aufzunehmen, und zwar:

  • a)  um wegen Krankheit oder Wartestand abwesendes Personal zu ersetzen,
  • b)  um dringendst freie Stellen zu besetzen, falls die Abwicklung des Wettbewerbes nicht abgewartet werden kann. In diesen Fällen muß sich die Verwaltung ebenfalls an transparente und objektive Regeln halten, d.h. die Aufnahmen erfolgen unter Einhaltung eigener Rangordnungen.

Art. 2 (Rangordnungen)

(1) Die Rangordnungen werden alle 4 Monate neu erstellt und haben ständigen Charakter, d.h. das Ansuchen braucht nicht zu jedem Rangordnungstermin wiederholt werden.

(2) Die Rangordnungen werden pro Berufsbild nach Sprachgruppen getrennt erstellt. Je nach Bedarf werden sie pro Gemeinde oder geographischen Raum (mehrere Gemeinden) oder Verwaltungsstruktur erstellt. Wenn für ein Berufsbild das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, so wird die entsprechende Rangordnung auch für die zeitbegrenzte Aufnahme verwendet.

(3) Die Rangordnungen werden für die Berufsbilder erstellt, welche in Anlage 2 aufgelistet sind. Für die restlichen Berufsbilder wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz folgendermaßen vorgegangen:

  • a)  die Stellen werden mittels Zeitungsinserat angeboten,
  • b)  eine dreiköpfige Kommission stellt den Grad der Eignung der Interessenten zur Besetzung der Stellen fest. Die dreiköpfige Kommission wird vom Direktor der Personalabteilung ernannt und kann Personen beiziehen, welche auf dem entsprechenden Gebiet eine besondere Erfahrung besitzen oder den Dienst leiten, für welchen das Personal eingestellt wird.

(4) Die Berufsbilder, für welche Rangordnungen erstellt werden, können mittels Dekret des Direktors der Personalabteilung zu jedem Rangordnungstermin neu festgelegt werden.

Art. 3 (Führung und Verwaltung der Rangordnungen)

(1) Die Rangordnungen ergeben sich aus der Bewertung von Studien- und/oder Berufstiteln sowie der Berufserfahrung. Die Kriterien, nach denen diese Bewertung erfolgt, werden im Anhang wiedergegeben.

(2) Die Berufserfahrung wird zweimal im Jahr bewertet. Die bis zum 31. Dezember angereifte Berufserfahrung zählt erstmals für die Rangordnung zum 1. März des darauffolgenden Jahres; die zum 30. Juni angereifte Berufserfahrung zählt erstmals für die Rangordnung zum 1. November desselben Jahres.

(3) Bei Punktegleichheit kommen die Vorzugskriterien zur Anwendung, die für den Zugang zum Staatsdienst gelten: D.P.R. vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung.

(4) Das im Jahr vor dem Einreichetermin der Gesuche für die Eintragung in die Rangordnung im Dienst stehende Personal, welches aufgrund einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes unter Berücksichtigung des höheren Dienstalters den Vorrang. Dieser Vorrangtitel gilt auch für das durch Berufung aufgrund der vorher geltenden Bestimmungen aufgenommene Personal, falls es ein Dienstalter von insgesamt wenigstens einem Jahr aufweisen kann.

(5) Die Bewerber, welche in einem Auswahlverfahren die Eignung erlangt haben, können in der Rangordnung des betreffenden Berufsbildes von ungeprüften Bewerbern nicht überholt werden.

(6) 15 Tage vor Veröffentlichung der endgültigen Rangordnungen werden die vorläufigen Rangordnungen am Sitz der Personalabteilung im Landhaus VIII, Bozen, Rittnerstraße 13, veröffentlicht. Damit haben die direkt betroffenen Bewerber die Möglichkeit, innerhalb des Anschlagzeitraums von 15 Tagen Einspruch wegen allfälliger Fehler zu erheben. Die endgültigen Rangordnungen werden mit Dekret des Direktors der Personalabteilung genehmigt, am besagten Sitz der Personalabteilung veröffentlicht und beim Amt für Personalaufnahme hinterlegt. Sie gelten ab 1. März, 1. Juli und 1. November jeden Jahres.

(7) Im Geiste einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Bürger wird der Bewerber aufgefordert, auf allfällig in den vorläufigen Rangordnungen entdeckte Fehler innerhalb des Anschlagzeitraums von 15 Tagen hinzuweisen. Gegen die Genehmigung der endgültigen Rangordnungen kann der Bewerber auf alle Fälle Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Veröffentlichung der endgültigen Rangordnungen einlegen ( L.G. Nr. 17/93).

Art. 4 (Streichung aus der Rangordnung, Verlust des Vorrangs)

(1) Wenn jemand ohne triftigen Grund ein Stellenangebot nicht annimmt, die Dokumente nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht oder den Dienst nicht zum vereinbarten Termin antritt, so erfolgt die Streichung aus der entsprechenden Rangordnung, außer es handelt sich um die Rangordnung eines Berufsbildes, für welches das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist. Bei freiwilligem Dienstaustritt erfolgt die Streichung aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes. Weitere Fälle von Streichungen sind bei ungenügender Leistung und bei Disziplinarmaßnahmen vorgesehen (siehe Ziffer 8). Die Zuerkennung und Annahme einer fixen Stelle (unbefristeter Auftrag oder Stammrolle) bedingt die Streichung des Bewerbers aus der entsprechenden Rangordnung.

(2) Wird jemand aus einer Rangordnung gestrichen, so kann er sofort wieder ein Gesuch um Einreihung in die Rangordnung einreichen, die zum nächsten Termin erstellt wird. Wer sich allerdings einem Auswahlverfahren, zu dem er eingeladen wird, ohne triftigen Grund nicht stellt oder es nicht besteht, wird für die Dauer von 6 Monaten aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes gestrichen. Der besagte Zeitraum läuft ab dem ersten Tag der Veröffentlichung der Bewertungsrangordnung.

(3) Wer in einer Rangordnung eine Vorrangposition aufgrund eines zeitbegrenzten Auftrages innehat, verliert dieselbe, wenn er sich ohne triftigen Grund einem Wettbewerb bzw. Auswahlverfahren nicht stellt, zu dem er eingeladen wurde bzw. wenn er die Eignung nicht erlangt.

Art. 5 (Gesuche)

(1) Um in den Dienst der Landesverwaltung treten zu können, muß man das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Gesuche um die Einreihung in die Rangordnungen sind anhand des beiliegenden Musters abzufassen und gelten als termingerecht eingereicht:

  • a)  wenn sie innerhalb 12 Uhr des 15. Jänner, 15. Mai, 15. September beim Amt für Personalaufnahme vorbeigebracht werden,
  • b)  wenn sie auf dem Postwege mittels eingeschriebenem Brief innerhalb der besagten Termine abgeschickt werden. Diesbezüglich ist der Datumstempel des Annahmepostamtes maßgebend.

(3) Die Bewerber werden aufgerufen, sich bereits zum Zeitpunkt der Gesuchstellung mit ihren Interessen und Möglichkeiten auseinanderzusetzen und zu entscheiden,

  • a)  in welchen Berufsbildern (maximal 3) sie tätig werden möchten,
  • b)  in welchen Gemeinden (maximal 3) sie ihre Arbeit aufnehmen möchten,
  • c)  ob sie einer Vollzeitbeschäftigung oder nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollen,
  • d)  ob sie als Schulwart/in tagsüber und/oder abends (sog. außerschulische Tätigkeiten) arbeiten möchten.

Die gemachten Angaben werden nach Maßgabe der aufgezeigten Einschränkungen berücksichtigt. Die einmal getroffene Entscheidung ist nicht unwiderruflich und kann zu jedem Einreichetermin revidiert werden.

(4) Die Beantragung der zeitbegrenzten Aufnahme gilt in Berufsbildern, für die ein Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, gleichzeitig als Antrag um die Teilnahme am Wettbewerb.

(5) Die Studien- und/oder Berufstitel sind am besten in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für das Arbeitsbüchlein oder die vom Arbeitgeber ausgestellte Arbeitsbestätigung zum Nachweis der Berufserfahrung. Ansonsten richtet sich der Bewerber nach den im Gesuchsmuster gemachten Angaben.

(6) Die Gesuche verfallen, sofern sie nicht innerhalb von 2 Jahren ab Genehmigung der Rangordnung bestätigt werden, in welche der Bewerber die Einreihung erlangt hat. Die Bestätigung der Gesuche muß innerhalb der von Zfr. 5.2 vorgesehenen Fristen erfolgen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind die Gesuche all jener Bewerber, welche innerhalb der besagten Zweijahresfrist ein Dienstverhältnis mit der Landesverwaltung begründen konnten.

(7) Im Zuge der Bestätigung des Gesuches muß der Bewerber seine Position hinsichtlich Arbeitslosigkeit, Beihilfe zum Lebensminimum und unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder auf den neuesten Stand bringen; mangels entsprechender Angaben werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt.

(8) Die Gesuche und die den Gesuchen beigelegten Unterlagen werden im Falle einer Streichung der Bewerber aus den Rangordnungen nicht zurückerstattet. Sie werden für den Zeitraum von 2 Jahren ab Streichung für den Bewerber zur Verfügung gehalten und der Papierverwertung zugeführt.

(9) Wer aufgrund unwahrer Angaben oder gefälschter Dokumente nicht zustehende Positionen in den Rangordnungen oder sogar Aufträge erschwindelt, muß mit der Annullierung der Aufträge, mit der permanenten Streichung aus allen Rangordnungen und mit den gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Folgen rechnen.

Art. 6 (Invaliden und andere geschützte Personengruppen)

(1) Invaliden und diesen gleichgestellte Personen können sich wie alle anderen Gesuchsteller um die Eintragung in die Rangordnungen bewerben.

(2) Arbeitslose Invaliden können zudem (oder auch nur) um die Einreihung in die spezielle Rangordnung für arbeitslose Invaliden ansuchen. In diesem Falle bewerben sie sich um die Stellen, welche der Pflichteinstellung gemäß Staatsgesetz Nr. 68/1999 vorbehalten sind (siehe Gesuchsmuster).

(3) Den Invaliden und diesen gleichgestellten Personen, welche Anrecht auf die Pflichteinstellung haben, werden in der Regel anfänglich Teilzeitstellen (z.Z. Ersatzstellen) oder kurzfristige Vollzeitaufträge angeboten. Dadurch wird den Invaliden die Möglichkeit geboten, sich Klarheit zu verschaffen, ob sie mit den Anforderungen des Berufsbildes zurechtkommen und zu beurteilen, inwieweit ihre verminderte Arbeitskapazität für eine dauerhafte Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung reicht.

Art. 7 (Stellenangebot)

(1) Den Bewerbern werden die Stellen mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein unter strikter Einhaltung der jeweiligen Rangordnung angeboten.

(2) Die Annahme des Angebots hat innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich zu erfolgen, andernfalls der unter Punkt 4.1. erwähnte Fall eintritt.

(3) Der Bewerber wird vom Direktor des zuständigen Dienstes in der Regel einem Einstellungsgespräch unterzogen. Ein negativer Bescheid des zuständigen Direktors muß begründet sein. Der abgelehnte Bewerber hat auf alle Fälle die Möglichkeit, eine schriftliche Begründung zu verlangen. Er verbleibt in der Rangordnung für die Besetzung anderer Stellen.

(4) Die Bewerber, welche das Angebot angenommen und das allfällige Einstellungsgespräch bestanden haben, werden nach Maßgabe der zu besetzenden Stellen aufgefordert, innerhalb der festgelegten Frist die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Dokumente einzureichen und den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten.

(5) Werden von einem Berufsbild unterschiedliche Studientitel (Berufstitel) als Zugangsvoraussetzungen vorgesehen, so konkurrieren um die Stelle, die vom Inhaber eines bestimmten Studientitels (Berufstitels) besetzt werden soll, nur die Inhaber des betreffenden Studientitels (Berufstitels).

(6) Die Bewerber, welche bereits Landesbedienstete sind, erhalten nur Stellen in Berufsbildern angeboten, welche höheren Funktionsebenen zugeordnet sind.

(7) Die Bewerber, welche bereits der Landesverwaltung angehören und aufgrund der Bestimmungen über die horizontale oder vertikale Mobilität in den Rangordnungen eingetragen sind, nach denen Auswahlverfahren abgewickelt werden, erhalten zeitbegrenzte Stellen erst nach dem Bestehen der entsprechenden Prüfungen angeboten.

Art. 8 (Beurteilung)  delibera sentenza

(1) Auch der zeitbegrenzte Dienst ist für die Verwaltung von besonderer Wichtigkeit und wird deshalb bewertet. Jeder neu aufgenommene Angestellte ist deshalb interessiert, positiv beurteilt zu werden.

(2) Die negativen Beurteilungen bringen Folgen mit sich. Bei ungenügender Leistung wird das zeitbegrenzte Dienstverhältnis unmittelbar aufgelöst.

(3) Wird ein Dienstverhältnis wegen ungenügender Leistung aufgelöst, so kann für das gleiche Berufsbild nicht mehr um die Einreihung in die betreffende Rangordnung angesucht werden. Der bislang bei der Landesverwaltung geleistete Dienst wird nicht bewertet.

(4) Wiederholt sich die Auflösung des Dienstverhältnisses aus demselben Grund in einem anderen Berufsbild, so wird der Bewerber aus allen Rangordnungen gestrichen. Der Bewerber verliert das Recht auf die Einreihung in jegliche Rangordnung.

(5) Wer aus disziplinären Gründen aus dem Dienst entlassen wird, wird aus allen Rangordnungen gestrichen und verliert das Recht auf die Einreihung in jegliche Rangordnung.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 219 del 16.07.1999 - Pubblico impiego a tempo determinato - licenziamento per scarso rendimento

Art. 9 (Zugrundeliegende Bestimmungen, Anwendungsbereich, Wirksamkeit)

(1) Dieser Regelung liegen folgende Bestimmungen zugrunde:

  • -  Artikel 12 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16
  • -  Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesdienst vom 26. März 1997, Nr. 6
  • -  Bereichsabkommen für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 und bereichsübergreifendes Abkommen vom 29.7.1999.

(2) Die vorliegende Regelung findet für den Kindergartenbereich, das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal keine Anwendung. Sie ersetzt ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol folgt, die Regelung, welche mit Beschluß der Landesregierung vom 9. März 1998, Nr. 895, in geltender Fassung, genehmigt wurde.

(3) In erster Anwendung der neuen Termine für die Einreichung der Gesuche werden diese bis zum 30. September 1999 angenommen.

Anlage 1
Titelbewertungstabelle

  • a)  Studientitel Berufstitel (1)            max.10 Punkte
    • 1.  für jedes Zehntel des Notendurchschnitts, das die Note 6
      übersteigt .......................................................................    0, 25 Punkte
      wird die Note in Dreißigstel, Sechzigstel oder Hundertzehntel
      ausgedrückt, so verfährt man analog; für den Notendurchschnitt
      zählen die Noten in Religion, Musik, Leibeserziehung und
      Betragen nicht;
    • 2.  ein Studien- oder Berufstitel, der ein Gesamturteil beinhaltet, wird
      anhand folgender Umrechnungstabelle bewertet:
      Gesamturteil       entsprechende Note
      ausgezeichnet        10
      sehr gut            9
      gut            8
      befriedigend          7
      genügend          6
    • 3.  ein Studien- oder Berufstitel ohne Notenangabe sowie jener mit einem
      Gesamturteil, das nicht den Bewertungen ausgezeichnet, sehr gut, gut,
      befriedigend, genügend entspricht, wird bewertet, sofern die Benotung
      vorgelegt wird, welche im letzten Jahr der bezüglichen Ausbildung erzielt
      wurde; im Falle der im deutschsprachigen Ausland erworbenen
      Doktorate sind die Diplomprüfungszeugnisse im Hauptfach einzureichen;
    • 4.  werden mehrere Studien- oder Berufstitel vorgelegt, so wird der für den
      Zugang erforderliche Titel oder, in Ermangelung desselben, der
      unmittelbar höhere bewertet;
    • 5.  für die Berufsbilder der I. und II. Funktionsebene wird die Punktezahl
      halbiert.
  • b)  Berufserfahrung (2)              max. 10 Punkte
    • 1.  für den mit gleichen oder vergleichbaren Aufgaben ausgeübten
      Beruf oder geleisteten Dienst: pro Semester.................................  1 Punkt
      im Falle von Berufsbildern, welche den für den Zugang zum
      Landesdienst niedrigsten Ausbildungsgrad vorsehen, wird jede
      Arbeitstätigkeit bewertet;
    • 2.  Im Falle von Berufsbildern, welche Schuljahre und Jahre der
      Erfahrung einander gleichsetzen, werden für jene, welche den
      Besuch der Schule durch die Berufserfahrung ersetzen, die Jahre
      der bewertbaren Berufserfahrung um die Jahre des gleichwertigen
      Schulbesuchs gekürzt;
  • c)  Arbeitslosigkeit: nur für Berufsbilder von der I. zur V. FE (3)    max. 4 Punkte
    für die Arbeitslosigkeit beschränkt auf die Zeitspannen der Eintragung
    in die erste Klasse der Vermittlungslisten oder der Eintragung in die
    eigens für die geschützten Personengruppen vorgesehenen
    Verzeichnisse: für jeden Dreimonatszeitraum..................................  0,5 Punkte
  • d)  Beihilfe zum Lebensminimum nur für Berufsbilder von der I. zur
    V. Funktionsebene (3)
    falls die Familie des Bewerbers die Beihilfe zum Lebensminimum
    durchgehend für mindestens 6 Monate bezieht..............................  10 Punkte
  • e)  Kinder: nur für Berufsbilder von der I. zur V. FE (3)
    •   für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind..............................     3 Punkte

Anmerkungen

(1) In Österreich erworbene akademische Titel gelten unmittelbar, sofern für sie im geltenden Studientitelabkommen Italien/Österreich keine Zusatzprüfungen für die Anerkennung in Italien vorgesehen sind. Für alle übrigen, noch nicht anerkannten, in einem EU-Land erworbenen Studien- oder Berufstitel gilt, daß der Bewerber mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommen wird, vorausgesetzt er hat die für die Anerkennung durch Italien eventuell vorgesehenen Zusatzprüfungen oder -auflagen innerhalb des Einreichetermins der Gesuche erfüllt. Es liegt im Interesse des Bewerbers, die bei der Erlangung des Studien- oder Berufstitels erzielten Noten oder Beurteilungen einzureichen. Die mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommenen Bewerber müssen die Anerkennung des Ausbildungsnachweises spätestens bei der Aufnahme vorlegen.

(2) Die Berufserfahrung unter Buchstabe b) muß vom Arbeitgeber unter Angabe des Berufsbildes bzw. der verrichteten Dienste/Arbeiten bestätigt werden; im Falle von Selbständigen oder Freiberuflern müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden, mit welchen die tatsächliche Ausübung des Berufes bescheinigt wird. Die Zeiträume effektiven Militärdienstes, der Wiedereinberufung, des freiwilligen Militärdienstes und der Wiederverpflichtung zum Militärdienst, welche beim Heer und den Carabinieri abgeleistet werden, werden als Zeiträume einschlägiger Berufserfahrung behandelt und bewertet. Die Berufserfahrung wird zweimal im Jahr bewertet (siehe dazu 3.2).

(3) Bewertet wird die Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren vor der Beantragung. Die persönlichen Gegebenheiten unter Buchstabe d) und e) müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aktuell sein (andauern). Im Falle einer Bestätigung des Gesuches müssen die persönlichen Gegebenheiten unter Buchstabe c), d), e) auf den neuesten Stand gebracht werden; mangels entsprechender Angaben werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt (siehe dazu 5.7).

Anlage 2
Berufsbilder ( D.LH. vom 1. Juni 1995, Nr. 26)

Zugangsvoraussetzungen

Die Berufsbilder, für welche man die zeitbegrenzte Aufnahme beantragen kann, werden nach den unterschiedlichen Voraussetzungen (Ausbildungsnachweis, Berufserfahrung, Zweisprachigkeit) zusammengefaßt, welche für den Zugang verlangt werden.

Zweisprachigkeitsnachweis D und Abschlußzeugnis der Grundschule oder Erfüllung der Schulpflicht (für Berufsbilder der I. Funktionsebene)

Raumpfleger/in (I. FE)

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Kaltern, Karneid, Meran, Pfatten, Schlanders, Vahrn

Zweisprachigkeitsnachweis D, Abschlußzeugnis der Grundschule und allfällige weiterführende Ausbildungen (für Berufsbilder der II. und III. Funktionsebene)

Haushaltsgehilfe/in (II. FE)

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Mals, Meran, Schlanders, Tisens, Vahrn

Amtswart/in (II. FE)

  • -  Führerschein B; für Personen, welche einer geschützten Kategorie angehören, wird vom Besitz des Führerscheins abgesehen

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten

Arbeiter/in (II. FE)

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Bruneck, Eppan, Gsies, Karneid, Laas, Leifers, Mals, Rasen-Antholz, Tisens, Toblach, Welschnofen, Wengen

Hausmeister/in (II. FE)

  • -  Befähigung als Heizkesselwärter

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Feldthurns, Karneid, Mals, Meran, Pfatten, Sand in Taufers, St. Leonhard in Passeier, Schlanders, Tisens, Ulten, Vahrn

Hilfskoch/köchin (II. FE)

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Mals, Tisens

Schulwart/in (II. FE)

Arbeitsmöglichkeiten: Abtei, Ahrntal, Algund, Auer, Bozen, Brenner, Brixen, Bruneck, Deutschnofen, Enneberg, Eppan, Glurns, Graun, Innichen, Jenesien, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Klausen, Laas, Lana, Latsch, Laurein, Leifers, Mals, Meran, Mölten, Mühlbach, Naturns, Neumarkt, Olang, Partschins, Prad am Stilfser-Joch, Ritten, Sand in Taufers, St. Christina Gröden, Salurn, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, St. Ulrich, Sarntal, Schenna, Schlanders, Sterzing, Terlan, Tirol, Toblach, Tramin, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Vahrn, Vintl, Welsberg, Welschnofen, Wolkenstein

Strassenwärter/in (III. FE)

Führerschein C

Arbeitsmöglichkeiten: in fast allen Gemeinden des Landes

Zweisprachigkeitsnachweis D oder C, Abschlußzeugnis der Grund- oder Mittelschule und eine der nachstehenden Voraussetzungen (für Berufsbilder der IV. und V. Funktionsebene)

Facharbeiter/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Grundschule sowie
  • -  Lehrabschlußzeugnis im einschlägigen Fachbereich (mit Notenangabe) oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule im einschlägigen Fachbereich oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Zweisprachigkeit D

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Eppan, Kaltern, Karneid, Laas, Leifers, Mals, Martell, Meran, Natz-Schabs, Pfatten, Rasen-Antholz, Schlanders, Sterzing, Tisens, Vahrn, Villnöß, Welsberg, Welschnofen

Spezialisierte/r Straßenwärter/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Grundschule sowie
  • -  Lehrabschlußzeugnis oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule
  • -  Führerschein C
  • -  Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte
  • -  in folgenden Berufen: Maurer, Eisenbieger, Schweißer, Zimmermann, Kfz-Mechaniker, Landmaschinen-Mechaniker, Kfz-Elektriker, Schlosser, Bauschlosser, Maschinenschlosser, Unternehmer (Facharbeiter) für Erdbewegungsarbeiten

Zweisprachigkeit D

Arbeitsmöglichkeiten: in fast allen Gemeinden des Landes

Kinderbetreuer/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer Kindergärtnerinnenschule oder
  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer Fachlehranstalt für Frauenberufe/Fachrichtung Kinderbetreuer/in

Zweisprachigkeit C

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen

Laborassistent/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Abschlußzeugnis der 2. Klasse einer Oberschule oder
  • -  fachspezifisches Lehrabschlußzeugnis oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Zweisprachigkeit C

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Leifers, Pfatten

Land- und Forstwirtschaftsassistent/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer land- oder forstwirtschaftlichen Oberschule oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule oder
  • -  Lehrabschlußzeugnis eines Gärtners oder Floristen

Zweisprachigkeit C

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten, Schlanders, Sterzing, Welsberg

Sekretariatsassistent/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse Handelsoberschule oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt für kaufmännische Berufe oder
  • -  Lehrabschlußzeugnis für Bürogehilfen oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen sekretariatsbezogenen Ausbildung oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Zweisprachigkeit C

Arbeitsmöglichkeiten: Abtei, Ahrntal, Algund, Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Deutschnofen, Enneberg, Eppan, Innichen, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Klausen, Kurtatsch, Laas, Lana, Latsch, Leifers, Mals, Meran, Mühlbach, Naturns, Neumarkt, Olang, Pfatten, Prad am Stilfserjoch, Ritten, Rom, Sand in Taufers, Schlanders, St. Christina in Gröden, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, St. Ulrich, Sarntal, Sterzing, Terlan, Tirol, Tisens, Toblach, Tramin, Ulten, Vahrn, Vintl, Welsberg, Welschnofen, Wolkenstein

Technische/r Schulassistent/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Lehrabschlußzeugnis über einen fachspezifischen Lehrberuf oder
  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer berufsbildenden, fachspezifischen Oberschule oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens zweijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule im einschlägigen Fachbereich

Es kann für folgende Fachrichtungen angesucht werden:

- Chemie - Physik
- Elektrotechnik
- Elektronik
- Informatik
- Mechanik/Metall
- Landwirtschaft
- Vermessung und Konstruktion
- Kunsthandwerk
- Hauswirtschaft
- Grafik
- Küche

Zweisprachigkeit C

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Innichen, Mals, Meran, St. Christina in Gröden, St. Ulrich, Schlanders, Sterzing

Telefonist/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse einer Oberschule oder
  • -  Befähigungsnachweis für blinde Telefonisten von Telefonzentralen oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte
  •   Zweisprachigkeit C
  •   Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Meran

Lagerverwalter/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Abschlußzeugnis der 2. Klasse einer Oberschule oder
  • -  fachspezifisches Lehrabschlußzeugnis oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Führerschein B

Zweisprachigkeit C

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Bruneck, Meran, St. Christina in Gröden, St. Ulrich, Schlanders

Materialprüfungsassistent/in (IV. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Lehrabschlußzeugnis in einem Beruf des Baugewerbes oder
  • -  Abschlußzeugnis der zweiten Klasse Oberschule für Geometer oder der Gewerbeoberschule oder
  • -  Abschlußzeugnis einer Landesfachschule oder einer Fachlehranstalt mit technischer Ausrichtung oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Führerschein C

Zweisprachigkeit C

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Karneid

DV-Operator/in (V. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule mit technischer Ausrichtung oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Zweisprachigkeit C

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen

Technische/r Zeichner/in (V. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Abschlußzeugnis der dritten Klasse der Gewerbeoberschule, der Oberschule für Geometer oder
  • -  Abschlußzeugnis der dreijährigen bzw. der fünfjährigen Kunstlehranstalt oder
  • -  Lehrabschlußzeugnis für technische Zeichner oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen Fachlehranstalt oder Landesfachschule mit technischer Ausrichtung oder
  • -  fachspezifischer Umschulungs- oder Ausbildungsnachweis für Behinderte

Zweisprachigkeit C

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Kaltern, Karneid, Lana

Qualifizierter Land- und Forstwirtschaftsassistent/in (V. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule oder
  • -  Abschlußzeugnis einer zweijährigen land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule und dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder
  • -  Meisterbrief eines Floristen oder
  • -  Lehrabschlußzeugnis eines Gärtners oder Floristen und dreijährige einschlägige Berufserfahrung

Zweisprachigkeit C

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten, Schlanders, Sterzing, Welsberg

Hauswirtschafter/in (V. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen hauswirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule oder
  • -  Abschlußzeugnis einer zweijährigen hauswirtschaftlichen Lehranstalt oder Landesfachschule und dreijährige einschlägige Berufserfahrung

Zweisprachigkeit C

Arbeitsmöglichkeiten: in fast allen Gemeinden des Landes

Schutzgebietsbetreuer/in (V. FE)

  • -  Abschlußzeugnis der Mittelschule sowie
  • -  Lehrabschlußzeugnis eines Tischlers, Zimmermanns, Sägewerkers oder Gärtners, mit dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung im jeweiligen Fachbereich oder
  • -  Abschlußzeugnis der dritten Klasse einer landwirtschaftlichen Oberschule oder
  • -  Abschlußzeugnis einer mindestens dreijährigen land-, forst- oder holzwirtschaftlichen Lehranstalt oder Fachschule oder
  • -  alternativ zu einem Abschlußzeugnis über drei Jahre, Abschlußzeugnis über zwei Jahre und dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder
  • -  alternativ zur dreijährigen Berufserfahrung, Jagdaufseherprüfung

Zweisprachigkeit C

Arbeitsmöglichkeiten: in fast allen Gemeinden des Landes

Zweisprachigkeitsnachweis B, Reifezeugnis und allfällige weiterführende Ausbildungen (für Berufsbilder der VI. und VII. Funktionsebene)

Programmierer/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis für Rechnungswesen, Handel und Datenverarbeitung oder
  • -  Reifezeugnis der Gewerbeoberschule, Fachrichtung Informatik oder
  • -  Reifezeugnis einer Oberschule mit zusätzlich zweijähriger fachspezifischer Berufserfahrung oder
  • -  Reifezeugnis einer Oberschule und Abschluß einer fachspezifischen Ausbildung von mindestens 400 Unterrichtsstunden

Arbeitsmöglichkeiten: Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Innichen, Mals, Meran, St. Christina in Gröden, St. Ulrich, Schlanders, Sterzing

Buchhalter/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis der Handelsoberschule, der Fachlehranstalt für kaufmännische Berufe oder der Hotelfachschule in den Fachrichtungen Rechnungswesen, Handel, Datenverarbeitung, Verwaltung, Rechnungsanalyse und ähnliches oder
  • -  Reifezeugnis einer Oberschule und zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Bruneck, Kurtatsch, Schlanders

Kindergruppenleiter/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis der Fachlehranstalt für Frauenberufe, der Lehrerbildungsanstalt oder
  • -  Befähigungszeugnis einer Kindergärtnerin/eines Kindergärtners

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen

Labortechniker/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis der Gewerbeoberschule - Fachrichtung Chemie oder
  • -  Reifezeugnis einer Oberschule sowie Befähigungsdiplom eines medizinisch-technischen Assistenten oder
  • -  Befähigungsdiplom eines Umwelt- und Hygieneinspektors oder
  • -  Diplom aufgrund einer universitären Ausbildung - Fachrichtung Lebensmittel, Wirtschaft und Warenkunde oder
  • -  Abschluß einer fachspezifischen Ausbildung von mindestens 400 Unterrichtsstunden

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Leifers, Pfatten

Landwirtschaftstechniker/in (VI. FE)

- Reifezeugnis einer landwirtschaftlichen Oberschule

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten, Schlanders

Schulsekretär/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis der Handelsoberschule, der Fachlehranstalt für kaufmännische Berufe oder der Hotelfachschule in den Fachrichtungen Rechnungswesen, Handel, Datenverarbeitung, Verwaltung, Rechnungsanalyse und ähnliches oder
  • -  Reifezeugnis einer Oberschule und zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung

Arbeitsmöglichkeiten: Abtei, Ahrntal, Algund, Auer, Bozen, Brixen, Bruneck, Deutschnofen, Enneberg, Eppan, Innichen, Kaltern, Karneid, Kastelruth, Klausen, Laas, Lana, Latsch, Leifers, Mals, Meran, Mühlbach, Naturns, Neumarkt, Olang, Prad am Stilfser Joch, Ritten, Sand in Taufers, St. Christina in Gröden, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, St. Martin in Thurn, St. Pankraz, St. Ulrich, Sarntal, Schlanders, Sterzing, Terlan, Toblach, Tramin, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Vahrn, Vintl, Welsberg, Wolkenstein

Technische/r Sachbearbeiter/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis folgender Oberschulen: Oberschule für Geometer, Gewerbeoberschule, Lehranstalt für Industrie und Handwerk

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Kaltern

Verwaltungssachbearbeiter/in (VI. FE)

  • -  Reifezeugnis einer Oberschule

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Karneid, Leifers, Meran, Neumarkt, Pfatten, Schlanders, Rom

Sozialassistent/in (VII. FE)

  • -  Diplom der Fachhochschule für Sozialassistenten/innen

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Neumarkt, Schlanders

Zweisprachigkeitsnachweis A und Doktorat (Berufsbilder der VIII. Funktionsebene)

Berufsberater/in-Inspektor/in (VIII. FE)

  • -  Doktorat

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Schlanders, Wolkenstein

Inspektor/in für das Rechnungswesen (VIII. FE)

  • -  Doktorat in Wirtschafts- und Handelswissenschaften, Wirtschafts- und Bankwissenschaften, Bank- und Versicherungswesen, Volks- oder Betriebswirtschaft, Soziologie, Politikwissenschaften, Rechtswissenschaften

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen

Statistikinspektor/in (VIII. FE)

  • -  Doktorat in Statistik, in sozial-wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen, Soziologie, Politikwissenschaften, Mathematik, Physik, Informatik

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen

Verwaltungsinspektor/in (VIII. FE)

  • -  Doktorat in Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Politikwissenschaften, wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen, Soziologie oder Statistik

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Kaltern, Meran, Neumarkt, Rom

Verwaltungsinspektor/in im kulturellen Bereich (VIII. FE)

  • -  Doktorat in Philosophie, Sprach- und Literaturwissenschaften, Übersetzungswissenschaften, Volkskunde, Archäologie, Geschichte, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Denkmalpflege, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychologie

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Bruneck

Pädagoge/in (VIII. FE)

  • -  Doktorat in Psychologie, Pädagogik, Erziehungswissenschaften und fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder
  • -  Doktorat, fünfjährige Berufserfahrung als Lehrkraft und Abschluß eines fachspezifischen Ausbildungslehrgangs im psycho-sozialen oder pädagogisch-kommunikativen Bereich oder im Unterricht mit behinderten Kindern/Schülern/ Schülerinnen oder in der Gesundheitserziehung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Kurtatsch, Schlanders, Sterzing

Technische/r Inspektor/in (VIII. FE)

  • -  Doktorat in Ingenieurwesen, Architektur, Raumplanung und Raumordnung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Leifers, Pfatten

Naturwissenschaftliche/r Inspektor/in (VIII. FE)

Doktorat in
- Chemie
- Physik
- Mathematik
- Informatik
- den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft
- Biologie
- Naturwissenschaften
- Umweltwissenschaften
- Geologie oder Erdwissenschaften
- Geographie
- Pharmazie
- pharmazeutische Chemie und Technologie
- Lebensmitteltechnologie
- Veterinärmedizin

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Leifers, Meran, Neumarkt, Pfatten, Schlanders

Zweisprachigkeitsnachweis A, Doktorat und entsprechende Staatsprüfung (Berufsbilder der IX. Funktionsebene)

Chemiker/in (IX. FE)

  • -  Doktorat in Chemie oder industrieller Chemie und entsprechende Staatsprüfung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Pfatten

Rechtsanwalt/in (IX. FE)

  • -  Doktorat in Rechtswissenschaften und Befähigungsnachweis zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen

Technische/r Experte/in (IX. FE)

  • -  Doktorat und entsprechende Staatsprüfung in Ingenieurwesen, Architektur, Geologie

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Karneid

Forstrat/Forsträtin (IX. FE)

  • -  Doktorat in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft sowie entsprechende Staatsprüfung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Schlanders, Sterzing, Welsberg

Biologe/in (IX. FE)

  • -  Doktorat in Biologie und entsprechende Staatsprüfung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Leifers, Pfatten

Psychologe/in (IX. FE)

  • -  Doktorat in Psychologie und entsprechende Staatsprüfung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Kurtatsch, Schlanders, Sterzing

Agronom/in (IX. FE)

  • -  Doktorat in den Bereichen Land- oder Forstwirtschaft sowie entsprechende Staatsprüfung

Arbeitsmöglichkeiten: Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Pfatten, Schlanders, Sterzing, Welsberg

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