Anmerkungen
(1) In Österreich erworbene akademische Titel gelten unmittelbar, sofern für sie im geltenden Studientitelabkommen Italien/Österreich keine Zusatzprüfungen für die Anerkennung in Italien vorgesehen sind. Für alle übrigen, noch nicht anerkannten, in einem EU-Land erworbenen Studien- oder Berufstitel gilt, daß der Bewerber mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommen wird, vorausgesetzt, er hat die für die Anerkennung durch Italien eventuell vorgesehenen Zusatzprüfungen oder -auflagen innerhalb des Einreichetermins der Gesuche erfüllt. Es liegt im Interesse des Bewerbers, die bei der Erlangung des Studien- oder Berufstitels erzielten Noten oder Beurteilungen einzureichen. Die mit Vorbehalt in die Rangordnung aufgenommenen Bewerber müssen die Anerkennung des Ausbildungsnachweises spätestens bei der Aufnahme vorlegen.
(2) Die Berufserfahrung unter Buchstabe b) muß vom Arbeitgeber unter Angabe des Berufsbildes bzw. der verrichteten Dienste/Arbeiten bestätigt werden; im Falle von Selbständigen oder Freiberuflern müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden, mit welchen die tatsächliche Ausübung des Berufes bescheinigt wird. Die Berufserfahrung wird zweimal im Jahr bewertet (siehe dazu 3.2).
(3) Bewertet wird die Arbeitslosigkeit (Bescheinigung/en erforderlich) in den zwei Jahren vor der Beantragung. Die persönlichen Gegebenheiten unter Buchstabe d) und e) müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aktuell sein (andauern). Im Falle einer Bestätigung des Gesuches müssen die persönlichen Gegebenheiten unter Buchstabe c), d), e) auf den neuesten Stand gebracht werden; mangels entsprechender Angaben und Bescheinigungen (Arbeitslosigkeit) werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt (siehe dazu 5.7).
veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 14. April 1998, Nr. 16