In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

i') Kollektivvertrag vom 23. November 2007 1)
Dezentraler Landeskollektivvertrag über die Gewerkschaftsbeziehungen und die Errichtung der Einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen in den Schulen
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Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.

Art. 1 (Anwendungsbereich und Dauer)

(1) Der vorliegende dezentrale Landeskollektivvertrag führt die im Abschnitt IV, Artikel 35 und 36 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieherinnen und Erzieher der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vorgesehenen Bestimmungen durch.

(2) Der vorliegende Vertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

(3) Die Vertragspartner können innerhalb 31. August eines jeden Jahres den vorliegenden Vertrag kündigen und/oder dessen Neuverhandlung beantragen. Innerhalb von 30 Tagen nach der genannten Mitteilung müssen die Verhandlungen aufgenommen werden.

Abschnitt I
Beziehungen zu den Gewerkschaften

Art. 2 (Ziele und Mittel der Beziehungen zu den Gewerkschaften)

(1) Die Beziehungen zu den Gewerkschaften verfolgen das Ziel, das Interesse der Angestellten auf Verbesserung der Arbeitsbedingungen und berufliche Entwicklung in Einklang mit der Notwendigkeit zu bringen, die Qualität und Effizienz des Schuldienstes des Landes zu steigern; dabei werden die unterschiedlichen Rollen und Verantwortungsbereiche der Landesverwaltung, der Schulämter, der einzelnen Schulen und der Gewerkschaften berücksichtigt. Die Beziehungen zu den Gewerkschaften sind auf die Korrektheit und Transparenz der Verhaltensweisen ausgerichtet.

(2) Die Beziehungen zu den Gewerkschaften gliedern sich nach den Verfahren laut Absatz 3 und beginnen aufgrund einer Einberufung, die der Gegenpartei in der Regel mindestens sechs Tage zuvor zugesandt werden muss. In der Einberufung sind die Art des Verfahrens und die Bereiche angegeben.

(3) Die Beziehungen zu den Gewerkschaften gliedern sich in folgende Verfahren:

  • a)  Kollektivverhandlungen:
    • -  auf Landesebene,
    • -  auf dezentraler integrierender Ebene gemeinsam für die Schulämter oder getrennt nach Schulämtern,
    • -  auf Ebene der Schuldirektion,
  • b)  authentische Interpretation der Kollektivverträge,
  • c)  Mitwirkung, die sich in folgende Bereiche gliedert:
    • -  Information,
    • -  Anhörung,
    • -  Vereinbarung,
    • -  Einvernehmen.

Die Mitwirkung erfolgt auf der für den Bereich zuständigen institutionellen Ebene und kann auch die Errichtung von paritätischen Kommissionen vorsehen, mit dem Ziel, Vorschläge zu erarbeiten.

Art. 3 (Dezentrale Kollektivverhandlungen mit den Schulämtern

(1) Die dezentralen Kollektivverhandlungen werden gemeinsam für die drei Schulämter für folgende Bereiche geführt:

  • a)  Kriterien für die Beanspruchung des Bildungsurlaubes, 1)
  • b)  Kriterien und Prioritäten für die Zuweisung des Zusatzkontingentes des Plansolls der Grundschule, 2)
  • c)  Kriterien für die versuchsweise Erarbeitung eines Berufsportfolio, in dem die Weiter- und Fortbildungserfahrungen gesammelt und dokumentiert sowie die erworbenen Kompetenzen im Lichte einer Aufwertung der beruflichen Entwicklung einer jeden Lehrperson beschrieben werden, 3)
  • d)  Modalitäten für die Gewährung eines unbezahlten Wartestandes für höchstens zwei Jahre innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren aus triftigen persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen an das Lehrpersonal. 4)

(2) Nach Schulämtern getrennt werden für folgende Bereiche Vertragsverhandlungen geführt:

  • a)  Bestimmung der Prioritäten und Kriterien für die Zuteilung des jährlichen Stundenkontingents an die Schuldirektionen zur Bezahlung der Unterrichts- und Verwaltungsüberstunden; von diesem Stundenkontingent sind die verpflichtenden zusätzlichen Unterrichtstätigkeiten sowie die freiwilligen Supplenz- oder kurrikularen Unterrichtsstunden ausgenommen, 5)
  • b)  Kriterien für die Zuteilung an die Schuldirektionen der Geldmittel für Zulagen und Vergütungen im Außendienst;
  • c)  Kriterien für die Zuteilung des Fonds, der den einzelnen Schuldirektionen für die Vergütung der Koordinatorinnen und Koordinatoren für das Schulprogramm zugewiesen wird, 6)
  • d)  Mobilität und Verwendung des Personals, 7)
  • e)  Kriterien für die Durchführung von Initiativen für die Fortbildung, die persönliche Fortbildung im Dienst und die berufliche Umschulung sowie für die Teilnahme des Lehrpersonals an diesen Tätigkeiten, 8)
  • f)  Festlegung der vordergründigen Weiter- und Fortbildungsziele für das Lehrpersonal besonders in Bezug auf:
    • -  die Entwicklung der Autonomie und der Innovationsprozesse im Bereich der Schulordnung,
    • -  die Verstärkung und die Verbesserung der Berufsqualität,
    • -  die Erweiterung des Bildungsangebotes besonders im Bereich der Prävention des schulischen Versagens und der Wiedereingliederung von Schulabbrecherinnen und Schulabbrechern sowie in Bezug auf die Erfordernis der Erwachsenenbildung,
    • -  die Entwicklungsprozesse im Bereich der technologischen und didaktischen Innovationen, der Informatisierung und der Verbreitung der neuen Technologien, 9)
  • g)  Kriterien für die Festlegung der Höhe des Gesamtfonds, der der einzelnen Schule für die Zuerkennung der Leistungsprämien zur Verfügung steht, 10)
  • h)  Festlegung der Zusatzentlohnung für das Erziehungspersonal des Landesheims "D. Chiesa" für die Nacht- und Feiertagsarbeit, 11)
  • i)  Kriterien für die Zuerkennung der Leistungsprämien an die Lehrpersonen falls die EGV nicht zustande kommen. 12)

Art. 4 (Mitwirkung mit den Schulämtern)

(1) Die Schulämter liefern, gemeinsam oder getrennt, den repräsentativen Gewerkschaften Informationen und, sofern notwendig, die entsprechenden Unterlagen in Papierform und/oder auf elektronischem Datenträger für folgende Bereiche:

  • a)  Kriterien für die Festlegung und Verteilung der Stellenpläne des Lehrpersonals,
  • b)  organisatorische Modalitäten für die Aufnahme des Lehrpersonals mit befristetem und unbefristetem Arbeitsvertrag,
  • c)  Unterlagen über die veranschlagten und effektiven Ausgaben für das Lehrpersonal im Landeshaushalt,
  • d)  Daten zu den Stellenplänen und zur Verwendung des Personals,
  • e)  allgemeine Entwicklung über die Mobilität des Personals,
  • f)  Instrumente und Methoden für die Bewertung der Leistung und der qualitativen Wirksamkeit des Schulsystems, auch in Bezug auf laufende Versuche.

(2) Die Informationstreffen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie geben eine Übersicht über die Tätigkeit der Verwaltung und haben die entsprechenden Ergebnisse sowie die Projekte zu den angeführten Bereichen zum Gegenstand. Die entsprechenden Unterlagen werden den Gewerkschaften zusammen mit der Einladung übermittelt. Die Gewerkschaften können für die oben angeführten Bereiche Informationen über die einzelnen Schulen beantragen.

(3) Die Gewerkschaften werden im Einzelnen zu folgenden Bereichen angehört:

  • a)  angemessene Verminderung des Gesamtfonds für die Beauftragung der Koordinatorinnen und Koordinatoren für das Schulprogramm im Falle der Auflassung oder Zusammenlegung von Schulen, 13)
  • b)  Termine und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche um Reduzierung der Unterrichtszeit auf 75% der Unterrichtszeit für das Lehrpersonal mit Vollzeit und unbefristetem Arbeitsvertrag, 14)
  • c)  Festlegung der Termine und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche um Inanspruchnahme der Ruhepausen für die Dauer eines Schuljahres im Zeitraum von fünf Jahren, 15)
  • d)  die Festlegung der Kriterien für die Akkreditierung von Organisationen, die Weiter- und Fortbildungsinitiativen für das Lehrpersonal anbieten. 16)

(4) Für alle Bereiche und für die wesentlichen Richtlinien im Bereich der Schulorganisation, die Gegenstand von Informationen sind, können die repräsentativen Gewerkschaften nach Erhalt der Informationen verlangen, dass ein Vereinbarungsverfahren eingeleitet wird.

(5) Das Vereinbarungsverfahren erfolgt in eigenen Treffen, die innerhalb des sechsten Tages nach Empfang des Antrages beginnen. Während des Vereinbarungsverfahrens überprüfen die Parteien die Möglichkeit, aufgrund einer Anhörung, die innerhalb von 15 Tagen abgeschlossen sein muss, eine Vereinbarung zu erzielen. Über das Ergebnis der Vereinbarung wird ein Protokoll verfasst, aus dem die Standpunkte der Parteien hervorgehen. Während des Vereinbarungsverfahrens werden von den Parteien keine einseitigen Initiativen in den entsprechenden Bereichen in die Wege geleitet.

(6) Folgende Bereiche werden im Einvernehmen mit den Gewerkschaften geregelt:

  • a)  die Aufteilung des Kontingentes für Sonderurlaube und Wartestände zwischen den Gewerkschaften in Bezug auf die Anzahl der Eingeschriebenen, 17)
  • b)  die Modalitäten für die Beanspruchung der bezahlten Gewerkschaftsfreistellungen von Seiten der Gewerkschaftsfunktionärinnen und Gewerkschaftsfunktionäre. 18)

(7) Zwischen den Gewerkschaftsorganisationen und der Verwaltung wird eine Konferenz eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die Gewerkschaftsbeziehung infolge der Errichtung der EGV zu überwachen. Besonderes Augenmerk wird auf Mobbing, Chancengleichheit zwischen Mann und Frau sowie auf allfällige Streitsituationen gelegt, welche die Unterzeichnung von Verträgen auf der Ebene einzelner Schulen verunmöglichen.

Art. 5 (Gewerkschaftsbeziehungen auf Schulebene)

(1) Auf der Ebene der einzelnen Schuldirektionen erfolgen die Gewerkschaftsbeziehungen aufgrund der Modalitäten laut diesem Artikel und unter Wahrung der Autonomie der Schule sowie der Zuständigkeiten des Schuldirektors bzw. der Schuldirektorin und der Kollegialorgane, so wie es im Artikel 13 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12 und in den Artikeln 4 und 6 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20 bestimmt ist.

(2) Die Bereiche der Vorinformation betreffen:

  • a)  die Vorschläge zur Bildung der Klassen und Festlegung des Stellenplans der Schule,
  • b)  die Kriterien für die Beanspruchung der Freistellungen aus Fortbildungsgründen,
  • c)  die Verplanung der Geldmittel für Zusatztätigkeiten, einschließlich jener, welche nicht durch Vertrag zur Verfügung gestellt werden,
  • d)  die Kriterien für die Festlegung und Modalitäten der Verwendung des Personals in Projekten aufgrund von spezifischen, gesetzlichen Bestimmungen oder von Konventionen, Vereinbarungen oder Verträgen, die von den einzelnen Schulen oder den Schulämtern mit anderen Einrichtungen und Institutionen abgeschlossen wurden,
  • e)  Kriterien der Bestimmung und der Verwendung des Personals in Schulprojekte,
  • f)  alle Verhandlungsmaterien.

(3) Die Bereiche der integrierenden Kollektivverhandlungen auf Schulebene betreffen:

  • a)  Kriterien für die Verwendung der Personals in Bezug auf das Schulprogramm,
  • b)  die Kriterien für die Zuweisung des Lehrpersonals an die Außen- bzw. Schulstellen,
  • c)  die Kriterien der Arbeitsorganisation und der Aufteilung des Stundenplans des Lehrpersonals in Bezug auf die Verteilung der didaktischen Tätigkeiten,
  • d)  die Kriterien zur Verwendung des Lehrpersonals für didaktische Tätigkeiten, die im Stundenkontingent zu leisten sind, das sich aus der Differenz zwischen Lehrstuhlverpflichtung und wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung ergibt, sowie die Kriterien zur Verwendung des Lehrpersonals für den Dienst bei außerschulischen und unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen,
  • e)  die allgemeinen Kriterien für die Aufteilung des der Schule zur Verfügung stehenden Überstundenkontingentes sowie die Kriterien für die Bestimmung des Lehrpersonals, das für zusätzliche Tätigkeiten verwendet wird,
  • f)  die Kriterien für die Verteilung des mehrwöchigen Stundenplanes im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des ET. der LKV vom 23. April 2003,
  • g)  die Kriterien und Modalitäten der Anwendung der Gewerkschaftsrechte gemäß Artikel 6 und 12,
  • h)  die Anwendung der Bestimmungen im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz,
  • i)  ie Kriterien für die Gewährung der Leistungsprämien.

(4) Die Schuldirektorin bzw. der Schuldirektor muss in den im Absatz 3 angeführten Bereichen einen eigenen Vertragsvorschlag innerhalb eines in Bezug auf den Beginn des Schuljahres angemessenen Termins vorbereiten.

(5) Die auf Schulebene unterzeichneten Verträge werden stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, falls sie nicht einer der Vertragspartner innerhalb 31. Mai kündigt. Die Vertragsbestimmungen bleiben jedenfalls solange in Kraft, bis sie durch den nachfolgenden Vertrag ersetzt werden.

(6) Die Bereiche der nachträglichen Information betreffen:

  • a)  die Namen und die entsprechende Vergütung des Lehrpersonals, das für Tätigkeiten und Projekte verwendet wird, die gemäß der geltenden Bestimmungen bezahlt werden,
  • b)  die Namen und die entsprechenden Vergütungen des Personals, das die Leistungsprämien erhält,
  • c)  die Überprüfung der Anwendung der integrierenden Kollektivverhandlungen der Schule über die Verwendung der Ressourcen.

(7) Die vom vorliegenden Artikel vorgesehenen Informationen werden im Rahmen von eigenen Treffen mitgeteilt. Gleichzeitig wird auch die entsprechende Dokumentation übergeben.

(8) In den Bereichen, die sich auf den geregelten und zügigen Beginn des Schuljahres auswirken, müssen die vom vorliegenden Artikel vorgesehenen Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen sein, um die von den Schulämtern festgelegten organisatorischen Termine einzuhalten und den schnellen und effizienten Beginn des Unterrichts zu gewährleisten.

(9) Unter Wahrung des Prinzips der Verhandlungsautonomie und im Rahmen eines Systems von Gewerkschaftsbeziehungen, das sich an den Kriterien der Korrektheit, Zusammenarbeit und Transparenz orientiert, unternehmen die Verhandlungsparteien zwanzig Tage nach dem Beginn der Verhandlungen weder einseitige Initiativen noch direkte Maßnahmen.

(10) Bei den integrierenden Verhandlungen werden die Rechte und die Vertragszuständigkeiten für die öffentliche Seite von der Schuldirektorin bzw. vom Schuldirektor wahrgenommen. Sie bzw. er kann auch Personen ihres oder seines Vertrauens beiziehen, welche nicht Lehrpersonen der eigenen Schule sind. Für die Gewerkschaftsseite werden die Rechte und Zuständigkeiten von den akkreditierten Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaftsorganisationen, die den Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal unterschrieben haben, und von der EGV, die eventuell mit Lehrpersonen ergänzt wird, die im Sinne des Artikels 10 aufgerufen sind, an den Tätigkeiten der EGV teilzunehmen, wahrgenommen. Andere Lehrpersonen der Schule, wie z. B. der Stellvertreter, der Schulleiter oder andere Personen, können eingeladen werden, am Verhandlungstisch als Experten mit beratender Funktion teilzunehmen.

(11) Vor Beginn der Verhandlungen informiert der Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin die Gewerkschaftsorganisationen, die den Landeskollektivvertrag unterzeichnet haben, damit sie das Recht, eigene Vertreter für die Verhandlungsdelegation zu ernennen, ausüben können.

(12) Die Gewerkschaftsdelegation ist in der Regel sei es für die integrierende Verhandlung als auch für alle anderen Formen der Gewerkschaftsbeziehungen auf Schulebene gleichermaßen zusammengesetzt. Die repräsentativen Gewerkschaften, die den Landesvertrag nicht unterzeichnet haben, sind von der Verhandlung ausgeschlossen, haben jedoch das Recht, durch ihre Vertreterinnen und Vertreter an den anderen Formen der Gewerkschaftsbeziehungen auf Schulebene teilzunehmen.

(13) Die Unterzeichnung durch den Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin und die EGV – falls sie errichtet wurde – ist Voraussetzung für die Gültigkeit des integrierenden Schulvertrages.

Art. 6 (Rechte der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen)

(1) Die Gewerkschaftsrechte, die von der geltenden Gesetzgebung und von diesem Artikel vorgesehen sind, sind den Gewerkschaftsorganisationen, die als repräsentativ für den Landesvertrag des Bereiches gelten, zuerkannt. Zu diesem Zwecke haben die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen das Recht, an jeder Schule die eigenen Vertreterinnen und Vertreter (sog. "terminali associativi") zu ernennen, denen folgende vom Gesetz zuerkannte Rechte und Schutzmaßnahmen zustehen:

  • -  Verwendung eines geeigneten Raums für die eigenen Versammlungen,
  • -  Anbringung an der Anschlagtafel,
  • -  Einberufung der Versammlung nach den Modalitäten des Artikels 7,
  • -  Verwendung der bezahlten Freistellungen unter Berücksichtigung der Quote, die der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation zusteht.

(2) Den repräsentativen Gewerkschaften ist der Zugang zu den Büros der Schulämter auch außerhalb des Parteienverkehrs erlaubt.

(3) Die Gewerkschaften haben Zugang zu den öffentlichen Ordnern des Landesnetzes LASIS, in welchem die Rundschreiben und allgemeine Verwaltungsinformationen für die Schulen veröffentlicht werden. Das Verfahren für die Durchführung wird in eigenen Vereinbarungen mit den zuständigen Ämtern der Schulämter und der Abteilung des Landes für Informatik festgelegt.

(4) In allen Schulen, einschließlich der Schulstellen und Außenstellen, wird eine Anschlagtafel zur Verfügung gestellt. Die Anschlagtafel muss so groß sein, dass jeder berechtigten Gewerkschaft ein gut erkennbarer Platz gewährleistet wird. In allen Haupt- und Außensitzen der Schule sorgt die Schuldirektorin bzw. der Schuldirektor oder eine von ihr bzw. von ihm delegierte Person für das Anschlagen der zu diesem Zwecke von den Gewerkschaften den Schulen, auch per E-Mail, zugesandten oder von den EGV erarbeiteten Mitteilungen.

Art. 7 (Gewerkschaftsversammlungen)

(1) Das Lehrpersonal hat das Recht, während der Arbeitszeit an Gewerkschaftsversammlungen auf Schul- oder territorialer Ebene - Landes- oder Bezirksebene, auch gegliedert nach Fächern oder Schulstufen und Schularten ohne Kürzung des Gehaltes teilzunehmen, und zwar im Ausmaß von 10 Stunden – 600 Minuten – je Lehrperson in einem Schuljahr. Dabei wird die für die Erreichung des Sitzes, an welchem die Gewerkschaftsversammlung stattfindet, notwendige Fahrtzeit nicht mit eingerechnet. Die Gewerkschaftsversammlungen finden in geeigneten von der Schule nutzbaren Räumlichkeiten statt, die von der Schuldirektorin bzw. vom Schuldirektor in Absprache mit den beantragenden Gewerkschaften bestimmt werden und, sofern dies nicht möglich sein sollte, in schulexternen Räumen, die von den Gewerkschaften selbst bestimmt werden.

(2) In jeder Schule und auf territorialer Ebene, auch gegliedert nach Gruppen oder Fächern, können nicht mehr als zwei Versammlungen pro Monat abgehalten werden. Dem Lehrpersonal, dessen Lehrstuhl auf mehrere Schulen aufgeteilt ist, für die Versammlungstage nicht übereinstimmen, wird die Teilnahme an der Versammlung im Einvernehmen zwischen den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie nach Anhören der betroffenen Lehrperson gewährleistet.

(3) Die Versammlungen werden mit einer eigenen Tagesordnung einberufen:

  • a)  von einer einzelnen repräsentativen Gewerkschaft oder von mehreren repräsentativen Gewerkschaften gemeinsam,
  • b)  von der EGV in ihrer Gesamtheit und nicht von den einzelnen Mitgliedern,
  • c)  von der EGV gemeinsam mit einer oder mehreren der repräsentativen Gewerkschaften des Bereichs.

(4) Die Versammlungen, die mit der Unterrichtszeit zusammenfallen, finden zu Beginn oder am Ende der didaktischen Tätigkeiten statt.

(5) In der Erziehungseinrichtung "D. Chiesa" können die Versammlungen auch in einer anderen als der im Absatz 4 vorgesehenen Zeit stattfinden.

(6) Territoriale Versammlungen sind jene, die gleichzeitig betreffen:

  • a)  wenigstens drei deutschsprachige Schulen auf Landesebene bzw. drei italienischsprachige Schulen der Stadt Bozen,
  • b)  alle Schulen der ladinischen Ortschaften des Grödnertals beziehungsweise des Gadertals,
  • c)  alle italienischsprachigen Schulen des Unterlandes, von Meran, Burggrafenamt und Vinschgau, von Brixen und Sterzing, von Bruneck und Toblach.

(7) Jede Versammlung kann maximal zwei Stunden/120 Minuten dauern, wenn sie auf der Ebene der Schule oder Erziehungseinrichtung im Einzugsgebiet derselben Gemeinde stattfindet; für die Versammlungen in den einzelnen Schulen mit mehreren Schulstellen oder Außenstellen wird die Dienstfreistellung für die notwendige Zeit für das Erreichen des Versammlungsortes mitberücksichtigt, indem für die Schülerinnen und Schüler jedenfalls mindestens zwei Unterrichtsstunden gewährleistet werden.

(8) Im Rahmen der Begrenzung laut Absatz 1 beträgt die maximale Dauer der entsprechenden Versammlungen auf Landes- und territorialer Ebene in der Regel 4 Stunden, das heißt 240 Minuten; sie kann aber auch die gesamte Unterrichtszeit am Vormittag oder Nachmittag betreffen. Um das rechtzeitige Erreichen des Versammlungsortes zu ermöglichen, kann die Unterbrechung der didaktischen Tätigkeiten für den gesamten Vormittag oder Nachmittag verfügt werden.

(9) Die Einberufung der Versammlung, die Dauer, der Ort und die allfällige Teilnahme von externen Gewerkschaftsfunktionärinnen und Gewerkschaftsfunktionären wird von den Veranstaltern der Gewerkschaftsversammlung jenen Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie jenen Direktorinnen und Direktoren der Erziehungseinrichtungen, die von der Versammlung betroffen sind, wenigstens sechs Werktage zuvor durch eine schriftliche Mitteilung, Telegramm, Fax oder E-Mail bekannt gegeben. Die Mitteilung muss innerhalb 24 Stunden, nachdem sie eingelangt ist, an der Anschlagtafel der betroffenen Schule oder Erziehungseinrichtung, einschließlich allfälliger Schul- und Außenstellen, angebracht werden. Der Mitteilung wird die Tagesordnung beigelegt. Innerhalb der darauf folgenden 72 Stunden können andere Gewerkschaften, sofern sie Anrecht darauf haben, für das gleiche Datum und die gleiche Uhrzeit einen Antrag für eine Versammlung stellen, indem sie eine einzige gemeinsame Versammlung oder – im Rahmen der räumlichen Verfügbarkeit - getrennte Versammlungen vereinbaren. Die definitive Mitteilung über die Versammlung oder die Versammlungen laut diesem Absatz wird rechtzeitig an der Anschlagtafel der ausgewählten Schule angebracht und allen anderen Sitzen mitgeteilt.

(10) Gleichzeitig mit der Anbringung an der Anschlagtafel gibt die Schuldirektorin bzw. der Schuldirektor mit einem internen Rundschreiben die Versammlung dem betroffenen Personal bekannt, um die individuelle, schriftliche Teilnahmeerklärung des Personals, das während der Versammlung im Dienst ist, zu sammeln. Diese Erklärung gilt für die Berechung des individuellen Stundenkontingentes und ist nicht widerrufbar.

(11) Die Schuldirektorin bzw. der Schuldirektor unterbricht für die Versammlungen die didaktischen Tätigkeiten nur in jenen Schulklassen, in denen das Personal erklärt hat, an der Versammlung teilzunehmen, indem die betroffenen Familien benachrichtigt und allfällige Anpassungen des Stundenplans für das regulär Dienst leistende Personal - lediglich für die mit der Versammlung zusammenfallenden Stunden - verfügt werden.

(12) Während der Durchführung von Prüfungen und Schlussbewertungen können keine Gewerkschaftsversammlungen durchgeführt werden.

(13) Für das Lehrpersonal werden die Absätze 1, 3 und 10 auch im Falle von Versammlungen angewandt, die während der für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Arbeitszeit abgehalten werden.

(14) Für die Versammlungen auf Schulebene und die territorialen Versammlungen außerhalb der Dienstzeit des Personals, wird der Absatz 3 angewandt, wobei für die Gewerkschaften die Pflicht aufrecht bleibt, mit den Schuldirektorinnen und Schuldirektoren die Benützung der Räumlichkeiten zu vereinbaren, und für die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren die Pflicht, die Mitteilung über die Versammlung rechtzeitig an der Anschlagtafel anzubringen.

Abschnitt II
Errichtung der Einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen in den Schulen und Festlegung der diesbezüglichen Wahlordnung

Art. 8 (Zielsetzung)

(1) Die in jeder Schule errichteten Einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen – in der Folge EGV genannt – garantieren die Ausübung der Gewerkschaftsrechte auf Information, Mitwirkung und Verhandlungen von Seiten des Lehrpersonals.

Art. 9 (Die Errichtung der EGV)

(1) Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die den vorliegenden Vertrag unterschrieben haben oder diesem beigetreten sind, sowie andere Gewerkschaften, die sich zu einer Vereinigung mit eigenem Statut zusammengeschlossen haben und diesem Abkommen beigetreten sind, können die Initiative zur Errichtung der EGV in den Schulen ergreifen.

(2) Die Errichtung der EGV erfolgt durch eine allgemeine Wahl mit geheimer Stimmabgabe nach dem Verhältniswahlsystem zwischen konkurrierenden Listen gemäß den von der Wahlordnung laut Anlage 1 vorgesehenen Modalitäten.

(3) Der Wahltag und der detaillierte Wahlkalender werden von den Gewerkschaften mit den Schulämtern vereinbart und den Schulen mit den in der Wahlordnung gemäß Anlage 1 festgelegten Modalitäten mitgeteilt.

(4) Die Schulämter erteilen den Schulen Informationen über ihre organisatorischen Aufgaben in Zusammenhang mit der Wahl, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu ermöglichen.

Art. 10 (Anzahl der Mitglieder)

(1) Die EGV in den Schulen besteht aus drei Lehrpersonen.

(2) Aufgrund einer Entscheidung der EGV können auch folgende Lehrpersonen aufgerufen werden, in beratender Funktion an den Tätigkeiten der EGV teilzunehmen:

  • -  1 Lehrperson der Zweiten Sprache, falls keine Lehrperson dieses Faches gewählt ist,
  • -  1 Lehrperson jeder Art und Stufe in den Schulsprengeln, falls eine Schulart nicht vertreten ist.

Art. 11 (Funktionsweise und Entscheidungen)

(1) Die EGV fasst die eigenen Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und handelt nach außen als einheitliches Subjekt.

(2) Es fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der EGV, die eigene Funktionsweise, die Modalitäten, aufgrund welcher sich die Mehrheit ausdrückt, die Zusammensetzung der eigenen Verhandlungsdelegation und die interne Verwendung der zustehenden Freistellungen, die nicht den einzelnen Mitgliedern der EGV, sondern der EGV als Gewerkschaftseinheit zugeteilt werden, zu regeln.

Art. 12 (Aufgaben und Rechte)

(1) Der EGV sind die Informations- und Verhandlungsrechte, die für die Gewerkschaftsbeziehungen auf Schulebene in den Bereichen und mit den Modalitäten laut Artikel 5 vorgesehen sind, zuerkannt.

(2) Der EGV sind somit folgende Rechte zuerkannt:

  • -  auf bezahlte Gewerkschaftsfreistellungen; Quoten und Modalitäten werden mit Beschluss der Landesregierung, im Einvernehmen mit der jeweiligen Gewerkschaftsorganisation, bestimmt,
  • -  Versammlungen des Lehrpersonals im Sinne von Artikel 7 des vorliegenden Vertrages einzuberufen,
  • -  auf Benutzung von Räumlichkeiten und auf Aushang gemäß den geltenden Bestimmungen.

(3) Die der EGV zustehenden Freistellungen können von derselben auch den Lehrpersonen laut Art. 10 Absatz 2 zuerkannt werden.

Art. 13 (Amtsdauer und Ersetzung)

(1) Die Mitglieder der EGV sind für drei Jahre im Amt, nach denen sie automatisch vom Amt verfallen.

(2) Im Falle eines Rücktritts vom Dienst oder von Verlegung des Dienstsitzes, verfällt die Vertreterin bzw. der Vertreter von ihrem bzw. von seinem Amt.

(3) Im Falle des Verfalls oder des Rücktritts wird das betreffende Mitglied durch den ersten Nichtgewählten bzw. die erste Nichtgewählte derselben Liste ersetzt.

(4) Die Ersetzungen von gewählten, zurückgetretenen Mitgliedern der EGV dürfen nicht mehr als zwei betreffen, ansonsten verfällt die gesamte EGV mit der daraus folgenden Pflicht, gemäß den von der Wahlordnung laut Anlage 1 vorgesehenen Modalitäten, eine Neuwahl einzuleiten.

(5) Der Rücktritt muss schriftlich an die EGV gerichtet und, zusammen mit dem Namen der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers, dem Sekretariat der Schule sowie dem Lehrpersonal, durch Aushang an der Anschlagtafel, mitgeteilt werden.

Art. 14 (Der Vertreter bzw. die Vertreterin der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Sicherheit)

(1) Die Mitglieder der EGV machen aus ihrer Mitte oder im Rahmen der von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen auf Schulebene akkreditierten Gewerkschaftsfunktionärinnen und Gewerkschaftsfunktionäre die Vertreterin bzw. den Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Sicherheit namhaft, deren bzw. dessen Funktion und Zuständigkeiten aufgrund des Artikels 71 des GSKV 2002-2005 und des Legislativdekretes Nr. 626/94 geregelt sind.

(2) Die Anerkennung der Arbeitszeit, die von der Vertreterin bzw. vom Vertreter der Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Sicherheit geleistet wird, ist durch die spezifische Zuerkennung von Freistellungen und die Reservierung einer Quote des für den Unterricht zusätzlichen Überstundenkontingentes, das der Schule im Sinne des Artikels 33 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge des Schulpersonals vom 23. April 2003, zuerkannt wird, gewährleistet.

1) siehe Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) des ET. der LKV vom 23. April 2003

2) siehe Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) des ET. der LKV vom 23. April 2003

3) siehe Artikel 9 Absatz 4 des ET. der LKV vom 23. April 2003

4) siehe Artikel 11 Absatz 1 der Anlage 4 des ET. der LKV vom 23. April 2003

5) siehe Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a) des ET. der LKV vom 23. April 2003

6) siehe Artikel 13 Absatz 2 des ET. der LKV vom 23. April 2003

7) siehe Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b) des ET. der LKV vom 23. April 2003

8) siehe Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c) des ET. der LKV vom 23. April 2003

9) siehe Artikel 9 Absatz 5 des ET. der LKV vom 23. April 2003

10) siehe Artikel 27 Absatz 8 des ET. der LKV vom 23. April 2003

11) siehe Artikel 26 Absatz 2 des ET. der LKV vom 23. April 2003

12) siehe Artikel 27 Absatz 5 des ET. der LKV vom 23. April 2003

13) siehe Artikel 13 Absatz 3 des ET. der LKV vom 23. April 2003

14) siehe Artikel 15 Absatz 1 des ET. der LKV vom 23. April 2003

15) siehe Artikel 16 Absatz 3 des ET. der LKV vom 23. April 2003

16) siehe Artikel 9 Absatz 6 des ET. der LKV vom 23. April 2003

17) siehe Artikel 3 Absatz 3 der Anlage 4 des ET. der LKV vom 23. April 2003

18) siehe Artikel 7 Absatz 4 der Anlage 4 des ET. der LKV vom 23. April 2003

Anlage 1
WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHL DER EGV

Art. 1 (Vorgangsweise bei der Einleitung der Wahl)

(1) Alle drei Jahre, zumindest drei Monate vor dem Verfall des Mandats der EGV, ergreifen die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, gemeinsam oder einzeln, die Initiative zur Neuwahl und vereinbaren mit den Schulämtern das Datum für die Durchführung der Wahl mit einem entsprechenden Wahlkalender. Die Gewerkschaftsorganisationen teilen dies dem Lehrpersonal durch Aushang an der Anschlagtafel der Schule mit, der ebenfalls eine Mitteilung zugeschickt wird. Das gleiche Vorrecht steht der EGV vor dem Verfall vom Amt zu.

(2) Die Termine für das Einbringen der Listen und für die Errichtung der Wahlkommission werden durch die in Absatz 1 genannte Vereinbarung festgelegt. Die Uhrzeit für die letzte Möglichkeit, die Listen einzubringen, ist 12.00 Uhr des letzten Tages für das Einbringen der Listen.

(3) Die EGV, die während der dreijährigen Amtszeit verfallen, werden auf Initiative der repräsentativen Gewerkschaften nach einem mit dem Schulamt vereinbarten Terminkalender neu gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der EGV gemäß Absatz 1 im Amt.

Art. 2 (Für die Gültigkeit der Wahl notwendiger Quotient)

(1) Die Wahl ist gültig, sofern mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Lehrpersonen daran teilnimmt. Im Falle des Nichterreichens des geforderten Quorums werden die Wahlen innerhalb von 30 Tagen wiederholt. Falls das Quorum auch in der zweiten Wahl nicht erreicht wird, kann das gesamte Wahlverfahren in den folgenden 90 Tagen wiederholt werden.

Art. 3 (Aktives und passives Wahlrecht)

(1) Das aktive Wahlrecht steht jenen Lehrpersonen zu, die am Wahltag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in der Schule haben, sowie jenen, die ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Jahresauftrag bis zum 30. Juni oder 31. August haben.

(2) Wählbar sind jene Lehrpersonen, die als Kandidatinnen bzw. Kandidaten auf den Listen gemäß Artikel 4 aufscheinen und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, sowohl Vollzeit als auch Teilzeit, haben.

Art. 4 (Einreichen der Listen)

(1) Für die Wahl der EGV können von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die den vorliegenden Kollektivvertrag unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, Listen eingereicht werden.

(2) Von Seiten der in Absatz 1 genannten Gewerkschaften ist für das Einreichen der Listen eine Anzahl von Unterschriften von nicht weniger als 2% der gesamten Lehrpersonen, die an der Schule das Wahlrecht haben, erforderlich. Jede Lehrperson kann nur für eine Liste unterschreiben, bei sonstiger Nichtigkeit der Unterschrift.

(3) Jede Liste hat eine Listeneinbringerin bzw. einen Listeneinbringer, die eine gebietsmäßig zuständige Funktionärin oder der ein gebietsmäßig zuständiger Funktionär der betroffenen Gewerkschaftsorganisation ist, bzw. eine von derselben ermächtigte Lehrperson der Schule. Die Unterschrift der Listeneinbringerin bzw. des Listeneinbringers muss vom Sekretariat der betroffenen Schule beglaubigt werden. Die Listeneinbringerin bzw. der Listeneinbringer gewährleistet, dass die von den Lehrpersonen auf der Liste angebrachten Unterschriften authentisch sind.

(4) Personen, die eine Liste einreichen oder Mitglied der Wahlkommission sind, können nicht für die Wahl kandidieren. Personen, welche die Listen unterzeichnen, können hingegen für die Wahl kandidieren.

(5) Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat kann nur für eine Liste antreten. Falls eine Kandidatin oder ein Kandidat, trotz dieses Verbotes, in mehreren Listen aufscheint, lädt die Wahlkommission laut Artikel 5 die betreffende Lehrperson, nach dem Verfall des Einreichtermins der Listen und vor dem Aushang derselben, ein, sich für eine der Listen zu entscheiden, bei sonstigem Ausschluss von der Wahl.

Art. 5 (Die Wahlkommission)

(1) Um einen geregelten und geordneten Ablauf der Wahl zu gewährleisten, wird in den einzelnen Schulen, die als Wahlsitz dienen, innerhalb von 10 Tagen nach Ankündigung der Wahl laut Artikel 1 der vorliegenden Wahlordnung eine Wahlkommission errichtet.

(2) Für deren Zusammensetzung können die im Artikel 4 Absatz 1 genannten Gewerkschaftsorganisationen, die eine Liste einbringen, eine Lehrperson der Schule namhaft machen, die in der Einverständniserklärung angibt, nicht kandidieren zu wollen. Die Mitglieder werden um jene Anzahl erhöht, als nachträglich zwischen dem zehnten und fünfzehnten Tag Listen eingereicht werden.

(3) Falls die Wahlkommission aus weniger als drei Mitgliedern besteht, machen die in Absatz 2 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen ein zusätzliches Mitglied namhaft.

Art. 6 (Aufgaben der Wahlkommission)

(1) Die Wahlkommission übt folgende, in chronologischer Reihenfolge angeführten Aufgaben aus:

  • -  Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin,
  • -  Entgegennahme des allgemeinen Wählerverzeichnisses von der Schule,
  • -  Überprüfung der Wählerlisten und der eingereichten Kandidaturen sowie Entscheidung über deren Zulässigkeit,
  • -  Entscheidung über Rekurse bezüglich der Zulässigkeit der Wählerlisten und der Kandidaturen,
  • -  Festlegung der Wahlämter und Zuteilung der jeweiligen Wählerinnen und Wähler,
  • -  Verteilung der für die Wahl notwendigen Unterlagen,
  • -  Erstellung der Wählerlisten für die einzelnen Wahlämter,
  • -  Ernennung der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Stimmzählerinnen und Stimmzähler der Wahlämter,
  • -  Organisation und Leitung der Stimmauszählung,
  • -  Sammeln der Teilwahlergebnisse der einzelnen Wahlämter und Zusammenfassung der Ergebnisse,
  • -  Abfassung der Wahlprotokolle,
  • -  Mitteilung der Wahlergebnisse an die Lehrpersonen, an die Schule und an die Gewerkschaftsorganisationen, die eine Liste eingereicht haben,
  • -  Entscheidung über eventuelle Rekurse und Bekanntmachung der Gewählten, und
  • -  Übermittlung der Wahlprotokolle und der Unterlagen an die Schule für die nötige Aufbewahrung und Weiterleitung der Wahlergebnisse an das zuständige Schulamt.

(2) Die Kandidatenlisten müssen den Lehrpersonen, durch die Wahlkommission, zumindest acht Tage vor dem Wahltag durch Aushang an der Anschlagtafel laut Artikel 1 bekannt gegeben werden.

Art. 7 (Stimmzählerinnen und Stimmzähler)

(1) Jede Einbringerin bzw. jeder Einbringer einer Liste hat die Möglichkeit für jedes Wahlamt eine Stimmzählerin bzw. einen Stimmzähler namhaft zu machen, die bzw. der unter den wahlberechtigten, nicht kandidierenden Lehrpersonen ausgewählt wird. Falls in der Schule eine einzige Liste eingereicht wurde, werden zwei Stimmzählerinnen bzw. Stimmzähler namhaft gemacht.

(2) Die Namhaftmachung der Stimmzählerinnen bzw. der Stimmzähler muss zumindest 48 Stunden vor Wahlbeginn erfolgen.

(3) Für die Präsidentinnen und Präsidenten der Wahlämter sowie für die Stimmzählerinnen und Stimmzähler gilt die Dauer der Wahlhandlungen, einschließlich dem Nachmittag vor der Wahl und dem Tag nach der Schließung der Wahlämter, in jeder Hinsicht als Arbeitszeit.

Art. 8 (Wahlgeheimnis)

(1) Die Stimmabgabe erfolgt bei der Wahl geheim und direkt und kann nicht durch einen Brief oder eine beauftragte Person erfolgen.

Art. 9 (Die Stimmzettel)

(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch einen einzigen Stimmzettel, der sämtliche Listen in der Reihenfolge ihrer Einbringung enthält und diese gleich hervorhebt.

(2) Bei gleichzeitiger Einbringung wird die Reihenfolge ausgelost.

(3) Die Stimmzettel müssen von mindestens drei Mitgliedern des Wahlamtes unterschrieben werden. Ihre Vorbereitung und die darauf folgende Stimmabgabe müssen unter Gewährleistung des Wahlgeheimnisses und der Rechtmäßigkeit der Wahl erfolgen.

(4) Bei der Wahl muss der Stimmzettel jeder Wählerin bzw. jedem Wähler von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten oder von einem anderen Mitglied des Wahlamtes übergeben werden.

(5) Die Wahl der Liste erfolgt durch ein Kreuz, das auf dem Listenzeichen angebracht wird.

(6) Die Wahl ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht dem vorbereiteten entspricht oder wenn er Schriftzeichen bzw. ähnliche Erkennungsmerkmale enthält.

Art. 10 (Die Vorzugsstimmen)

(1) Die Wählerin bzw. der Wähler kann ihre bzw. seine Vorzugsstimme nur für eine Kandidatin oder einen Kandidaten der gewählten Liste ausdrücken.

(2) Die Vorzugsstimme wird von der Wählerin bzw. vom Wähler durch das Schreiben des Namens der bevorzugten Kandidatin oder des bevorzugten Kandidaten im dafür vorgesehenen Platz auf dem Stimmzettel ausgedrückt. Die Angabe von mehreren Vorzugsstimmen für Kandidatinnen oder Kandidaten derselben Liste gilt lediglich als Wahl für das Listenzeichen, auch wenn die Wahl der Liste nicht ausdrücklich erfolgt ist. Die Wahl mehrerer Listen oder die Angabe von mehreren Vorzugsstimmen für Kandidatinnen oder Kandidaten verschiedener Listen bewirkt die Ungültigkeit des Stimmzettels.

(3) Bei der Wahl einer Liste und der Abgabe der Vorzugstimme für Kandidatinnen oder Kandidaten anderer Listen wird lediglich die Wahl der Liste als gültig, die Abgabe der Vorzugsstimmen jedoch als ungültig erachtet.

Art. 11 (Vorgangsweise bei der Wahl)

(1) Der Wahlort wird von der Wahlkommission, nach vorhergehender Vereinbarung mit der jeweiligen Schule, so festgelegt, dass allen Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes ermöglicht wird.

(2) Falls die Lage der Schulstellen oder die Anzahl der Wählerinnen und Wähler es erfordern, können mehrere Wahlorte festgelegt werden, jedoch unter Vermeidung einer übermäßigen Aufteilung, auch um in jeder Hinsicht das Wahlgeheimnis zu wahren, und in der Regel unter Gewährleistung der Gleichzeitigkeit der Wahlhandlungen.

(3) Der Wahlort sowie der Wahlkalender müssen allen Lehrpersonen durch Mitteilung an der Anschlagtafel gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Wahlordnung zumindest acht Tage vor dem Wahltag bekannt gegeben werden.

Art. 12 (Zusammensetzung des Wahlamtes)

(1) Das Wahlamt besteht aus den im Artikel 7 genannten Stimmzählern bzw. Stimmzählerinnen und dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, der bzw. die von der Wahlkommission ernannt wird. Falls nur eine Liste eingebracht worden ist, ernennt die Wahlkommission von Amts wegen eine zweite Stimmzählerin bzw. einen zweiten Stimmzähler.

Art. 13 (Einrichtung des Wahlamtes)

(1) Die Wahlkommission stattet jedes Wahlamt mit einer für eine ordnungsgemäße Wahl geeignete Wahlurne aus, die bis zur offiziellen Öffnung der Urne bei Beginn der Stimmauszählung verschlossen und versiegelt ist.

(2) Das Wahlamt muss zudem über ein vollständiges Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler, die bei diesem stimmberechtigt sind, verfügen.

Art. 14 (Die Identifizierung der Wählerinnen und Wähler)

(1) Die Wählerinnen und Wähler müssen, um zur Wahl zugelassen zu werden, einen persönlichen Ausweis vorzeigen. Beim Fehlen eines persönlichen Dokumentes müssen sie von mindestens zwei Stimmzählerinnen bzw. Stimmzählern des Wahlamtes erkannt werden; dies muss im Protokoll der Wahlhandlungen vermerkt werden.

Art. 15 (Bestätigung der Wahl)

(1) In der Liste gemäß Artikel 13 Absatz 2 wird die Unterschrift der Wählerin bzw. des Wählers neben deren bzw. dessen Namen zur Bestätigung der Beteiligung an der Wahl angebracht.

Art. 16 (Stimmauszählung)

(1) Die Stimmauszählung, die öffentlich ist, beginnt in allen Wahlämtern nach dem Abschluss der Wahlhandlungen an einem für alle Schulen mit der Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Wahlordnung festgelegten Tag.

(2) Nach Beendigung der Stimmauszählung übergibt die Präsidentin bzw. der Präsident des Wahlamtes das Protokoll der Stimmauszählung, das von ihr bzw. ihm unterschrieben und von zwei Stimmzählerinnen bzw. Stimmzählern gegengezeichnet wird und in dem auch die eventuellen Beanstandungen vermerkt sind, (zusammen mit den übrig gebliebenen Unterlagen der Wahl) an die Wahlkommission, die im Falle von mehreren Wahlämtern, die zusammenfassenden Berechnungen vornimmt, und ein eigenes Protokoll verfasst.

(3) Nach Beendigung der Arbeiten laut Absatz 2 versiegelt die Wahlkommission sämtliche Unterlagen (mit Ausnahme der Wahlprotokolle), die von den Wahlämtern übermittelt wurden, in einem einzigen Paket. Das versiegelte Paket wird nach der definitiven Bestätigung der EGV, gemäß den Vereinbarungen zwischen der Wahlkommission und der Schule, so aufbewahrt, dass dessen Unversehrtheit zumindest drei Monate gewährleistet ist.

(4) Anschließend werden die Unterlagen in Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Wahlkommission sowie der Schule zerstört. Die Protokolle werden von der EGV und von der Schule aufbewahrt.

Art. 17 (Zuteilung der Sitze)

(1) Die Anzahl der Sitze wird nach dem Verhältnisprinzip in Verbindung mit den von den einzelnen Listen erhaltenen Stimmen verteilt.

(2) Im Rahmen der Listen, die gewählt worden sind, werden die Sitze im Verhältnis der Vorzugsstimmen, die die einzelnen Kandidatinnen und die einzelnen Kandidaten erhalten haben, verteilt. Bei gleicher Anzahl der Vorzugsstimmen gilt die Reihenfolge innerhalb Liste.

(3) Die Sitze werden, nach den Verhältnisprinzip, zuerst an jene Listen verteilt, die das Quorum erreicht haben, das durch das Teilen der Anzahl der Wählerinnen und Wähler durch die Anzahl der vorgesehenen Sitze errechnet wird, und danach an all jene Listen, die die meisten Reststimmen erhalten haben, bis zum Erreichen der vorgesehenen Sitze. Bei gleicher Anzahl von Listenstimmen von verschiedenen Listen oder bei gleicher Anzahl von Reststimmen von verschiedenen Listen, werden die Sitze jener Liste zuerkannt, die die höhere Gesamtanzahl von Vorzugsstimmen erhalten hat.

Art. 18 (Rekurse an die Wahlkommission)

(1) Die Wahlkommission nimmt aufgrund der Ergebnisse der Stimmzählung die Zuteilung der Sitze vor und verfasst ein Protokoll über die Wahlhandlungen, das von allen Mitgliedern der Wahlkommission unterschrieben werden muss.

(2) Falls innerhalb von fünf Tagen nach Aushang des Ergebnisses der Stimmzählung keine Rekurse von interessierten Personen eingereicht werden, wird die Zuteilung der Sitze endgültig und die Wahlkommission hält dies im Protokoll fest.

(3) Falls innerhalb der vorgesehenen Frist Rekurse eingereicht werden, überprüft die Wahlkommission diese innerhalb von 48 Stunden und hält im Protokoll die getroffene Entscheidung fest.

(4) Eine Kopie des Protokolls laut Absatz 3 und der Protokolle der Wahlämter muss innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der im vorhergehenden Absatz genannten Handlungen jeder Vertreterin bzw. jedem Vertreter der Gewerkschaften, die eine Liste eingebracht haben, sowie der Schule gemäß Artikel 6 Absatz 1 letzter Punkt zugestellt werden.

Art. 19 (Mitteilung der Ernennung der Mitglieder der EGV)

(1) Eine Kopie des Protokolls der Wahlkommission, das ordnungsgemäß von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Wahlamtes unterschrieben und von zwei Stimmzählerinnen bzw. Stimmzählern gegengezeichnet ist, wird der Schule zur Aufbewahrung übergeben. Die Schule teilt innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Wahlprotokolls dem zuständigen Schulamt die Wahlergebnisse auf elektronischem Wege mit.

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