Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. September 1999, Nr. 41.
(1) Dieser Regelung liegen folgende Bestimmungen zugrunde:
(2) Die vorliegende Regelung findet für den Kindergartenbereich, das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal keine Anwendung. Sie ersetzt ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol folgt, die Regelung, welche mit Beschluß der Landesregierung vom 9. März 1998, Nr. 895, in geltender Fassung, genehmigt wurde.
(3) In erster Anwendung der neuen Termine für die Einreichung der Gesuche werden diese bis zum 30. September 1999 angenommen.