Veröffentlicht im A.Bl. vom 4. Juni 1996, Nr. 26.
Im Ausmaß der Stellen, welche gemäß Anlage 1 der einzelnen Verwaltungsstruktur zugeteilt sind, kann die Personalabteilung, aufgrund eines begründeten Antrages der zuständigen Struktur, das Stellenkontingent einzelner Berufsbilder abändern. Darüber sind die Generaldirektion und die Gewerkschaften zu informieren.