veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 14. April 1998, Nr. 16
(1) Auch der zeitbegrenzte Dienst ist für die Verwaltung von besonderer Wichtigkeit und wird deshalb bewertet. Jeder neu aufgenommene Angestellte ist deshalb interessiert, positiv beurteilt zu werden.
(2) Die negativen Beurteilungen bringen Folgen mit sich. Bei ungenügender Leistung wird das zeitbegrenzte Dienstverhältnis unmittelbar aufgelöst.
(3) Wird ein Dienstverhältnis wegen ungenügender Leistung aufgelöst, so kann für das gleiche Berufsbild nicht mehr um die Einreihung in die betreffende Rangordnung angesucht werden. Der bislang bei der Landesverwaltung geleistete Dienst wird nicht bewertet.
(4) Wiederholt sich die Auflösung des Dienstverhältnisses aus demselben Grund in einem anderen Berufsbild, so wird der Bewerber aus allen Rangordnungen gestrichen. Der Bewerber verliert das Recht auf die Einreihung in jegliche Rangordnung.
(5) Wer aus disziplinären Gründen aus dem Dienst entlassen wird, wird aus allen Rangordnungen gestrichen und verliert das Recht auf die Einreihung in jegliche Rangordnung.