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In vigore al: 27/05/2016

n') KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001 1)
Kollektivvertrag für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen und des leitenden sanitären, Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches für den Zeitraum 1997-2000

1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. September 2001, Nr. 37.

I.TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Der vorliegende Kollektivvertrag gilt für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes ausgenommen das Personal des ärztlichen und tierärztlichen und des leitenden sanitären, Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches.

Art. 2 (Dauer und Laufzeit)

(1) Die im vorliegenden Kollektivvertrag enthaltene Regelung beinhaltet die Anwendung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Vierjahreszeitraum 1997-2000 und betrifft den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000, es sei denn, beide Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, ihn durch einen eigenen Vertrag zu ändern oder zu ergänzen. Zu diesem Zwecke treffen sich die Vertragsparteien, auf Antrag einer der beiden, innerhalb eines Monates nach Antragstellung.

(2) Der normative Teil dieses Vertrages ist ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des zweiten Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam und bleibt auf jeden Fall solange in Kraft bis er durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird.

(3) Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des zweiten Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksm.

Art. 3 (Gewährleistung der unerlässlichen Dienste im Streikfalle)

(1) Die Regelung über die unerlässlichen Dienste, die im Streikfalle vom Personal zu gewährleisten sind, ist in der Anlage 1 enthalten.

II.TITEL
Gewerkschaftsbeziehungen

Art. 4 (Homogenisierung zwischen den Verhandlungstischen)

(1) Um die Homogenisierung zwischen den Verhandlungstischen des Landesgesundheitsdienstes für das gesamte betroffene Personal zu gewährleisten, unterzeichnet die öffentliche Delegation diesen, sowie den Vertrag der anderen Verhandlungstische, erst nachdem die jeweiligen Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch über den mit der anderen Gewerkschaftsdelegation ausgehandelten Vertrag angehört wurden. Falls eine unterschiedliche Regelung für gemeinsame Vertragsinstitute vorgesehen ist, werden die Bereichsverhandlungen über die strittigen Punkte des bereits vereinbarten Vertrages des anderen Verhandlungstisches wieder aufgenommen.

Art. 5 (Verhandlungsebenen und Verhandlungsgegenstand)

(1) Die Verhandlungen auf Betriebsebene werden über die Sachbereiche geführt, die laut dem gegenständlichen Bereichsvertrag diesen Verhandlungen vorbehalten sind.

(2) Zum Zwecke der Teilnahme an den Verhandlungen auf Betriebsebene gelten jene Gewerkschaftsorganisationen als repräsentativ:

  • a)  die diesen Vertrag unterschrieben haben,
  • b)  jene in welche auf Betriebsebene nicht weniger als 15% des Personals eingeschrieben sind.

Art. 6 (Fristen und Verfahrensregeln für den Abschluss der dezentralen Kollektivverträge)

(1) Die Fristen und die Verfahrensregeln für den Abschluss der Kollektivverträge auf Betriebsebene werden vom Artikel 6 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 geregelt.

Art. 7 (Recht der Gewerkschaften auf Information)

(1) Im Kollektivvertrag auf Betriebsebene können besondere Formen der Mitsprache, auch mittels Einsetzung von bilateralen Kommissionen oder Beobachtungsstellen, für alle Aspekte, die die Verwaltung der Arbeitsverhältnisse betreffen, vorgesehen werden.

Art. 8 (Gewerkschaftspatronat)

(1) Das sich im Dienst befindende Personal sowie jenes in Ruhestand kann sich für die Abwicklung der Verfahren betreffend fürsorge- und betreuungsmäßigen Leistungen gegenüber den zuständigen Organen der Verwaltung von der Gewerkschaft oder vom Gewerkschaftspatronat vertreten lassen.

(2) Die Patronatsinstitute haben das Recht, ihre Tätigkeit an den Arbeitsplätzen abzuwickeln.

III.TITEL
Arbeitsverhältnis

I. Abschnitt
Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 9 (Probezeit)

(1) Die Probezeit wird vom Artikel 11 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 geregelt.

(2) Das wieder in den Dienst angestellte oder aufgenommene Personal muß wiederum die Hälfte der für die Anstellung in den Sanitätsbetrieben vorgesehenen Probezeit ableisten, wenn zwischen dem Datum des Dienstaustrittes und dem Datum der Wiedereinstellung drei Jahre vergangen sind. Dieses Personal kann an Weiter- und Forbildungsinitiativen, die vom Betrieb angeboten werden, auch vor der Wiedereinstellung oder Wiederaufnahme teilnehmen, vorausgesetzt dass der Arbeitsvertrag präventiv unterzeichnet wird.

(3) Im Falle der vertikalen Mobilität innerhalb des Zugehörigkeitsbetriebes wird das Personal mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen, für die Dauer der Probezeit, im Herkunftsberufsbild in den unbezahlten Wartestand versetzt.

Art. 10 (Mobilität zwischen den Körperschaften)

(1) Falls die, gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 4 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999 ausgeschriebenen Stellen nicht besetzt werden, können diese Stellen auf Antrag des Interessierten, mit Personal der Sanitätsbetriebe besetzt werden, die ausserhalb des Landes liegen.

(2) Die Mobilität innerhalb der Betriebe wird auf Betriebsebene geregelt.

Art. 11 (Arbeitszeit)

(1) Die Arbeitszeit des Personals mit Vollzeitarbeitsverhältnis beträgt 38 Wochenstunden. Sie ist auf fünf oder sechs Wochentage aufgeteilt und wird während des Dienststundenplanes und der Öffnungszeiten für das Publikum abgeleistet.

(2) Die Gliederung der Arbeitszeit wird nach Absprache mit den Gewerkschaftsorganisationen vom Sanitätsbetrieb oder vom dazu delegierten Organ bestimmt und zwar im Einklang mit den Bestimmungen über den Dienststundenplan und die Öffnungszeiten für das Publikum und aufgrund folgender Richtlinien:

  • -  Verbesserter Einsatz der menschlichen Ressourcen,
  • -  Verbesserung der Qualität der Leistung,
  • -  Beseitigung der Wartelisten,
  • -  Verbesserung der funktionellen Beziehungen mit anderen Strukturen, Diensten und öffentlichen Verwaltungen,
  • -  Erbringung der sanitären und der Verwaltungsleistungen auch an Nachmittagen gemäß den Erfordernissen der Benützer.

(3) Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt nach folgenden Flexibilitätsrichtlinien, wobei sich verschiedene Systeme der Arbeitszeitgliederung auch gegenseitig ergänzen können:

  • a)  Programmierte Verwendung aller Institute, die dazu beitragen, die Arbeit und die Dienste flexibel zu organisieren und die organische Verteilung der Arbeitsbelastungen zu verwirklichen,
  • b)  durchgehende und aufgegliederte Turnusse dort, wo die Diensterfordernisse die Anwesenheit des Personals im Ausmass von 12 bwz. 24 Stunden erforderlich macht,
  • c)  vorbehaltlich einer Betriebsereinbarung, aufgegliederte Arbeitszeit, außerhalb dem Buchstaben b), bei Anwendung der Programmierung von Arbeitskalendern von weniger oder mehr als 38 Wochenstunden. In diesem Falle können, unter Berücksichtigung der jährlichen Arbeitsstundenzahl, für bestimmte Zeiträume Arbeitszeitpläne erstellt werden, die sich an folgende Zeit- und Stundengrenzen halten:
    • -  mindestens 28,5 Stunden pro Woche,
    • -  maximal 44 Wochenstunden für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten im Jahr,
  • d)  um die Ansprüche der Benützer in optimaler Weise befriedigen zu können, muss im Falle der Einführung von Gleitzeitstundenplänen die gleichzeitige Anwesenheit aller Bediensteten in vorbestimmten Zeiträumen sichergestellt werden,
  • e)  zum Zwecke der psycho-physischen Erholung müssen bei der Gliederung der Arbeitszeit angemessene Ruhepausen zwischen den Turnussen vorgesehen, die auf Betriebsebene unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen geregelt werden. Die programmierte Arbeitszeit darf pro Tag nicht mehr als 12 Stunden betragen.

(4) Die Arbeit muss so organisiert werden, dass die interdisziplinäre Rolle der Gruppen und die Verantwortung eines jeden einzelnen Bediensteten bei der Ausübung der eigenen institutionellen Aufgaben aufgewertet werden.

(5) Die Einhaltung des Arbeitsstundenplanes von seiten des Bediensteten wird mit geeigneten automatisierten Kontrollmitteln überwacht. In besonderen Fällen werden vom Sanitätsbetrieb Ersatzmodalitäten und Zusatzkontrollen festgelegt, die an die objektiven Diensterfordernisse der interessierten Strukturen angepasst sind.

II. Abschnitt
Unterbrechung und Aussetzung der Arbeitsleistung

Art. 12 (Ordentlicher Urlaub)

(1) Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages hat das Personal in jedem Dienstjahr Anspruch auf eine bezahlte Urlaubszeit im Ausmaß von 30 oder 36 Arbeitstagen, je nach dem, ob die Wochenarbeitszeit im Betrieb, in dem er arbeitet, auf 5 oder 6 Tage pro Woche aufgegliedert ist. Dieser Urlaub enthält und ersetzt auch die im Gesetz Nr. 937 vom 23. Dezember 1977 angeführten 6 Tage.

(2) Das bei Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages bereits im Dienst stehende Personal, dessen Arbeitszeit auf fünf Tage pro Woche aufgegliedert ist, hat zusätzlich zu dem im Absatz 1 genannten Urlaub, Anspruch auf einen zusätzlichen ordentlichen bezahlten Sonderurlaub von zwei Tagen pro Jahr.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich auf bereichsübergreifender Ebene über den zusätzlichen ordentlichen Urlaub für das bereits im Dienst stehende Personal im Sinne des Absatzes 2 zu sprechen.

(4) Dem Personal, das dem vom Artikel 1, Absatz 2, des Gesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 460, vorgesehenen Röntgenstrahlenrisiko ausgesetzt ist, wird der ob genannteUrlaub um 15 Tage pro Jahr erhöht. Dieser Urlaub muß in einem einzigen Zeitabschnitt in Anspruch genommen werden.

(5) Im Jahr der Aufnahme in den Dienst oder des Austrittes aus dem Dienst errechnet sich der Urlaub im Verhältnis zu den geleisteten Dienstmonaten.

(6) Der Bedienstete, der die bezahlten Sonderurlaube im Sinne des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999 in Anspruch genommen hat, behält das Recht auf Urlaub bei.

(7) Der Urlaub ist ein unverzichtbar Recht und kann nicht in Geld abgegolten werden. Er wird im Laufe eines jeden Kalenderjahres in den Zeiträumen, in denen es die Diensterfordernisse zulassen, unter Berücksichtigung der Anträge des Bediensteten, in Anspruch genommen.

(8) Der Bedienstete kann seinen Urlaub aufgeteilt auf mehrere Zeitabschnitte in Anspruch nehmen, soweit dies mit den Diensterfordernissen vereinbar ist. Der Urlaub muss gemäß den vordefinierten Ferienturnussen in Anspruch genommen werden, wobei dem Bediensteten, der dies beantragt hat, mindestens fünfzehn Tage in der Sommerzeit zugesichert werden.

(9) In den Fällen, in denen der bereits begonnene Urlaub aus Dienstgründen unterbrochen oder der bereits genehmigte Urlaub aus denselben Gründen aufgeschoben wird, hat der Bedienstete Anrecht auf die Rückvergütung der dokumentierten Spesen für die Rückreise an den Dienstsitz und die eventuelle Rückkehr zum Ferienort, sowie auf die Außendienstzulage für die Dauer der entsprechenden Reisezeiten. Außerdem hat der Bedienstete das Recht auf Rückerstattung der vorgestreckten und dokumentierten Spesen für den Zeitraum des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs.

(10) Sollte aufgrund unaufschiebbarer Dienst- oder persönlicher Erfordernisse der Urlaub im Laufe eines Jahres nicht in Anspruch genommen werden können, so muss dieser innerhalb des ersten darauffolgenden Halbjahres in Anspruch genommen werden.

(11) Der Urlaub kann auch in der zweiten Jahreshälfte des folgenden Jahres in Anspruch genommen werden, sofern Gründe vorhanden sind, die dem Bediensteten nicht anlastbar, sondern auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, die es nicht zugelassen hat, den Urlaub innerhalb der in den Absätzen 7 und 10 genannten Zeiträumen in Anspruch zu nehmen.

(12) Der Urlaub wird in den Fällen der gebührend und ausreichend dokumentierten Krankheit, die länger als 3 Tage andauert oder einen Krankenhausaufenthalt notwendig macht, unterbrochen, sofern der Bedienstete den Betrieb unverzüglich und rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt hat.

(13) Die Abwesenheiten wegen Krankheit verkürzen das Ausmaß des zustehenden Urlaubs nicht, auch wenn sie sich über das ganze Kalenderjahr erstreckt haben. In diesem Fall muss der Urlaub im Voraus vom Vorgesetzten genehmigt werden, unter Berücksichtigung der Diensterfordernisse sowie der in den Absätzen 7 und 10 genannten Zeiträume.

(14) Unbeschadet der Regelung des Absatz 7 wird mit Kündigung des Dienstverhältnisses, der nicht-genossene Urlaub von seiten des Betriebes ausbezahlt, sollten die zustehenden Ferien aufgrund der Diensterfordernisse oder dem Bediensteten nicht anlastbarer Gründe nicht in Anspruch genommen worden sein.

Art. 13 (Kurze Abwesenheiten aus persönlichen Gründen und deren Einbringung)

(1) Die Zeit der Abwesenheit für kurze Freistellungen aus persönlichen Gründen ist nach den im Vertrag auf Betriebsebene festzulegenden Bestimmungen einzubringen.

Art. 14 (Arbeitspause)

(1) Auf Betriebsebene wird eine Arbeitspause von 15 Minuten pro Arbeitstag als Arbeitszeit angerechnet. Die Anwendungsbestimmungen werden ebenfalls auf Betriebsebene geregelt.

Art. 15 (Bildungsurlaub)

(1) Um das Recht auf Bildung zu gewährleisten, wird dem Personal mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen ein bezahlter Bildungsurlaub gewährt.

(2) Der Bildungsurlaub darf die folgenden Höchstgrenzen pro Schuljahr bzw. akademisches Jahr nicht überschreiten:

Betriebliche Höchstgrenze:

  • -  Im Laufe des Kalenderjahres kann die Freistellung laut Absatz 1 von nicht mehr als drei Prozent der zu Jahresbeginn befindlichen Stammrollen- und provisorischen Personal beansprucht werden, wofür gegebenenfalls auf die höhere Zahl aufgerundet wird.

Individuelle Höchstgrenzen:

  • -  Für Vollzeitbedienstete maximal 150 Stunden. Für Teilzeitbedienstete mit mindestens 75% der Arbeitszeit, eine Stundenanzahl, die dem Verhältnis der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

(3) Der bezahlte Bildungsurlaub wird den Bediensteten in folgenden Fällen für maximal fünf Jahre gewährt:

  • a)  Besuch von Lehrgängen, zum Zwecke der Erlangung von universitären Studientiteln;
  • b)  postuniversitäre Ausbildungskurse;
  • c)  Besuch von Schulen zweiten Grades oder von Berufsschulen, seien es Landes-, oder Staatsschulen, gleichgestellt oder staatlich anerkannt, oder sonstwie ermächtigt, gesetzliche Studientitel oder Berufstitel, die vom öffentlichen Recht anerkannt sind, zu erlassen;
  • d)  Besuch von Ausbildungslehrgängen, die von der Landesverwaltung selbst oder in derem Auftrag von anderen Institutionen und Betrieben organisiert werden, und die mit einem Berufsbefähigungsnachweis enden, der für den Zugang zu den Stellen der Sanitätsbetriebe erforderlich ist.
  • e)  Für das Schreiben einer Doktorarbeit und nicht länger als für ein akademisches Jahr.

(4) Auf Vorschlag des Fachkomitees für die berufliche Weiterbildung werden auf Betriebsebene Kriterien für die Verteilung des bezahlten Bildungsurlaubes erstellt, die eine ausgeglichene Verteilung des Bildungsurlaubes auf die verschiedenen Berufsbilder garantiert und die es außerdem ermöglichen, aus objektiven Gründen und für einen begrenzten Zeitraum, Prioritäten zu setzen.

(5) Die Gewährung bezahlten Bildungsurlaubes muß mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar sein. Der Bedienstete ist verpflichtet, mit dem direkten Vorgesetzten einen Plan über die Inanspruchnahme des Bildungsurlaubes zu vereinbaren.

(6) Der Bedienstete muss geeignete Unterlagen über die Einschreibung und den Besuch der Universitäten, Schulen und Lehrgänge sowie über die Ablegung der Prüfungen und die Präsentation der Doktorarbeit vorlegen. Die Einschreibebestätigung muß auf jeden Fall spätestens bei der Inanspruchnahme des ersten Bildungsurlaubes vorgelegt werden. Sollten die anderen Unterlagen nicht innerhalb des betreffenden akademischen Jahres, des Schuljahres bzw. spätestens innerhalb des Kalenderjahres vorgelegt werden, so wird der bereits beanspruchte Sonderurlaub als unbezahlter Wartestand angesehen. Dies gilt nur dann, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Andernfalls wird dieser Urlaub einer unentschuldigten Abwesenheit gleichgestellt.

(7) Das Personal, dem der Bildungsurlaub gewährt wird, abgesehen von außergewöhnlichen und unaufschiebbaren Diensterfordernissen, werden Arbeitsturnusse gewährt, die den Besuch der Universität, der Schule, des Kurses und die Vorbereitung auf die Prüfungen erleichtern.

(8) Sollte der Kandidat die Prüfung nicht ablegen, muss er für die Wiedereinbringung der gewährten Stunden sorgen.

(9) Die Regelung des Bildungsurlaubes, laut vorhergehenden Absätzen, findet ab dem Schuljahr/akademischen Jahr 2001/2002 Anwendung.

Art. 16 (Unbezahlter Wartestand aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen)

(1) Der unbezahlte Wartestand aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen, welcher im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehen ist, wird vom Generaldirektor oder seinen Delegierten aufgrund eines begründeten und, wenn möglich, dokumentierten Antrages gewährt.

(2) Der entsprechende Antrag ist beim zuständigen Amt der Personalabteilung und kenntnishalber beim zuständigen Vorgesetzten abzugeben. Der Vorgesetzte gibt ein begründetes Gutachten darüber ab, ob der beantragte Wartestand mit den Diensterfordernissen vereinbar ist.

(3) Aus besonderen Diensterfordernissen kann der Wartestand abgelehnt oder auch nur teilweise angenommen bzw. im Einvernehmen mit dem Bediensteten zeitlich verschoben oder vorverlegt werden. Wenn der zuständige Vorgesetzte mit dem beantragten Wartestand oder mit dem vorgeschlagenen Zeitraum aus dienstlichen Gründen nicht einverstanden ist, so muss er sein Gutachten rechtzeitig der Personalabteilung unterbreiten.

Art. 17 (Abwesenheit wegen Krankheit)

(1) Im Krankheitsfalle muss das Personal die Verwaltung unverzüglich, vor Dienstbeginn, davon in Kenntnis setzen, wobei die eventuelle Änderung des Aufenthaltsortes anzugeben ist.

(2) Die Betriebe können, vorbehaltlich eines Einvernehmens mit den Gewerkschaften, die ärztliche Bescheinigung, beschränkt auf die Prognose, ab dem ersten Arbeitstag im Krankenstand verlangen.

Art. 18 (Sonderurlaub für psycho-physische Erholung)

(1) Für das Pflegepersonal, Fachkraft für die Betreuung, Fachkraft für die psychiatrische Betreuung, Pflegehelfer und Sozialassistent, die in direktem Kontakt mit Betreuten in schwerem psychophysischen Zustand und in folgenden Abteilungen und Diensten tätig sind: Psychiatrie, Dienst für Abhängigkeitserkrankungen (AIDS-Betreuung), Sektor für Infektionskrankheiten, Wiederbelebung, bleibt das zum Zeitpunkt der Unterschrift dieses Vertrages erworbene Recht auf Beanspruchung des Erholungswartestandes gemäß vorhergehender Regelung unberührt.

(2) Nach Inanspruchnahme des Wartestandes kann das Personal entweder

  • a)  ein weiteres Mal nach vier Jahren Dienst in den genannten Abteilungen bzw. Diensten den Erholungswartestand von drei Monaten beanspruchen oder
  • b)  für eine graduelle Erhöhung des ordentlichen Urlaubes von einem Tag für jedes Dienstjahr, beginnend mit dem dritten optieren, wobei für die Berechnung derselben die effektiven Dienstjahre zum Zeitpunkt der Option herangezogen werden.
  • c)  Im Falle gemäß Buchstabe a) stehen dem Personal nach der Inanspruchnahme des weiteren Wartestandes jene zusätzlichen Urlaubstage laut Buchstabe b) zu, die sich aufgrund der effektiven Dienstzeit ergeben.

(3) Diese Begünstigung ist andauernd häufbar und kann während oder am Ende der Dienstzeit beansprucht werden.

(4) Die genannte Begünstigung bleibt aufrecht, auch wenn die zusätzlichen Urlaubstage für mehrere Jahre zusammengefasst in Anspruch genommen werden.

(5) Bei einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses für ein Jahr beginnt der Berechungszeitraum von neuem.

(6) Das Personal in den genannten Abteilungen bzw. Diensten laut Absatz 1, welches den Arbeitgeber wechselt, kann den Wartestand im Verhältnis zum geleisteten Dienst in Anspruch nehmen oder die Auszahlung als Entschädigung für nicht genossenen Urlaub.

(7) Das Personal in den genannten Abteilungen bzw. Diensten laut Absatz 1, welches den Dienst bzw. Abteilung innerhalb des Sanitätsbetriebes wechselt, für welchen kein Erholungwartestand vorgesehen ist, kann der Wartestand im Verhältnis zum geleisteten Dienst in Anspruch nehmen, wobei vier Jahre Dienstzeit drei Monate Erholungswartestand entsprechen.

(8) Dem sich zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des vorliegenden Kollektivvertrages in Erholungswartestand im Sinne der vorhergehenden Regelung befindende Personal, steht das Recht zu den restlichen Teil des zustehenden Wartestandes zu genießen.

(9) Auf Betriebsebene können zusätzliche Organisationseinheiten und Berufsbilder ermittelt werden, denen der Erholungswartestand im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b) gewährt wird.

III. Abschnitt
Chancengleichheit

Art. 19 (Chancengleichheit)

(1) In jedem Sanitätsbetrieb ist ein Komitee zur Förderung der Chancengleicheit zwischen Mann und Frau errichtet, das zusätzlich zu den im Artikel 34 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 vorgesehenen Zwecke, das Studium und die Ausbildung im Bereich der Verwaltung der menschlichen Ressourcen zum Ziel hat - mit der Absicht eine Aufwertung der allgemeinen, generationsbedingten und kulturellen Differenzen zu erreichen.

(2) Die Beteiligung der Mitglieder der Komitees zur Förderung der Chancengleichheit an Kursen über die Chancengleichheit oder an Kursen die vom Komitee zur Förderung der Chancengleichheit organisiert werden, ist als obligatorische Weiterbildung zu betrachten.

(3) Die Beteiligung an Sitzungen des Landeskomitees zur Förderung der Chancengleichheit des Gesundheitswesens ist als aktiver Dienst zu betrachten. Es wird soweit zustehend, die Außendienstzulage und die Spesenrückerstattung entrichtet.

(4) Die Komitees, denen ein Betriebsvertreter vorsteht, setzen sich aus dem, von einer jeden in höherem Maße repräsentativen Gewerkschaftsorganisation ernannten Mitglied und einer geraden Anzahl von Funktionären in Vertretung der Betriebe zusammen.

(5) Bei dezentralen Verhandlungen auf Betriebsebene, auch unter Berücksichtigung der Vorschläge der Komitees zur Förderung der Chancengleichheit, werden Maßnahmen vereinbart um effektive Chancengleichheit bei der Arbeit und der beruflichen Entwicklung zu unterstützen, welche auch die Position der Arbeiterinnen im Kreis der Familie berücksichtigen, mit besondere Bezugnahme auf:

  • a)  Zugang und Modalitäten der Durchführung von Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Fachspezialisierungskursen;
  • b)  Flexibilität der Arbeitszeiten im Verhältnis zu jenen der Sozialdienste;
  • c)  Erreichung eines effektiven Gleichgewichts bei der Besetzung von funktionalen Positionen bei gleichen Fachvoraussetzungen, das auch bei der Übertragung von Kompetenzen oder qualifizierten Funktionen zu berücksichtigen ist, im Rahmen der Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, eine fortwährende Erteilung von besonders aufgesplitterten Aufgaben und Aufgaben ohne jede Entfaltungsmöglichkeit an die Bediensteten in ihrer Gesamtheit zu überwinden.

(6) Die Auswirkungen der Initiativen, die gemäß Absatz 5 von den Betrieben ergriffen worden sind, werden im Jahresbericht des Landeskomitees für die Förderung der Chancengleichheit des Gesundheitswesens bewertet.

(7) Zu den Kompetenzen des im vorliegenden Artikel genannten Komitees zählt auch die Förderung von Initiativen zur Durchführung der Richtlinien der Europäischen Union betreffend die Wahrung der gleichen Würde der Personen am Arbeitsplatz und insbesondere die Beseitigung von Verhaltensweisen, die die persönliche Freiheit des einzelnen beeinträchtigen und stören und die Entwicklung korrekter Umgangsformen hemmen.

IV TITEL
Einstufung und Lohngefüge

I. Abschnitt
Einstufung

Art. 20 (Abänderung der Funktionsebenen und der Berufsbilder)

(1) In Erwartung der Ergebnisse der Arbeiten der paritätischen bilateralen Kommission gemäß Artikel 49 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 und der darauffolgenden erforderlichen Überarbeitung der Berufsbilder, werden die Funktionsebenen und die entsprechenden Berufsbilder im Sinne des Artikels 69 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 in der Anlage 2 des vorliegenden Kollektivvertrages neu bestimmt.

Art. 21 (Horizontale Mobilität zwischen den Berufsbildern)

(1) Für die horizontale Mobilität zwischen den Berufsbildern der selben Funktionsebene ist der Besitz der von den angestrebten Berufsbildern jeweils vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen oder, falls diese fehlen, das Bestehen des entsprechenden öffentlichen Auswahlverfahrens erforderlich. Die horizontale Mobilität ist auf jeden Fall an den Besitz des vorgeschriebenen Zweisprachigkeitsnachweises für den Zugang von außen zum entsprechenden Berufsbild gebunden.

(2) Die horizontale Mobilität zu Berufsbildern, für die die Befähigung zur Berufsausübung vorgeschrieben ist, ist nur möglich, wenn die für den Zugang zu den entsprechenden Berufsbildern erforderlichen Zugangsvoraussetzungen gegeben sind.

(3) Die Bediensteten, welche im Besitze der spezifischen Ausbildungsvoraussetzungen für den Zugang in ein anderes Berufsbild der Zugehörigkeitsfunktionsebene sind oder von der rechtsmedizinischen Kommission dazu als geeignet erklärt werden, können auf Antrag in das entsprechende Berufsbild eingestuft werden. Falls mehrere Anträge für die Besetzung einer Stelle vorliegen, so hat der geeignetste Kandidat den Vorrang. Dieser wird vom Vorgesetzten, der für die neue Dienststelle zuständig ist, oder von einer durch ihn bestimmten Führungskraft, in Anwesenheit von zwei Beamten der Organisationsstruktur und eines Vertreters der Personalabteilung, der auch als Schriftführer fungiert, ermittelt.

(4) Das Personal kann wegen besonderer dienstlicher Erfordernisse oder weil eine Stelle nicht mehr vorgesehen ist oder weil unüberwindbare Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen aufgetreten sind, in ein anderes Berufsbild derselben Funktionsebene eingestuft werden, sofern es die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen besitzt. Vor der Umstufung muss das Personal jedoch angehört werden.

(5) Die Bediensteten, die nicht im Besitze der spezifischen ausbildungsmäßigen Zugangsvoraussetzungen für den Zugang zu den Berufsbildern der entsprechenden Zugehörigkeitsfunktionsebene sind, können sich an Wettbewerben oder anderen Ausleseverfahren für die entsprechenden Berufsbilder beteiligen. Sie werden aufgrund bei den entsprechenden Ausleseverfahren erzielten Ergebnisse in die neuen Berufsbilder eingestuft. Die besagte Mobilität ist in die Richtung jener Berufsbilder nicht möglich, für die als Zugangsvoraussetzung die Befähigung zur Ausübung des Berufes vorgesehen ist.

(6) Falls die Zulassung zum Wettbewerb an die Bedingung des Bestehens einer internen Befähigungsprüfung geknüpft ist, so wird das im Absatz 5 erwähnte Personal auf jeden Fall auch zu dieser Prüfung zugelassen.

(7) Im Falle der von den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen Mobilität erfolgt die endgültige Einstufung in das neue Berufsbild nach der positiven Ableistung der normalen Probezeit, welche für die Anstellung in den Landesgesundheitsdienst vorgesehen ist. Den Bediensteten muss die Möglichkeit einer angemessenen beruflichen Umschulung geboten werden.

(8) Die Einstufung in das neue Berufsbild kann in Fällen besonderer Diensterfordernisse maximal um sechs Monate verzögert werden.

Art. 22 (Vertikale Mobilität)

(1) In den einzelnen Berufsbildern wird das für die vertikale Mobilität erforderliche Dienstalter angegeben. Davon ausgenommen sind jene Berufsbilder, zu deren Zugang ein spezifischer Berufstitel verlangt ist.

(2) Die vertikale Mobilität erfolgt im Rahmen öffentlicher Wettbewerbe oder anderer öffentlicher Auswahlverfahren, wobei der vorgeschriebene Studientitel durch das im jeweiligen Zugehörigkeitsberufsbild angegebene Dienstalter ersetzt wird.

(3) Wenn der Besitz des Studientitels fehlt, so darf das für den Zugang zum höheren Berufsbild gemäß Absatz 2 vorgeschriebene Dienstalter nicht weniger als vier Jahre effektiven Dienstes in der Zugehörigkeitsfunktionsebene betragen.

(4) Das Personal der sechsten und der achten Funktionsebene, das im Besitze des für den Zugang zu einem Berufsbild der siebten oder neunten Funktionsebene erforderlichen Befähigungsnachweises für die Ausübung des Freiberufes ist, wird mit Wirksamkeit ab der effektiven Zuteilung der für das entsprechende Berufbild der unmittelbar höheren Funktionsebene eingestuft.

(5) Für die Zulassung zu dem im Absatz 2 genannten Wettbewerb ist auch im Rahmen der vertikalen Mobilität die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache vorgeschrieben, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang zum angestrebten Berufsbild von außen erforderlich ist.

(6) Im Falle des Wechsels in eine höhere Funktionsebene wird bei der Gehaltseinstufung eine Erhöhung von mindestens sechs Prozent des in der Besoldungsstufe bezogenen Gehaltes garantiert.

(7) Dem Personal, das die Aufgaben des Zugehörigkeitsberufsbildes nicht mehr ausübt und dem auf Antrag oder in den von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen von Amts wegen Aufgaben eines Berufsbildes einer niedrigeren Funktionsebene zugeteilt werden, wird eine Besoldung nach Gehaltsklassen und -vorrückungen zugeteilt, die im Vergleich zum bereits bezogenen Gehalt mindestens sechs Prozent niedriger ist. Im Falle der Mobilität in eine niedrigere Funktionsebene wegen Unfähigkeit, Krankheit, eines besonderen physischen Zustandes oder wegen Abschaffung der Stelle, wird durch die Gewährung von Gehaltsklassen und -vorrückungen eine Besoldung zuerkannt, deren Betrag gleich hoch oder unmittelbar höher ist, als die bereits bezogene Besoldung.

(8) Bei der vertikalen Mobilität in eine höhere oder eine niedrigere Funktionsebene wird der Bruchteil des Zweijahreszeitraumes, der in der Herkunftsfunktionsebene angereift ist, zwecks Gewährung der nächsten Gehaltsklasse oder -vorrückung angerechnet.

Art. 23 (Berufliche Entwicklung - Anerkennung von Diensten)

(1) Dem Sanitätspersonal, das mit unbefristetem Arbeitsverhältnis aufgenommen ist, wird auf Antrag, laut Artikel 26 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22 der im Ausland in öffentlichen sanitären Einrichtungen und Stiftungen ohne Gewinnabsicht geleistete Dienst, der gemäß Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735 anerkannt wird, auch wenn eine Unterbrechung zum vorhergehenden Arbeitsverhältnis besteht, anerkannt.

(2) Die Anerkennung erfolgt mittels Zuerkennung eines Dienstalters, welche Auswirkungen auf die juridische und wirtschaftliche Entwicklung hat, nach der in der Anlage 2 genannten Einstufung auch aufgrund der Dienste die gemäß vorhergehender Bestimmung anerkannt werden können. Die entsprechende Anerkennung hat Wirkung ab dem ersten Tag des auf die Einreichung des Anerkennungsgesuches folgenden Monates.

(3) Für das im vorliegenden Kollektivvertrag genannte Personal kommt Artikel 84 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 zur Anwendung.

II. Abschnitt
Lohngefüge

Art. 24 (Lohnelemente)

(1) Die Besoldung des Personals setzt sich aus folgenden Lohnelementen zusammen:

a) Gehalt laut Besoldungsstufe einschließlich mit der beruflichen Entwicklung zusammenhängenen Aufbesserungen;

  • b)  Sonderergänzungszulage;
  • c)  Leistungslohn;
  • d)  Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache;
  • e)  Feiberuflerzulage;
  • f)  Aufgabenzulage;
  • g)  Koordinierungszulage;
  • h)  Zulage für besondere Arbeitsbedingungen: Zulage für Feiertags-, Nachtdienst, für besonders aufreibende Arbeiten, für die Leistung von beschwerlichen Arbeitsturnussen;
  • i)  Bereitschaftsdienstzulage;
  • j)  Überstundenentlohnung;
  • k)  Außendienstvergütung;
  • l)  Zulage für Mykologen;
  • m)  Röntgengefahrenzulage (fachspezifische Zulage);
  • n)  Zulage für stellvertretende Führungskräfte;
  • o)  Zulage für die Leistung der Teilzeit mit elastischer Klausel;
  • p)  Funktionszulage für blinde Telefonvermittler gemäß geltenden Bestimmungen;
  • q)  Persönliche Zulage.

(2) Dem Personal wird außerdem ein dreizehntes Monatsgehalt ausbezahlt, das einem Zwölftel des Monatsgehaltes entspricht und aufgrund der in den Buchstaben a), b) und d) laut Absatz 1 angeführten Lohnelemente berechnet wird.

(3) Die Zahlung des Gehaltes und der anderen fixen und kontinuierlichen Zulagen erfolgt monatlich am 27. Tag oder, falls dieser kein Arbeitstag ist, am vorausgehenden Arbeitstag. Das dreizehnte Monatsgehalt wird in der Regel am 18. Dezember gleichzeitig mit dem Dezembergehalt, oder falls dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorausgehenden Arbeitstag bezahlt, es sei denn der Dienstaustritt erfolgt früher, mit der Möglichkeit das Datum in Vereinbarung mit den Gewerkschaften auf Betriebsebene zu ändern.

Art. 25 (Besoldungsstufen und Gehälter)

(1) Die jährlichen Anfangsbruttogehälter der Besoldungsstufen der Funktionsebenen sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 wie folgt festgelegt:

  • a)  erste Funktionsebene:
    • 1)  untere Besoldungsstufe Lire 11.113.956 (Euro 5.739,88)
    • 2)  obere Besoldungsstufe Lire 14.219.832 (Euro 7.343,93)
  • b)  zweite Funktionsebene:
    • 1)  untere Besoldungsstufe Lire 13.675.224 (Euro 7.062,66)
    • 2)  obere Besoldungsstufe Lire 17.516.760 (Euro 9.046,65)
  • c)  dritte Funktionsebene:
    • 1)  untere Besoldungsstufe Lire 14.859.966 (Euro 7.674,32)
    • 2)  obere Besoldungsstufe Lire 19.172.544 (Euro 9.901,80)
  • d)  vierte Funktionsebene:
    • 1)  untere Besoldungsstufe Lire 16.044.708 (Euro 8.286,40)
    • 2)  obere Besoldungsstufe Lire 20.828.694 (Euro 10.757,12)
  • e)  fünfte Funktionsebene:
    • 1)  untere Besoldungsstufe Lire 18.061.368 (Euro 9.327,92)
    • 2)  obere Besoldungsstufe Lire 23.433.882 (Euro 12.102,59)
  • f)  sechste Funktionsebene:
    • 1)  untere Besoldungsstufe Lire 20.151.228 (Euro 10.407,24)
    • 2)  obere Besoldungsstufe Lire 26.642.604 (Euro 13.759,76)
  • g)  siebte Funktionsebene:
    • 1)  untere Besoldungsstufe Lire 23.904.924 (Euro 12.345,86)
    • 2)  obere Besoldungsstufe Lire 31.588.362 (Euro 16.314,03)
  • h)  siebte bis Funktionsebene, im Auslauf:
    • 1)  untere Besoldungsstufe Lire 26.554.398 (Euro 13.714,20)
    • 2)  obere Besoldungsstufe Lire 34.745.661 (Euro 17.944,64)
  • i)  achte Funktionsebene:
    • 1)  untere Besoldungsstufe Lire 29.203.872 (Euro 15.082,54)
    • 2)  obere Besoldungsstufe Lire 37.902.960 (Euro 19.575,25)
  • j)  neunte Funktionsebene:
    • 1)  untere Besoldungsstufe Lire 34.885.656 (Euro 18.016,94)
    • 2)  obere Besoldungsstufe Lire 46.513.842 (Euro 24.022,39)

Art. 26 (Berufliche Entwicklung)

(1) Die Gehaltsentwicklung in der unteren Besoldungsstufe erfolgt in drei Zweijahresklassen zu sechs Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, und zwar auch aufgrund zufriedenstellender Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Personals. Dabei ist die damit verbundene Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen, die notwendig ist, um in der jeweiligen Funktionsebene eine größere Sachkompetenz und Berufserfahrung zu erlangen.

(2) Innerhalb der jeweiligen Funktionsebene erfolgt der Wechsel in die obere Besoldungsstufe nach acht Jahren effektiven Dienstes in der entsprechenden Funktionsebene, unter der Bedingung, dass der zuständige Vorgesetze eine zufriedenstellenden Bewertung erteilt, bei der auch die in den Dienstjahren der unteren Besoldungsstufe erreichte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist.

(3) Die Gehaltsentwicklung in der oberen Besoldungsstufe erfolgt in zweijährigen Vorrückungen zu je drei Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, vorausgesetzt, dass die berufliche Entwicklung des Personals zufriedenstellend bewertet wird. Dabei ist die im Zugehörigkeitsberufsbild, auch mittels der Aus- und Weiterbildungstätigkeit, erworbene Berufserfahrung und Sachkompetenz zu berücksichtigen.

(4) Die Betriebe können an nicht mehr als acht Prozent des im Dienst stehenden Personals, jedoch mindestens einem Angestellten, eine Erhöhung des Grundgehaltes zuerkennen und zwar für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren begrenzt auf ein konventionelles Dienstalter von maximal zwölf Jahren. Diese Erhöhungen sind erneuerbar. Obgenannte Begünstigung kann dem Personal gewährt werden, das sich eine besondere berufliche Kompetenz innerhalb der Zugehörigkeitsfunktionsebene angeeignet hat, die durch die berufliche Entwicklung, wie sie in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehen ist, nicht bereits ausreichend abgegolten wird. Die Modalitäten und Kriterien für die Gewährung dieser Begünstigung werden auf Betriebsebene mit den Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch vereinbart.

(5) Die Gehaltsklassen und Gehaltsvorrückungen, auch die konventionellen, sowie der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe werden ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem der Anspruch anreift.

(6) Der Aufstieg in der Besoldung und der Wechsel der Besoldungsstufe finden auf das unbefristete, befristete, in den bezahlten Wartestand sowie in die bezahlte Gewerkschaftsfreistellung versetzte Personal Anwendung. Zum Zweck der beruflichen Entwicklung, wird dem in nicht bezahlter Gewerkschaftsfreistellung versetzte Personal bei Rückkehr das während der Freistellung angereifte Dienstalter anerkannt.

(7) Die Beurteilungen gemäß Absatz 1, 2 und 3 werden nach einem Gespräch mit dem betroffenen Bediensteten auf einem eigens hierfür vorgesehenen Formblatt festgehalten. Im Falle einer positiven Beurteilung erfolgt die Einstufung in die obere Gehaltsposition nach Ablauf der vorgesehenen zwei Jahre. Im Falle einer negativen Beurteilung, welche schriftlich und motiviert sein muss, wird dem Bediensteten innerhalb von zwanzig Tagen ab Zustellung die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beurteilung gegeben. Danach wird die negative Beurteilung endgültig. Dieses Personal muss im Laufe des Jahres auf die nicht zufriedenstellende Arbeitsleistung hingewiesen werden. Für das Personal in bezahlter Gewerkschaftsfreistellung wird die Beurteilung für den Zeitraum des Mandats als positiv bewertet.

(8) Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Beurteilung bleibt das Personal in der gegenwärtigen Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung eingestuft und zwar bis zu einer zufriedenstellenden Beurteilung am Ende des nächsten oder einer der folgenden Zweijahreszeiträume.

(9) Dem Personal, das eine spezifische Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren aufweist, kann bei der Aufnahme oder während oder am Ende der Probezeit das Anfangsgehalt der Funktionsebene bis zu einem konventionellen Dienstalter von zehn Jahren erhöht werden, sofern nicht genügend internes Personal mit der verlangten spezifischen Berufserfahrung verfügbar ist. Die Zuerkennung und der Zeitpunkt der Zuerkennung dieser Begünstigung müssen vom Regierungsorgan des jeweiligen Betriebes, nach Anhören der Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch im jeweiligen Bereich, ermächtigt und in der Wettbewerbsausschreibung vorgesehen werden. Diese Begünstigung kann für den Zugang zu jenen Berufbildern, auch durch die vertikale Mobilität, gewährt werden, die zu Beginn eines jeden Jahres vom Regierungsorgan des jeweiligen Betriebes bestimmt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation für die jeweilige Berufskategorie und der besonderen Sachkompetenz oder Berufserfahrung, die gefordert ist, um die vorgesehenen Ausgaben auszuüben. Das konventionelle Dienstalter wird von der Prüfungskommission oder einer eigenen Kommission bestehend aus drei Experten, bestimmt. Dieses Dienstalter wird am Ende der Probezeit widerrufen oder reduziert, falls der Betroffene während dieser Zeit nicht nachgewiesen hat, dass er die für die Ausübung der vorgesehenen Aufgaben verlangte besondere Sachkompetenz oder Berufserfahrung besitzt.

(10) Der im gegenständlichen Artikel genannte Absatz 2 kommt bei Ersteinstufung nicht zur Anwendung.

(11) Auf das bei Inkrafttreten des vorliegenden Kollektivvertrages im Dienst stehende Personal werden die Absätze 4 und 5 des Artikels 3 der Anlage 2 angewandt.

(12) In erster Anwendung läuft das in den Absätzen 1 und 3 genannte Biennium ab dem 1. Jänner 2000.

Art. 27 (Sonderergänzungszulage)

(1) Die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der einzelnen Funktionsebenen gemäß Artikel 26 ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 wie folgt festgelegt:

  • a)  erste Funktionsebene: Lire 14.989.164 (Euro 7.741,26)
  • b)  zweite Funktionsebene: Lire 15.071.148 (Euro 7.783,60)
  • c)  dritte Funktionsebene: Lire 15.178.752 (Euro 7.839,17)
  • d)  vierte Funktionsebene: Lire 15.286.722 (Euro 7.894,94)
  • e)  fünfte Funktionsebene: Lire 15.405.306 (Euro 7.956,18)
  • f)  sechste Funktionsebene: Lire 15.561.588 (Euro 8.036,89)
  • g)  siebte Funktionsebene: Lire 15.782.286 (Euro 8.150,87)
  • h)  siebte bis Funktionsebene, im Auslauf: Lire 15.928.137 (Euro 8.226,20)
  • i)  achte Funktionsebene: Lire 16.073.988 (Euro 8.301,52)
  • j)  neunte Funktionsebene: Lire 16.332.750 (Euro 8.435,16)

(2) Die Beträge laut Absatz 1 beinhalten auch das Lohnelement laut Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens vom 20. Mai 1996 im Ausmaß des bereits erhöhten Betrages.

Art. 28 (Leistungslohn)

(1) Der Produktivitätsfond auf Landesebene ergibt sich aus der Summe der effektiv an die einzelnen Sanitätsbetriebe zugewiesenen Quoten des Jahres 2000 wie folgt:

  • a)  aus der Quote des zustehenden und effektiv ausbezahlten Fonds Sub 1, abzüglich der Quoten, die aufgrund des Artikels 3 Absatz 5 der Anlage 2 berechnet wurden;
  • b)  aus dem gesamten Fonds, der für die Zielvorhaben (Sub II) dem Personal dieses Vertrages zusteht, inbegriffen der Quote, die für den Pflegenotstand, solange der Notstand dauert, zugewiesen wird;
  • c)  aus der Produktivitätsprämie, die 2% entspricht, berechnet im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 11.11.1998.

(2) Der im Absatz 1 genannte Fonds wird durch die reale Inflationsrate auf Landesebene erhöht.

(3) Der im Absatz 1 genannte Fonds wird den Sanitätsbetrieben wie folgt zugewiesen:

  • a)  die Fonds laut Buchstaben a) und c) des Absatzes 1;
  • b)  die Quote laut Buchstabe b) wird jährlich unter den Betrieben vom zuständigen Assessorat aufgrund folgender Kriterien aufgeteilt:
    • -  unter Berücksichtigung der Anzahl der Werkverträge, der Konventionen und der Aufträge jedes Sanitätsbetriebes;
    • -  unter Berücksichtigung der umgewandelten Stellen infolge des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2085/2000;
    • -  bezüglich der spezialisierten auch hochspezialisieren Branchen der einzelnen Betriebe;
    • -  Unter Berücksichtigung des effektiven Personalmangels des Sanitätsstellenplanes, wobei auf den Stellenplan Bezug genommen wird und auch die effektiv aktivierten Dienste berücksichtigt werden.

(4) Auf Betriebsebene können die laut Absatz 3 an die Betriebe zugewiesenen Quoten, nach Vereinbarung mit den Gewerkschaften, an das Personal zuzüglich zu den festen und wiederkehrenden Lohnelementen in Form einer Produktivitätsprämie in Verbindung mit folgendem gewährt werden:

  • a)  an die Verwirklichung von Zielvorhaben und Programmen, welche mit der Direktion aufgrund des Betriebsplanes vereinbart werden, oder
  • b)  an die Erbringung von Mehrstunden gebunden ist, oder
  • c)  an die Verwirklichung von Zielvorhaben und Programmen, welche mit der Direktion aufgrund des Betriebsplanes vereinbart werden und an die Erbringung von Mehrstunden gebunden ist.

(5) 25 Prozent des Fonds laut Absatz 4, jährliche Produktivitätsprämie genannt, werden jährlich in individuellen Quoten im Verhältnis zum Anfangsgehalt der einzelnen Funktionsebenen ausbezahlt, und zwar gemäß den auf Betriebsebene vereinbarten Kriterien und jedenfalls unter Berücksichtigung des Ausmaßes der vereinbarten Ziele oder Aufgaben.

(6) Die Aufteilung von 75 Prozent des Fonds laut Absatz 4, Produktivitätsprämie genannt, ist sowohl an die erreichten Ziele innerhalb der vereinbarten und zugewiesenen Zielvorhaben und der Erreichung der gesamten Produktivität, der Qualität, der Effizienz, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verbesserung der angebotenen Dienste, des besseren Einsatzes des Personals, der finanziellen Ressourcen, als auch an die Erbringung von Mehrstunden gebunden, dessen Höchstzahl, sowie das zugelassene Personal, auf Betriebsebene zu bestimmen ist. Im Falle der Erbringung von Mehrstunden kann ein monatliches Akkonto im Ausmass von nicht mehr als achtzig Prozent zugewiesen werden.

(7) Der wirtschaftliche Wert einer Mehrstunde entspricht 4% vom monatlichen Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene.

(8) Die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen finden mit Wirkung 1. Jänner 2002 Anwendung.

Art. 29 (Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache)

(1) Dem Personal, das Dienststellen des Landes in ladinischen Ortschaften, oder Dienststellen oder Ämtern zugeteilt ist, die ihre Aufgaben ausschließlich oder vorwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung ausüben, auch wenn es seinen Sitz außerhalb der genannten Ortschaften hat, wird eine auf das Ruhegehalt anrechenbare monatliche Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache gewährt, die in jeder Hinsicht derselben Regelung wie das Gehalt unterliegt, einschließlich der beruflichen Entwicklung, und im selben Ausmaß erhöht, gekürzt, eingestellt oder verzögert. Sie wirkt sich außerdem auf das dreizehnte Monatsgehalt und auf alle weiteren mit dem Gehalt verbundenen Lohnelemente aus. Diese Zulage steht im Ausmaß von elf Prozent des zustehenden Monatsgehaltes laut Buchstabe a) von Artikel 24 zu. Voraussetzung für den Erhalt der Zulage ist der Besitz des Dreisprachigkeitsnachweises.

Art. 30 (Freiberuflerzulage)

(1) Dem Personal der Berufsbilder des Architekten, des Ingenieurs, des Geometers und des Fachingenieurs, das die Projektierung, Bauleitung und die technische Abnahme von öffentlichen Bauvorhaben vornimmt, sowie dem Personal, das die damit verbundenen Aufgaben des Projektsteuerers sowie die von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Aufgaben des Verantwortlichen und des Koordinators für die Gesundheit und Sicherheit auf der Baustelle wahrnimmt oder das Schätzungen im Zusammenhang mit öffentlichen Bauvorhaben vornimmt und dem Personal des Berufsbildes Rechtsanwalt, das die eigene Körperschaft bei Gericht vertritt, kann eine Freiberuflerzulage bis zu einem Höchstausmaß von 90 Prozent des jährlichen Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zuerkannt werden. Die Gewährungsmodalitäten werden auf Betriebsebene vereinbart.

(2) Die Höhe der Zulage ist im vorhinein aufgrund der entsprechenden Projekte oder eines entsprechenden Tätigkeitsprogrammes sowie unter Berücksichtigung der Quantität und Komplexität der auszuführenden Arbeiten, der erforderlichen Erfahrung und des notwendigen Zeitaufwandes für die Ausführung des Auftrages auf Betriebsebene zu bestimmen und wird semestral nach der Überprüfung, ob die vereinbarten Ergebnisse erreicht wurden, ausbezahlt. Der Auftrag muss dem Bediensteten schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen finden mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 Anwendung.

Art. 31 (Aufgabenzulage)

(1) Für die Bewältigung von Aufgaben die erhöhte Verantwortung, Risiken oder Arbeitsbelastungen mit sich bringen und die durch die Entlohnung der entsprechenden Funktionsebene nicht ausreichend honoriert sind, kann eine Zulage, die das Höchstausmaß von vierzig Prozent des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene nicht überschreitet, gewährt werden, wobei die Berufsbilder auf Betriebsebene ermittelt werden.

(2) Dem Berufsbild Hilfskrankenpfleger, Säuglingspflegerin und psychiatrischer Hilfskrankenpfleger mit einem Kurs von einem Jahr steht eine Aufgabenzulage im Ausmaß von 20 Prozent des Grundgehaltes der jeweiligen Funktionsebene in der unteren Besoldungsstufe zu.

(3) Dem Personal, welchem die Funktionen der Gerichtspolizei zuerkannt werden, steht eine Aufgabenzulage im Ausmaß von 6 Prozent des Grundgehaltes der jeweiligen Funktionsebene in der unteren Besoldungsstufe zu.

(4) Weitere Bestimmungen für die Gewährung der Zulage werden auf Betriebsebene festgelegt.

(5) Die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen finden mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die vorhergehenden Bestimmungen angewandt.

Art. 32 (Koordinierungszulage)

(1) Der Generaldirektor kann in schriftlicher Form und unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen, auf Vorschlag des jeweiligen direkten Vorgesetzten und nach Anhören des Verwaltungs- und des Sanitätsdirektors, unter Berücksichtigung folgender Kriterien, einen Koordinierungsauftrag erteilen:

  • a)  Präsenz einer Mindestanzahl von fünf zu koordinierenden Personen, auch wenn es sich um Bedienstete handelt, die von anderen Körperschaften abhängen; in Ausnahmefällen genügt die Präsenz von drei Personen;
  • b)  Notwendigkeit, das Funktionieren des Dienstes und die Beaufsichtigung des entsprechenden Personals durch einen eigenen Koordinator/Koordinatorin zu gewährleisten;
  • c)  Höchstdauer des Auftrages: vier Jahre, erneuerbar.

(2) Im Falle der unbefriedigenden Bewältigung der Koordinierungsaufgaben kann der direkte Vorgesetzte dies dem Betroffenen vorhalten. Dieser hat die Möglichkeit, innerhalb von dreißig Tagen seine Stellungnahme abzugeben. Hält der Generaldirektor die Rechtfertigung für unzureichend, so schlägt er den Widerruf des Koordinierungsauftrages vor.

(3) Die Koordinierungszulage wird in folgendem Ausmaß auf das monatliche Anfangsgehalt der jeweiligen Funktionsebene berechnet, unter Berücksichtigung der Komplexität des zu koordinierenden Dienstes und der damit verbundenen Verantwortung:

  • a)  bis zu zwanzig Prozent für die Koordinierung von bis zu zehn Bediensteten;
  • b)  bis zu fünfundzwanzig Prozent für die Koordinierung von elf bis zwanzig Bediensteten;
  • c)  bis zu dreißig Prozent für die Koordinierung von mehr als zwanzig Bediensteten.

(4) Vorbehaltlich einer Einigung kann man von den im Absatz 3 genannten Werte innerhalb des Rahmens von 30 Prozent abweichen.

(5) In besonderen Fällen, falls mit der Koordinierung auch Aufgaben und Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes verbunden sind, kann der Generaldirektor obiges Höchstausmaß auf vierzig Prozent erhöhen.

(6) Die Koordinierungszulage wird monatlich für zwölf Monate ausbezahlt, soweit sie nicht graduell in eine persönliche Zulage im Sinne der geltenden Bestimmungen umgewandelt ist.

(7) Die Zulage laut Absatz 3 wird graduell in ein festes und bleibendes persönliches Lohnelement umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt jährlich, und zwar im Ausmaß von fünf Prozent pro Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Dieses Lohnelement wird den Erhöhungen der Koordinierungszulage angeglichen.

(8) Die Personalabteilung der Sanitätsbetriebe liefert den Gewerkschftsorganisationen die Informationen über die Anwendung des vorliegenden Artikels und bespricht, auf deren Antrag, die entsprechenden Maßnahmen mit ihnen.

(9) Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft wird die Koordinierungszulage gemäß den Bedingungen und Einschränkungen bezahlt, wie sie für die Bezahlung des Gehaltes vorgesehen sind.

(10) Für die Dienste, deren Funktionieren die effektive Anwesenheit eins Koordinators voraussetzt, kann ein Vizekoordinator ernannt werden, dem eine Zulage im Ausmaß von 20 Prozent der Koordinierungszulage des Koordinators zusteht. Zu den Aufgaben des Vizekoordinators gehört es, den Inhaber der Koordination bei Abwesenheit zu ersetzen und ihn bei der Ausübung der Koordinierungsaufgaben zu unterstützen.

(11) Die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen finden mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 Anwendung.

Art. 33 (Röntgengefahrenzulage)

(1) Dem Personal, das beruflich den Röntgenstrahlen gemäß den im Legislativdekret vom 17. März 1995, Nr. 230, genannten Kriterien ausgesetzt ist, steht eine Zulage für Röntgengefahr im Ausmaß von monatlich Lire 200.000 (Euro 103,29) brutto zu.

(2) Dem Personal, das gelegentlich den Röntgenstrahlen gemäß den im Legislativdekret vom 17. März 1995, Nr. 230, genannten Kriterien ausgesetzt ist, steht keine Zulage zu.

(3) Die Röntgengefahrenzulage muss gemeinsam mit dem Gehalt ausgezahlt werden.

(4) Diese Zulage ist mit anderen allenfalls für schädliche oder gefährliche Arbeiten vorgesehene Zulagen nicht kumulierbar.

(5) Ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wird die Röntgengefahrenzulage fachspezifische Zulage genannt.

Art. 34 (Zulage für Mykologen)

(1) Den Hygieneinspektoren, die im Besitz der Mykologenbefähigung gemäß Dekret des Gesundheitsministers vom 29. November 1996, Nr.686, sind und die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 der Richtlinie für die Sanitätsbetriebe bestehend in Hygienekontrolle von Pilzen ausüben, welche integrierenden Bestandteil des Beschlusses der Landesregierung vom 9. Juni 1997, Nr. 2536 bildet, steht eine monatliche Bruttozulage im Ausmaß von Lire 100.000 (Euro 51,65) zu.

Art. 35 (Bereitschaftsdienst)

(1) Der Bereitschaftsdienst ist ein Notdienst, der den ordentlichen Dienst ergänzt oder ersetzt. Er ist gekennzeichnet durch die unmittelbare oder die kurzfristige Erreichbarkeit des Bediensteten. Hinsichtlich der Arbeitsorganisation und der entsprechenden Vergütungen werden folgende Arten des Bereitschaftsdienstes festgelegt:

  • a)  Externer Bereitschaftsdienst:
    Der Bedienstete muss seinen Dienstsitz in der kürzestmöglichen Zeit, die auf Betriebsebene festgelegt wird, erreichen. Für die Dauer dieses Dienstes (einschließlich die Zeit des Rufes) werden die Zulagen laut Artikel 36 dieses Vertrages ausbezahlt.
    Die Zeit des Rufes wird mit elektronischen Mitteln erfaßt.
  • b)  Interner Bereitschaftsdienst:
    Dieser Dienst setzt die physische Anwesenheit des Bediensteten in der Struktur, in welcher der Dienst errichtet ist, voraus. Die Leistung dieses Dienstes wird wie folgt abgegolten:
    • -  Für den Zeitraum des internen Bereitschaftsdienstes (einschließlich die Zeit des Rufes) werden die Zulagen laut Artikel 36 dieses Vertrages ausbezahlt.
    • -  Die Zeit des Rufes wird mit elektronischen Mitteln erfaßt. In besonderen Fällen und je nach der Arbeitsbelastung, die auf Betriebsebene ermittelt und periodisch überprüft wird, kann dem Bediensteten für jeden Dienstturnus eine fixe Anzahl an Arbeitsstunden (anstelle der Erfassung mit elektronischen Mitteln) zuerkannt werden.
    • -  Dem Bediensteten wird für die Dauer dieses Dienstes eine geeignete Unterkunft mit Schlafgelegenheit kostenlos zur Verfügung gestellt.

(2) Bei der Errichtung und bei der Organisation der Bereitschaftsdienste halten sich die Sanitätsbetriebe an folgende Grundsätze:

  • a)  Die Dienste werden in der Regel nur in der Nacht sowie an den Samstagen und an den Sonn- und Feiertagen errichtet.
  • b)  Der Bereitschaftsdienstturnus wird in der Regel 12 Stunden nicht überschreiten und 2 Stunden nicht unterschreiten. In der Regel können für jeden Bediensteten nicht mehr als 8 Turnusse pro Monat eingeplant werden.
  • c)  Grundsätzlich wird die Arbeitszeit, die während des Bereitschaftsdienstes geleistet wird, ausgeglichen. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, so werden die Arbeitsstunden als Überstunden entschädigt.
  • d)  Für die Dauer des Rufes werden dem Bediensteten, soweit zustehend, die Nacht- und Feiertagsdienstzulagen in der mit diesem Vertrag festgelegten Höhe ausbezahlt.

(3) Auf Betriebsebene werden außerdem nach Absprache mit den Gewerkschaftsorganisationen bestimmt:

  • a)  die Organisationseinheiten, in denen die Bereitschaftsdienste errichtet werden, sowie deren Art und Dauer;
  • b)  die Berufsbilder, die zur Leistung der Bereitschaftsdienste herangezogen werden;
  • c)  die Anzahl der Arbeitsstunden, die für die Leistung des internen Bereitschaftsdienstes zuerkannt werden.

(4) Die derzeit geltenden Bereitschaftsdienste werden vor der Anwendung dieses Artikels auf ihre Notwendigkeit überprüft.

Art. 36 (Bereitschaftsdienstzulagen)

(1) Für die Bereitschaftsdienste stehen folgende Zulagen pro Stunde zu:

Art des Bereitschaftsdienstes     Lire    Euro

Externer Dienst        6.667     3,44

Interner Dienst         10.000     5,16

(2) Diese Zulagen stehen auch für die Bereitschaftsdienste zu, die ab 1. Jänner 2000 geleistet worden sind.

Art. 37 (Überstundenentlohnung)

(1) Die Überstundenarbeit wird nicht als ordentlicher Faktor der Arbeitsplanung angesehen.

(2) Die Überstundenleistung hat außergewöhnlichen Charakter, sie muss den effektiven dienstlichen Erfordernissen entsprechen und vom Dienstverantwortlichen ermächtigt werden.

(3) Die bezahlten Überstunden dürfen folgende Höchstgrenze nicht überschreiten:

  • a)  Betriebliche Höchstgrenze: Diese Höchstgrenze wird am Beginn eines jeden Jahres ermittelt, indem die Anzahl der sich am 31. Dezember des Vorjahres im Dienst befindlichen Vollzeitbediensteten mit unbefristeten Arbeitsverträgen, einschließlich jener im Wartestand, mit dem Koeffizienten 30 multipliziert wird. Um den dringenden Diensterfordernissen gerecht zu werden, können die Stunden innerhalb der Organisationseinheiten des Betriebes flexibel verwendet werden.
  • b)  Individuelles Höchstlimit: Dieses Limit darf für jeden Bediensteten die 100 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.

(4) Das individuelle Höchstlimit darf in Ausnahmefällen, die durch besondere und außergewöhnliche Diensterfordernisse begründet sind, bis zu einer Höchstgrenze von maximal 200 Stunden pro Jahr erhöht werden.

(5) Bei der Festlegung der Höchstlimits werden folgende Aspekte besonders berücksichtigt:

  • -  der Ruf während des Bereitschaftsdienstes;
  • -  die Mitarbeit in Kommissionen oder anderen Kollegialorganen, ausgenommen die Fälle in denen diese Tätigkeiten mit besonderen Entschädigungen abgegolten werden;
  • -  die Mitarbeit bei der Organisation von Fortbildungskursen;
  • -  die Durchführung besonderer Aufträge ausserhalb der institutionellen Aufgaben.

(6) Wenn es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, so wird die geleistete Überstundenarbeit auf Antrag des Bediensteten ausgeglichen.

(7) Die Überstundenarbeit über dem individuellen Höchstlimit von 100 Stunden (Punkt 3, Buchstabe b), die aus Dienstgründen nicht innerhalb des Kalenderjahres ausgeglichen werden kann, wird innerhalb 30. Juni des darauffolgenden Jahres mit einem Zuschlag von 50 Prozent pro Stunde vergütet oder auf Antrag des Bediensteten mit einem Zeitaufschlag von 20 Prozent auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

(8) Das Ausmaß der normalen Stundenvergütung wird berechnet, indem der aufgrund der Besoldungsstufe, der Gehaltsklasse oder Vorrückung zustehende Monatslohn, einschließlich der Sonderergänzungszulage, durch den Koeffizienten 160 geteilt wird.

(9) Das Ausmaß der Überstundenvergütung wird berechnet, indem die normale Stundenvergütung laut dem Absatz 8 um 30 Prozent erhöht wird.

(10) Die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen finden mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 Anwendung.

Art. 38 (Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen)

(1) Mit den Zulagen für Leistungen unter besonderen Arbeitsbedingungen werden entschädigt:

  • a)  die Feiertagsarbeit,
  • b)  die Nachtdienstarbeit,
  • c)  die aufreibende Arbeit in bestimmten Organisationseinheiten,
  • d)  die Leistung von beschwerlichen Arbeitsturnussen.

(2) Die Zulagen werden Monat für Monat ausbezahlt und sind untereinander häufbar.

Art. 39 (Zulage für den Feiertagsdienst)

(1) Die Zeiträume, während denen diese Zulage zusteht, werden wie folgt festgelegt:

  • -  Ganzer Tag von 0 bis 24 Uhr
  • -  Halbfeiertag am Vormittag von 0 bis 12 Uhr
  • -  Halbfeiertag am Nachmittag von 12 bis 24 Uhr

(2) Für jede Stunde der Feiertagsarbeit (Sonn- und Feiertage) steht eine Zulage von Lire 4.000 (Euro 2,07) zu. Für die Anwesenheit im Dienst, unabhängig von dessen Dauer, steht jedenfalls eine einmalige Zulage im Ausmaß von Lire 10.000 (Euro 5,16) zu.

(3) Die Feiertagszulage wird für folgende Arten des aktiven Dienstes ausbezahlt:

- Ordentlicher Dienst

- Ruf im Bereitschaftsdienst

- Überstundenarbeit

(4) Die in den vorhergehenden Absätzen genannte Zulage kommt mit Wirksamkeit vom ersten Tag des zweiten Monats ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zur Anwendung.

Art. 40 (Nachtdienstzulage)

(1) Zum Zwecke der Festlegung dieser Zulage beginnt der Nachtdienst um 20 Uhr und endet um 7 Uhr des darauffolgenden Tages.

(2) Für jede Stunde des Nachtdienstes steht eine Zulage von Lire 5.000 (Euro 2,58) zu.

(3) Die Nachtdienstzulage wird für folgende Arten des aktiven Dienstes ausbezahlt:

  • -  Ordentlicher Dienst
  • -  Ruf im Bereitschaftsdienst
  • -  Überstundenarbeit

(4) Die in den vorhergehenden Absätzen genannte Nachtdienstzulage kommt mit Wirksamkeit vom ersten Tages des zweiten Monats ab Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zur Anwendung.

Art. 41 (Zulage für aufreibende Arbeit)

(1) Dem Krankenpflegepersonal, welches in folgenden Organisationseinheiten eingesetzt ist, wird für die Tage des effektiven Dienstes eine Zulage für aufreibende Arbeit im Ausmaß von Lire 8.000 (Euro 4,13) pro Tag gewährt:

  • -  Intensivstationen
  • -  Operationssäle

(2) Auf Betriebsebene können weitere Organisationseinheiten und Berufsbilder bestimmt werden, falls sie unter ähnlich schweren Bedingungen wie obgenanntes Personal arbeiten.

(3) Die Zulage kann in besonderen Fällen auf maximal Lire 12.000 (Euro 6,2) erhöht werden.

(4) Für Arbeitsturnusse mit einer Dauer bis zu 4 Stunden pro Tag wird die Zulage auf die Hälfte reduziert.

(5) Die vorhergehende Regelung bleibt aufrecht bis auf Betriebsebene eine Neuregelung getroffen wird.

Art. 42 (Zulage für beschwerliche Arbeitsturnusse)

(1) Folgende Arbeitsturnusse werden als besonders beschwerlich eingestuft und wie folgt vergütet:

  • -  Schichtarbeit über 24 Stunden: Arbeitsturnusse, die periodisch auf 24 Stunden pro Tag aufgeteilt sind. Es wird eine Zulage im Ausmaß von Lire 10.000.- (Euro 5,16) pro Tag effektiven Dienstes ausbezahlt.
  • -  Unterbrochene Arbeitsturnusse: Als unterbrochene Arbeitsturnusse gelten die programmierten Turnusse, die durch eine Arbeitspause von mindestens 2 Stunden unterbrochen sind. Es wird eine Zulage im Ausmaß von Lire 10.000.- (Euro 5,16) pro Tag effektiven Dienstes ausbezahlt.

(2) Folgende Arbeitsturnusse werden als beschwerlich eingestuft und wie folgt vergütet:

  • -  Schichtarbeit über 12 Stunden: Arbeitsturnusse, die periodisch auf 12 Stunden pro Tag aufgeteilt sind und dazu beitragen, dass der entsprechende Dienst mindestens über 12 Stunden am Tag aktiviert ist. Den Bediensteten wird eine Zulage im Ausmaß von Lire 3.500.- (Euro 1,81) pro effektivem Arbeitstag ausbezahlt.

Art. 43 (Zulage für stellvertretende Führungskräfte)

(1) Dem stellvertretenden Direktor der Direktionsstruktur, welche auf Betriebsebene bestimmt wird, steht eine monatliche Aufgabenzulage im Ausmaß von nicht mehr als zwanzig Prozent der Funktionszulage des Inhabers der jeweiligen Direktion zu. Zu den Aufgaben der stellvertretenden Führungskräfte gehört es, den Inhaber der Direktion bei Abwesenheit zu ersetzen und ihn bei der Ausübung der Führungsaufgaben zu unterstützen. Die Zulage steht nur zu, falls die entsprechende Aufgaben effektiv ausgeübt werden.

(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung der Führungskraft steht seiner stellvertretenden Führungskraft die Funktionszulage ab dem 46sten Tag der Abwesenheit oder Verhinderung zu. Die Führungskraft gilt in dieser Hinsicht ebenfalls als abwesend, wenn ihr die Leitung einer anderen Führungsstruktur, auch zeitweise, übertragen wird und sie gleichzeitig von der Leitung der Struktur, die sie inne hat, befreit wird.

Art. 44 (Häufung von Prämien und Zulagen)

(1) Die Freiberuflerzulage laut Artikel 30 ist mit dem Leistungslohn laut Artikel 28 in einem Ausmaß von 60 Prozent des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene häufbar. Die Freiberuflerzulage ist hingegen mit der im Artikel 26 Absatz 4 vorgesehenen individuellen Erhöhung nicht häufbar.

(2) Die Freiberuflerzulage ist mit den in den Artikel 27, 29, 35, 38, 39, 40, 41 und 42 vorgesehenen Zulagen häufbar. Sie ist mit den übrigen Zulagen dieses Abschnittes bis zu einem Ausmaß von 100 Prozent des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene häufbar.

V. TITEL
Verschiedene Bestimmungen

Art. 45 (Arbeitszeitkonto)

(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 wird auf Betriebsebene ein Arbeitszeitkonto für einen jeden einzelnen Bediensteten eingerichtet, dessen Verwaltungsmodalitäten auf Betriebsebene festgelegt sind.

Art. 46 (Berufliche Weiterbildung des Personals)

(1) Die Bestimmungen dieses Artikels werden für das gesamte Personal mit unbefristetem und mit befristetem Arbeitsverhältnis angewandt.

(2) Ziel der Weiterbildung ist es, die Qualität der Dienste in den Sanitätsbetrieben ständig zu verbessern.

(3) Bei der Programmierung und der Durchführung der Weiterbildung werden in der Reihenfolge die Strategien und Ziele des Landesgesundheitsplanes, jene des Sanitätsbetriebes und schließlich der Organisationseinheit umgesetzt. Deren Inhalte sind deshalb als verpflichtende Weiterbildung zu bewerten. Die verpflichtende Weiterbildung wird auf folgenden Ebenen veranstaltet:

  • a)  Interne verpflichtende Weiterbildungsveranstaltungen:
    als solche gelten jene, die in den Weiterbildungsprogrammen auf Landesebene und in jenen der Sanitätsbetriebe, die auf der Grundlage der Inhalte der ersteren erstellt werden, aufscheinen. Als solche gelten außerdem alle Veranstaltungen, die von Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben sind und im Besonderen vom Legislativdekret 626/94.
  • b)  Externe verpflichtende Weiterbildungsveranstaltungen:
    als solche gelten alle Veranstaltungen, die nicht auf der Ebene der Landesverwaltung oder auf der Ebene der Sanitätsbetriebe angeboten werden, aber den Inhalten der genannten Programme entsprechen und die Zielsetzungen laut dem Punkt 3 verwirklichen.

(4) Die Verantwortlichen der Sanitätsbetriebe und deren Organisationseinheiten übernehmen die Aufgabe, die Weiterbildung der Bediensteten zu fördern, sei es, um die eigenen Kompetenzen und jene der Mitarbeiter entsprechend den ständigen Anforderungen auf Qualitätsverbesserung zu erweitern, als auch, um die oben genannten Ziele umzusetzen.

(5) Die Weiterbildungsämter der Sanitätsbetriebe überprüfen und bewerten die Ergebnisse der auf Betriebsebene abgewickelten Weiterbildungsveranstaltungen und das Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals jene auf Landesebene.

(6) Das oben genannte Landesamt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Weiterbildungsämtern der Sanitätsbetriebe geeignete Methoden und Instrumente der Evaluation. Die Bewertung der Ausbildungsergebnisse des einzelnen Mitarbeiters erfolgt in einem persönlichen Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten. Negative Beurteilungen müssen schriftlich erfolgen.

(7) Jeder Bedienstete ist verpflichtet, sich aus- und weiterzubilden. Es gelten die Kriterien und die Regelung, die von der Landeskommission für die ständige Weiterbildung, im Sinne des Artikels 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erstellt werden. Für das Personal, für welches diese Regelung keine Anwendung findet, wird folgendes festgelegt:

  • 1)  Das Personal bis einschließlich zur 4. Funktionsebene im Ausmaß von mindestens 4 Stunden pro Kalenderjahr,
  • 2)  Das Personal der 4. und 5. Funktionsebene im Ausmaß von mindestens 8 Stunden pro Kalenderjahr,
  • 3)  Das Personal ab der 6. Funktionsebene im Ausmaß von mindestens 16 Stunden pro Kalenderjahr.

In dieser Stundenzahl ist die freiwillige Weiterbildung im Sinne des folgenden Absatzes 10 und die Reisezeit für die verpflichtende Weiterbildung nicht inbegriffen.

(8) Die für die verpflichtende Weiterbildung verwendete Zeit, wird, im Sinne der geltenden Außendienstregelung und im Rahmen der finanziellen Verfügbarkeit bezüglich der Spesenvergütungen, in jeder Hinsicht als Dienst angesehen. Dies gilt auch für die Bediensteten mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, unabhängig von der Stundenanzahl und der Gliederung der wöchentlichen Arbeitszeit.

(9) In jedem Sanitätsbetrieb wird ein Fachkomitee für die berufliche Weiterbildung errichtet. Um einen optimalen Informationsfluss und Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals des Landes und den Weiterbildungsämtern der Sanitätsbetriebe zu gewährleisten, ist das Fachkomitee des Sanitätsbetriebes wie folgt zusammengesetzt:

  • a)  Aus dem Leiter des Weiterbildungsamtes des Sanitätsbetriebes;
  • b)  Aus den Mitgliedern des Landesarbeitskreises für Weiterbildung, die in diesem Gremium ihren Sanitätsbetrieb und ihre Berufsgruppe vertreten.
  • c)  Aus weiteren vom Generaldirektor ernannten Fachleuten, deren Anzahl von der Komplexität der Dienststellen des Sanitätsbetriebes abhängt.

Der Vorsitzende des Fachkomitees wird von den Mitgliedern gewählt. Das Fachkomitee entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Fachkomitee entscheidet autonom über seine Arbeitsweise und informiert den Generaldirektor des Zugehörigkeitsbetriebes sowie das Amt für Ausbildung des Gesundheitspersonals über diese Entscheidungen (Wahl des Vorsitzenden und die Arbeitsweise).

(10) Das genannte Komitee hat folgende Zuständigkeiten und Hauptaufgaben:

  • a)  Es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor und auf der Grundlage der Weiterbildungsprogramme des Landes, die Weiterbildungsprogramme des Betriebes;
  • b)  Es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor die Kriterien für die Aufteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
  • c)  Es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor die Jahrespläne über die Aufteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
  • d)  Es überprüft und entscheidet über die Anträge der Vorgesetzten und Bediensteten um Teilnahme an externen verpflichtenden und an den freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen.
  • e)  Es legt im Einvernehmen mit dem Generaldirektor die jährlichen Prioritäten in der Weiterbildung auf der Grundlage der Zielsetzungen laut Absatz 3 als Orientierung für die Führungskräfte des Betriebes fest;
  • f)  Es erarbeitet im Einvernehmen mit dem Generaldirektor Kriterien zur Gewährung der Unkostenbeiträge für die freiwillige Weiterbildung;
  • g)  Es erarbeitet Vorschläge für Kriterien für die Verteilung des Bildungsurlaubes. Gegen die Ablehnung des Gesuches können sich die Interessierten an den Generaldirektor wenden, der entgültig entscheidet.

Im Sinne des Artikel 72 des geltenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrags werden die Gewerkschaften bei den Entscheidungen gemäß den Buchstaben a, b, c, e, f und g sowie den Anwendungskriterien zu Buchstabe d, dieses Absatzes angehört. Die Teilnahme an einer internen verpflichtenden Weiterbildungsmaßnahme, gemäß Absatz 3 Buchstabe a), wird zwischen dem Mitarbeiter und dem direkten Vorgesetzten vereinbart.

(11) Die Sanitätsbetriebe können die freiwillige Weiterbildung der Bediensteten in folgenden Formen fördern:

  • a)  durch die Gewährung eines bezahlten Sonderurlaubes, der nur in Ausnahmefällen 5 Arbeitstage pro Jahr überschreiten kann;
  • b)  durch Gewährung eines Unkostenbeitrages auf die entstandenen Kosten. Um eine kontinuierliche Weiterbildung zu fördern, kann der Unkostenbeitrag auch den vorübergehend sich nicht im Dienst befindenden Bediensteten gewährt werden, sofern die Teilnahme an der Weiterbildung mit dem Grund der Abwesenheit vereinbar ist.

Die beiden Förderungsformen sind unter sich vereinbar.

(12) Die freiwillige Weiterbildung kann nur gewährt werden, wenn es die dienstlichen Erfordernisse erlauben und wenn die Weiterbildung auch im Interesse des Dienstes liegt. Das Interesse des Dienstes wird vom zuständigen Vorgesetzten festgestellt.

(13) Für die Finanzierung der beruflichen Weiterbildung werden von den Sanitätsbetrieben für jedes Kalenderjahr eigene Mittel zur Verfügung gestellt. Der jährliche Weiterbildungsfonds wird zu Beginn des Jahres festgelegt und setzt sich aus folgenden Quoten zusammen:

  • -  aus 2 Prozent jener Gehaltselemente, die dem Personal des gegenständlichen Verhandlungstisches im vorausgehenden Jahr ausbezahlt und für die Berechnung des 13. Monatsgehaltes herangezogen worden sind, ohne Berücksichtigung der Sozialleistungen;
  • -  aus dem eventuell nicht genützten Betrag des Weiterbildungsfonds des Vorjahres;
  • -  aus den finanziellen Mitteln gemäß Beschluss der Landesregierung über die Aufteilung und Bestimmung der Einnahmen für die Medikamentenforschung in den Sanitätsbetrieben.

Mit diesen Mitteln wird auch der Ankauf von Büchern, Fachzeitschriften und anderer Mittel, die für die kontinuierliche berufliche Weiterbildung der Bediensteten erforderlich sind, finanziert. Eine Quote von 10 Prozent des gesamten Weiterbildungsfonds steht dem Generaldirektor als Reservefonds für die Finanzierung wichtiger und nicht vorhersehbarer Weiterbildungsinitiativen zur Verfügung. Wird diese Quote nicht ausgeschöpft, so kann sie im selben Finanzjahr, soweit erforderlich, auch für die Finanzierung der anderen Weiterbildungsvorhaben verwendet werden.

(14) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß obige Regelung in allen Sanitätsbetrieben einheitlich zur Anwendung kommt.

(15) Die Sanitätsbetriebe können zum Zwecke der Umsetzung der Ziele gemäß Absatz 3 des gegenständlichen Artikels Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen abschließen.

(16) Der gegenständliche Artikel kommt mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2002 zur Anwendung.

Art. 47 (Mensadienst)

(1) Das Personal hat das Recht den Mensadienst in Verbindung zu seiner Dienstzeit, in Anspruch zu nehmen.

(2) Das Essen wird außerhalb der Dienstzeit eingenommen und ist nicht in Geld umwandelbar.

(3) Die für die Essenseinahme verwendete Zeit wird mit den normalen Kontrollmechanismen erfasst.

(4) Der Mensapreis für ein Essen ohne Getränk beträgt Lire 4.000 (Euro 2,6). Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 wird derselbe in Lire 6.000 neu festgelegt. Der Betrieb kann das Frühstück zum Selbstkostenpreis anbieten.

(5) Die im Absatz 4 genannten Beträge werden gleichzeitig mit der Festlegung des Mensapreises in den Bereichsverträgen der Bereiche für das ärztliche und tierärztliche und für das leitende sanitäre, Verwaltungs-, technische und berufsbezogene Personal bezahlt.

(6) In den Fällen, in denen das Personal aufgrund besonderer dienstlicher Erfordernisse Anrecht auf Bezahlung des Mittagessens hat, können mit Gaststätten für das betroffene Personal Vereinbarungen über die Verabreichung des Essens getroffen werden. In diesem Falle steht die Vergütung des Essens laut Außendienstregelung nicht zu.

(7) Das Personal, das seinen Dienst in einem abgelegenen Dienstsitz verrichtet und den Mensadienst nicht in Anspruch nehmen kann, hat Anrecht auf ein Essensgutschein im Wert von Lire 8.000 (Euro 4,13).

(8) Auf Betriebsebene werden die Personengruppen festgelegt, auf die der zweite Absatz des Artikels 5 der Anlage 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 angewandt wird.

Art. 48 (Vergütung der Kosten für Arztvisiten)

(1) Dem Personal, das aus Dienstgründen Arztspesen zu tragen hat, wird auf Vorweis der entsprechenden Zahlungsbestätigungen der gesamte Betrag vom Zugehörigkeitsbetrieb erstattet.

Art. 49 (Dienstkleidung)

(1) Dem Personal, welches während des Dienstes verpflichtet ist aus hygienischen und sanitären Gründen eine Uniform oder Arbeitskeidung und geeignete Fußbekleidung zu tragen, werden diese, inklusiv waschen und flicken, ausschließlich auf Kosten der Verwaltung gepflegt.

Art. 50 (Einrichtung der Schlichtungskommission für den verpflichtenden Schlichtungsversuch bei Arbeitsstreitfällen)

(1) Gemäß Artikel 81 und 82 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 wird ein einziges Schiedsgericht auf Landesebene für verpflichtende Schlichtungsversuche eingerichtet.

Art. 51 (Produktivitätssteigerung und Mehrstunden)

(1) Die Sanitätsbetriebe sind für die Jahre 1999 und 2000 in Durchführung des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Oktober 1991, Nr. 6133 und nachfolgenden Änderungen befugt, im Falle einer unzureichenden Verfügbarkeit des Fonds für die Produktivitätssteigerung sub I für die Zahlung der Gesamtquoten, die dem Personal infolge der Leistung der im voraus genehmigten Mehrstunden zustehen, aus der Quote zu schöpfen, die der Verwaltung vorbehalten ist.

Art. 52 (Versicherungsschutz)

(1) In Erwartung einer organischen Regelung der vorliegenden Materie auf Landesebene, treffen die Sanitätsbetriebe alle notwendigen Maßnahmen um den Versicherungsschutz der privatrechtlichen Haftung des Personals zu garantieren, die Anwaltsspesen für die möglicherweise anfallenden Auswirkungen von gerichtlichen Klagen Dritter betreffend ihre Tätigkeit inbegriffen, ohne Rückgriffsrecht, unbeschadet der vorsätzlich und grob fahrlässigen Verhaltensweisen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung gemäß vorhergehendem Absatz, können auf Betriebsebene Formen des Versicherungsschutzes für das Personal zur Deckung der grob fahrlässigen Verwaltungshaftung zu Lasten desselben vorgesehen werden. Der Beitritt zu diesen Versicherungsformen vonseiten des Personals ist jedenfalls fakultativ und erfolgt freiwillig in schriftlicher Form.

Art. 53 (Beratungsleistungen)

(1) Die Konsulenztätigkeit ist dem Personal ausschließlich für die Abwicklung von institutionellen Aufgaben des Betriebes und in bezug auf das zugehörige Beufsbild und die zugehörige Planstelle und, falls vorgesehen, in der eigenen Disziplin, in folgenden Fällen gestattet:

  • A)  Bei Diensten eines anderen Betriebes des Bereiches:
    Die Beratungstätigkeit bei Einrichtungen und Diensten eines anderen Betriebes des Bereiches ist im Rahmen von Bestimmungen zugelassen, die in einem eigenen Abkommen zwischen den interessierten Betrieben festzulegen sind und die Folgendes regeln:
    • -  Das Entgelt erhält die Zugehörigkeitsverwaltung, welche 95 Prozent desselben dem Bediensteten zuteilt, der als Berater darauf Anspruch hat.
  • B)  Beratungen zu Gunsten von öffentlichen nicht sanitären Institutionen und von Privaten:
    • -  Die Beratungstätigkeit zu Gunsten von öffentlichen nicht sanitären Institutionen oder von Privaten ist dem interessierten Personal für begrenzte Zeiträume gestattet, falls dieselbe nicht in Widerspruch zu den Zielvorhaben und den Aufgaben des Gesundheitsdientes steht; dieselbe wird im Rahmen von Bestimmungen abgewickelt, die in einer eigenen Vereinbarung zwischen den genannten Institutionen oder den Privaten und dem Betrieb, von welcher das Perosnal abhängt, festgelegt werden, und die folgendes regeln:
      • -  Die Dauer der Vereinbarung,
      • -  Die Beschränkungen des Zeitaufwandes der Verpflichtung, vereinbar mit der Aufgliederung der Dienstzeit,
      • -  Das Ausmass des Entgelts und die Modalitätten der Auszahlung desselben an das Personal, falls die Tätigkeit ausserhalb der Arbeitszeit abgewickelt wird,
      • -  Begründung und Zwecke der Beratungstätigkeit, um meritorische Bewertugnen über die Art derselben zuzulassen und um die Vereinbarkeit derselben mit den Aufgaben des Gesundheitsdienstes und mit den Bestimmungen feststellen zu können, die den juridischen Status des Pesonals regeln,
      • -  Die entsprechende Entschädigung muss auf jeden Fall der zugehörigen Verwaltung zufließen, die 95 Prozent davon dem anspruchsberechtigten Bediensteten innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt zuteilt,
      • -  Die Leistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, dürfen auf keinen Fall ein untergeordnetes Arbeitsverhältnis darstellen.

(2) Gegenständlicher Artikel kann ausnahmsweise auch auf andere gelegentliche Leistungen ausgedehnt werden.

VI. TITEL
Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Bestimmungen

Art. 54 (Persönliche Zulage betreffend die ehemalige Krankenpflegerzulage)

(1) Dem Personal der Berufsbilder, Krankenpfleger/in, Kinderkrankenpfleger/in, Geburtshelfer/in, Sanitätsassistent/in, das am 31.12.2001 das im gegenständlichen Artikel genannte Dienstalter erreicht hat, steht eine persönliche Monatsbruttozulage im fixen und regelmäßig wiederkehrenden Ausmaß, welche nicht aufwertbar ist, wie folgt, zu:

  • -  mit 19 effektiven Dienstjahren Lire 101.160 (Euro 52,24)
  • -  mit 21 effektiven Dienstjahren Lire 25.290 (Euro 13,14);
  • -  mit 22 effektiven Dienstjahren Lire 50.580 (Euro 26,29);
  • -  mit 23 effektiven Dienstjahren Lire 75.870 (Euro 39,43);
  • -  mit 24 effektiven Dienstjahren Lire 101.160 (Euro 52,58);
  • -  mit 26 effektiven Dienstjahren Lire 25.290 (Euro13,06);
  • -  mit 27 effektiven Dienstjahren Lire 50.580 (Euro 26,12);
  • -  mit 28 effektiven Dienstjahren Lire 75.870 (Euro 39,18);
  • -  mit 29 effektiven Dienstjahren Lire 101.160 (Euro 52,24);

(2) Die im Absatz 1 genannte persönliche Zulage steht auch im Falle der Wiedereinstellung in den Dienst zu und wird auf 12 Monate ausbezahlt.

(3) Die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen finden mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 Anwendung.

Art. 55 (Regelung der Führungskräfte der Funktionsebene 6., 7., 8. und 8bis)

(1) Die Einstufung und das Lohngefüge der nichtärzlichen Führungskräfte der 6., 7., 8. und 8bis Funktionsebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages die Funktion eines Amtsdirektors beziehungsweise eines Abteilungsdirektors ausüben, wird im Bereichsabkommen für die nichtärztlichen Führungskräfte des Bereiches des Personals des Landesgesundheitsdienstes bestimmt.

Art. 56 (Zulage in Ermangelung des Vertrages)

(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages steht dem Personal für das Jahr 1999 eine einmalige Zulage in Ermangelung des Vertrages im Ausmass von Lire 1.000.000 Brutto im Verhältnis zum geleisteten Dienst im Jahr 1999 zu.

Art. 57 (Wirtschaftliche Einstufung bei Wiederaufnahme in den Dienst)

(1) Das wiederaufgenommene Personal wird in ein Berufsbild eingstuft, dessen Aufgaben mit jenen übereinstimmen oder Ähnlichkeit aufweisen, die bei der Beendigung des Dienstes ausgeübt wurden. Die Einstufung in ein Berufsbild derselben Funktionsebene ist beim Vorliegen der erforderlichen Zugangsvoraussetzungen ebenalls möglich.

(2) Dem im ersten Absatz genannten Personal steht eine Besoldung zu, die von einer eigenen Kommission, bestehend aus drei Sachverständigen, festgelegt wird. Dabei wird die für den bevorstehenden Dienst einschlägige Berufserfahrung bewertet und von jeglicher Dienstanerkennung abgesehen.

(3) In Anwendung des gegenständlichen Artikels wird als Wiederaufnahme in den Dienst auch die Aufnahme infolge eines bei anderen Körperschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.7.1999 geleisteten Dienstes verstanden.

Art. 58 (Übergangsbestimmung für das in der sechsten Funktionsebene eingestufte Personal der Berufsbilder medizinsch-technischer Radiologieassistent, Labortechniker, Logopäde, Psychoterapeut-Ergoterapeut)

(1) Bei Ersteinstufung wird dem Personal, das in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist, des Berufsbildes medizinsch-technischer Radiologieassistent, Labortechniker, Logopäde, Psychoterapeut-Ergoterapeut mit mindestens 10 bzw. 5 Dienstjahren eine zusätzliche Klasse, bzw. Vorrückung gewährt, welche/r von der persönlichen Zulage, die vom restlichen Teil des D-Fonds gebildet wird, aufgesaugt und in das Gehalt einverleibt wird.

Art. 59 (Übergangsbestimmung für das Personal, das vor dem 28. Juni 1981 aufgenommen wurde)

(1) Bei Ersteinstufung wird dem Personal, das vor dem 28. Juni 1981 in den Dienst aufgenommen wurde, eine zusätzliche Vorrückung zu dem was in den vorhergehenden Artikeln bestimmt wurde, gewährt und entsprechend in die Gehaltstabelle laut Anlage 3, die integrierender Bestandteil des gegenständlichen Vertrages bildet, eingestuft.

Art. 60 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommen und, wo vorgesehen, der Abkommen auf Betriebsebene, erlischt für das Personal des vorliegenden Verhandlungsbereiches die Anwendung der Bestimmungen betreffend die darin genannten Subjekte und Bereiche, welche unvereinbar mit diesem Vertrag sind, und zwar insbesondere folgender Bestimmungen:

  • a)  der Artikel 1, die Artt.3 bis 10, die Artikel 12 bis 24, der Artikel 26, der Artikel 33, die Artikel 38 bis 43, die Artikel 49 bis 54, der Artikel 56 und die Artikel 57 bis 70 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 384 vom 28. November 1990, sowie die Anlagen 1 und 2;
  • b)  die Artikel 1 bis 14,die Artikel 16 bis 40, die Artikel 42 bis 73 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 270 vom 20. Mai 1987;
  • c)  die Artikel 1 bis 10, die Artikel 12 bis 20, der Artikel 25, die Artikel 29 bis 31, die Artikel 34, 35, 36, 37, 38, 44, 45, die Artikel 48 bis 69 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 348 vom 25. Juni 1983;
  • d)  das Abkommen für das Personal des nichtärztlichen Bereiches des Landesgesundheitsdienstes 1994-1996, in geltender Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt der Region 4. Juni 1996, Nr.26;
  • e)  das Zusatzabkommen auf Landesebene "Produktivitätssteigerung und Produktivität für Zielvorhaben", Vertragsbereich nichtärztliches Personal laut Beschluss der Landesregierung vom 21. Oktober 1991, Nr. 6133;
  • f)  die Zusatzabkommen auf Landesebene zum D.P.R. Nr. 384/90 bezüglich:"Berufliche Weiterbildung des nichtärztlichen Personals"; "Recht auf Studium" sowie Ergänzung des Abkommens "Produktivitätssteigerung und Produktivität für Zielvorhaben"- Vertragsbereich nichtärztliches Personal laut Beschluss der Landesregierung vom 20. Juli 1992, Nr. 3993;

(2) Die Parteien vereinbaren, dass allfällige materielle Fehler, die im vorliegenden Vertrag festgestellt werden, nach entsprechender Mitteilung an die Gewerkschaften, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, vom Gesundheitsassessorat ausgebessert werden.

ANLAGE 1
Regelung der Gewährleistung der unerlässlichen Dienste im Streikfalle

Art. 1 (Unbedingt notwendige Leistungen und der Personalbestand für das Funktionieren der öffentlichen Notdienste)

(1) Während eines Streiks müssen sich die Abteilungen und Dienste unter Beachtung des Gesetzes Nr. 146 vom 12. Juni 1990 in geltender Fassung an folgende Richtlinien halten:

  • -  Bettendesinfektion: Erster Tag Streikbeteiligung, Bereitschaftsdienst, ein Desinfektor am zweiten durchgehenden Streiktag
  • -  Diätetischer Dienst und entsprechendes Lebensmittelmagazin: Die Präsenz des nötigen Personals muss für die Bereitung von Diäten, die auf eine bestimmte Krankheit bezogen sind, gesichert sein. Die Gewerkschaften müssen am Tag vor dem Streikbeginn angehört werden
  • -  Küche und entsprechendes Lebensmittelmagazin: Die Verwaltung verpflichtet sich, einen geeigneten Ersatz für den kollektiven Restaurationsservice zu finden, was durch entsprechende Unterlagen belegt werden muss. Falls der Ersatzdienst nicht möglich sein sollte, muss der Mindestbestand an Personal gewährleistet werden, wobei die Gewerkschaften angehört werden müssen
  • -  Mensa: Streikbeteiligung
  • -  Garderobe und Verteilung der Berufsbekleidung: Streikbeteiligung
  • -  Wäscherei: Erster Tag Streikbeteiligung, volle Präsenz am zweiten durchgehenden Streiktag
  • -  Verbrennungsofen für Sonderabfälle: Erster Tag Streikbeteiligung, volle Präsenz am zweiten durchgehenden Streiktag
  • -  Magazine der Ökonomatsdienste: Streikbeteiligung
  • -  Krankentransport: In den Abteilungen eine Präsenz in den 24 Stunden
  • -  Portierloge: Streikbeteiligung
  • -  Telefonzentrale: Streikbeteiligung, die Verwaltung muss in allen Fällen einen geeigneten Ersatz für das streikende Personal gewährleisten
  • -  Werkstatt: Bereitschaftsdienst
  • -  Sterilisation: Erster Tag Streikbeteiligung, Bereitschaftsdienst am zweiten durchgehenden Streiktag
  • -  Funktionsdiagnostik:- Kardiologie - Pneumologie - Gastroenterologie: Streikbeteiligung
  • -  Hämodynamik: Streikbeteiligung
  • -  EEG (Elektroenzephalogramm): Bereitschaftsdienst
  • -  Poliambulatorien: Streikbeteiligung
  • -  Reinigungsdienst: Streikbeteiligung
  • -  Chauffeure: Streikbeteiligung
  • -  Physiotherapie: Streikbeteiligung
  • -  Alle Abteilungender Verwaltung und der Zweigstellen: Streikbeteiligung
  • -  EDV - Zentrum: Ein Bereitschaftsdienst für den Erste-Hilfe Dienst
  • -  Druckerei: Streikbeteiligung
  • -  Lehrmädchenheim: Streikbeteiligung
  • -  Pharmazeutisches Büro: Streikbeteiligung
  • -  Funktionsbereich, Hygiene und öffentliche Gesundheit: Ein ärztlicher Bereitschaftsdienst und Bereitschaftsdienst für einen Hygieneinspektor
  • -  Funktionsbereich Territorium und Zonale Dienste: Wie Feiertagsdienst
    Krankenpfleger der Grundversorgung
    Verschiedene Ambulatorien
    TBC - Zentrum
    Rehabilitationszentrum
    Krebszentrum
  • -  Präventivmedizin im Entwicklungsalter: Streikbeteiligung
    Audiophonologisches Zentrum
    Ortoptisches Zentrum
  • -  Zentrum für psychische Gesundheit: Präsenz eines Arztes, Präsenz eines Krankenpflegers
  • -  Sozialmedizinische Betreuungsstelle: Präsenz eines Arztes, Präsenz eines Krankenpflegers
  • -  Medinzinisch-technischer Dienst: Bereitschaftsdienst
  • -  Heizzentrale: Präsenz wie Feiertagsdienst
  • -  Blutbank, Hämatologisches Laboratorium, Zentrallaboratorium: Präsenz wie Feiertagsdienst und/oder wie am zweiten Feiertag
  • -  Histopathologie: Bereitschaftsdienst
  • -  Apotheke: Bereitschaftsdienst
  • -  Parenterale Ernährung: Vollständiger Turnus
  • -  Strahlenphysik: Streikbeteiligung
  • -  Radiologie: Präsenz wie Feiertagsdienst und/oder wie am zweiten Feiertag
  • -  Nuklearmedizin: Bereitschaftsdienst
  • -  Totendienst: Eine Präsenz wie Feiertagsdienst
  • -  Erste Hilfe: Vollständiger Turnus plus Präsenz eines Verwaltungsbediensteten und Präsenz eines Krankenträgers in den 24 Stunden, plus Ambulatorium für Dringlichkeits-Odontomastologie
  • -  Anästhesie: Wie Feiertagsdienst
  • -  Wiederbelebung: Vollständiger Turnus
  • -  Notchirurgie: Vollständiger Turnus
  • -  Herz - Wachstation: Vollständiger Turnus
  • -  Dialyse: Vollständiger Turnus
  • -  Frühgeborenenstation: Vollständiger Turnus
  • -  Lactarium: Vollständiger Turnus
  • -  Neugeborenendienst: Vollständiger Turnus
  • -  Operationssäle: Wie Feiertagsdienst
  • -  Kreißsaal: Vollständiger Turnus
  • -  Tumor -Chemotherapie: Vollständiger Turnus
  • -  AIDS: Erster Tag Streikbeteiligung,vollständiger Dienst am zweiten durchgehenden Streiktag
  • -  Kinderchirurgie: Wie Feiertagsdienst
  • -  Pädiatrie: Wie Feiertagsdienst
  • -  Pneumologie: Wie Feiertagsdienst
  • -  Augenabteilung: Wie Nachtdienst, Ambulatorien wie Feiertagsdienst
  • -  HNO - Abteilung: Wie Nachtdienst, Ambulatorien wie Feiertagsdienst
  • -  Hämatologie, Psychiatrie, Stadlhof: Vollständiger Turnus für das Pflegepersonal
  • -  Andere Bettenabteilungen: Wie Nachtdienst
  • -  Organisation Krankenpflegedienst: Vollständiger Turnus
  • -  Tierärztlicher Dienst: Bereitschaftsdienst, in Ermangelung von eigenen Konventionen muss auch die dringende tierärztliche Assistenz gewährleistet sein

Art. 2 (Quantifizierung des Personalbestandes)

(1) Die Quantifizierung des numerischen Personalbestandes, aufgegliedert in Funktionsebenen und Berufsbilder, welcher von der Streikdurchführung befreit ist, um die Kontinuität der unbedingt notwendigen Leistungen der betreffenden Dienste zu garantieren, ohne auf die Leistung von Überstunden zurückgreifen zu müssen, wird durch dezentrale Verhandlungen innerhalb 30 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Bereichskollektivvertrages vorgenommen.

(2) In jedem Streikfall legen die Körperschaften, unter Einhaltung der Rotationskriterien, die Namen des Personals innerhalb des oben definierten Personalbestandes fest, welches folglich die erforderlichen Leistungen zu erbringen hat und somit von der Streikdurchführung befreit ist. Die Namen werden den lokalen Gewerkschaften und den Interessierten innerhalb des fünften der Streikmaßnahme vorausgehenden Tages mitgeteilt. Das namhaft gemachte Personal hat das Recht innerhalb 24 Stunden ab dem Empfang der Benachrichtigung seinen Willen, dem Streik beizuwohnen auszusprechen und- falls dies möglich ist- die Ersetzung zu beantragen.

Art. 3 (Einsetzung eines Komitees für die Lösung der anfallenden Probleme)

(1) Für jeden Fall steht für die gesamte Streikdauer ein Komitee bestehend aus Vertretern der Gewerkschaften und der Verwaltung der Körperschaft zur Verfügung, das die Aufgabe hat, die anfallenden Probleme zu lösen. Das genannte Komitee setzt sich paritätisch aus Mitgliedern zusammen, die von den Gewerkschaften und dem Verwaltungsrat der Körperschaften namhaft gemacht worden sind.

Art. 4 (Streikausruf)

(1) Der Streik darf nur von den Gewerkschaftsorganisationen ausgerufen werden, welche den Kodex der Selbstreglementierung der Ausübung des Streikrechtes vorgelegt haben.

ANLAGE 2
Rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Personals der Berufsbilder die dem Landesgesundheitsdienst angehören.

I. Abschnitt

Art. 1 (Zuschreibung der Berufsbilder an die Funktionsebenen)

(1) Die Berufsbilder der Bediensteten des Landesgesundheitsdienstes werden den, im folgenden Verzeichnis, welches integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Anlage bildet, vorgesehenen Funktionsebenen zugeschrieben.

Art. 2 (Einstufung in die Funktionsebenen)

(1) Die im Artikel 1 genannten Bediensteten werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 gemäß folgender Übereinstimmungstabelle in die entsprechenden Berufsbilder eingestuft:

Berufsbilder

(2) Die in Absatz 1 genannte Übereinstimmungstabelle wird auch im Falle von Wiedereinstellung in den Dienst angewandt.

Art. 3 (Einstufung in die Besoldungsstufen)

(1) Das im Artikel 1 genannte Personal wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 in die vom Artikel 25 des Bereichsvertrages vorgesehenen Besoldungsstufen der jeweils entsprechenden Funktionsebenen eingestuft.

(2) Die im Artikel 25 genannte Einstufung in die untere oder obere Besoldungsstufe erfolgt unter Berücksichtigung der zustehenden Bezüge, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzen:

  • a)  aufgrund der Gehaltsstufe, der Klassen und Vorrückungen zustehendes Monatsgehalt, einschließlich der Landeszulage von 35 Prozent, des Homogenisierungsgehaltes und des folgendermaßen bestimmten prozentuellen Anteiles des ex-"D"Fonds:
    • -  bis zum 3. effektiven Dienstjahr: 0%,
    • -  vom 4. bis zum 8. effektiven Dienstjahr: 50%;
    • -  vom 9. bis zum 16. effektiven Dienstjahr:80%;
    • -  ab dem 17. effektiven Dienstjahr:100%;
  •   Für die Bestimmung des effektiven Dienstjahres werden die in derselben Körperschaft getätigten Dienste berücksichtigt.  
  • b)  Zulage zur Förderung der Auslastung der Einrichtungen und Anlagen und der Wirtschaftlichkeit der Dienstes laut Artikel 50 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. November 1990, Nr. 384, wenn zustehend;
  • c)  Zulage zur Förderung der Auslastung der Einrichtungen und Anlagen laut Artikel 57 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Mai 1987, Nr. 270, wenn zustehend;
  • d)  Zulage für das Krankenpflegepersonal laut Artikel 56 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Mai 1987, Nr. 270, wenn zustehend;
  • e)  Zulage für das Krankenpflegepersonal laut Artikel 49 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. November 1990, Nr. 384, wenn zustehend, in einem Ausmaß von höchstens der im Artikel 50 Absatz 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 384 vom 28. November 1990 genannten Zulage. Der Restbetrag wird in Form einer persönlichen Zulage und auf 12 Monate ausbezahlt.

Im Falle der Einstufung in eine Besoldungsstufe mit einer niedrigeren Sonderergänzungszulage gegenüber der bisherigen wird der entsprechende Differenzbetrag zu den zustehenden Bezügen hinzugezählt.

(3) Falls die Differenz zwischen dem angereiften Gehalt gemäß Absatz 1 und 2 und dem Gehalt der mit der Einstufung zugewiesenen Funktionsebene mehr als 50 Prozent des Betrages, der der Gehaltsklasse des entsprechenden unteren Besoldungsstufe (3 Prozent) ausmacht, wird dieser Betrag, bis zu dessen Erschöpfung, von dem, im Absatz 1, Buchstabe a) genannten "D-Fonds", abgezogen. Wenn die Differenz jedoch weniger als 50 Prozent des Betrages der entsprechenden Gehaltsklasse ausmacht, wird der, im Absatz 1, Buchstabe a) genannte "D-Fonds" um den Betrag erhöht, der notwendig ist, um die 50 Prozent des Betrages, welcher der obengenannten Gehaltsklasse entspricht, erhöht.

(4) In Anwendung des Absatzes 3 wird der ehemalige Fond - "D" in eine persönliche Zulage umgewandelt und wird bei der Zuteilung jeder neuen Position, die mit einer beruflichen Entwicklung in der Zugehörigkeitsfunktionsebene verbunden ist, um den Wert vermindert, der 50 Prozent der wirtschaftlichen Erhöhung entspricht, die von der Zuteilung zu einer neuen Besoldungsstufe herrührt.

(5) In Anwendung der Absätze 3 und 4 für die Bediensteten, die am Fond "C" teilhaben, die, ihrer Zugehörigkeitsfunktionsebene zustehende, theoretische Quote des Fonds "D" vom Fonds "C" abgezogen, welcher sich aus der ausbezahlten Summe der Bezüge für die Leistung von Mehrstunden zusammensetzt.

(6) Bei Anwendung der neuen wirtschaftlichen Behandlung werden die Dienstzeiten, die sich bereits auf die wirtschaftliche Behandlung bei den im Artikel 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 29.07.1999 genannten Körperschaften ausgewirkt haben, nicht berücksichtigt.

Art. 4 (Übergangsbestimmung für die Berufsbilder Fachassistenten)

(1) Das Personal mit vormaliger Einstufung in die Berufsbilder: EDV-Programmierer, Geometer, Fachingenieur in Elektronik, Fachassistent zuständig für biomedizinische Geräte, Fachingenieur in Metall- und Maschinenbau, welches bei Inkrafttreten dieses Vertrages beim Landesgesundheitsdienst oder anderen Körperschaften, die dem bereichsübergreifenden Kollektivvertrag unterliegen, kontinuierlich und vorwiegend die Aufgaben der Berufsbilder, Programmierer-DV-Analytiker/Programmiererin-DV-Analytikerin, Statistiker/in, Bautechniker, spezialisierter Fachassistent, ausübt, wird, bei Erreichung des vierten Dienstjahres aufgrund einer Stellenumwandlung nach Bestehen einer vom zuständigen Assessorat näher bestimmten Eignungsprüfung, in die entsprechenden Berufsbilder eingestuft. Die Einstufung erfolgt mit Wirkung vom ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages.

Art. 5 (Übergangsbestimmung für das Berufsbild Bademeistermasseur)

(1) Das Personal des Berufsbildes Bademeister/in, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren kontinuierlich und vorwiegend die Aufgaben eines Bademeistermasseur ausübt, wird, bei Erreichung des vierten Dienstjahres aufgrund einer Stellenumwandlung nach Bestehen einer vom zuständigen Assessorat näher bestimmten Eignungsprüfung vorwiegend praktischen Inhalts, in das entsprechende auslaufende Berufsbild Bademeistermasseur, welches der fünften Funktionsebene zugeordnet ist, eingestuft. Die Einstufung erfolgt ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags.

Art. 6 (Übergangsbestimmung für das Berufsbild DV-Operator/in)

(1) Das Personal des Berufsbildes Fachkraft, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages kontinuierlich und vorwiegend folgende Aufgaben: Bedienung, Überwachung und Steuerung der Anlagen eines Rechenszentrums oder eines DV-Dienstleistungszentrums gemäß den Anweisungen des/der Vorgesetzten, ausübt, wird, bei Erreichung des vierten Dienstjahres aufgrund einer vom zuständigen Assessorat näher bestimmten Eignungsprüfung vorwiegend praktischen Inhalts, in das entsprechende Berufsbild DV-Operator/in, welches der fünften Funktionsebene zugeordnet ist, eingestuft. Die Einstufung erfolgt ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags.

Art. 7 (Übergangsbestimmung für das Berufsbild Disponent der Einsatzleitzentrale Notfalldienst 118)

(1) Das Personal, das bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages die Aufgaben des Berufsbildes Disponent der Einsatzleitzentrale Notfalldienst 118 ausgeübt hat, wird aufgrund einer Stellenumwandlung in das vorgenannte Berufsbild, das der fünften Funktionsebene zugeordnet wird, eingestuft, wenn es über die spezifische dreijährige berufliche Fachausbildung verfügt.

Art. 8 (Übergangsbestimmung für verschiedene Berufsbildern)

(1) Das Personal, welches de facto bei Inkrafttreten des vorliegeneden Vertrages die Aufgaben - seiner Berufsausbildung entsprechend - kontinuierlich und vorwiegend ausübt und nicht im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache dem Studientitel entsprechend für den Zugang von außen ist, wird bei Erreichung des vierten Dienstjahres aufgrund einer Stellenumwandlung nach Bestehen einer vom zuständigen Assessorat näher bestimmten Eignungsprüfung und der im Artikel 12, der vorliegenden Anlage genannten Prüfung bezüglich der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache, in das entsprechende Berufsbild eingestuft.

Art. 9 (Allgemeine Übergangsbestimmung)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages behält das Personal des Landesgesundheitsdienstes die Einstufung im Berufsbild, dem es zugeordnet ist bei oder wird in das neue Berufsbild eingestuft, das dem bisherigen Berufsbild oder Rang entspricht. Dabei gilt die Übereinstimmungstabelle gemäß Artikel 2 der vorliegenden Anlage.

(2) Die Vertragsparteien einigen sich darauf, unverzüglich die Einstufung des möglicherweise nicht in den Berufsbildern des vorliegenden Vertrages aufgelisteten Personal vorzunehmen.

VERZEICHNIS DER BERUFSBILDER UND DEREN ZUORDNUNG ZU DEN FUNKTIONSEBENEN

  • 1.  Funktionsebene
    Aufgabenbeschreibung: Einfache Arbeiten manueller Natur, deren korrekte Ausführung auch die Verwendung einfacher Geräte einschließt.
    Verantwortung: Verantwortung für die korrekte Ausführung der übertragenen Tätigkeit.
    Zugangsvoraussetzungen von außen: Abschluss der Grundschule oder Erfüllung der Schulpflicht und, falls verlangt, einfache, praktische Fachkenntnisse im spezifischen Bereich.
    Zweisprachigkeit: Nachweis D
    Berufsbilder:
    Fachstellenplan: Reinigungspersonal
    Kennzeichnende Aufgabenbeschreibung: Ausschließliche Aufräumung und Reinigung der nicht sanitären Innenräume und äußeren Strukturen, auch unter Verwendung von einfachen nicht elektrischen Haushaltgeräten. Öffnung, Lüftung und Schließung der Büros und Lokale.
    Vertikale Mobilität: Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in alle Berufsbilder der 2., 3. und 4. Funktionsebene, für die keine speziellen Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist. Nach 6 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in allen Berufsbilder der 5. Funktionsebene, für die keine speziellen Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist.
  • 2.  Funktionsebene
    Aufgabenbeschreibung: Arbeiten technisch-manueller Natur, die nur generelle Kenntnisse voraussetzen; es kann auch die Verwendung einfach zu bedienender Geräte, Werkzeuge und Apparate verlangt werden.
    Verantwortung: Verantwortung für die korrekte Ausführung der übertragenen Aufgaben.
    Zugangsvoraussetzungen von außen: Abschluss der Grundschule oder Erfüllung der Schulpflicht und, falls verlangt, einfache, praktische Fachkenntnisse im spezifischen Bereich.
    Zweisprachigkeit: Nachweis D
    Berufsbilder: Verwaltungssstellenplan: Bote/in
    Kennzeichnende Aufgabenbeschreibung: Aufsicht und Überwachung der Gebäude oder Räume, für welche er verantwortlich ist; Instandhaltung, die nicht den Einsatz qualifizierten Personals erfordert, soweit vereinbar Aufgaben des Berufsbildes des Ausgehers.
    Vertikale Mobilität: Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in alle Berufsbilder der 3. und 4. Funktionsebene, für die keine speziellen Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist. Nach 6 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in allen Berufsbilder der 5. Funktionsebene, für die keine speziellen Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist.
  • 3.  Funktionsebene
    Aufgabenbeschreibung: Manuelle Arbeiten, die technische Kenntnisse ohne Fachkenntnis voraussetzen, sowie damit verbundene Arbeiten verwaltungstechnischer oder buchhalterischer Natur.
    Verantwortung: Verantwortung für die korrekte Ausführung der übertragenen Tätigkeit, sowie eventuell für die Arbeitsergebnisse der Personen, den die Koordinierung übertragen wurde.
    Zugangsvoraussetzungen von außen: Abschluss der Grundschule und mehrjährige Berufserfahrung im spezifischen Bereich.
    Zweisprachigkeit: Nachweis D
    Berufsbilder: Verwaltungsstellenplan: Amtswart/in
    Fachstellenplan: spezialisierte Hilfskraft
    Kennzeichnende Aufgabenbeschreibung: Sie verrichten alle Reinigungsarbeiten der Räumlichkeiten und wickeln die für das Funktionieren der Abteilung un der sanitären Dienste notwendigen unterstützenden Tätigkeiten ab, wie das Verlegen von Eingelieferten, das Holen von Medikamenten, Befunden, Materialien, Essen, Geräten, Kleidern und Wäsche; sie sorgen für die Lüftung, das Kehren, das Bodenwischen und das Abstauben der Krankenzimmer, der Operationssäle, der Behandlungsräume jedweder Art und Stufe, der Zusatzdienste der Krankenzimmer, der Duschen und Bäder, sämtlicher anderer Diensträumlichkeiten, der Zugänge, Nebenräume und Stiegen, die irgendwie zur Arbeitseinheit gehören, der sie zugeteilt sind; sie sorgen für den Transport der Eingelieferten mit den dem Gesundheitszustand und den Gehmöglichkeiten der Patienten entsprechenden Mitteln und betreuen Patienten mit Behinderungen und Patienten in Schwächezustand, gemäß der erhaltenen Weisungen; sie sorgen für die Einsammlung, Entfernung und Verarbeitung des Schmutzmaterials und der festen und flüssigen Abfälle einschließlich der Spezialabfälle; sie begleiteten die stationär Aufgenommenen sowohl für ausschließlich therapeutische Zwecke wie Wundversorgungen, Analysen außerhalb der Abteilung und dergleichen als auch für betreuungsmäßige Zwecke in bezug auf besondere Bedarfsituationen oder sie begleiten die Patienten in Versammlungsräume; sie verrichten alle weiteren von den Vorgesetzten angeordneten Tätigkeiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen; Sie verrichtet einfache Handarbeiten, die eine normale Fähigkeit in der innegehabten beruflichen Qualifikation voraussetzen; ; sie ist für das Fahren von Fahrzeugen und für die einfache Instandhaltung derselben zuständig; es verrichtet weiters sämtliche einfache Arbeiten und die für das Funktionieren der zugehörenden Arbeitseinheit notwendigen unterstützenden Tätigkeiten, die von den übergeordneten Bediensteten verlangt werden.
    Vertikale Mobilität: Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in alle Berufsbilder der 4. Funktionsebene, für die keine speziellen Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist. Nach 6 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in allen Berufsbilder der 5. Funktionsebene, für die keine speziellen Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist.
  • 4.  Funktionsebene
    Aufgabenbeschreibung: Einfache Verwaltungsarbeiten; Arbeiten administrativ-buchhalterischer Natur; Arbeiten technischer oder technisch-manueller Natur, die besondere Kenntnisse im technischen Bereich erfordern; Fähigkeit zur Benützung komplizierter Geräte oder Anlagen oder von Daten im Rahmen vorgegebener Verfahren; einfache Kontrolltätigkeit und Anwendung von Bestimmungen; einfache Arbeiten manueller Natur, die mit der Haupttätigkeit zusammenhängen; technische Arbeiten, die handwerkliche oder ähnliche Fachkenntnisse voraussetzen; Arbeiten manueller oder technisch-manueller Natur, die besondere Kenntnisse im technischen, technisch-manuellen Bereich erfordern, verbunden mit der Fähigkeit, komplizierte Geräte oder Anlagen zu benutzen, sowie damit verbundene einfache Arbeiten verwaltungstechnischer oder buchhalterischer Natur; haushalterische Tätigkeiten; Reinigung und Instandhaltung von Gebrauchsgegenständen, Geräten, Räumlichkeiten, die von den Patienten und vom ärztlichen und krankenpflegerischen Personal für die Betreuung der Kranken benützt werden; Mitarbeit mit den Krankenpflegern für einfache Tätigkeiten an den Kranken; Reinigung, Trocknung und Vorbereitung des Materials, das zu sterilisieren ist, und Aufbewahrung desselben; Transport der Kranken in Tragbahre und Rollstuhl und Begleitung der Kranken mit Gehschwierigkeiten; Transport des biologischen, sanitären und Ökonomatsmaterials gemäß festgelegter Protokolle; Herrichten von nicht belegten Betten und Hygiene der Lebenseinheit des Patienten (Nachtkästchen, Bett, Geräte); Vorbereitung des Raumes und des Patienten zur Einnahme des Essens und Mithilfe beim Verteilen und bei der Essensaufnahme; Wiederherrichten des Materials und Reinigung des Patienten nach dem Essen, Beistand des Patienten beim Wäschewechsel und bei der Abwicklung der physiologischen Bedürfnisse; Mitteilungen an den Krankenpfleger über Vorfälle während der Arbeit, die sich auf den Patienten und die Umgebung auswirken können; Beteiligung an der Arbeit der Equipe, begrenzt auf die eigenen Aufgaben; Ausführung der vom Krankenpflegerkoordinator erteilten Aufgaben, sorgen für das Aufbetten der belegten Betten; für die persönliche Hygiene der Patienten; für die Einnahme und Beibehaltung der richtigen therapeutischen Körperhaltung.
    Verantwortung: Verantwortung für die korrekte Ausführung der übertragenen Tätigkeit.
    Zugangsvoraussetzungen von außen: Abschluss der Mittelschule oder der Grundschule und zweijährige Schul- oder gleichwertige Berufsausbildung oder Gesellenbrief oder fachspezifische, theoretisch-praktische Ausbildung von mindestens 300 Stunden.
    Zweisprachigkeit: Für die Ausführung von Verwaltungsarbeiten und ähnlichen wird der Nachweis C verlangt; für die Ausführung von Arbeiten handwerklicher Natur wird der Nachweis D verlangt.
    Berufsbilder:
    Verwaltungsstellenplan: Sekretariatsassistent/in
    Kennzeichnende Aufgabenbeschreibung: Er/sie erledigt die anfallenden Schreibarbeiten und Rechenoperationen und bedient sich dabei der vorhandenen Bürogeräte und Maschinen; führt Register, Karteien, Protokollbücher und Faszikel; ordnet und führt die Ablage; gibt im Parteienverkehr Auskunft und macht Telefondienst; gibt Texte und Daten in Datenverarbeitungsgeräte ein uns speichert sie; nimmt Gesuche entgegen und überprüft sie nach vorgegebenen Kriterien; übernimmt die Bearbeitung eigenständiger Arbeitsbereiche, die ihm/ihr zugewiesen werden.
    Fachstellenplan:
    - Fachkraft - Technische/r Arbeiter/in
    - Fachkraft des psychiatrischen Dienstes
    - Fachkraft - Pflegehelfer/in
    - Fachkraft - Pflegehilfe
    Vertikale Mobilität: Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in alle Berufsbilder der 5. Funktionsebene, für die keine speziellen Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist. Nach 6 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in allen Berufsbilder der 6. Funktionsebene, für die keine speziellen Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist.
  • 5.  Funktionsebene
    Aufgabenbeschreibung: Arbeiten, auch handwerklicher Natur, für die eine Fachausbildung oder besondere Kenntnisse der Arbeitstechnologie oder Erfahrung in der Ausführung oder Auslegungn von Plänen oder grafischen Darstellungen erforderlich sind; Übernahme der Verantwortung für die Führung eines entsprechenden Fachbetriebes und die fachliche Überwachung anderer Personen auf praktischer Ebene; Mitarbeit in der sozialen und gesundheitlichen Betreuung und in der Unterrichtstätigkeit; Verwaltungsarbeiten, die zum Teil in die vierte und zum Teil in die sechste Funktionsebene fallen.
    Verantwortung: Verantwortung für die korrekte Ausführung der selbst durchgeführten Arbeit, sowie für die erzielten Arbeitsergebnisse anderer Personen, im Falle ihrer Koordinierung, Führung oder Überwachung.
    Zugangsvoraussetzungen von außen: Abschluss der Mittelschule oder der Grundschule sowie zusätzlich einer dreijährigen Schulausbildung oder spezifischen dreijährigen beruflichen Fachausbildung ode Meisterbrief oder Gesellenbrief sowie zusätzliche Spezialisierung im Bereich mit nicht weniger als vierhundert Unterrichtsstunden oder zweijährige Berufsausbildung sowie zusätzliche Spezialisierung im Bereich mit nicht weniger als vierhundert Unterrichtsstunden oder equivalente theoretisch-praktische Ausbildung.
    Zweisprachigkeit: Für die Ausführung von Verwaltungsarbeiten und ähnlichen wird der Nachweis C verlangt; für die Ausführung von Arbeiten handwerklicher Natur wird der Nachweis D verlangt. Die Art des Nachweises ist neben jedem einzelnen Berufsbild angeführt.
    Berufsbilder:
    Verwaltungsstellenplan: Qualifizierte/r Sekretariatsassistent/in (C)
    Kennzeichnende Aufgabenbeschreibung: Er/sie übernimmt zusätzlich zu den Aufgaben des Berufsbildes Sekretariatsassistent/in auch Aufgaben verwaltungspezifischer Berufssbilder, welche der VI. Funktionsebene zugeordnet sind. Er/sie führt die Aufgaben unter Anleitung des/der Vorgesetzten eigenständig durch. Er/sie erledigt im besonderen den einfachen Schriftverkehr und die einfachen Verwaltungsakte nach Stichworten; bereitet Tagungen, Sitzungen usw. vor und führt gegebenenfalls Protokoll; übernimmt andere organisatorische Aufgaben; hilft bei der Personalverwaltung, der Haushaltsgebarung, Buchhaltung und dem Zahlungsverkehr mit.
    Sanitätsstellenplan:
    - Allgemeine/r Krankenpfleger/in, auslaufendes Berufsbild (D)
    - Psychiatrische/r Krankenpfleger/in mit einem Kursjahr, auslaufendes Berufsbild (D)
    - Säuglingspfleger/in, auslaufendes Berufsbild (D)
    - Masseur/in, auslaufendes Berufsbild (D)
    Fachstellenplan:
    - Fachkraft mit Koordinierungsaufgaben, auflaufendes Berufsbild (D)
    - Chefkoch/in (D)
    Kennzeichnende Aufgabenbeschreibung: Der Chefkoch koordiniert die Arbeit des Küchenpersonals in großen Strukturen und führt auch selbständig die Arbeit durch. Eigenständige Zusammenstellung der Menüs in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen. Sorge für die technische Funktionstüchtigkeit, Reinigung, Hygiene, Ordnung und Instandhaltung der Küchengeräte und -maschinen. Ordentliches Hinterlassen des eigenen Arbeitsplatzes. Einhaltung der Vorschriften über Hygiene bei der Verarbeitung der Speisen und über Verhütung von Arbeitsunfällen in allen Phasen der Arbeit.
    - Bademeistermasseur/in, auslaufendes Berufsbild (D)
    - Disponent/in der Einsatzleitzentrale Notfalldienst118 (C)
    - Spezialisierte Fachkraft bestimmt für den zahnärztlichen Dienst (D)
    - Fachkraft - Verantwortliche/r für den Fachbetrieb (C)
    - Dampfkesselwärter/in, Ambulanzwagenfahrer/in, diplomierte/r Koch/in, Elektriker und Hydrauliker, auslaufende Berufsbilder;
    - DV-Operator/in (C)
    Kennzeichnende Aufgabenbeschreibung: Der/die DV-Operator/in bedient, überwacht und steuert die Anlagen eines Rechenzentrums oder eines DV-Dienstleistungszentrums gemäß den Anweisungen des/der Vorgesetzten. Er/sie führt alle Phasen des operatings an der Konsole und Computerperipherien durch; führt das LOG-Buch und die anderen vorgesehenen Register; beaufsichtigt den Maschinenraum, die Maschinen, die Klimaanlage und die Energieversorgungsanlage; behebt Störungen oder sorgt für die Anforderungen des Kundendienstes; bereitet die Produktionsaufträge vor, führt sie aus und kontrolliert den regelmäßigen Ablauf; führt periodische Produktionsaufträge und Datensicherungen auf der Grundlage eines festgelegten Zeitplanes aus; schneidet, sortiert und verteilt die Ausdrucke; verwaltet das Archiv aller Datenträger und dessen Dokumentation; verwaltet das DV-Zubehör sowie die anderen Hilfsmittel und sorgt für deren rechtzeitige Bereitstellung; erstellt Berichte über den Arbeitsablauf und über eventuell aufgetretene Störungen; erledigt die anfallenden Verwaltungsarbeiten.
    Vertikale Mobilität: Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in alle Berufsbilder der 6. Funktionsebene, für die keine speziellen Zugangsvoraussetzungen erforderlich sind. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist. Nach 8 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in allen Berufsbilder der 7. Funktionsebene, falls für das angestrebte Berufsbild keine Berufsbefähigung verlangt ist. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist.
  • 6.  Funktionsebene
    Aufgabenbeschreibung: Arbeiten, für die berufliche Kenntnisse erforderlich sind und mit denen Verantwortung für Arbeitsgruppen verbunden ist, und zwar einschließlich der Verantwortung für selbst ausgeführte Arbeiten und für das Ergebnis der von untergeordneten Arbeitsgruppen durchgeführten Arbeiten; Arbeiten im adminstrativen oder in einem Fachbereich im Rahmen allgemeiner Verfahrensvorschriften oder der üblichen Praxis, fachmännische Unterstützung bei der Benützung von Anlagen und Geräten, die besondere technische Kenntnisse erfordern; Unterrichtstätigkeit; Tätigkeit im sozialen und gesundheitlichen Bereich.
    Verantwortung: Verantwortung für selbst ausgeführte Arbeiten, sowie für das erzielte Ergebnis der untergeordneten Arbeitsgruppen.
    Zugangsvoraussetzungen von außen: Reifezeugnis oder gleichwertiger Ausbildungsnachweis.
    Zweisprachigkeit: Nachweis B
    Berufsbilder: Sanitätsstellenplan:
    - Optiker/in
    - Odontotechniker/in
    - Kinderbetreuer/in, auslaufendes Berufsbild
    Fachstellenplan:
    - Fachassistent/in-Verantwortliche/r des Archivs
    - Fachassistent/in-DV-Techniker/in
    - Fachassistent/in-Geometer
    - Fachassistent/in-Fachingenieur/in in Elektrotechnik
    - Fachassistent/in zuständig für biomedizinische Geräte
    - Fachassistent/in-Fachingenieur/in in Metall- und Maschinenbau
    - Fachassistent/in
    Kennzeichnende Aufgabenbeschreibung der Berufsbilder: DV-Techniker/in, Geometer, Fachingenieur/in in Elektrotechnik, Fachassistent/in bestimmt für biomedizinische Geräte, Fachingenieur/in in Metall- und Maschinenbau: Er/sie führt - entweder autonom oder in Zusammenarbeit mit höher eingestuften Berufsgruppen - Untersuchungen, Erhebungen, Vermessungen, technische Gutachten, grafische Darstellungen, Lokalaugenscheine, Kollaudierungen durch. Ausführung und Koordinierung der vorgegebenen Programme. Organisation der Arbeiten im Rahmen der von Normen und Bestimmungen zuerkannten Kompetenz und Überprüfung der Ergebnisse. Durchführung von spezialisierten Eingriffen, wobei auch auf die Zusammenarbeit von tiefer eingestuften Berufsfiguren zurückgegriffen wird. Überwachung der zugeteilten Arbeiten. Führung der vorgeschriebenen Dokumentation. Mitteilung von notwendigen Maßnahmen, Mängeln und Verspätungen. Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, wobei eventuelle Mängel mitzuteilen sind.
    Verwaltungsstellenplan: Verwaltungssachbearbeiter/in
    Kennzeichnende Aufgabenbeschreibung: Arbeiten der Ermittlung und Untersuchung ohne dabei Bewertungen oder Ermessensentscheidungen zu treffen. Verwertung von Daten und Gegebenheiten komplexer Natur im Rahmen von generellen Anweisungen und vorbestimmten Verfahren. Erstellung von Verwaltungsakten mit Wirksamkeit nach außen. Ausgabe von Kopien, Auszügen und Bescheinigungen im Rahmen der eigenen Kompetenz. Aufgaben des Sekretariatsdienstes und Parteienverkehr, auch Schalterdienst. Koordinierung der Arbeit von Berufsfiguren, die auf gleicher oder tieferer Ebene eingestuft sind. Tätigkeiten in Kommissionen, Ausschüssen, Arbeitsgruppen. Mitarbeit an der Arbeitsorganisation des Tätigkeitsbereiches. Verwendung von komplizierten Geräten und Systemen, auch von EDV-Programmen und -anlagen.
    Vertikale Mobilität: Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in alle Berufsbilder der 7. Funktionsebene, falls für das angestrebte Berufsbild keine Berufsbefähigung verlangt ist. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist. Nach 8 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in allen Berufsbilder der 8. Funktionsebene. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist.
  • 7.  Funktionsebene
    Aufgabenbeschreibung: Arbeiten, für die eine berufliche Spezialisierung und eine fachspezifische Ausbildung erforderlich sind, verbunden mit teilweise freier Entscheidungsbefugnis zur Erreichung der Ergebnisse.
    Verantwortung: Verantwortung für die korrekte Ausführung der übertragenen Tätigkeit, sowie eventuell für die Arbeitsergebnisse der Personen, den die Koordinierung übertragen wurde. Auch die Übertragung von Verantwortung für rein verwaltungsintern relevante Organisationseinheiten ist möglich.
    Zugangsvoraussetzungen von außen: Reifezeugnis und Diplom über ein mindestens zweijähriges Universitätsstudium oder gleichwertiges Diplom oder Befähigung für die Ausübung eines Freiberufes.
    Zweisprachigkeit: Nachweis B
    Berufsbilder: Sanitätsstellenplan:
    - Blinde/r Masseur/in, auslaufendes Berufsbild
    - Spezialisierte/r Odontotechniker /in
    Fachsonderstellenplan: Seelsorger/in
    Fachstellenplan:
    - Sozialassistent/in
    - Prgrammierer/in-DV-Analytiker
    - Statistiker/in
    - Bautechniker/in
    - Spezialisierte/r Fachassistent/in
    Verwaltungsstellenplan: Übersetzer/in
    Kennzeichnende Aufgabenbeschreibung: Übersetzung von Rechtsvorschriften, Verwaltungsakten und fachbezogenen Texten; Überarbeitung vorliegender Übersetzungen; Beratung bei der Übersetzung von Fachbegriffen und in stilistischen Fragen; Mitwirkung bei Kursen über die Verwaltungs- und Rechtssprache und bei der Erarbeitung von Richtlinien und Rundschreiben über die sprachliche Gestaltung von Verwaltungstexten; Erledigung von sachbezogenem Schriftverkehr und Abfassung der mit der Arbeit zusammenhängenden Verwaltungsakte; Übersetzung von Texten in Fremdsprachen und umgekehrt, falls er/sie entsprechende Sprachkenntnisse besitzt.
    Vertikale Mobilität: Nach 4 Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in alle Berufsbilder der 8. Funktionsebene. Zweisprachigkeitsbescheinigung, die dem Studientitel entsprechen muss, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist.
  • 8.  Funktionsebene
    Aufgabenbeschreibung: Arbeiten, für die eine berufliche Ausbildung notwendig ist; Untersuchungs- und Forschungsarbeiten im Verwaltungsbereich oder im Forschungsbereich; formale Untersuchung von Akten und Maßnahmen, sowie Durchführung von Studien, Ermittlungen, Auswertungen und Projektierungen; weitgehende Entscheidungsbefungis bei der Verfolgung der Ziele; Anwendung von Bestimmungen und Verfahren sowie Auslegung derselben und der ausgearbeiteten Daten. Arbeiten betreffend die spezifische berufliche Kompetenz - inbegriffen die strumentellen Funktionen, zum Beispiel, die Führung der Register - im Bereich der einfachen Organisationseinheiten mit entsprechender Koordinierung der Arbeiten des dazugehörenden Personals; Erstellung von Arbeitsplänen unter Berücksichtigung der operativen Autonomie des zugewiesenen Personals und der Erfordernisse der Arbeitsgruppe. Für sämtliche Arbeiten in diesem Tätigkeitsbereich kann die Verwendung von komplexen Geräten und von EDV-Programmen vorgesehen werden.
    Verantwortung: Volle Verantwortung für die selbst ausgeführten Arbeiten, sowie für die erteilten Anweisungen und für das Erreichen der im Arbeitsprogramm vorgegebenen Ziele.
    Zugangsvoraussetzungen von außen: Doktorat in einem Fach mit mindestens vierjähriger Studiendauer.
    Zweisprachigkeit: Nachweis A
    Berufsbilder: Sanitätsstellenplan:
    - Pflegedienstexperte/in
    - Rehabilitationsexperte/in
    - Technisch sanitäre/r Experte/in
    Fachstellenplan
    - Statistikinspektor/in
    - Soziologe/in
    - DV-Analytiker/in-Systembetreuer/in
    Fachsonderstellenplan: Seelsorger/in
    Verwaltungsstellenplan:
    - Verwaltungsinspektor/in
    - Inspektor/in für das Rechnungswesen
    - Technische/r Inspektor/in
    - Übersetzungsinspektor/in
  • 9.  Funktionsebene
    Aufgabenbeschreibung: Arbeiten, die eine fachspezifische Ausbildung erfordern und berufliche Verantwortung mit sich bringen; Studien und Ausarbeitung von Plänen und Programmen, die berufliche Verantwortung mit eigenständiger Entscheidungsfindung und Umsetzung mit sich bringen; Verantwortung für die Organisation und Verantwortung nach aussen für die erzielten Ergebnisse.
    Verantwortung: Volle Verantwortung für die selbst ausgeführten Arbeiten, sowie für die erteilten Anweisungen und für das Erreichen der im Arbeitsprogramm vorgegebenen Ziele.
    Zugangsvoraussetzungen von außen: Doktorat und Befähigung für die Ausübung des Freiberufes.
    Zweisprachigkeit: Nachweis A
    Berufsbilder:
    Fachsonderstellenplan: Rechtsanwalt/in
    Kennzeichnende Aufgabenbeschreibung: Vertritt die Rechte und Interessen der eigenen Körperschaft vor Gericht, übernimmt die Vertretung und Verteidigung der eigenen Körperschaft und der entsprechenden Organe vor den Gerichtsbehörden und verfasst die erforderlichen Verteidigungsschriften im Rahmen der beruflichen Befähigung, berät in Hinsicht auf Gesetzes- und Verordungsvorlagen der Körperschaft; erteilt Gutachten über Vergleiche und über die Auflassung von Verfahren und über Angelegenheiten, die die Körperschaft betreffen; überprüft die Texte der Gesetzes- und Verordnungsentwürfe im Hinblick auf die Gesetzgebungstechnik, welche von den zuständigen Organisationseinheiten ausgearbeitet worden sind; verfasst, betreut und überprüft Sammlungen von Rechtsvorschriften und von Entwürfen von Musterverträgen; gibt auf Anfrage von Vorgesetzten der Verwaltung Rechtsbeistand und Rechtsberatung.
    - Geologe/in
    - Ingenieur/in
    - Architekt/in
    Kennzeichnende Aufgabenbeschreibung der Berufsbilder Ingenieur/Architekt/Geologe: Führt technische Aufgaben gemäß den allgemeinen Zielsetzungen des Vorgesetzten aus und befasst sich zur Durchführung des Arbeitsprogrammes mit Aufgaben der Projektierung, Koordinierung, Ermittlung und Auswertung von Daten, wie Erarbeitung von Entwürfen und Plänen zur Raumplanung, zum Umwelt- und Landschaftsschutz, zu den baulichen Infrastrukturen, zum hydrogeologischen Bestand, Durchführung von Planungen bzw.Übernahme der Bauleitung und die Bauabnahme im Auftrag des Chefingenieurs; Durchführung von statischen Berechnungen; Durchführung von Erhebungen, Voruntersuchungen, Analysen, Erarbeitung von Studien, Forschungsvorhaben und Entwurf von technischen Anleitungen; Aufgaben der Oberaufsicht bei der Durchführung öffenticher Bauvorhaben.

II. Abschnitt
Rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Personals einiger Gesundheitsberufsbilder des Landesgesundheitsdienstes zugehörig

Art. 10 (Zuschreibung der neuen Gesundheitsberufsbilder an die Funktionsebenen)

(1) Mit den im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 des Legislativdekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502 angewandten Ministerialdekreten, sind folgende Sanitätsberufsbilder ermittelt worden, welche der siebten Funktionsebene zugeschrieben werden:

- Krankenpfleger/in (MD 739/1994)

- Kinderkrankenpfleger/in (MD 70/1997)

- Medizinisch-röntgentechnische/r Assistent/in (MD 746/1994)

- Medizinisch-technische/r Assistent/in (DM 745/1994)

- Dentalhygieniker/in (MD 137/1999)

- Physiotherapeut/in (MD 741/1994)

- Techniker/in für Gehörprothesen (MD 668/1994)

- Orthoptiker/in-Ophthalmologie-Assistent/in (MD 743/1994)

- Orthopädietechniker/in (MD 665/1994)

- Gehöhrmeßtechniker/in (MD 667/1994)

- Therapeut/in des neurologischen und psychomotorischen Entwicklungsalters (MD 56/1997)

- Techniker/in für die psychatrische und pychosoziale Bildung und Rehabilitation (MD 57/1997)

- Techniker/in für die Vorbeugung in der Umwelt und an die Arbeitsplätze (MD 58/1997

- Beschäftigunstherapeut/in (MD 136/1997)

- Techniker/in für Herzkreislaufphysiopatologie und Herzkreislaufperfusion (MD 316/1998)

- Sanitätsassistent/in (MD 69/97)

- Logopäde/in(MD 742/1994)

- Geburtshelfer/in (MD 740/1994)

- Fachkraft für Diätetik (MD 744/1994)

- Fußpfleger/in (MD 666/1994)

- Techniker/in für Neurophysiopathologie (MD 183/1995)

- Erzieher/in (MD 520/98)

Art. 11 (Einstufung in die Funktionsebenen)

(1) Das sich im Dienst befindende Personal wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 in die ensprechenden Berufsbilder eingestuft, und zwar gemäß der folgenden Vergleichstabelle:

Berufsbilder

(2) Die im Absatz 1 genannte Vergleichstabelle kommt auch im Falle der Wiedereinstellung zur Anwendung.

Art. 12 (Einstufung in die Besoldungsstufen)

(1) Dem im Artikel 11 der vorliegenden Anlage genannte Personal, steht mit Wirkung vom 1. Jänner 2002, die im Artikel 3 der gegenständlichen Anlage genannte wirtschaftliche Besoldung zu.

(2) Für das im Absatz 1 genannte Personal, das nicht im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache für den Zugang von außen "B" ist, wird von den Sanitätsbetrieben innerhalb 6 Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Kollektivvertrages ein fakultativer Bildungsweg von 20 Stunden - außerhalb der Arbeitszeit - mit entsprechender obligatorischer mündlicher Abschlussprüfung betreffend die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache hinsichtlich der eigenen Professionalität in Bezug auf die Pflegedokumentation und Auslegung eines Einlieferungsmoduls sowie die klinischen Unterlagen im Rahmen des eigenen Berufsbildes betreffend, organisiert. Die Sanitätsbetriebe bestimmen die Ablaufmodalitäten des Bildungsweges sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen mit Vertretungsanspruch. Die Prüfungskommission stellt ein Befähigungszeugnis aus, welches nur für die spezifische sanitäre berufliche Entwicklung gültig ist.

(3) Sollte der Prüfungsausgang sich als positiv erweisen, steht die im Artikel 26 des vorliegenden Kollektivvertrages genannte berufliche Entwicklung rückwirkend mit Wirkung vom ersten Tag des zweiten Monats ab Einstufung in die Funktionsebenen zu.

(4) Dem im Absatz 2 genannte Personal, welches die erste Prüfung nicht bestanden hat, wird die Möglichkeit eingeräumt an einer zusätzlichen Prüfung teilzunehmen, welche innerhalb 6 Monaten nach Beendigung der ersten stattfindet. Sollte der Ausgang der zusätzlichen Prüfung sich als positiv erweisen, steht die im Artikel 26 des vorliegenden Kollektivvertrages genannte berufliche Entwicklung mit Wirkung vom ersten Tag des zweiten Monats ab Bestehen der Prüfung zu.

(5) Dem sich in Wartestand befindenden Personal sowie dem Personal, welches ein Wiederaufnahmegesuch einreicht, wird die Möglichkeit bekannt gegeben sich am Bildungsweg mit entsprechender mündlicher Abschlussprüfung gemäß Absatz 2 und der dort angegebenen Bedingungen zu beteiligen. Dieses Personal kann sich an der im Absatz 4 genannte zusätzlichen Prüfungen beteiligen.

(6) Dem im vorliegenden Artikel genannten Personal steht jedenfalls das Recht zu, in jedem Moment den Zweisprachigkeitsnachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache für den Zugang von Außen "B" vorzulegen, abgesehen vom Bestehen der hier vorgesehenen Prüfungen. In diesem Fall steht die im Artikel 26 des vorliegenden Kollektivvertrages genannte berufliche Entwicklung mit denselben Wirkungen zu wie in diesem Artikel angegeben oder vom ersten Tag des zweiten Monats nach Vorlegung des Nachweises.

VERZEICHNIS DER GESUNDHEITS- BERUFSBILDER UND DEREN ZUORDNUNG ZU DEN FUNKTIONSEBENEN

  • 7.  Funktionsebene
    Aufgabenbeschreibung: Arbeiten, für die eine berufliche Spezialisierung und eine fachspezifische Ausbildung erforderlich sind; Möglichkeit einer teilweisen freien Entscheidungsbefugnis bei der Verfolgung von Zielen. Autonome Arbeiten, die der Vorsorge, der Pflege und dem Schutz der Gesundheit des einzelnen und der Gesellschaft dienen und in Ausübung der Funktionen die von den Einführungsbestimmungen der Berufsbilder sowie von den deontologischen Kodexen vorgesehen sind, für welche Methodologien für die Planung von Pflegezielen angewandt werden; Tätigkeiten zur Vorsorge, zur Rehabilitation und funktionale Bewertungsprozeduren um die eigenen Aufgaben, die von den Berufsbildbezeichnungen vorgegeben sind, zu erfüllen; technische Tätigkeiten, die für die Durchführung von methodischen Diagnosen an biologischem Material oder an Personen notwendig sind, sowie technische Betreuungstätigkeiten in Durchführung dessen was in den Regelments betreffend die Individualisierung der beruflichen Figuren und der entsprechenden Berufsbilder vorgesehen ist; vorbeugende Tätigkeiten, Überprüfung und Kontrolle auf dem Gebiet der Hygiene und Sicherheit am Arbeits- und Lebensplatz, der Lebensmittelhygiene, der Hygiene und öffentlichen und veterinären Gesundheit; für alle Tätigkeiten in diesem Bereich kann die Anwendung von komplexen informatisierten Instrumenten und Geräten vorgesehen werden.
    Verantwortung: Verantwortung für die selbst durchgeführte Arbeit, sowie für die Ergebnisse der Arbeiten.
    Zugangsvoraussetzungen von aussen: Befähigungsdiplom für das spezifische Berufsbild, welches von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen ist.
    Zweisprachigkeit: Nachweis B
    Berufsbilder:
    - Krankenpfleger/in (MD 739/1994)
    - Kinderkrankenpfleger/in (MD 70/1997)
    - Medizinisch-röntgentechnische/r Assistent/in (MD 746/1994)
    - Medizinisch-technische/r Assistent/in (DM 745/1994)
    - Dentalhygieniker/in (MD 137/1999)
    - Physiotherapeut/in (MD 741/1994)
    - Techniker/in für Gehörprothesen (MD 668/1994)
    - Orthoptiker/in Ophthalmologie-Assistent/in (MD 743/1994)
    - Orthopädietechniker/in (MD 665/1994)
    - Gehöhrmesstechniker/in (MD 667/1994)
    - Therapeut/in des neurologischen und psychomotorischen Entwicklungsalters (MD 56/1997)
    - Techniker/in für die psychatrische und pychosoziale Bildung und Rehabilitation (MD 57/1997)
    - Techniker/in für die Vorbeugung in der Umwelt und an die Arbeitsplätze (MD 58/1997)
    - Beschäftigunstherapeut/in (MD 136/1997)
    - Techniker/in für Herzkreislaufphysiopatologie und Herzkreislaufperfusion (MD 316/1998
    - Sanitätsassistent/in (MD 69/97)
    - Logopäde/in (MD 742/1994)
    - Geburtshelfer/in (MD 740/1994)
    - Fachkraft für Diätetik (MD 744/1994)
    - Fußpfleger/in (MD 666/1994)
    - Techniker/in für Neurophysiopathologie (MD 183/1995)
    - Erzieher/in (MD 520/98)
  • 7bis.  Funktionsebene, im Auslauf:
    Aufgabenbeschreibung: Führt die zu seiner beruflichen Kompetenz gehörenden Tätigkeiten aus. Koordiniert die Tätigkeiten der Mitarbeiter in der Organisationseinheit, indem er die Arbeitspläne im Umfeld der erteilten Anweisungen des Verantwortlichen oder der Verantwortlichen der operativen Einheiten unter Berücksichtigung der autonomen Tätigkeit desselben Personals und der Anforderungen der Gruppenarbeit, vorbereitet. Er führt sowohl didaktische Tätigkeiten aus, als auch Tätigkeiten für seine eigene Weiterbildung. Er hat die berufliche Verantwortung seiner eigenen Aufgaben beschränkt auf die Leistungen und Funktionen, die er aufgrund der gesetzlichen Vorschriften angehalten ist durchzuführen.
    Verantwortung: Verantwortung für die selbst durchgeführte Arbeit, sowie für die Ergebnisse der Arbeiten der Personen, die der Koordinierung unterstellt sind.
    Zugangsvoraussetzungen von aussen: Befähigungsdiplom für das spezifische Berufsbild, welches von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen ist.
    Zweisprachigkeit: Nachweis B
    Berufsbilder: Fachkraft Koordinator/in, auslaufendes Berufsbild

ANLAGE 3
Jahresgehalt und Sonderergänzungszulage, sowie Laufbahnentwicklung ab 1. Jänner 2002

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