In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

a) Vertrag vom 11. Dezember 2007 1)
Vertrag auf Landesebene für die Reglung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin. Gültig vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010.
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1)
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.

1. DEFINITION DER ALLGEMEINMEDIZIN

Die Definition der Allgemeinmedizin ergibt sich aus den Grundsätzen, die von der Wonca Europe 2002 zum Ausdruck gebracht wurden.

Die Ärzte für Allgemeinmedizin sind spezifische Ärzte, die in den Grundsätzen dieser Wissenschaft ausgebildet sind.

Als Familienärzte sind sie gegenüber ihren Eingeschriebenen direkt für die Erbringung der integrierten und kontinuierlichen Behandlung verantwortlich, unabhängig vom Geschlecht, dem Alter und der Krankheit, welche die Patienten aufweisen. Weiters behandeln sie die Eingeschriebenen im Kontext ihrer Familie, ihrer Gemeinschaft und Kultur und unter Respektierung ihrer Autonomie; sie sind sich der beruflichen Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft, in der sie tätig sind, bewusst.

Bei der Ausarbeitung der Behandlungspläne mit den Patienten integrieren sie körperliche, psychische, soziale, kulturelle und existentielle Faktoren, indem sie sich ihrer Kenntnisse und des Vertrauens bedienen, welche sie im Laufe der wiederholten Kontakte gewonnen haben.

Die Allgemeinmediziner/Familienärzte üben ihren Beruf aus, indem sie die Gesundheit fördern, Krankheiten vorbeugen und Therapien, Behandlungen oder Palliativmaßnahmen anbieten.

In Bezug auf die Gesundheitsbedürfnisse der Eingeschriebenen bedienen sich die Ärzte für Allgemeinmedizin der Ressourcen der Gemeinschaft und leisten – wo notwendig – entsprechende Hilfe zum Zugang zu diesen Diensten.

Sie entwickeln und bewahren ihre beruflichen Fähigkeiten als Grundlage für eine wirksame und sichere Behandlung der Patienten.

2. DIE MERKMALE DER ALLGEMEINMEDIZIN/ FAMILIENMEDIZIN

  • A)  Der Arzt für Allgemeinmedizin ist normalerweise der erste medizinische Kontakt mit dem Gesundheitswesen, der einen offenen und unbeschränkten Zugang für seine Nutzer und für alle Gesundheitsprobleme, unabhängig von Alter, Geschlecht oder anderen Merkmalen der betroffenen Person gewährleistet.
  • B)  Er nutzt die Ressourcen des Gesundheitssystems auf effiziente Weise durch Koordinierung der Betreuung, Zusammenarbeit mit anderen im Bereich der Primärversorgung tätigen Berufen, und durch das Management der Schnittstelle zu anderen Spezialgebieten, wobei er nötigenfalls die Rolle als Interessenvertreter von Patientenanliegen übernimmt; er fördert die Primärbehandlungen, strebt eine Einbindung in die Entscheidungen über die Angemessenheit und die Wirksamkeit der beruflichen Praktiken und die Verteilung der Ressourcen an.
  • C)  Er arbeitet mit einem personenbezogenen Ansatz, der auf das Individuum sowie auf dessen Familie und Lebensumfeld ausgerichtet ist.
  • D)  Er bedient sich eines besonderen Konsultationsprozesses, der durch effektive Kommunikation zwischen Arzt und Patient den Aufbau einer Langzeitbeziehung ermöglicht.
  • E)  Er ist, innerhalb des durch den gegenständlichen Vertrag vorgegebenen Rahmens, für eine durch die Bedürfnisse des Patienten bestimmte Langzeitbetreuung verantwortlich.
  • F)  Er verfügt über einen spezifischen Entscheidungsfindungsprozess, der durch die Prävalenz und Inzidenz von Krankheit in der Bevölkerung bestimmt wird.
  • G)  Er befasst sich gleichzeitig mit den akuten und chronischen Gesundheitsproblemen der einzelnen Patienten.
  • H)  Er befasst sich mit Erkrankungen, die sich im Frühstadium ihres Auftretens in undifferenzierter Form darstellen und möglicherweise eine dringende Intervention erfordern.
  • I)  Er legt ein besonderes Augenmerk auf die Gesundheit der Allgemeinheit.
  • J)  Er beschäftigt sich mit Gesundheitsproblemen in ihrer physischen, psychologischen und sozialen Dimension.

KAPITEL I
Allgemeine Grundsätze

Art. 1 (Anwendungsbereich und Laufzeit)

(1) Die Vertragsparteien erklären, dass beim Abschluss des gegenständlichen Vertrages – unter Einhaltung der Zuständigkeiten der autonomen Provinz Bozen im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, genehmigt mit D.P.R. 28.03.1975, Nr. 474, in geltender Fassung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 26.8.1993, Nr. 14 – die in Artikel 1 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin definierten Leitlinien berücksichtigt werden.

(2) Dieser Landesvertrag regelt im Sinne von Artikel 7/bis, des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14, in geltender Fassung, das autonome, andauernde und koordinierte Verhältnis zwischen dem Südtiroler Sanitätsbetrieb, welcher in vier Gesundheitsbezirke unterteilt ist - in der Folge Bezirke genannt - und den Ärzten für Allgemeinmedizin für die Abwicklung folgender Aufgaben:

  • a)  allgemeinärztliche Grundversorgung;
  • b)  Betreuungskontinuität - wo nicht der aktive ärztliche Bereitschaftsdienst eingerichtet ist;
  • c)  zusätzliche Leistungen und Tätigkeiten im Rahmen von Vorschriften, die die Gesamtverantwortung des Vertrauensarztes für den Schutz der Gesundheit der Bürger, die ihn gewählt haben, zum Inhalt haben.

(3) Der Begriff "Ärzte für Allgemeinmedizin" bezieht sich auf die Ärzte, welche im Sinne dieses Vertrages Betreuungstätigkeit ausüben.

(4) Das Vertragsverhältnis für die Grundversorgung kann vom Bezirk nur mit den Ärzten laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22 und mit den Ärzten, die im Besitz des Diploms der Ausbildung in Allgemeinmedizin oder eines gleichwertigen Titels, wie von Artikel 5 des Landesgesetzes 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung vorgesehen, eingegangen werden.

(5) Der gegenständliche Vertrag betrifft den Zeitraum 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 und tritt am ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft, vorbehaltlich ausdrücklich genannter besonderer Ablaufdaten.

(6) Nach Ablauf des Vertragszeitraumes erneuert sich der vorliegende Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, falls nicht eine der Parteien mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor Ende der Laufzeit die Kündigung mitteilt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Geltung, bis sie vom nachfolgenden Vertrag ersetzt werden. Die diesbezüglichen Verhandlungen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Laufzeit des gekündigten Vertrages begonnen werden.2)

(7) Falls eine der Vertragsparteien es für notwendig erachtet, den gegenständlichen Vertrag abzuändern oder zu ergänzen, ersucht sie um die Eröffnung von diesbezüglichen Vertragsverhandlungen. Zu diesem Zweck treffen sich die Parteien innerhalb eines Monats ab Ersuchen.

(8) Ab dem 1. Januar 2008 und nach Ablauf des Vertrages, bis zu dessen Erneuerung, werden alle Komponenten der wirtschaftlichen Behandlung - mit Ausnahme jener betreffend die integrierte Hausbetreuung, die programmierte Hausbetreuung und die gelegentlichen Arztvisiten - angepasst, und zwar mit denselben Fälligkeiten und im selben Ausmaß, wie sie im Bereichskollektivvertrag für die Erhöhungen des Grundgehaltes für das Gesundheitspersonal des medizinisch-veterinär-medizinischen Bereiches im Landesgesundheitsdienst für den Funktionsbereich A vorgesehen sind.

(9) Der vorliegende Vertrag deckt sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht die vertragsfreien Zeiträume vor dem 1. Jänner 2008 ab.

2)
Gekündigt mit Beschluss der Landesregierung vom 13. Mai 2014, Nr. 538, in Ausführung des Urteils des Kassationsgerichtshofes Nr. 67 vom 7. Jänner 2014.

Art. 2 (Unvereinbarkeiten)

(1) Im Sinne des Artikel 4, Absatz 7, des Gesetzes vom 30.12.1991, Nr. 412, ist die Ausübung der mit diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten unverein-bar, falls der Arzt:

  • a)  Inhaber eines öffentlichen oder privaten, auch nur provisorischen, abhängigen Arbeitsverhältnisses ist, ausgenommen die Ärzte gemäß Artikel 6, Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 14.6.1993, Nr. 187, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 12.8.1993, Nr. 296, die Ärzte, die vom Bezirk oder vom Südtiroler Sanitätsbetrieb eine Vollzeit- oder Teilzeitbeauftragung bekommen, die Ärzte, die die Funktion eines Sprengelkoordinators ausüben, die Sprengelhygieniker gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 13.01.1992, Nr. 1, die Ärzte die die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2020/91 geregelte Notfallmedizin auf dem Territorium ausüben, die Ärzte, die den Bereitschaftsdienst in der Form der Erreichbarkeit zu Hause und in aktiver Form mit weniger als 1500 eingeschriebenen Versicherten ausüben, sowie die Ärzte für Allgemeinmedizin, die ihre Tätigkeit – nach Ermächtigung durch den Direktor des Bezirks oder einer von diesem delegierten Person - in den konventionierten Familienberatungsstellen ausüben;
  • b)  einen Werkvertrag mit einem Bezirk abgeschlossen hat;
  • c)  andere Tätigkeiten ausübt oder Inhaber oder Teilhaber von Unternehmen ist, die mit dem Vertragsverhältnis mit dem Landesgesundheitsdienst einen Interessenskonflikt darstellen können;
  • d)  die Tätigkeit eines vertragsgebundenen Ambulatoriumsfacharztes ausübt;
  • e)  in die Verzeichnisse der externen Vertragsfachärzte eingetragen ist;
  • f)  in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen ist, und im Sinne des Artikel 8, Absatz 1, des Legislativdekrets Nr. 502/92 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen und des Artikel 7/bis des Landesgesetzes 26.08.1993, Nr. 14 vertragsgebunden ist,
  • g)  die Ruhestandsbehandlung betreffend die konventionierte oder abhängige Tätigkeit des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes genießt, ausgenommen jene Ärzte, welche bereits zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung Inhaber einer Konvention für Allgemeinmedizin waren. Diese Unvereinbarkeit kommt ferner für jene Ärzte nicht zur Anwendung, die sich am Tag der Veröffentlichung des DPR 270/2000 in dieser Situation befanden und auf jene, welche lediglich die Ruhestandsbehandlung des Allgemeinen Fonds des ENPAM genießen.

(2) Außerdem ist der Arzt unvereinbar, der:

  • a)  kontrollärztliche Tätigkeit für den Bezirk oder das N.I.S.F. ausübt, beschränkt auf das jeweilige Einzugsgebiet;
  • b)  die ordentliche Behandlung oder jene für ständige Invalidität von Seiten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 14. Oktober 1976 erhält;
  • c)  unter jedwedem Titel in privaten Einrichtungen, Gesundheitsstrukturen, Stellen oder Institutionen arbeitet, die vertragsgebunden sind und der Ermächtigung im Sinne von Artikel 43 des Gesetzes 833/1978 unterliegen;
  • d)  mit einem Bezirk im Sinne von Artikel 8/quinquies, des Legislativdekrets Nr. 502/92 und darauf folgende Abänderungen und Ergänzungen ein Vertragsverhältnis unterhält;
  • e)  in den Kurs zur Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß Landesgesetz vom 15.11.2002, Nr. 14, und in Spezialisierungskurse gemäß Legislativdekrete Nr. 256/1991, Nr. 257/1991, Nr. 368/1999 und Nr. 277/03 eingeschrieben ist oder einen solchen besucht.

(3) Falls eine in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Unvereinbarkeitssituation eintritt, endet das Vertragsverhältnis.

(4) Der Arzt, der auch auf begrenzte Zeit, die Funktionen eines Fabrikarztes oder eines zuständigen Arztes im Sinne des Legislativdekrets 626/94 ausübt, kann unbeschadet dessen, was von Artikel 20 hinsichtlich Beschränkung der Höchstgrenze vorgesehen ist, von den Bediensteten der Betriebe, für die er tätig ist, und deren meldeamtlich zusammen lebenden Familienangehörigen nicht neu als Arzt gewählt werden.

(5) Der Arzt, der in Erfahrung bringt, dass er von Bediensteten von Betrieben, in denen er die Funktion eines Fabrikarztes oder eines zuständigen Arztes im Sinne des Legislativdekretes Nr. 626/94 ausübt, oder von deren Familienangehörigen als Arzt für Allgemeinmedizin gewählt worden ist, muss den Bezirk davon in Kenntnis setzen.

(6) Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirk das Eintreten einer Unvereinbarkeitssituation umgehend mitzuteilen.

(7) Die festgestellte Unvereinbarkeitssituation muss dem Arzt im Sinne der Bestimmungen von Artikel 11 vorgehalten werden.

Art. 3 (Aussetzung des Vertragsverhältnisses)

(1) Der Arzt muss von den Aufträgen der allgemeinmedizinischen Tätigkeit suspendiert werden:

  • a)  bei der Durchführung von Suspendierungs-maßnahmen gemäß Artikel 11;
  • b)  wegen Suspendierung vom Berufsverzeichnis. In diesem Bereich kommen die Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 3 des Gesetzes vom 23. April 1981 Nr. 154 zur Anwendung;
  • c)  für die gesamte Dauer des Militärdienstes oder des Ersatzzivildienstes sowie für die Dauer von Diensten, welche im Sinne des Gesetzes vom 26. Februar 1987, Nr. 49 im Ausland geleistet werden;
  • d)  im Falle von Maßnahmen seitens der Gerichtsbehörde, welche die persönliche Freiheit einschränken, wie Hausarrest, Verwahrungshaft im Gefängnis oder an einem Pflegeort, Aufenthaltsverbot im Einzugsgebiet, in dem die konventionierte Tätigkeit ausgeübt wird oder im Territorium des Bezirkes, welche die korrekte Abwicklung der konventionierten Tätigkeit im Ambulatorium oder die Hausvisiten verhindern.

(2) Der Arzt wird von der allgemeinmedizinischen Tätigkeit suspendiert:

  • a)  bei Krankheit oder Unfall welche sich nicht bei der Ausübung der konventionierten Berufstätigkeiten ereignet haben, für einen Höchstzeitraum von drei Jahren innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes;
  • b)  Teilnahme an Initiativen humanitären und solidarischen Charakters mit institutionellem Charakter, welche vorab vom Bezirk ermächtigt wurden;
  • c)  bei Zuweisung und Annahme von Seiten des Arztes eines Organisations- oder Leitungsauftrages mit Vollzeit im Sprengel oder im Einzugsgebiet der anderen Organisations- und Verwaltungsstrukturen des Landesgesundheitsdienstes für die gesamte Dauer des Auftrags und bis zur Beendigung desselben;
  • d)  aus Studiengründen betreffend die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht unter Artikel 6 des gegenständlichen Vertrages fallen, welche aber gemäß den Bestimmungen laut Legislativdekret 502/92 in geltender Fassung akkreditiert sind, welche eine Dauer von mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen - bis zu einer Höchstgrenze von 60 Tagen im Jahr - haben und Themenbereiche betreffen, welche für die Allgemeinmedizin von Bedeutung sind und vorab vom Bezirk ermächtigt wurden.

(3) Bei Schwangerschaft kann die im Sinne dieses Vertrages konventionierte Ärztin für den gesamten für abhängig Beschäftigte obligatorischen Mutterschaftszeitraum oder für einen Teil davon die Suspendierung der Vertragstätigkeit beantragen, bei gänzlichem oder teilweisem Ersatz der eigenen beruflichen Tätigkeit.

(4) In den von den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen bringt die Suspendierung keine Unterbrechung des Vertragsverhältnisses und keine Unterbrechung des Verhältnisses bezüglich des Dienstalters mit sich.

(5) In den vom Absatz 1, Buchstaben b), c) und d) vorgesehenen Fällen sorgt der Bezirk direkt für die Vertretung des Arztes wobei er den Vertreter direkt und allumfassend entlohnt. In den von den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen muss sich der Arzt gemäß den von Artikel 18 festgelegten Modalitäten vertreten lassen.

Art. 4 (Beendigung des Vertragsverhältnisses)

(1) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Bezirk und den Ärzten für Allgemeinmedizin endet:

  • a)  bei Erreichen der Altersgrenze, wie vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag zur Regelung der Vertragsverhältnisse mit den Ärzten für Allgemeinmedizin vorgesehen;
  • b)  wegen Disziplinarmaßnahmen, die im Sinne und gemäß den Verfahren laut Artikel 11 getroffen werden;
  • c)  wegen Rücktritts des Arztes, der dem Bezirk mit einer Vorankündigung von wenigstens zwei Monaten mitzuteilen ist;
  • d)  aufgrund eingetretener, festgestellter und beanstandeter Unvereinbarkeitssituationen im Sinne von Artikel 2;
  • e)  wegen eingetretenen, festgestellten und beanstandeten Abhandenkommens der Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 17;
  • f)  wegen psychisch-physischer Unfähigkeit, die Vertragstätigkeit auszuüben; dieselbe ist von einer Kommission festzustellen, die aus einem vom Interessierten namhaft gemachten Arzt, einem vom Bezirk designierten Arzt und dem Präsidenten der Ärztekammer oder dessen Delegierten als Vorsitzenden zusammengesetzt ist.

(2) Die festgestellte und nicht gerechtfertigte Bezahlung, auch nur zum Teil, von in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen von Seiten des Betreuten, bewirkt die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Landesgesundheitsdienst mittels der vom Artikel 11 vorgesehenen Verfahren.

(3) Der Arzt, der nach fünf Jahren Eintragung in dasselbe Verzeichnis der Ärzte für Grundfürsorge nicht eine Anzahl von mindestens 100 Versicherten aufweist, verfällt vom Vertragsverhältnis, es sei denn, dass die Nichterreichung der vorgenannten Mindestzahl von objektiven Situationen abhängt, welche vom Landesbeirat laut Artikel 10 zu bewerten sind. Die Maßnahme wird vom Bezirk nach Anhören des Interessierten und des Beirats gemäß Artikel 9 getroffen.

(4) Im Falle der Beendigung wegen einer Maßnahme gemäß Absatz 2 sowie im Falle gemäß Buchstabe e) des 1. Absatzes, kann der Arzt zwei Jahre nach Beendigung ein neues Gesuch um Erteilung eines Auftrages in einer unterversorgten Zone einreichen.

(5) Das Vertragsverhältnis endet von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung wegen Austragung oder Löschung vom Berufsregister.

Art. 5 (Mitteilungen des Arztes an den Bezirk)

(1) Der Arzt für Allgemeinmedizin muss dem zuständigen Bezirk rechtzeitig jede allfällige Änderung mitteilen, die in den mit dem Gesuch um Erteilung eines Auftrages in einer unterversorgten Zone gemäß Artikel 15 gelieferten Daten eintritt; dasselbe gilt auch für die Erklärung gemäß folgendem Absatz; auch das Eintreten von Unvereinbarkeitssituationen gemäß Artikel 2 ist rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Auf jeden Fall kann der zuständige Bezirk jährlich vom Arzt eine Erklärung verlangen, die innerhalb einer Frist von nicht weniger als fünfzehn Tagen abzugeben ist, die seine subjektive berufliche Situation mit besonderem Bezug auf die Daten betreffend die Unvereinbarkeit, die Beschränkung der Höchstgrenze und die wirtschaftlichen Aspekte (Anhang G) nachweist. Der Arzt, dessen subjektive Position keine Änderungen erfahren hat, ist nicht verpflichtet, die verlangte Erklärung einzusenden.

(3) Der Arzt ist außerdem verpflichtet, die vom Artikel 24, Buchstabe C, des Gesetzes Nr. 730/1983 vorgesehenen Anträge um Informationen zu erfüllen.

Art. 6 (Ständige Weiterbildung)

(1) Im Sinne des Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2002, Nr. 18 sowie im Sinne des Artikel 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14 werden die Initiativen im Bereich der ständigen Weiterbildung im Gesundheitswesen von der Landesregierung durch die Genehmigung eines dreijährigen Planes festgelegt. Bei der Planung und Durchführung der Weiterbildung werden in der Reihenfolge die Strategien und Ziele des gesamtstaatlichen und des Landesgesundheitsplanes, die Bildungsziele des Landes, die Strategien und Ziele des Sanitätsbetriebes und die individuellen Bildungsziele des Arztes für Allgemeinmedizin umgesetzt. Bei der diesbezüglich vom zuständigen Landesamt durchgeführten Bildungsbedarfserhebung für den Gesundheitsbereich ist die Zusammenarbeit mit den repräsentativsten Organisationen der Allgemeinmedizin vorgesehen.

(2) Die Weiterbildungstätigkeit erfolgt in der Regel am Samstag oder nach 19.00 Uhr an den Werktagen. 15 Prozent der Weiterbildungsinitiativen können auch während der Arbeitszeit der Ärzte erfolgen. In diesen Fällen wird die Betreuungskontinuität vom Bezirk gewährleistet, falls dieser es für notwendig erachtet, im Einvernehmen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften.

(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin kann – bei Bildungseinrichtungen in Italien oder im Ausland - auf eigene Kosten, auch über E-Learning oder andere Formen des Lernens, wie das Lernen im Arbeitsumfeld, an Weiterbildungsinitativen teilnehmen, die weder vom Sanitätsbetrieb oder vom Land angeboten werden.

(4) Das Weiterbildungssystem auf der Grundlage der Stundenanzahl wird zur Gänze mit dem CME-System des Staates und der Autonomen Provinz Bozen ersetzt.

(5) Die Ärzte für Allgemeinmedizin müssen die Teilnahme an den Weiterbildungsinitiativen nach dem CME-System dokumentieren. Gegenüber dem Arzt welcher im Dreijahreszeitraum nicht die Mindestanzahl der vorgeschriebenen CME-Credits erreicht, wird das Verfahren gemäß Artikel 11 eingeleitet. Bei nicht Erreichen der vorgeschriebenen CME-Credits für einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren wird das Verfahren laut Artikel 11 für die eventuelle Anwendung von Sanktionen, die entsprechend der Dauer der Abwesenheit abzustufen sind, eingeleitet, falls der Arzt nicht präventiv die Nachholkurse, die von der Ärztekammer organisiert werden, besucht hat.

Art. 7 (Gewerkschaftsrechte)

(1) Jedem Mitglied welches in Vertretung der vertragsgebundenen Ärzte für Allgemeinmedizin an den in diesem Vertrag vorgesehenen Beiräten und/oder Kommissionen oder an vom Landesgesundheitsdienst oder vom nationalen Gesundheitsdienst organisierten Initiativen teilnimmt, wird eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 130,00 Euro für jede einzelne Sitzung zuerkannt.

(2) Die Vertreter der Ärztegewerkschaften der Kategorie auf gesamtstaatlicher und auf Landesebene, die von den Kammerorganen zu Funktionen ernannten Ärzte zur Ausübung der entsprechenden Aufträge, sowie die Ärzte, die ins Parlament oder in den Regionalrat, Landtag oder Gemeinderat gewählt werden, können sich auf eigene Kosten der beruflichen Mitarbeit von Ärzten mit Stundenentgelt bedienen. Dieses allumfassende Entgelt darf nicht unter dem vom Vertrag für die Aufträge mit Stundenentgelt für die Tätigkeiten auf dem Territorium gemäß Artikel 48 des Gesetzes 833/1978 vorgesehenen Gesamtstundenentgelt liegen.

(3) Als Beitrag zu den Aufwänden in Zusammenhang mit den gewerkschaftlichen Obliegenheiten wird jeder Gewerkschaft die Verfügbarkeit von 3 Stunden pro Jahr pro Eingeschriebenem zuerkannt.

(4) Das Landessekretariat der Gewerkschaft teilt den Bezirken jedes Jahr die Namen der eigenen Vertreter mit, welchen die Verfügbarkeit der zustehenden Stunden zuerkannt werden muss, unter Angabe der jedem Einzelnen zugewiesenen Stunden.

(5) Jeder der gemäß Absatz 4 designierten Vertreter teilt dem Bezirk halbjährlich den Namen des Arztes mit, der ihn im vorherigen Semester ersetzt hat und die Anzahl der Stunden des Ersatzes. Innerhalb des darauf folgenden Halbjahres wird der dem ersetzenden Arzt geschuldete Betrag ausbezahlt, in Übereinstimmung mit dem Stundenentgelt, welches der stundenweisen Tätigkeit der Betreuungskontinuität gemäß Artikel 49, Absatz 1 entspricht und in dem Ausmaß, wie für das Bezugsjahr vorgesehen. Diese Tätigkeit stellt kein Verhältnis fortwährender Zusammenarbeit dar. Das Entgelt wird vom Bezirk, der die Position des designierten Gewerkschaftsvertreters verwaltet, direkt ausbezahlt.

Art. 8 (Gewerkschaftliche Repräsentativität)

(1) Die Stärke der Gewerkschaften wird aufgrund der Vollmachten der Ärzte an den Bezirk zum Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrages erhoben. Der Ablauf der Vollmachten stimmt mit den tatsächlichen Einbehalten, welche zum 1. Januar eines jeden Jahres festgestellt werden, überein.

(2) Innerhalb Februar eines jeden Jahres wird die Mitgliederzahl der Gewerkschaften von den einzelnen Bezirken der Landesagentur für die Kollektivvertragsverhandlungen, dem Assessorat für Gesundheit und den Landessekretariaten der Gewerkschaften mitgeteilt.

(3) Für die Vertragsverhandlungen gemäß Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 26.08.1993 Nr. 14, in geltender Fassung, wird die Repräsentativität der Gewerkschaften aufgrund der Daten des Jahres vor dem Beginn der Verhandlungen zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages ermittelt.

(4) In allen anderen Fällen in denen die Stärke der Gewerkschaften notwendig ist, wird auf die im Vorjahr erhobenen Daten Bezug genommen.

(5) Am repräsentativsten zum Zwecke der Verhandlung auf Landesebene sind jene Gewerkschaften, welche bezüglich der Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 gemäß den Vollmachten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrages eine Anzahl von Eingeschriebenen von nicht weniger als 5 Prozent der gesamten Vollmachten haben.

(6) Gleichzeitig mit dem Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrages übermitteln die Bezirke den jeweiligen Landesgewerkschaften ein Verzeichnis der Ärzte, für welche der Gewerkschaftsbeitrag einbehalten wurde, unter Angabe der entsprechenden Quoten und aller Elemente, die zur Überprüfung der Richtigkeit des Einbehalts notwendig sind.

(7) Die Einhebung der Gewerkschaftsbeiträge zu Gunsten der Gewerkschaften erfolgt durch den Bezirk aufgrund einer Vollmacht des Arztes, mittels Überweisung auf ein Kontokorrent, welches auf die Schatzmeister der Gewerkschaften lautet; die Überweisung wird von der Bank durchgeführt, welche mit der Auszahlung der Entgelte beauftragt wurde.

(8) Die bereits erteilten Vollmachten bleiben gültig, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen.

(9) Die Betriebs- und Bezirksvereinbarungen können von den Gewerkschaften, welche den Landeskollektivvertrag unterschrieben haben, abgeschlossen werden.

(10) Falls die in Absatz 5 genannte Voraussetzung mittels Zusammenschluss mehrerer Gewerkschaften erreicht wurde, wird das Vertragssubjekt durch ein Kürzel gekennzeichnet, es nimmt an den Verhandlungen teil und unterzeichnet die Verträge als solches, es wird bei den Verhandlungen vom gesetzlichen Vertreter oder eines von ihm Bevollmächtigten vertreten und behält seine vertragliche Repräsentativität bei, solange sich die Situation des Subjektes sich nicht ändert.

Art. 9 (Beirat des Bezirkes)

(1) In jedem Bezirk wird ein Beirat eingesetzt, der wie folgt zusammengesetzt ist:

  • a)  der Direktor des Bezirkes oder dessen Delegierter als Vorsitzender;
  • b)  drei effektive und drei Ersatzmitglieder, die vom Direktor des Bezirkes vorgeschlagen werden;
  • c)  vier effektive und vier Ersatzmitglieder in Vertretung der Ärzte der Grundversorgung.

(2) Die Vertreter der Ärzte werden von den auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen ernannt.

(3) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär des Bezirks wahrgenommen.

(4) Der Beirat drückt obligatorische Gutachten über folgende Argumente aus:

  • a)  Antrag um zeitweilige Abweichung zur Höchstgrenze an Arztwahlen gemäß Artikel 20;
  • b)  Ermächtigung für Arztwahlen in Abweichung zu den Bestimmungen gemäß Artikel 21;
  • c)  Unvereinbarkeitsgründe hinsichtlich der Abweisungen gemäß Artikel 22, Absatz 3;
  • d)  Beendigung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Artikel 4, Buchstabe e);
  • e)  Festlegung der Gebiete mit mangelhafter Grundversorgung, die gemäß Artikel 15 ausgeschrieben werden;
  • f)  gibt Gutachten in allen anderen von diesem Vertrag vorgesehenen Fällen ab.

(5) Außerdem nimmt der Beirat, für die bestmögliche Organisation der Grundversorgung, an den vom Bezirk vorbereiteten Organisationskonferenzen teil und arbeitet mit bei:

  • a)  der Formulierung von epidemiologisch-statistischen Programmen, die auf örtlicher Ebene aktiviert werden, auf der Grundlage von Landes- und/oder gesamtstaatlichen Weisungen, und die die Tätigkeit der Vertragsärzte für Allgemeinmedizin betreffen;
  • b)  der Organisation der Initiativen in Sachen berufliche Fortbildung im Bereich der allgemeinen Medizin, insbesondere was das Ausfindigmachen der Themen von örtlicher Bedeutung betrifft.

(6) Für alle Fragen betreffend die Beziehungen zwischen der Allgemeinmedizin und den anderen Diensten des Bezirkes muss das Gutachten des Beirats gemäß diesem Artikel eingeholt werden.

(7) Der Beirat drückt Gutachten über die Vertragsverhältnisse der Grundversorgung und der Betreuungskontinuität aus.

(8) Der Beirat übt alle anderen vom Vertrag zugeteilten Aufgaben aus.

Art. 10 (Landesbeirat)

(1) Auf Landesebene wird ein Beirat eingesetzt, der wie folgt zusammengesetzt ist:

  • a)  der Landesrat für Gesundheitswesen oder dessen Delegierter mit den Funktionen eines Präsidenten;
  • b)  vier effektive Mitglieder und drei Ersatzmitglieder in Vertretung des Betriebes; dieselben werden vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes auf Vorschlag der Direktoren der Bezirke angegeben;
  • c)  fünf effektive Mitglieder und drei Ersatzmitglieder in Vertretung der Vertragsärzte für die Grundversorgung.

(2) Die in den Beirat gemäß Artikel 9 dieses Vertrags gewählten Ärzte suchen unter sich - jeweils für den eigenen Bezirk – ein oder mehrere Mitglieder aus, die als Ärztevertreter für den Beirat gemäß Absatz 1 vorgeschlagen werden können, wobei eine angemessene ärztliche Repräsentativität der verschiedenen Bezirke zu gewährleisten ist. Diese Vertreter bleiben hinsichtlich aller Wirkungen Mitglieder des Beirats gemäß Artikel 9.

(3) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär des Assessorats für Gesundheitswesen ausgeübt.

(4) Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten werden die entsprechenden Funktionen vom ältesten Mitglied in Vertretung der öffentlichen Hand ausgeübt.

(5) Der Sitz des Beirats wird von der Provinz festgesetzt.

(6) Der Beirat drückt in den von diesem Vertrag vorgesehenen Fällen Gutachten aus, einschließlich in den Sachbereichen der Betreuungskontinuität und der Programme für die obligatorische berufliche Fortbildung.

(7) Der Beirat formuliert Vorschläge und erarbeitet Gutachten zur korrekten Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags und für eine korrekte Inanspruchnahme der Betreuung, auch in Bezug auf besondere örtliche Probleme oder Situationen, die ihm vom Vorsitzenden oder wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder unterbreitet werden.

(8) Der Beirat

  • -  greift allfällige Interpretations- und Durchführungsfragen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergeben auf und prüft dieselben;
  • -  überwacht einmal im Jahr die Anwendung des vorliegenden Vertrages
  • -  besorgt die Lieferung der gesamtstaatlichen Daten, die von den provinzialen Berufskommissionen und von den Betrieben verlangt werden;
  • -  untersucht außerdem die Probleme, die sich aus Gesetzesmaßnahmen ergeben und die sich direkt auf die Regelung der Vertragsverhältnisse auswirken und empfiehlt den unterzeichnenden Vertragspartnern die allfällige Zweckmäßigkeit, den Vertrag formell dementsprechend abzuändern.

(9) Er übt außerdem alle anderen von diesem Vertrag zugeteilten Aufgaben aus.

(10) Die Tätigkeit des Beirats ist auf jeden Fall darauf ausgerichtet, einheitliche Richtlinien für die Anwendung des Vertrags zu liefern.

Art. 11 Vertragliche Verantwortung und Übertretungen
Schiedsgericht

(1) Die Vertragsärzte für Allgemeinmedizin sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet. Die sich aus Unterlassungen oder Nichteinhaltungen von Aufgaben von Seiten Dritter ergebenden Nichtbeachtungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.

(2) Die Übertretungen führen je nach Schwere des Vergehens zur Anwendung folgender Sanktionen:

  • a)  schriftlicher Verweis, für leichte Vergehen einschließlich der gelegentlichen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend die Verschreibungen und Vorschläge;
  • b)  Verweis mit Verwarnung für die Wiederholung geringfügiger Vergehen und für Vergehen einer bestimmten Schwere;
  • c)  Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung im Ausmaß von nicht weniger als 10 Prozent und nicht mehr als 20 Prozent für einen Höchstzeitraum von sechs Monaten bei Wiederholung der Vergehen gemäß Buchstabe b);
  • d)  Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht weniger als 6 Tagen und nicht mehr als einem Jahr, insbesondere für:
    • -  schwere Vergehen, die auch auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind;
    • -  unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Mitteilung von Umständen, die eine Unvereinbarkeit, eine Beschränkung der Höchstgrenze oder wirtschaftliche Vorteile bewirken;
    • -  Wiederholung von Verstößen, die eine Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung bewirkt haben;
  • e)  Widerruf des Vertragsverhältnisses für besonders schwerwiegende Vergehen einschließlich jener gemäß Artikel 4, Absatz 2, oder für Wiederholung von Vergehen, die bereits zur Aussetzung des Vertragsverhältnisses geführt haben.

(3) Der Bezirk muss das Vergehen dem Arzt schriftlich mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei dem Arzt eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung und/oder seiner Rechtfertigung gegeben wird.

(4) Der Direktor des Bezirkes archiviert oder überweist den Fall an das Landesschiedsgericht, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Beirats des Bezirkes angehört hat, welcher dasselbe innerhalb von 60 Tagen ab Antrag abzugeben hat.

(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern:

(6) Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachter Vertreter, ein vom Direktor des interessierten Bezirkes namhaft gemachter Vertreter.

(7) Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Landes-assessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen eines Sekretärs werden von einem von der Provinz designierten Funktionär ausgeübt.

(8) Das Schiedsgericht prüft die demselben wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrags von den Bezirken überwiesenen Fälle der Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Überweisung.

(9) Die Parteien haben das Recht in die im Besitz des Schiedsgerichts befindliche Dokumentation Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Eingaben als jene, die dem Direktor des Bezirkes vorgelegt wurden, einzureichen.

(10) In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 30 Tage vor der Sitzung zu verschicken ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes ohne irgendwelche Schlussfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und kann als letzter das Wort ergreifen. Der Arzt kann sich von einer Person assistieren lassen.

(11) Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder des Schiedsgerichts, können dem Arzt Fragen über die Tatbestände und die Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen über die Verteidigungsschriften verlangen. Über die mündliche Behandlung wird ein Protokoll erstellt und vom Sekretär unterzeichnet und vom Vorsitzenden bestätigt. Nach Beendigung der mündlichen Behandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Disziplinarmaßnahme.

(12) Das Schiedsgericht teilt dem Bezirk innerhalb von 20 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit, einschließlich des Freispruchs.

(13) Die Maßnahme ist vom Bezirk in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Disziplinarkommission anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.

(14) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind Fallfristen.

(15) Im Falle der Aussetzung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Absatz 2, Buchstabe d), ernennt der Bezirk den Vertreter. Die Entgelte werden ab dem ersten Tag dem Vertreter ausgezahlt, unbeschadet der Auszahlung der Entgelte gemäß Artikel 42, Buchstaben D) und E) und von 40 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 42 an den vertretenen Arzt.

(16) Disziplinarstrafen dürfen zwei Jahre nach ihrer Verhängung in keinerlei Hinsicht weiter berücksichtigt werden. Die Übertretungen und die Vergehen, die vom gegenständlichen Vertrag vorgesehen sind, verjähren zwei Jahre nach Tatbegehung und auf jeden Fall innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung seitens des Bezirkes.

Art. 12 (Einsetzung, Amtsdauer und Arbeitsweise der Kollegialorgane)

(1) Die Beiräte gemäß Artikel 9 und 10 müssen innerhalb von neunzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags eingesetzt werden und sie bleiben so lange im Amt, bis die neuen Kommissionen und Beiräte infolge der Erneuerung des Vertrags ernannt sind.

(2) Die Beiräte sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Mitglieder, die den Versammlungsraum zum Zeitpunkt der Stimmabgabe wegen Unvereinbarkeit verlassen oder erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden zur Feststellung der Beschlussfähigkeit miteinbezogen, nicht aber zur Zahl der Abstimmenden gezählt.

(4) Die Ersatzmitglieder nehmen an den Sitzungen der Beiräte mit dem Recht, das Wort zu ergreifen und mit Stimmrecht nur im Falle der Abwesenheit der effektiven Mitglieder teil.

Art. 13 Ausübung des Streikrechts
Unbedingt notwendige Leistungen und Erbringungsmodalitäten

(1) Im Bereich der Grundversorgung sind im Sinne des Gesetzes Nr. 146/1990, Artikel 2, Absatz 2, die dringenden Hausvisiten und die programmierte Betreuung der Terminalpatienten unbedingt notwendige Leistungen, im Bereich der Betreuungskontinuität sind die dringenden Hausvisiten unbedingt notwendige Leistungen.

(2) Im Falle eines Streiks der Kategorie der Ärzte für Allgemeinmedizin werden die oben genannten Leistungen unter Beachtung des Gesetzes vom 12.6.1990, Nr. 146, gemäß einer der folgenden Modalitäten gewährleistet, die frei von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften entschieden werden und den Bezirken und dem Assessorat im vorhinein mitzuteilen sind und dem Regierungskommissariat zur Kenntnis zu bringen sind:

  • a)  Jeder streikende Arzt der Grundversorgung haftet in erster Person gegenüber den eigenen Patienten, wobei er die Durchführung der vom Gesetz vorgesehenen unbedingt notwendigen Leistungen mit freiberuflichem Honorar oder kostenlos (im Falle eines Teilstreiks) gewährleistet;
  • b)  Die streikenden Ärzte der Grundversorgung geben die Namen einiger von ihnen an, die turnusweise die unbedingt notwendigen Leistungen gegen freiberufliche Tarife erbringen;
  • c)  Die streikenden Ärzte der Betreuungskontinuität geben die Namen jener an, die die unbedingt notwendigen Leistungen zu freiberuflichen Tarifen erbringen.

(3) Das Recht auf Streik der vertragsgebundenen Ärzte für Allgemeinmedizin wird mit einer Vorankündigung von mindestens 10 Tagen ausgeübt. Die Personen, die den Streik veranlassen, geben gleichzeitig mit der Vorankündigung auch die Dauer der Enthaltung von der Arbeit an. Die Ausrufung von Streiks aus Gewerkschaftsgründen muss dem Bezirk mitgeteilt werden. Bei Widerruf eines bereits ausgerufenen Streiks müssen die Gewerkschaftsorganisationen dies dem Bezirk rechtzeitig mitteilen.

(4) Die Ärzte für Allgemeinmedizin, die sich in Übertretung der Bestimmungen dieses Artikels der Arbeit enthalten, begehen ein im Sinne von Artikel 11 zu beurteilendes Vergehen.

(5) Die Gewerkschaftsorganisationen verpflichten sich, keine Streikaktionen durchzuführen:

  • a)  im Monat August;
  • b)  an den fünf Tagen vor und nach den europäischen und gesamtstaatlichen Wahlen bzw. den Volksbefragungen;
  • c)  an den fünf Tagen vor und nach den Regional-rats-, Landtags- und Gemeinderatswahlen, beschränkt auf die jeweiligen Gebiete;
  • d)  vom 23. Dezember bis zum 3. Jänner;
  • e)  vom Gründonnerstag bis zum Osterdienstag.

(6) In den Fällen außerordentlicher Ereignisse besonderer Schwere und von Naturkatastrophen gelten die erklärten Streiks ab sofort als ausgesetzt.

(7) Im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge von Gewerkschaftsaktionen, die von den Gewerkschaftsvertretern der Ärzte für Allgemeinmedizin, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, ausgerufen wurden, ist der Vertragsarzt verpflichtet, seine allfällige Nichtteilnahme dem Bezirk schriftlich 24 Stunden vorher mitzuteilen. Die nicht erfolgte Mitteilung bewirkt den Einbehalt des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit der Kategorie.

KAPITEL II
Grundversorgung

Art. 14 (Optimales Verhältnis)

(1) Die freie Wahl des Arztes erfolgt im Sinne von Artikel 19, Absatz 2, des Gesetzes Nr. 833/1978 und des Artikel 8, Absatz 1 des Legislativdekretes 30.12.1992 Nr. 502 im objektiven Rahmen der Gesundheitsorganisation.

(2) Für die Wirkungen des Absatzes 1 wird die Grundversorgung nach Sprengeln oder Einzugsgebieten organisiert.

(3) Der Bezirk führt die Verzeichnisse der Vertragsärzte für die Gewährung der Grundversorgung, die nach Sprengeln oder Einzugsgebieten unterteilt sind.

(4) Für jeden Sprengel oder Einzugsgebiet kann nur ein Arzt pro 1500 Ansässige oder Bruchteile davon von mehr als 750, abzüglich der Bevölkerung im Alter zwischen 0 und 14 Jahren sowie der Gäste der Altersheime ohne Arztwahl, eingetragen werden. Für die Berechnung werden die Bevölkerungszahlen vom 31. Dezember des vorhergehenden Jahres genommen. In den Sprengeln oder Einzugsgebieten, in denen kein Basiskinderarzt tätig ist, kann aus objektiven Erfordernissen die Bevölkerung im Alter zwischen 0 und 6 Jahren abgezogen werden.

(5) Bei der Ermittlung der Anzahl der eintragbaren Ärzte, sind außer dem Verhältnis gemäß vorhergehendem Absatz auch die allfälligen bestehenden Beschränkungen der Höchstgrenzen unter 1500 Wahlen zu Lasten der bereits in das Verzeichnis eingetragenen Ärzte zu berücksichtigen und zwar unabhängig ob sich dieselben aus der Anwendung des Artikel 20 oder aus dem Willen der Ärzte ergeben.

(6) Für die korrekte Berechnung des optimalen Verhältnisses und der Einwirkungen der Beschränkungen auf dieselbe wird auf die Situationen Bezug genommen, die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bestanden haben.

(7) Im Falle der Änderung des Einzugsgebiets behält der Arzt alle innegehabten Arztwahlen bei, einschließlich jener, die infolge der neuen Gebietseinteilung zu einem anderen Gebiet als zu jenem gehören, in welchem der Arzt eingetragen ist, vorbehaltlich der Beachtung der Höchstgrenzen oder individuellen Quoten und des Rechts der Betreuten auf die Arztwahl.

Art. 15 (Besetzung der Gebiete mit mangelhafter Grundversorgung)

(1) Innerhalb Ende der Monate März und September sowie, in Bedarfsfällen zu jedem anderen Zeitpunkt. veröffentlichen die Bezirke im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol und im Internetportal des Bezirkes das Verzeichnis der Gebiete, wo Vertragsärzte für die Grundversorgung fehlen; dieselben werden im Laufe des vorhergehenden Semesters auf der Grundlage der Kriterien gemäß vorhergehendem Artikel festgestellt, wobei allfällige Pensionierungen während des laufenden Semesters zu berücksichtigen sind. Falls die Eingeschriebenen des ausscheidenden Arztes für Allgemeinmedizin nicht von den anderen im Einzugsgebiet oder Sprengel tätigen Ärzten aufgenommen werden können, wird diese Stelle im vorhergehenden Semester ausgeschrieben.

(2) Anlässlich der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete kann der Bezirk unbeschadet des Eintragungsgebiets des Arztes die Gemeinde oder das Gebiet angeben, in welchem auf jeden Fall eine angemessene Dienstzeit an Ambulatoriumsbetreuung gewährleistet werden muss.

(3) Für die Erteilung der Aufträge in den veröffentlichten unterversorgten Gebieten gemäß dem, was im Absatz 1 festgelegt wurde, können sich beteiligen:

  • a)  die Ärzte, die bereits in eines der Verzeichnisse der Vertragsärzte für die Grundversorgung eingetragen sind, die im Sinne von Artikel 14 auf Provinzebene errichtet wurden, welche seit wenigstens zwei Jahren im Herkunftsverzeichnis eingetragen sind und zum Zeitpunkt der Erteilung des neuen Auftrags keine anderen Tätigkeiten aufgrund jedwedem Titel im Rahmen des Landesgesundheitsdienstes ausüben, ausgenommen Tätigkeit im Rahmen der Betreuungskontinuität, die programmierte Tätigkeit in den territorialen Diensten und die Tätigkeit als Sprengelhygieniker sowie als Sprengelkoordinator. Diese Umstände müssen im Ansuchen angegeben werden. Die Versetzungen sind bis zu einem Drittel der verfügbaren Stellen in jedem Sprengel oder Einzugsgebiet möglich. Falls nur eine Stelle verfügbar ist, kann für dieselbe das Recht der Versetzung in Anspruch genommen werden;
  • b)  die Ärzte, welche am letzten Tag der Einreichungsfrist für das Ansuchen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • -  Eintragung in das Berufsregister;
    • -  im Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache gemäß D.P.R. vom 26.7.1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, sein;
    • -  die Voraussetzungen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 13.11.1995, Nr. 22 haben oder im Besitz des Ausbildungsnachweises für Allgemeinmedizin oder eines gleichwertigen Titels sein, wie vom Landesgesetz vom 15.11.2002, Nr. 14, und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen vorgesehen;
    • -  nicht die Altersgrenze gemäß dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag überschritten haben.

(4) Die Anwärter reichen, innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1, bei den zuständigen Bezirken getrennte Ansuchen ein, wobei die Bestimmungen im Bereich der Stempelsteuer einzuhalten sind.

(5) Als Anlage zum Ansuchen müssen die Anwärter eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde im Sinne des DPR vom 28.12.2000, Nr. 445 welche das Vorhandensein der Voraussetzungen und der erklärten Titel bestätigt, sowie ob sie am Tag der Vorlage des Gesuchs ein abhängiges Arbeitsverhältnis, auch befristeter Natur haben, ob sie eine Pension beziehen und ob sie sich in einer Unvereinbarkeitsposition gemäß der unter Buchstabe G) beiliegenden Erklärung befinden.

(6) Hinsichtlich der Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten an die Ärzte gemäß Buchstabe b) des Absatzes 3 wird eine Rangordnung aufgrund der Kriterien gemäß Anhang H) erstellt.

(7) Zwecks Erteilung der Aufträge erstellt der Bezirk für jeden unterversorgten Sprengel oder Einzugsgebiet eine eigene Rangordnung der Ärzte laut Absatz 3, wobei den Ärzten gemäß Buchstabe a) von Absatz 3 auf Grund des Eintragungsalters in die Verzeichnisse für die Grundversorgung der Vorzug zu geben ist.

(8) Bei der Zuweisung von Gebieten mit mangelhafter Grundversorgung machen die Bezirke, unbeschadet der Bestimmung von Absatz 7, folgende Vorbehalte:

  • a)  die Quote von 90 Prozent zu Gunsten der Ärzte, welche in Besitz des Ausbildungsnachweises für Allgemeinmedizin gemäß Landesgesetz vom 15.11.2002, Nr. 14, und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen sind;
  • b)  die Quote von 10 Prozent zu Gunsten der Ärzte welche in Besitz eines gleichwertigen Titels sind.

(9) Sofern aufgrund fehlender Zuweisungsanfragen, unterversorgte Gebiete, welche einer der beiden Anwärterquoten zustehen, nicht zugewiesen werden, so werden sie der anderen Anwärterquote zugewiesen.

(10) Der Arzt, der sich um eine unterversorgte Zone beworben hat und die Befugnis gemäß Absatz 3, Buchstabe a) genutzt hat, und den Auftrag im Sinne von Artikel 16, Absatz 1, annimmt, verfällt vom innegehabten Auftrag im Herkunftsgebiet am 90. Tag und jedenfalls ab dem Tag des Beginns der Tätigkeit im neuen zugeteilten Gebiet.

Art. 16 (Errichtung des Vertragsverhältnisses)

(1) Zwecks Erteilung der Aufträge für die unterversorgten Sprengel oder Einzugsgebiete lädt der Bezirk schriftlich mittels Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung die in die örtlichen Rangordnungen gemäß Absatz 7 des Artikel 15 eingetragenen Ärzte dazu ein, an der Zuweisung der unterversorgten Gebiete teilzunehmen. Dem Einladungsschreiben, in welchem der Tag, die Uhrzeit und der Ort anzugeben sind, wo die Erteilung der Aufträge erfolgen wird, sind die örtlichen Rangordnungen gemäß Absatz 7 von Artikel 15 beizulegen. Zum festgesetzten Zeitpunkt führt der Direktor des Bezirkes oder dessen Delegierter die Erteilung der Aufträge gemäß Rangordnung durch. Die Eingeladenen können sich auch durch Dritte, die mit Vollmacht ausgestattet sind, vertreten lassen.

(2) Der Arzt, der den Auftrag angenommen hat, muss innerhalb der folgenden 90 Tage, bei sonstigem Verfall:

  • -  im zugewiesenen unterversorgten Gebiet eine geeignete Berufspraxis gemäß den Vorschriften von Artikel 17 eröffnen und dies dem Bezirk mitteilen;
  • -  die Wohnung in das zugeteilte Einzugsgebiet, falls es sich um einen in Einzugsgebiete unterteilten Sprengel handelt, oder in den zugeteilten Sprengel, verlegen, vorbehaltlich der eventuellen vom Bezirk, nach Anhören des Beirates gemäß Artikel 9, genehmigten Abweichungen;
  • -  sich in die Ärztekammer der Provinz Bozen eintragen, falls er in einer anderen Provinz eingetragen ist. In diesem Fall kann er das Gesuch um Verlegung aus der Herkunftsärztekammer vorlegen.

(3) Die Bezirke können, unter Berücksichtigung allfälliger, von besonderen Situationen abhängigen Schwierigkeiten, zeitweilige Verlängerungen der Frist gemäß Absatz 2, im Ausmaß von maximal vier Monaten erlauben. Eventuelle Abweichungen zu dieser Frist können in Ausnahmefällen vom Direktor des Bezirkes ermächtigt werden.

(4) Innerhalb von 15 Tagen ab der Mitteilung über die erfolgte Eröffnung der Arztpraxis überprüft der Bezirk mit eigenem Sanitätspersonal die Eignung desselben in Bezug auf die Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 17 und gibt die Ergebnisse dem interessierten Arzt bekannt und legt, falls notwendig, eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen fest, um die Praxis den oben genannten Vorschriften anzupassen. Nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist verfällt der Arzt vom Recht auf Erteilung des Auftrags.

(5) Der Auftrag gilt mit der Mitteilung des Bezirks über die Eignung der Arztpraxis oder nach Ablauf der Frist von 15 Tagen gemäß Absatz 4, falls der Bezirk die vorgesehene Überprüfung der Eignung nicht vornimmt, als endgültig erteilt. Der Bezirk ist jedoch befugt, jederzeit die Eignung der Arztpraxis zu überprüfen.

(6) Der Arzt, dem ein Auftrag im Sinne dieses Artikels erteilt wird, wird in das Verzeichnis des unterversorgten Gebiets eingetragen.

(7) Um die Niederlassung von Ärzten in den unterversorgten Gebieten zu erleichtern und insbesondere in den benachteiligten Gebieten kann der Bezirk, auf Antrag des Arztes, die Benützung eines allenfalls zur Verfügung stehenden öffentlichen Ambulatoriums erlauben.

(8) Im Laufe des Vertragsverhältnisses kann der Arzt vom Bezirk ermächtigt werden, aus schwerwiegenden und objektiven Gründen die Wohnung in ein angrenzendes Einzugsgebiet zu verlegen, und zwar nach vorherigem positiven Gutachten des Landesbeirats gemäß Artikel 10 und vorausgesetzt, dass diese Verlegung nicht eine schlechtere Betreuung bewirkt.

(9) Dem Arzt ist es untersagt, Vertragstätigkeit im Sinne dieses Abkommens in Arztpraxen außerhalb des Sprengels oder des Einzugsgebiets auszuüben, ausgenommen das Ereignis gemäß Artikel 14, Absatz 7.

Art. 17 (Voraussetzungen und Öffnung der Arztpraxen)

(1) Für die Errichtung und Beibehaltung des Vertragsverhältnisses für die Grundversorgung muss jeder Arzt über eine Arztpraxis verfügen, in welcher er die von diesem Vertrag vorgesehene Tätigkeit abwickelt. Diese Praxis ist eine private Praxis, sie benötigt keine sanitäre Ermächtigung im Sinne von Artikel 193 des K.D. vom 27.7.1934, Nr. 1265 und bedarf keiner Betriebserlaubnis gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 7/2001.

(2) Die Praxis des Vertragsarztes muss mit den für die Ausübung des Berufes unbedingt notwendigen Einrichtungen und Vorrichtungen, mit einer Toilette, mit einem angemessen eingerichteten Wartesaal, mit geeigneter Beleuchtung und Belüftung ausgestattet sein und über einen Telefonanschluss verfügen. Damit die Arztpraxis der Ärzte für Allgemeinmedizin, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, gemäß Artikel 16, Absatz 4, für geeignet erklärt werden kann, muss sie unbedingt auch mit Informatikgeräten und –programmen ausgestattet sein, die benützt werden, um das individuelle Gesundheitsblatt für den ausschließlichen Gebrauch des Arztes zu führen, die für die epidemiologischen Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten und die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Labor- und/oder instrumentaldiagnostischen Untersuchungen auszudrucken. Die Praxis des Vertragsarztes muss weiters über eine E-mail-Adresse verfügen, welche dem Bezirk mitzuteilen ist. Die Vertragspartner vereinbaren weiters, in das Programm des Ausbildungskurses für Allgemeinmedizin einen Computer-Kurs aufzunehmen.

(3) Die Ärzte für Allgemeinmedizin, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, sowie die Ärzte die den Sitz der Arztpraxis wechseln, müssen zum Schutz der Rechte der Menschen mit Behinderung über eine leicht zugängliche Arztpraxis verfügen. Jedenfalls verpflichten sich alle Ärzte für Allgemeinmedizin, die ihre Tätigkeit in Arztpraxen ausüben, die für Menschen mit Behinderung nicht zugänglich sind, im Falle von schweren, nachgewiesenen Einschränkungen der Gehfähigkeit, welche vom Arzt für Allgemeinmedizin selbst festgestellt werden, Hausvisiten durchzuführen.

(4) Falls sich die obgenannte Praxis in Einrichtungen mit anderen Tätigkeiten befindet, welche nicht ärztlicher oder gesundheitlicher Natur sind und einer entsprechenden Ermächtigung bedürfen, muss dieselbe über einen eigenen Eingang verfügen und jede Verbindung zwischen den beiden Einrichtungen muss beseitigt werden.

(5) Die Berufspraxis der in die Verzeichnisse eingetragenen Ärzte muss für die Anspruchsberechtigten an 5 Tagen pro Woche und zwar von Montag bis Freitag, gemäß folgendem Mindestwochenstundenplan, geöffnet sein, der autonom vom Arzt in Bezug auf die Notwendigkeiten der zu betreuenden Versicherten und auf das Erfordernis, eine korrekte und wirksame ärztliche Betreuung zu gewährleisten, festgelegt wird; die Öffnungszeit muss auf jeden Fall derart sein, dass das bestmögliche Funktionieren der Betreuung gewährleistet wird.

Anzahl Eingeschriebener:     Std.

bis zu 750       7,5

von 751 bis zu 1.000     10

von 1.001 bis zu 1.500     12,5

von 1.501 bis zu 2.000     15

über 2001       17,5

(6) An den Arbeitstagen muss der Stundenplan der Öffnungszeiten – in Berücksichtigung des Mindestwochenstundenplanes – in der Regel gleich verteilt sein, wobei eine tägliche Abweichung von höchstens 1 Stunde nach oben oder unten möglich ist. Eventuelle Abweichungen können aufgrund eines Ansuchens des Arztes für Allgemeinmedizin vom Direktor des Bezirkes ermächtigt werden.

(7) Die genannte Öffnungszeit mit dem Namen des Arztes muss dem Bezirk mitgeteilt werden und dieselbe muss am Eingang der Arztpraxis und des Gebäudes angeschlagen werden; allfällige Änderungen müssen angemessen begründet und dem Bezirk sofort mitgeteilt werden.

(8) Die Visiten in der Arztpraxis werden in der Regel mittels Vormerksystem erbracht, ausgenommen die dringenden Fälle, die vom Arzt selbst als solche angesehen werden.

(9) Wie vom Beschluss der Landesregierung vom 17. Februar 2003, Nr. 406 vorgesehen, wird die Bewilligung und Akkreditierung der Praxen der Ärzte für Allgemeinmedizin mit getrennter Maßnahme geregelt.

Art. 18 (Vertretungen)

(1) Um den Nutznießern korrekte Informationen zu liefern muss der Arzt, der Inhaber von Arztwahlen ist, dem es nicht möglich ist, seinen Dienst zu versehen, unbeschadet der Pflicht, sich von Anfang an vertreten zu lassen, dem zuständigen Bezirk innerhalb von zwei Tagen, auch mittels Fax oder elektronischer Post den Namen des Kollegen mitteilen, der ihn vertritt, wenn die Vertretung mehr als einen Tag dauert.

(2) Bei Abwesenheit muss der Arzt, falls der Vertreter die Vertretungstätigkeit an einem anderen Sitz ausübt, einen entsprechenden Hinweis am Eingang des Gebäudes, in dem sich die Arztpraxis befindet, anschlagen und zwar mit sämtlichen Angaben, die dazu dienen, den Vertreter und die Modalitäten der Vertretung festzustellen. Dieselbe Mitteilung muss auf dem Anrufbeantworter registriert werden.

(3) Der Bezirk zahlt die gebührenden Entgelte direkt dem vertretenen Arzt aus.

(4) Falls dem Arzt ein Organisations- oder Leitungsauftrag auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis im Sprengel oder bei anderen Organisations- und Verwaltungseinheiten des Landesgesundheitsdienstes zugewiesen wird und er diesen Auftrag annimmt, müssen vorab die Modalitäten der Vertretung mitgeteilt werden. Auf Ersuchen des vertragsgebundenen Arztes, können die Entgelte vom Bezirk direkt an den Vertreter gezahlt werden.

(5) Der Arzt, der nicht in der Lage ist, sich vertreten zu lassen, muss rechtzeitig den Bezirk informieren, welcher dann den Vertreter namhaft macht, wobei vorzugsweise jene Ärzte zu befragen sind, die im Einzugsgebiet des zu vertretenden Arztes wohnhaft sind. In diesem Fall stehen die Entgelte ab dem ersten Tag dem vertretenden Arzt zu, vorbehaltlich der Auszahlung an den Vertretenen von 40 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 42 und der Zulage für Informatikarbeit, der Zulage für Arztpraxis-Mitarbeiter und der Zweisprachigkeitszulage.

(6) Falls die Vertretung von einem Basiskinderarzt übernommen wird, weil wegen besonderer Situationen eine Vertretung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin nicht möglich ist, werden die Entgelte an denselben gemäß der für die Allgemeinmedizin vorgesehenen wirtschaftlichen Behandlung ausgezahlt.

(7) Bei Vertretungen von mehr als 6 Monaten pro Jahr auch nicht kontinuierlicher Art - ausgenommen Beauftragungen von Seiten des Bezirkes oder des Sanitätsbetriebes, Krankheitsfälle, Mutterschaft, nachgewiesene Studiengründe, Militärdienst oder ziviler Ersatzdienst - muss der Bezirk, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 9 entscheiden, ob die Vertretung fortgesetzt wird und prüft den Fall auch hinsichtlich der allfälligen Auflösung des Vertragsverhältnisses.

(8) Die Vertretungen gemäß Absatz 1 können nur innerhalb des Gesundheitssprengels, in der Regel mit folgenden Modalitäten, erfolgen:

  • a)  ein Vertragsarzt kann einen oder mehrere Vertragsärzte bis zu einer Gesamthöchstzahl von 5000 Patienten und einer Toleranz von 10 Prozent vertreten;
  • b)  ein nicht vertragsgebundener Arzt kann einen oder mehrere Vertragsärzte bis zu einer Höchstgrenze von 2500 Patienten mit einer Toleranz von 10 Prozent vertreten.

(9) Für die Vertretung des infolge einer gemäß Artikel 11 ergriffenen Maßnahme suspendierten Arztes sorgt der Bezirk mit den Modalitäten gemäß Absatz 5.

(10) Die Arztwahlen des von der Suspendierungsmaßnahme betroffenen Arztes bleiben dem suspendierten Arzt erhalten, es sei denn, dass die einzelnen Anspruchsberechtigten einen Antrag um die Änderung des Vertrauensarztes stellen; die Änderung kann auf keinen Fall zu Gunsten des für die Vertretung beauftragten Arztes für die gesamte Dauer der Vertretung erfolgen.

(11) Die unter jedwedem Titel durchgeführte Vertretungstätigkeit bewirkt nicht die Eintragung des Arztes in das Verzeichnis, auch wenn sie die Übernahme sämtlicher Pflichten und die berufliche Verantwortung bewirkt.

(12) In besonderen Fällen kann der gebietsmäßig zuständige Bezirk den Dienst mit den im Sprengel oder Einzugsgebiet bereits tätigen Vertragsärzten gewährleisten, vorbehaltlich Verrechnung der erbrachten Leistungen, wobei die für die gelegentlichen Visiten gemäß Artikel 39 vorgesehenen Tarife anzuwenden sind.

Art. 19 (Provisorische Aufträge)

(1) Falls sich in einem Einzugsgebiet eine Unterversorgung in der Betreuung ergibt, die dem Fehlen von Ärzten zuzuschreiben ist, die in der Lage sind, die freien Arztwahlen zu übernehmen, kann der Bezirk, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 9 einen zeitweiligen Auftrag einem Arzt erteilen, wobei die Kriterien für die Erstellung der lokalen Rangordnungen gemäß Artikel 15, Absatz 6 zur Anwendung kommen.

(2) Diesen Auftrag mit einer Dauer von nicht mehr als sechs Monaten, die erneuerbar sind, endet zum Zeitpunkt, an dem der anspruchsberechtigte Arzt eingesetzt wird. Dem Arzt gemäß diesem Absatz werden für die Versicherten, für deren Betreuung er beauftragt wird, die Entgelte auf Grund seines Doktoratsalters gemäß Artikel 42 ausgezahlt.

(3) Im Todesfall des Vertragsarztes kann sein Vertreter die Tätigkeit gegenüber den Versicherten, die beim verstorbenen Arzt eingetragen waren, fortsetzen und er erhält die Entgelte gemäß vorhergehendem Absatz bis zur Einsetzung des anspruchsberechtigten Arztes.

Art. 20 (Höchstgrenze an Arztwahlen und Beschränkungen)

(1) Für die Ärzte für Allgemeinmedizin beträgt die Höchstgrenze an Wahlpatienten 2000 Einheiten. Die Ärzte mit einer Anzahl von Arztwahlen über 2000 bzw. mit einer gemäß Absatz 4 dieses Artikels von Amtwegen begrenzten niedrigeren Anzahl von Arztwahlen, behalten diese Anzahl von Arztwahlen bis zur Erreichung der Höchstgrenze bei, wobei keine neuen Arztwahlen außer jene gemäß Artikel 21, Absatz 7, hinzukommen können. Die Betreuten, die nicht in der Provinz Bozen wohnhaft sind sowie - bei Fehlen des Basiskinderarztes - die Bevölkerung im Alter von 0-6 Jahren, werden für die Erreichung der Höchstgrenze nicht berücksichtigt (Patienten außer der Quote).

(2) Allfällige Abweichungen zur genannten Höchstgrenze können von der Provinz auf Vorschlag des Bezirks und nach Anhören des Landesbeirats in Bezug auf besondere örtliche Erfordernisse ermächtigt werden.

(3) Dem in das Verzeichnis eingetragenen Arzt, der darüber hinaus stundenweise andere mit der Eintragung ins Verzeichnis kompatible Tätigkeiten ausübt, wird die Patientenhöchstgrenze im Verhältnis der Anzahl der Wochenstunden reduziert, die derselbe den genannten Tätigkeiten widmet, ausgenommen die Tätigkeit aufgrund einer vom Bezirk oder vom Sanitätsbetrieb erteilten Vollzeit- oder Teilzeitbeauftragung, die gelegentliche Tätigkeit in der Vorsorgemedizin und in der Gesundheitserziehung, die Tätigkeit als Sprengelkoordinator oder Sprengelhygieniker, die Betreuungskontinuität und die Unterrichtstätigkeit, mit einer Höchstgrenze von 4 Wochenstunden, auf jedweder Stufe. Auch die freiberufliche Tätigkeit hinsichtlich einzelner ärztlicher Leistungen, die in den Bereich der Allgemeinmedizin fallen, und die in der Arztpraxis, die Sitz der Vertragstätigkeit ist, ausgeübt wird, bewirkt keine Kürzung der Höchstgrenze.

(4) Hinsichtlich der Berechnung der individuellen Höchstgrenze für die Ärzte, die einer Beschränkung infolge von vereinbaren Tätigkeiten mit Stundenverpflichtung unterliegen, wird die Höchstgrenze gemäß Absatz 1 dieses Artikels um 75 Einheiten für jede geleistete Wochenstunde freiberuflicher Tätigkeit reduziert.

(5) Die Ärzte können die eigene Höchstgrenze beschränken; dieselbe darf nicht weniger als 500 Arztwahlen betragen. Die sich aus einer Selbstbeschränkung ergebende Höchstgrenze ist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn der Selbstbeschränkung abänderbar, vorbehaltlich besonderer Erfordernisse, nach Anhören des Beirats des Bezirks gemäß Artikel 9.

(6) Die Abwicklung anderer, auch freiberuflicher Tätigkeiten, die mit der Eintragung in die Verzeichnisse vereinbar sind, darf keinen Nachteil für eine korrekte und pünktliche Durchführung der Aufgaben des Arztes, sowohl in Form der ambulanten Tätigkeit als auch der Hausvisiten gegenüber den Versicherten bewirken, die ihn gewählt haben.

Art. 21 (Arztwahl)

(1) Der Beginn und die Entwicklung der Beziehung zwischen dem Arzt und dem zu Betreuenden fußen auf dem Vertrauensverhältnis.

(2) Der Bezirk informiert die Bürger angemessen über die berufliche Situation des Arztes, sein berufliches Curriculum, den Beginn seiner Vertragstätigkeit und die Charakteristika seiner Tätigkeit (Lage und Öffnungszeiten der Praxis, Teilnahme an Sozietäten, Telefonnummer der Praxis und/oder eventuell des Handys, eventuelles Personal und strukturelle Eigenschaften der Praxis). Zu diesem Zweck legt der Bezirk, im Einvernehmen mit den Gewerkschaften, die diesen Vertrag unterzeichnen, eine eigene Karteikarte an.

(3) Jeder Anspruchsberechtigte wählt anlässlich der Ausstellung des Einschreibungsdokuments direkt für sich und für die eigenen Familienangehörigen den Arzt für Allgemeinmedizin unter jenen aus, die im Verzeichnis des Wohnsitzgebiets eingetragen sind, wie es im Artikel 16 definiert ist.

(4) Falls die Wahl obligatorisch ist oder wird, oder falls aus Gründen der Nähe oder besserer Verkehrsverbindungen der Wohnsitz des Versicherten zu einem angrenzenden Gebiet tendiert, und immer dann, wenn schwerwiegende oder objektive Umstände die normale Betreuungsleistung behindern, kann der Betreute, nach Anhören des Beirates gemäß Artikel 9 und nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Arztes, einen Arzt eines anderen Einzugsgebietes oder Sprengels desselben Bezirkes wählen.

(5) Die Wahl hat für die ansässigen Bürger eine Gültigkeit von einem Jahr, vorbehaltlich des Widerrufs im Laufe des Jahres, und sie wird stillschweigend erneuert.

(6) Für die nicht ansässigen Bürger gilt die Wahl für eine bestimmte Zeit, mit gleichzeitiger Löschung der allenfalls bestehenden Arztwahl beim Herkunftsbetrieb des Bürgers. Die Wahl ist ausdrücklich verlängerbar.

(7) Die Kinder, die Eltern, der Ehepartner oder der Lebensgefährte des bereits beim Arzt für Allgemeinmedizin eingetragenen Versicherten können die Wahl zugunsten desselben Arztes auch in Abweichung zur Höchstgrenze oder der individuellen Quote vornehmen, sofern sie mit dem eingetragenen Versicherten zusammen leben.

Art. 22 (Widerruf und Abweisung der Arztwahl)

(1) Der Versicherte, der die Arztwahl widerruft, teilt dies dem zuständigen Bezirk mit. Gleichzeitig mit dem Widerruf führt der Versicherte eine neue Arztwahl durch, welche hinsichtlich der Betreuung sofort wirksam wird.

(2) Der Arzt, der nicht beabsichtigt, seine Tätigkeit zu Gunsten eines Betreuten abzuwickeln, kann zu jeder Zeit die Arztwahl abweisen, indem er dies dem zuständigen Bezirk mitteilt. Diese Abweisung muss durch außergewöhnliche und festgestellte Unvereinbarkeitsgründe gerechtfertigt werden, wie z. B. die Störung des Vertrauensverhältnisses. Für Betreuungszwecke gilt die Abweisung ab dem 15. Tag nach ihrer Mitteilung.

(3) Die Abweisung ist nicht gestattet, wenn in der Gemeinde kein anderer wählbarer Arzt tätig ist, es sei denn, dass außerordentliche Gründe der Unvereinbarkeit vorliegen, die vom Beirat des Bezirkes gemäß Artikel 9 festzustellen sind.

Art. 23 (Widerruf von Amts wegen)

(1) Die Arztwahlen der Bürger, die im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes Nr. 526/1982 zeitweilig aus den Verzeichnissen des zuständigen Bezirkes suspendiert wurden, werden automatisch wieder dem Arzt ab dem Zeitpunkt der Wiedereintragung derselben in die oben genannten Verzeichnisse zugeteilt.

(2) Der von Amts wegen durchzuführende Widerruf der Arztwahl infolge Todes des Betreuten wird ab dem Tag des Ablebens wirksam; die Arztwahl der zu Lasten lebenden Familienangehörigen bleibt unverändert. Der Bezirk ist verpflichtet, den Widerruf dem interessierten Arzt innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis mitzuteilen.

(3) Im Falle einer Übersiedlung teilt der Bezirk, bei welchem der Bürger die neue Arztwahl durchgeführt hat, diesen Umstand dem Herkunftsbezirk des Bürgers mit, damit der Widerruf mit Wirkung vom Datum der neuen Arztwahl vorgenommen werden kann. Die Bezirke, die das Versichertenarchiv mittels der meldeamtlichen Informationen der Gemeinden auf dem laufenden halten, können im Falle von Übersiedlungen in das Gebiet anderer Bezirke/Sanitätsbetriebe den Widerruf von Amts wegen vornehmen; die Arztwahl der zu Lasten lebenden Familienangehörigen bleibt unverändert. Der Bezirk muss den genannten Widerruf dem Arzt und dem interessierten Bürger rechtzeitig, und auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten ab dem Ereignis mitteilen.

(4) Die Löschungen wegen doppelter Einschreibung laufen ab dem Datum der zweiten Zuteilung, falls die Arztwahl zweimal denselben Arzt betraf. Wenn es sich um verschiedene Ärzte handelt, läuft die Streichung ab dem Datum der Mitteilung an den interessierten Arzt.

Art. 24 (Arztwahl, Widerruf, Abweisung: wirtschaftliche Wirkungen)

(1) Hinsichtlich der Auszahlung der Entgelte laufen die Arztwahlen und der Widerruf ab dem Tag der Durchführung derselben. Die Abweisung wird, auch hinsichtlich der Betreuung, ab dem Tag wirksam, an dem ein neuer Arzt vom Patienten gewählt wird, aber auf jeden Fall nicht über den 15. Tag ab dem Datum der Abweisung selbst hinaus.

(2) Der Monatsteil der Entgelte ist im Verhältnis der Anzahl der Tage des Monats, auf den sich der Monatsteil bezieht, aufteilbar.

(3) Das Jahresentgelt kann in Monats- und Tagesraten aufgeteilt werden, wobei das Jahr mit 360 Tagen und der Monat mit 30 Tagen angenommen wird.

Art. 25 (Namensverzeichnis und monatliche Änderungen)

(1) Innerhalb Ende eines jeden Semesters übermittelt der Bezirk den Ärzten das Namensverzeichnis der innegehabten Arztwahlen jedes einzelnen Arztes.

(2) Der Bezirk teilt außerdem den einzelnen Ärzten monatlich die namentlichen Änderungen und die zahlenmäßige Zusammenfassung über die während des vorhergehenden Monats erfolgten Arztwahlen und Widerrufe mit.

(3) Die Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag des Arztes auf Magnetträgern geliefert werden.

Art. 26 (Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin mit Festbetrag des Entgeltes)

(1) Die Eintragung in die Verzeichnisse gemäß Artikel 14, Absatz 4, bewirkt in Bezug auf das territoriale Gebiet der Eintragung jeden Arztes und gegenüber den Bürgern, die ihn wählen, die Anvertrauung an den Arzt selbst der gesamten Verantwortung hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit des eigenen Betreuten, welche in individuellen diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und präventiven Aufgaben und in der Gesundheitserziehung zum Ausdruck kommt; die Aufgaben werden über ambulante Leistungen und über Leistungen in der Wohnung des Betreuten abgewickelt.

(2) Die mit einem Festbetrag pro Betreuten abgegoltenen Aufgaben umfassen:

  • a)  die Visiten in der Wohnung und in der Arztpraxis für diagnostische und für therapeutische Zwecke. Um den Standard der Leistungen zu verbessern, kann sich der Arzt technologischer diagnostischer, therapeutischer und rehabilitativer Hilfen sowohl in der eigenen Praxis als auch bei Hausvisiten bedienen;
  • b)  die Beratung mit dem Facharzt und der Zugang des Arztes für Allgemeinmedizin zu den Krankenhäusern;
  • c)  die Haltung und Aktualisierung eines individuellen Gesundheitsblatts zum ausschließlichen Gebrauch des Arztes als technisch-berufliches Instrument, welches außer der Verbesserung der Betreuungskontinuität dem Arzt erlaubt, bei allfälligen gezielten epidemiologischen Untersuchungen mitzuarbeiten und bei all dem, was von diesem Vertrag vorgesehen ist; im Falle einer neuen Arztwahl gibt der Arzt dem Betreuten, auf Anfrage, kostenlos die Daten über die Pathologien, an denen der Patient zu diesem Zeitpunkt leidet, sowie die entsprechenden laufenden Therapien. Weitere Anträge bezüglich Daten, die vom Arzt für Allgemeinmedizin aufgelistet werden müssen, sind vom Betreuten gemäß freiberuflichem Tarif zu bezahlen;
  • d)  die obligatorischen, vom Gesetz vorgesehenen Bestätigungen hinsichtlich der Wiederzulassung zur Pflichtschule, zu den Kinderhorten, zum Kindergarten und zu den Oberschulen;
  • e)  die Bestätigung der Eignung zur Ausübung von nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten gemäß Dekret des Gesundheitsministers vom 28. Februar 1983, Artikel 1, Buchstaben a) und c) im Schulbereich aufgrund eines eigenen schriftlichen Antrags der zuständigen Schulbehörde;
  • f)  die Bescheinigung für die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit;
  • g)  die Bestätigung der Eignung für Volontariatsdienste aufgrund der ärztlichen Visite, wenn keine Labor- oder instrumentaldiagnostischen Untersuchungen für die Eignungsbestätigung notwendig sind;
  • h)  die Anwendung von Leitlinien und Diagnose-, Therapie-, und Pflegepfaden, die zwischen dem Sanitätsbetrieb und den Gewerkschaften, die diesen Vertrag unterzeichnen, vereinbart werden, beschränkt auf die von diesem Vertrag bereits vorgesehenen Aufgaben, die mit dem pro Betreuten vorgesehenen Festbetrag vergütet werden. Bevor diese Leitlinien und Diagnosepfade in die Aufgaben fallen, die mit dem Festbetrag vergütet werden, müssen sie von paritätischen Arbeitsgruppen zwischen Ärzten für Allgemeinmedizin und Sanitätsbetrieb definiert werden und für eine bestimmte Zeit im Rahmen eines Pilotprojektes erprobt werden. Nach Abschluss der Testphase, werden die Ergebnisse des Pilotprojektes vom Beirat gemäß Artikel 10 des gegenständlichen Vertrages überprüft; dieser erteilt ein Gutachten zur Möglichkeit der tatsächlichen Übernahme des Pilotprojektes in entsprechende Leitlinien und Diagnose-Therapie- und Pflegepfade.
  • i)  Zusammenarbeit, jeder für seinen Zuständigkeitsbereich mit anderen Berufskategorien des Gesundheitssystems, wie zum Beispiel Krankenpflegedienst des Sprengels, Dienst für Basismedizin und Fachärzte des Krankenhauses und des Territoriums;

Art. 27 (Aufgaben mit variablem Entgelt)

(1) Der Arzt wickelt außer den im vorhergehenden Artikel angeführten Aufgaben andere Aufgaben ab, die mit einem variablen Entgelt vergütet werden.

(2) Die Aufgaben gemäß dieses Artikels sind:

  • a)  programmierte Betreuung in der Wohnung des Betreuten, gemäß Anhang D;
  • b)  integrierte Betreuung in der Wohnung des Betreuten gemäß Anhang E;
  • c)  programmierte Betreuung in den geschützten Einrichtungen und Gemeinschaften gemäß Anhang F;
  • d)  die Zusatzleistungen gemäß Anhang B;
  • e)  die gelegentlichen Visiten;
  • f)  die zusätzlichen Leistungen und Tätigkeiten gemäß Artikel 45 und Artikel 46.

Art. 28 (Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung des Betreuten)

(1) Die ärztliche Tätigkeit wird in der Praxis des Arztes durchgeführt oder in der Wohnung des Kranken, wenn dieser transportunfähig ist.

(2) Die Betreuung des Arztes für die Grundversorgung gegenüber seinen Eingeschriebenen wird gewährleistet von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an den Vorfeiertagen unter der Woche von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr.

(3) Für telefonische Anfragen kann der Patient den eigenen Arzt, während der Öffnungszeiten, in der Arztpraxis anrufen. Während der übrigen Zeiten kann er ihn über jene Telefonnummer anrufen, die am Telefonanrufbeantworter angegeben ist und die dem Bezirk mitgeteilt worden ist und/oder über die Nummer des Mobiltelefons.

(4) Sollte ein Patient auf dem Telefonanrufbeantworter eine ärztliche Anfrage hinterlassen, ist der Arzt verpflichtet, nach Bewertung der klinischen Situation aufgrund seiner und der vom Patienten telefonisch mitgeteilten Informationen, nach Feststellung der Dringlichkeit und in Abstimmung mit den aus der Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin erwachsenen Verpflichtungen, den Patienten innerhalb der kürzest möglichen Zeit (aber in höchstens drei Stunden) zurückzurufen. In jedem Fall besteht die Pflicht, bei klinischen Problemen, den Patienten innerhalb 21 Uhr desselben Tages zurückzurufen.

(5) In den übrigen Zeitperioden, am Samstag und an den Feiertagen ist der Dienst für die Betreuungskontinuität in Funktion.

(6) Die Hausvisite muss in der Regel im Laufe desselben Tages durchgeführt werden, falls der Antrag innerhalb zehn Uhr einlangt; falls jedoch der Antrag nach zehn Uhr aufgenommen wird, muss die Visite innerhalb von zwölf Uhr des darauf folgenden Tages durchgeführt werden.

(7) Der Bezirk sorgt dafür, dass die im gegenständlichen Artikel vorgesehenen Regelungen den Betreuten zur Kenntnis gebracht werden.

(8) Der dringende und als solcher vom Arzt anerkannter Antrag muss innerhalb der kürzest-möglichen Zeit erfüllt werden.

(9) An den Samstagen muss der Arzt die allenfalls noch nicht durchgeführten Hausvisiten, die nach zehn Uhr des vorhergehenden Tages beantragt wurden, abwickeln.

(10) An den Vorfeiertagen unter der Woche muss der Arzt die normale Ambulatoriumstätigkeit und die Hausvisiten durchführen, die vor 10 Uhr desselben Tages beantragt wurden, sowie allenfalls jene, die am Tag zuvor nach 10 Uhr beantragt wurden und noch nicht durchgeführt wurden.

(11) Die Ärzte, die die Ambulatoriumstätigkeit am Nachmittag abwickeln, können dieselbe auf den Vormittag verlegen.

Art. 29 (Konsilium mit dem Facharzt)

(1) Das Konsilium kann vom Arzt für Allgemeinmedizin aktiviert werden, falls er dies für die Gesundheit des Patienten als nützlich erachtet.

(2) Dasselbe wird persönlich vom Facharzt und vom Arzt für Allgemeinmedizin in den öffentlichen Ambulatorien auf dem Territorium des Bezirkes des Patienten durchgeführt.

(3) Das Konsilium kann nach vorheriger Genehmigung durch den Bezirk auf begründeten Antrag des Arztes für Allgemeinmedizin auch in der Wohnung des Patienten durchgeführt werden.

(4) Der Arzt für Allgemeinmedizin und der Facharzt vereinbaren die Art und die Zeit der Durchführung unter Beachtung der Diensterfordernisse des Bezirkes.

(5) Falls es der Facharzt als notwendig erachtet, zusätzliche Daten betreffend der Patienten zu erhalten, kann er sich mit dem Familienarzt in Verbindung setzen, welcher verpflichtet ist, mitzuarbeiten und sämtliche nützlichen Daten in seinem Besitz zu liefern.

Art. 30 (Zugang des Familienarztes in das Krankenhaus)

(1) Die Direktoren der Bezirke ergreifen nach Anhören des Beirats des Bezirkes, auf Vorschlag des Sanitätskoordinators die Regelungsmaßnahmen, einschließlich der organisatorischen Aspekte, die notwendig sind, um folgendes zu gewährleisten:

  • a)  den gebührenden Zugang des Arztes für Allgemeinmedizin zu den Krankenhauseinrichtungen;
  • b)  das Verhältnis der Zusammenarbeit zwischen den Ärzten der Krankenhauseinrichtung und den Ärzten für Allgemeinmedizin. Insbesondere muss der Direktor des Bezirkes garantieren, dass der Arzt für Allgemeinmedizin von der Krankenhausabteilung zum Zeitpunkt der Entlassung den klinischen Entlassungsbericht erhält, welcher die Zusammenfassung des diagnostischen und therapeutischen Ablaufs im Krankenhaus enthält, sowie therapeutische Empfehlungen für die Betreuung zu Hause.

(2) Der Patient muss überdies anlässlich der Entlassung eine erste angemessene Verschreibung von Medikamenten erhalten, um den unmittelbaren Bedarf sofort abzudecken.

(3) Auf jeden Fall kann der Arzt für Allgemeinmedizin im Interesse des eigenen Patienten, falls er es als zweckmäßig erachtet, alle öffentlichen Krankenhäuser und die vertragsgebundenen Privatkrankenhäuser aufsuchen, auch um vorzeitige Entlassung zu vermeiden, die zu einer übermäßigen Belastung in der Betreuung in der Wohnung des Patienten nach sich ziehen würden.

(4) Um den Zugang gemäß Absatz 1, Buchstabe a) und Absatz 2 zu begünstigen, stellen die Direktoren der Bezirke sowie die Direktionen der Vertragskrankenhäuser eigene Parkplätze zur Verfügung.

Art. 31 (Pharmazeutische Betreuung und Vordrucke)

(1) Die Verschreibung von Medikamenten erfolgt nach Menge und Qualität, gemäß Wissen und Gewissen mit den von den geltenden Gesetzen festgesetzten Modalitäten unter Befolgung des gesamtstaatlichen Arzneimittelverzeichnisses, so wie es vom Artikel 8, Absatz 10, des Gesetzes vom 24.12.1993, Nr. 537 und folgenden Ergänzungen und Abänderungen neu klassifiziert wurde; dies fällt in die Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin mit Festbetrag des Entgeltes.

(2) Der Arzt kann die pharmazeutische Verschreibung, oder die Erneuerung derselben, auch in Abwesenheit des Patienten vornehmen, wenn seines Erachtens die Visite nicht notwendig ist.

(3) Die diesen Vertrag unterzeichnenden Vertragspartner können auf Landesebene Versuche betreffend die Modalitäten und Verfahren durchführen und zwar einschließlich der Vielfachverschreibung unter Beachtung der Kostengrenzen und der auf gesamtstaatlicher Ebene diesbezüglich geltenden Bestimmungen, die geeignet sind, die Obliegenheiten der Ärzte zu beschleunigen und die Unannehmlichkeiten der Bürger zu lindern und um eine bessere Sammlung der Daten zu gestalten.

(4) Auf dem Rezept verzeichnet der Arzt gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen das Recht auf Befreiung von der Zahlung des Tickets. Allfällige besondere Modalitäten zur Anmerkung des Rechts auf Befreiung oder nicht und anderen notwendigen Anmerkungen, auch bezogen auf besondere örtliche Methoden der Datenerhebung, werden von der Landesregierung nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen der Ärzte für allgemeine Medizin festgelegt.

(5) Die Notwendigkeit der Verabreichung von Verbandsmaterial und Heilbehelfen laut Landesgesetz 3. Jänner 1986, Nr. 2 in geltender Fassung, sowie von Heilbehelfen für Diabetiker wird vom behandelnden Arzt einmal im Jahr dem Bezirk vorgeschlagen. Die Verabreichung und die entsprechende eventuelle Aufteilung wird vom Bezirk gemäß den von der Provinz festgelegten Organisationsmodalitäten verfügt.

(6) Im Falle therapeutischer Dringlichkeit oder Notwendigkeit wird die pharmazeutische Verschreibung auch von den bediensteten Ärzten und von den intern konventionierten Fachärzten vorgenommen. Bei der Entlassung aus Krankenhausstrukturen oder nach einer fachärztlichen Visite ist es Aufgabe des Krankenhausarztes oder des konventionierten Facharztes, eine eigene Verschreibung für die zur Behandlung des Patienten für notwendig erachteten Medikamente auszustellen, im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die Medikamentenverschreibung.

(7) Der Arzt für Allgemeinmedizin ist nicht zur Umschreibung der pharmazeutischen Verschreibung verpflichtet, die sich aus sanitären Leistungen ergeben oder damit zusammenhängen, die von anderen Ärzten erbracht wurden.

Art. 32 (Anträge um fachärztliche Untersuchungen, Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen oder für Thermalkuren)

(1) Falls er es für notwendig erachtet, stellt der Arzt einen Antrag für eine fachärztliche Untersuchung oder Leistung oder einen Vorschlag für eine Krankenhauseinlieferung oder für Thermalkuren aus.

(2) Der Antrag für eine Untersuchung oder fachärztliche Visite muss mit der Diagnose oder dem diagnostischen Verdacht versehen sein. Derselbe kann den Antrag für ein fachärztliches Konsilium gemäß der vom Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beinhalten.

(3) Der Arzt kann den Antrag oder die Verschreibung fachärztlicher Untersuchungen auch in Abwesenheit des Patienten vornehmen oder erneuern, falls er eine Visite des Patienten als für nicht notwendig erachtet. Diese Verschreibungen fallen in die Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin mit Festbetrag des Entgeltes.

(4) Der Facharzt formuliert eine erschöpfende Antwort auf die diagnostische Frage mit dem Vermerk "an den behandelnden Arzt", wobei er die Therapie verschreibt und auf die allfällige Nützlichkeit nachfolgender fachärztlicher Kontrollen hinweist.

(5) Falls der Facharzt weitere Untersuchungen für die Antwort auf die Frage des behandelnden Arztes als für notwendig erachtet, stellt er direkt die entsprechenden Anträge aus.

(6) Die Betreuten haben zu den öffentlichen Einrichtungen ohne den Antrag des behandelnden Arztes für folgende Fachgebiete Zugang: Zahnheilkunde, Gynäkologie, Kinderheilkunde, Psychiatrie und Augenheilkunde, beschränkt auf die optometrischen Messungen.

(7) Hinsichtlich der Beziehungen zu den Fachärzten erlässt die Provinz Bestimmungen für die direkte Verschreibung auf dem Landesrezeptblock von Seiten des Facharztes, allfälliger Voruntersuchungen vor den instrumentellen Untersuchungen, die für die Beantwortung der gestellten diagnostischen Frage notwendig sind, der Voruntersuchungen vor Krankenhauseinlieferungen und chirurgischen Eingriffen, sowie des Antrags der Leistungen, die innerhalb von 30 Tagen ab der Entlassung durchzuführen sind. Die späteren programmierten Kontrollen sind dem Arzt für Allgemeinmedizin vorzuschlagen.

(8) Die Bestimmungen gemäß vorhergehendem Absatz sind zu beachten, auch zwecks Anwendung der Abkommen betreffend die Abkommen über die Kostenbegrenzungen.

(9) Der Vorschlag für eine gewöhnliche Krankenhauseinlieferung muss mit einem eigenen vom behandelnden Arzt ausgefüllten Blatt (Anhang C) versehen sein, welches die Daten des Patienten enthält, welche dem individuellen Sanitätsblatt zu entnehmen sind.

(10) Der Vordruck gemäß Artikel 31 wird vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 33 auch für die Bescheinigungen dieses Vertrags, für die Vorschläge für Krankenhauseinlieferung und für Thermalkuren und für die Anträge für fachärztliche Leistungen verwendet. Er wird auch für die Anträge für Transporte mit Ambulanzwagen, auf denen der Arzt, unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, die Diagnose des Patienten vermerkt.

(11) Der Arzt für Allgemeinmedizin ist nicht verpflichtet, die Laborproben und instrumentaldiagnostischen Untersuchungen, die Krankenhauseinlieferungen, die fachärztlichen Untersuchungen, die Medikamente und die Vorschläge für Thermalkuren, die mit von anderen als den Wahlärzten ausgeführten sanitären Leistungen zusammenhängen oder davon abhängen, umzuschreiben.

Art. 33 (Krankheitsbescheinigungen für die Arbeitnehmer)

(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, und gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 23. April 1981, Nr. 155, werden vom Vertrauensarzt des Arbeitnehmers unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke ausgestellt.

(2) Die Bescheinigungen betreffend die Abwesenheit vom Arbeitsplatz, welche von anderen Ärzten als den Ärzten für Allgemeinmedizin ausgestellt werden, egal ob sie zum öffentlichen Dienst gehören oder Freiberufler sind, sind zum Zwecke der Rechtfertigung der Abwesenheit des Arbeitnehmers aus Krankheitsgründen gültig, sofern sie die Daten zur Identifizierung des Arztes und des Arbeiters und die Prognose enthalten, so wie dies im Rundschreiben des NISF 99/96 vom 13.05.1996 vorgesehen ist.

(3) Die Bescheinigungen betreffend Abwesenheiten vom Arbeitsplatz, die von anderen als den Wahlärzten ausgeführten sanitären Leistungen abhängen oder damit zusammenhängen, stehen nicht dem Arzt für Allgemeinmedizin zu, der zur Umschreibung nicht verpflichtet ist, weil dies nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, die zweckmäßigen Initiativen zu ergreifen, die geeignet sind, diese Bescheinigungen hinsichtlich aller Wirkungen auch für alle öffentlichen Körperschaften gültig zu erklären.

Art. 34 (Programmierte Betreuung zugunsten gehunfähiger Betreuter)

(1) Die programmierte Betreuung artikuliert sich in drei Arten von Eingriffen:

  • a)  programmierte Hausbetreuung gegenüber den gehunfähigen Patienten;
  • b)  integrierte Hausbetreuung;
  • c)  Betreuung für Patienten, die Insassen geschützter Einrichtungen und Gemeinschaften sind;

(2) Die Erbringung der Betreuung im Rahmen der Institute gemäß Absatz 1 wird von den unter den Anhängen der Buchstaben D, E und F dieses Vertrags angeführten Protokollen geregelt.

Art. 35 (Gruppenmedizin)

(1) Um ein höheres Niveau der Leistungen zu erreichen und um die Beziehungen zwischen dem Bürger und dem Arzt, auch über die Beschleunigung der Verfahren des Zugangs zu den verschiedenen Diensten des Bezirks, zu erleichtern, können die eingetragenen Ärzte unter sich Arten von Gruppenarbeit auf der Grundlage eines Reglements vereinbaren und verwirklichen, welche von folgenden Grundsätzen und organisatorischen Kriterien inspiriert ist:

  • a)  die Vereinigung ist frei, freiwillig und paritätisch;
  • b)  das Abkommen zur Errichtung der Gruppenmedizin wird frei unter den teilnehmenden Ärzten vereinbart und beim Bezirk und bei der Ärztekammer hinterlegt; die an der Gruppenmedizin teilnehmenden sind verpflichtet, den in ihren Listen eingetragenen Bürgern die Formen und organisatorischen Modalitäten der Vereinigung durch ein in der Praxis auszuhängendes Informationsblatt mitzuteilen, auch um die Nutzung der angebotenen Dienste zu erleichtern;
  • c)  der Gruppe können neben den Ärzten, welche ausschließlich die Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin ausüben, auch Ärzte angehören, die andere Tätigkeiten, ausüben, die mit dem Vertragsverhältnis eines Arztes für Allgemeinmedizin vereinbar sind, sowie die Ärzte, welche eine freiberufliche Tätigkeit bis zu 5 Stunden pro Woche ausüben;
  • d)  die Gruppenmedizin hat einen einzigen Sitz, welcher eine oder mehrere Arztpraxen umfassen kann, welche sich alle im selben Gebäude befinden müssen; davon unbeschadet bleibt die Möglichkeit dass die einzelnen Ärzte in anderen Praxen desselben Einzugsgebietes tätig sind, aber während zusätzlichen Stunden zu jenen, die für den Hauptsitz der Gruppenmedizin vorgesehen sind;
  • e)  zur Gruppe gehören nicht weniger als zwei und nicht mehr als acht Ärzte für Allgemeinmedizin;
  • f)  jeder Arzt kann nur an einer Gruppe teilnehmen;
  • g)  jeder Teilnehmer an der Gruppe übt seine Ambulatoriumstätigkeit auch gegenüber den Betreuten der anderen Ärzte der Gruppe aus, auch mittels gegenseitigem Zugang zu den Informationsinstrumenten eines jeden Arztes, immer unter Beachtung der Grundprinzipien des Vertrauensverhältnisses und der freien Wahl durch den Betreuten;
  • h)  es müssen Regelungen über die Durchführung der Sonderleistungen innerhalb der Gruppe vorgesehen werden;
  • i)  die Aufteilung der Stundenpläne der Anwesenheit der einzelnen Ärzte am Sitz der Gruppenmedizin muss vorsehen, dass jeder derselben für wenigstens vier Tage pro Woche anwesend ist, wenn er sich am fünften Tag mit anderen vom Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten beschäftigt, wie Konsilien mit Fachärzten, Besuch von Krankenhauspatienten, Betreuung von gehunfähigen Betreuten, usw.; andernfalls muss die Anwesenheit an fünf Tagen in der Woche gewährleistet werden;
  • j)  auf jeden Fall muss die Betreuung in der Arztpraxis für wenigstens 4 Stunden pro Tag im Fall von 2 zusammengeschlossenen Ärzten, 6 Stunden pro Tag im Fall von 3 zusammengeschlossenen Ärzten und 8 Stunden pro Tag im Fall von 4 oder mehr zusammengeschlossenen Ärzten gewährleistet werden. Die Anwesenheit der Ärzte in der Praxis sowie die Öffnungszeiten derselben müssen ausgewogen auf Vormittag und Nachmittag aufgeteilt werden. Zweimal pro Woche garantiert die Gruppenmedizin, dass die nachmittägliche Schließung nicht vor 19.00 Uhr erfolgt. Unter Nachmittag versteht man den Zeitraum von 14.00 bis 20.00 Uhr;
  • k)  jedem Arzt der Gruppe werden die Entgelte für jene Versicherten ausgezahlt, die bei ihm eingetragen sind;
  • l)  innerhalb der Gruppe dürfen ohne die vorherige Einwilligung des Arztes, der die Arztwahl erhält, unbeschadet in jedem Fall die Möglichkeit des Bürgers eine andere Wahl im selben Einzugsgebiet vorzunehmen;
  • m)  innerhalb der Gruppe kann das Prinzip der internen Rotation für jede Art Vertretung angewandt werden, auch was die Teilnahme an Kongressen, Fortbildungskursen oder permanenter Fortbildung usw. angeht, und zwar zwecks Begünstigung einer konstanten Anhebung der Professionalität;
  • n)  die Aufteilung der Verwaltungsspesen der Haupt-Arztpraxis und der allfälligen peripheren Praxen wird frei unter den Mitgliedern der Gruppe vereinbart.

(2) Die Entgelte betreffend die Gruppenmedizin werden in der Höhe und mit den Fälligkeiten laut Artikel 42, Absatz 5, Buchstabe h) geleistet.

Art. 36 (Vernetzte Medizin)

(1) Über die Gruppenmedizin hinaus ist die Vernetzte Medizin vorgesehen, für welche dieselben Bedingungen wie für die Gruppenmedizin gelten, mit Ausnahme der in den Buchstaben d) und e) des Artikels 35 angeführten Bedingungen.

(2) Die vernetzte Medizin ist gekennzeichnet durch:

  • a)  die räumliche Verteilung der Praxen der Allgemeinmediziner in Kohärenz mit der territorialen Gliederung des Einzugsgebietes, ohne an einen einzigen Sitz gebunden zu sein.
  • b)  die Handhabung des informatisierten individuellen Gesundheitsblattes durch Computerprogramme, die miteinander kompatibel sind;
  • c)  die Vernetzung der Arztpraxen mit Informatiksystemen, die den Zugang zu den Informationen betreffend die Betreuten der Mitglieder der Vereinigung ermöglichen;
  • d)  die Anzahl der Ärzte der Vereinigung, wobei diese nicht größer als vier sein darf.

(3) Die Entgelte betreffend die vernetzte Medizin werden in der Höhe und mit den Fälligkeiten laut Artikel 42, Absatz 5, Buchstabe h) geleistet.

Art. 37 (Sozio-betreuungsmäßige Eingriffe)

(1) Falls er es für notwendig erachtet, meldet der Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund der Kenntnis des anamnestischen Gesamtbildes des Betreuten, welches sich aus der verlängerten Beobachtung desselben in Bezug auf die familiäre Situation, bezogen außer auf die gesundheitlichen Bedingungen auch auf jene sozialer und wirtschaftlicher Art, ergibt, an die territorialen Sozialdienste das Erfordernis besonderer sozio-betreuungsmäßiger Eingriffe. Diese Tätigkeit fällt in die Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin mit Festbetrag des Entgeltes.

Art. 38 (Beziehungen zu den Diensten der Betreuungskontinuität)

(1) Der Arzt für Allgemeinmedizin beurteilt gemäß Wissen und Gewissen die Zweckmäßigkeit, kurze erläuternde Notizen jener Betreuten zu hinterlassen, deren besondere physio-pathologischen Bedingungen eine allfällige Umsicht bei der Durchführung der dringenden Eingriffe durch die Ärzte des Dienstes für die Betreuungskontinuität empfehlen. Diese erläuternden Notizen fallen in die Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin mit Festbetrag des Entgeltes.

Art. 39 (Gelegentliche Visiten)

(1) Die Ärzte für Allgemeinmedizin sind verpflichtet ihre Tätigkeit in direkter Betreuungsform nur gegenüber den Betreuten auszuüben, die sie vorher gewählt haben.

(2) Die Ärzte leisten ihre Tätigkeit auch zu Gunsten der Bürger, die ärztliche Betreuung für unaufschiebbare sanitäre Leistungen benötigen.

(3) Die Visiten gemäß Absatz 2, die innerhalb des Zeitraumes der Vertragstätigkeit angefordert werden, u. z. von Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr und an den Vorfeiertagen unter der Woche von 8.00 bis 10.00 Uhr, werden direkt vom Betreuten zu folgenden allumfassenden Tarifen vergütet:

  • -  Visite in der Arztpraxis: bis zu Euro 40,00
  • -  Visite in der Wohnung des Betreuten: bis zu Euro 60,00
  • -  Eventuelle während des Zeitraumes von 20.00 bis 8.00 Uhr angeforderten Visiten werden direkt vom Betreuten zu einem Tarif von bis zu höchstens 80,00 Euro bezahlt.

(4) Der Arzt ist verpflichtet, den Betreuten vorher über die Tarife zu seinen Lasten, sowie über eventuelle Alternativen zu informieren.

(5) Allfällige Visiten zugunsten von Bürgern im Kindesalter, die in der Provinz Bozen wohnhaft sind und nicht in die Verzeichnisse des Arztes für Allgemeinmedizin eingetragen sind, werden direkt vom Betreuten mit den von Absatz 3 vorgesehenen Tarifen entgolten, falls dieselben von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen unter der Woche und zum Tarif von 65,00 Euro falls dieselben in den übrigen Zeiträumen beantragt werden.

(6) Die allfälligen Zusatzleistungen gemäß Anhang B, die an die in Absätzen 2 und 5 genannten Personen erbracht werden, werden vom Arzt mit seinem Bezirk verrechnet.

(7) Die Entgelte gemäß diesem Artikel kommen ab dem 1. Jänner 2008 zur Anwendung.

(8) In Abweichung zu dem, was vom dritten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, kann, gemäß den geltenden Bestimmungen, der ausländische Bürger, der die europäische Krankenversicherungskarte vorweist, die vom Landesgesundheitsdienst vorgesehenen Leistungen, gemäß den in nachfolgenden Absätzen 9, 10 und 11 vorgesehenen Modalitäten, in Anspruch nehmen.

(9) In diesem Fall lastet der Arzt dem Eintragungsbezirk die vorgenannten Leistungen an, wobei, gemäß den Richtlinien des Bezirkes, die Daten der europäischen Krankenversicherungskarte, die meldeamtlichen Daten des Anspruchsberechtigten und die Art der durchgeführten Leistung anzugeben sind.

(10) Wo kein ärztlicher Touristendienst eingerichtet ist, werden dem Arzt, außer den allfälligen Zusatzleistungen gemäß Anhang B, folgende Entgelte zuerkannt:

  • -  Euro 40,00 für die Visiten in der Arztpraxis und Euro 60,00 für die Visiten in der Wohnung des Patienten;
  • -  Euro 80,00 für die während des Zeitraumes von 20.00 bis 8.00 Uhr angeforderten Visiten.

(11) Dort wo ein ärztlicher Touristendienst eingerichtet ist, werden allfällige Leistungen, die in den Zeiträumen der normalen Vertragstätigkeit oder während der ärztlichen Betreuungskontinuität beantragt werden, direkt vom Betreuten gemäß freiberuflichem Tarif abgegolten. Dies gilt auch für jedwede Leistung die ohne Vorlegung des vorgeschriebenen Dokuments, welches Anrecht auf die sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes gibt.

(12) Der Arzt ist verpflichtet, den Verschreibungs-Vorschlags-Vordruck zu verwenden und alle für die Identifizierung des Betreuten notwendigen meldeamtlichen Daten anzugeben.

Art. 40 (Freiberuf)

(1) Unbeschadet dessen, was vom Artikel 4, Absatz 2, vorgesehen ist, können die in die Verzeichnisse eingetragenen Ärzte über die von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben hinaus freiberufliche Tätigkeit auch gegenüber den eigenen Versicherten ausüben und zwar nach vorherigem informierten Einverständnis.

(2) Die freiberufliche Tätigkeit betreffend ärztliche Leistungen, die nicht in den Bereich der Allgemeinmedizin fallen, muss während anderen Stundenplänen als jenen, die für die Abwicklung der Vertragstätigkeit mitgeteilt worden sind, ausgeübt werden.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 39, muss der Arzt für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten ausgeübte freiberufliche Tätigkeit den privaten Rezeptblock verwenden. Die Leistungen, die in freiberuflicher Form begonnen werden, müssen als solche abgeschlossen werden.

(4) Die strukturierte gelegentliche freiberufliche Tätigkeit darf sich nicht nachteilig auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Pflichten des Arztes in der Praxis und am Wohnsitz des Patienten auswirken.

Art. 41 (Mitteilungen an die Öffentlichkeit)

(1) Der Bezirk bemüht sich über Pressemitteilungen und eigene Informationsbroschüren, die Nutznießer über den Inhalt dieses Vertrags zu informieren und zwar mit besonderem Augenmerk auf die Durchführung der ambulanten Visiten, die in der Regel mit Vormerkung zu erfolgen haben, auf die Rechte/Pflichten des Arztes für die Grundversorgung und des Bürgers und auf die Gewährung der kostenlosen und der Leistungen gegen Bezahlung.

(2) Im Wartesaal müssen das Verzeichnis der allfälligen Leistungen gegen Bezahlung und die diesbezüglichen Tarife, sowie das Verzeichnis der wichtigsten Rechte und Pflichten des Arztes und des Patienten, ausgehängt werden.

Art. 42 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Die wirtschaftliche Behandlung der Ärzte für Allgemeinmedizin ist zusammengesetzt:

  • a)  dem jährlichen Festbetrag des Entgeltes ("Berufshonorar");
  • b)  dem variablen Betrag des Entgeltes (verschiedene Zulagen und Vergütungen).

(2) Der jährliche Festbetrag pro Betreutem zum 31. Dezember 2007 ist in der Anlage A angeführt. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2008 wird dieser Festbetrag im Ausmaß der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) für das zweite Halbjahr 2007 errechneten Inflationsrate angehoben.

(3) Zusätzlich zum Festbetrag gemäß Absatz 2 erhält der Arzt für jeden Betreuten, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, ein zusätzliches Jahresentgelt von Euro 15,83, unabhängig vom Doktoratsalter.

(4) Variable Quote des Entgelts:

Für die Ärzte für Allgemeinmedizin wird die variable Quote des Entgelts pro Betreuten in folgende Entgeltsteile aufgeteilt:

  • a)  Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen;
  • b)  Entgelte für programmierte Betreuung für gehunfähige Betreute und für die integrierte Betreuung;
  • c)  Erhöhungen für benachteiligte Gebiete;
  • d)  Zulage für Informatikmitarbeit;
  • e)  Zulage für Arztpraxis–Mitarbeiter;
  • f)  Zweisprachigkeitszulage;
  • g)  Vergütung für Zielvorhaben;
  • h)  Entgelte für Tätigkeit in Form einer Vereinigung.

(5) Ab 1. Jänner 2008 wird der Betrag der verschiedenen in Absatz 4 genannten Entgelte wie folgt festgesetzt:

  • a)  Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen.
    Den Ärzten stehen die Entgelte für die allfälligen gelegentlichen Visiten gemäß Artikel 39 und die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B) zu.
  • b)  Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung an gehunfähige Betreute gemäß Artikel 34, Absatz 1, Buchstaben a), b) und c); die entsprechenden Beträge sind in den Protokollen unter den Anhängen D), E) und F) dieses Vertrags angegeben. Das Gesamtausmaß der entsprechenden Ausgaben wird jährlich von der Landesregierung nach vorheriger Vereinbarung mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften festgelegt, wobei die vom Landesgesundheitsplan festgelegten zu erreichenden Zielvorhaben und die effektiv erreichten Zielvorhaben, zu berücksichtigen sind. Die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B und die Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung der gehunfähigen Patienten gemäß Anhänge D), E) und F) dürfen auf keinen Fall 100 Prozent des jährlichen Festbetrages des Entgeltes übersteigen. Die Entgelte der Anhänge D) und E) werden nach vorheriger Ausfüllung der Vordrucke 03.90.023 -11/95 -C.S./382 oder gleichwertiger Vordrucke ausgezahlt werden.
  • c)  Erhöhungen für sehr benachteiligte Gebiete
    Für die Abwicklung der Tätigkeit in Gebieten, die von der Provinz als sehr benachteiligt erklärt wurden, gebührt dem Arzt für Allgemeinmedizin bis zum Erreichen von 500 Eingeschriebenen, die in einer als sehr benachteiligtes Gebiet erklärten Gemeinde ansässig sind, für einen Zeitraum von 2 Jahren, eine monatliche Zulage im Ausmaß von Euro 611,86. Nach Erreichung der Anzahl von 500 Eingeschriebenen, die in den Gemeinden ansässig sind, die als sehr benachteiligtes Gebiet erklärt wurden, wird diese Zulage im Ausmaß von 40 Prozent des Berufshonorars gemäß Absatz 1, Buchstabe a) dieses Artikels auf unbestimmte Zeit ausgezahlt. Voraussetzung für den Erhalt dieser Zulage, ist eine angemessene Öffnungszeit in der als sehr benachteiligtes Gebiet erklärten Gemeinde, d. h. ein Minimum von einer Stunde pro 100 Betreute, mit mindestens zwei Zugängen pro Woche in den Gemeinden bis zu 500 Einwohnern und mindestens drei Zugängen in den Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern.
  • d)  Zulage für Informatikmitarbeit
    Die Ärzte welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bereits unbefristet beauftragt sind, sind innerhalb des Jahres 2009 verpflichtet, das individuelle Gesundheitsblatt des Patienten zum ausschließlichen Gebrauch des Arztes mit Informatikgeräten und –programmen zu führen, die für epidemiologische Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten, wenigstens 70 Prozent sowohl der pharmazeutischen Verschreibungen als auch der Vorschläge für Laboruntersuchungen und/oder instrumentaldiagnostischen Untersuchungen auszudrucken. Dem Arzt wird dafür eine monatliche Pauschalzulage von Euro 183,56 nach vorheriger Selbsterklärung im Sinne des DPR 28 Dezember 2000, Nr. 445 – falls diese nicht bereits abgegeben wurde – gewährt. Die Ärzte, welche diese Zulage erhalten, müssen eine E-mail-Adresse haben, die sie dem Bezirk mitteilen. Diese Bestimmungen finden auf jene Ärzte keine Anwendung, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenständlichen Vertrages ein Doktoratsalter von mehr als 30 Jahren haben. Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirk alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Informatikmitarbeit und damit verbundenen Aufgaben und Pflichten ergeben, mitzuteilen.
  • e)  Zulage für Arztpraxis-Mitarbeiter
    Den Ärzten für Allgemeinmedizin, die sich für wenigstens 10 Stunden eines bediensteten Arztpraxis-Mitarbeiters bedienen oder eines nicht abhängigen, von einer Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Mitarbeiters, werden die folgenden Zulagen gewährt:
    • 1)  für einen für wenigstens 10 Wochenstunden beschäftigten Mitarbeiter 2,00 Euro pro Jahr und Betreuten; die Zulage darf in keinem Fall unter 122,37 Euro pro Monat liegen;
    • 2)  für einen für wenigstens 15 Wochenstunden beschäftigten Mitarbeiter 2,50 Euro pro Jahr und Betreuten; die Zulage darf nicht weniger als 183,56 Euro pro Monat betragen;
    • 3)  der Bezug dieser Zulage untersteht einer Selbsterklärung im Sinne des D.P.R. 28. Dezember 2000, Nr. 445, seitens des Arztes und der Einreichung einer Abschrift des Arbeitsvertrags oder einer Erklärung der Dienstleistungsgesellschaft, falls nicht bereits eingereicht. Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirk jegliche Änderung hinsichtlich der Artzpraxis-Mitarbeiter mitzuteilen.
  • f)  Zweisprachigkeitszulage
    Den Ärzten für Allgemeinmedizin, die bereits im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemalige leitende Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Titels sind, oder ab dem späteren Datum des Erwerbs des Nachweises, wird die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80 , in geltender Fassung, im Ausmaß von 206,29 Euro pro Monat zuerkannt.
  • g)  Vergütung für Zielvorhaben
    Die Autonome Provinz Bozen stellt jährlich einen Betrag für Zielvorhaben und Pilotprojekte im Bereich der Allgemeinmedizin zur Verfügung, an denen die Ärzte für Allgemeinmedizin freiwillig teilnehmen können. Dieser Betrag wird von der Provinz im Einvernehmen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen fest-gelegt. Dieser Betrag wird am Anfang des Jahres jedem Bezirk, aufgrund der Anzahl der in den Verzeichnissen der Ärzte für Allgemeinmedizin eingeschriebenen Betreuten des jeweiligen Bezirkes, für die Erreichung von eigenen Zielvorhaben auf Bezirksebene zugeteilt. Die vollständig formulierten Zielvorhaben müssen innerhalb 30. September jeden Jahres beim zuständigen Bezirk, Territoriale Direk-tion, eingereicht werden. In der Regel bestimmt der Beirat gemäß Artikel 9 innerhalb 31. Oktober die im darauf folgenden Jahr zu aktivierenden Zielvorhaben. Diese werden aus jenen des Landesgesundheitsplanes bzw. jenen die vom Bezirk, von den wissenschaftlichen Gesellschaften für Allgemeinmedizin und von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften vorgeschlagen werden, ausgewählt. Diese Zielvorhaben müssen vom Direktor des Bezirkes genehmigt werden. Die erzielten Ergebnisse werden nach Abschluss des Zielvorhabens dem Assessorat für Gesundheitswesen mitgeteilt. Außerordentliche Zielvorhaben können auch außerhalb der vorgesehenen Termine auf der Ebene des Bezirkes vereinbart und aktiviert werden.
  • h)  Entgelte für Tätigkeit in Form einer Vereinigung
    Den Ärzten für Allgemeinmedizin, welche ihre Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin im Sinne des Artikel 35 bzw. in Form der vernetzten Medizin im Sinne des Artikel 36 ausüben, wird zusätzlich ein jährliches Pauschalvergütung für jeden eingeschriebenen Betreuten im Ausmaß von 7,00 bzw. 4,70 Euro zuerkannt. Die Entgelte für die vernetzte Medizin und die Gruppenmedizin sind nicht kumulierbar

(6) Die Entgelte gemäß Absatz 2 (Berufshonorar) und Absatz 3 (Zusatzentgelt für über 75 jährige Betreute) werden monatlich in Zwölfteln ausgezahlt und werden monatlich innerhalb Ende des auf den Zuständigkeitsmonat folgenden Monat überwiesen. Die Entgelte gemäß Absatz 4 und 5 (variable Quoten) werden monatlich innerhalb Ende des zweiten Monats nach dem Zuständigkeitsmonat überwiesen. Die Änderungen der Entlohnung infolge Anreifung des Doktoratsalters werden am 1. des Monats nach jenem der Anreifung durchgeführt. Sämtliche pro Betreutem vorgesehene Jahresentgelte können in Monats- und Tagesraten aufgeteilt werden, wobei das Jahr mit 360 Tagen und der Monat mit 30 Tagen angenommen wird.

Art. 43 (Fürsorgebeiträge und Beiträge für die Kranken- und Unfallversicherung)

(1) Um sich rückwirkend an die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Beitragsprozentsätze anzupassen, wird mit Ablauf 1. Jänner 1999 für die in den Verzeichnissen der Allgemeinmedizin eingetragenen Ärzte ein Fürsorgebeitrag zu Gunsten des zuständigen Vorsorgefonds laut Artikel 9, Absatz 2, Punkt 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 Nr. 349 eingezahlt, und zwar im selben Ausmaß, mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten und Modalitäten, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin vorgesehen sind, wobei die Beiträge auf der Basis sämtlicher vom gegenständlichen Vertrag vorgesehenen Entgelte berechnet werden.

(2) Um die sich aus dem Aufwand der Substitution aufgrund von Krankheit und Unfall ergebenden Nachteile – auch in Bezug auf Schwangerschaft und gemäß den Bestimmungen des Legislativdekretes 151/2001 - auszugleichen, geht mit Ablauf 01.01.2008 zu Lasten des öffentlichen Dienstes ein Beitrag im gleichen Ausmaß wie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Vertragsverhältnisse mit den Ärzten für Allgemeinmedizin vorgesehen, welcher für den Abschluss von eigenen Versicherungen verwendet wird. Der Betrag ist gemäß den Modalitäten laut Artikel 60, Absatz 4 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages zu berechnen, welcher mit Einvernehmen der Konferenz Staat-Regionen vom 23.03.2005 genehmigt wurde. Als Grundlage wird der Festbetrag gemäß Artikel 42, Absatz 1, Buchstabe a) des gegenständlichen Vertrages verwendet.

(3) Mit denselben Fristen, wie sie im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehen sind, überweist der Bezirk die in Absatz 2 genannten Beiträge an das E.N.P.A.M. damit sie diese an die Versicherungsgesellschaft überweisen kann, mit welcher die repräsentativsten Gewerkschaften einen mittels offenem Verhandlungsverfahren entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen haben.

(4) Um die sich aus Unfällen und Krankheit mit bleibender Invalidität und/oder Berufsunfähigkeit ergebenden Nachteile auszugleichen, wird ein spezieller Fonds eingerichtet, welcher aus den freiwilligen Beiträgen der beigetretenen Ärzte gespeist wird.

(5) Nach Anhören des ENPAM nimmt der Bezirk für jeden Arzt, der dem Fonds beigetreten ist, einen fixen Einbehalt vor, und überweist dem ENPAM diese Beiträge gemeinsam mit den anderen an das ENPAM vorgesehenen Überweisungen.

(6) Die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften definieren innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Vertrages die Verfahrensweisen zur Schaffung des Fonds laut Absatz 4.

Art. 44 (Beziehungen zwischen dem Vertragsarzt und der Ärztlichen Leitung des Bezirks)

(1) Der ärztliche Leiter, der gemäß der Landesgesetzgebung in Sachen Organisation des Bezirkes, dem spezifischen Dienst oder jenem vorsteht, der auch die Organisation ärztlicher Grundversorgung umfasst, kontrolliert die korrekte Anwendung der Verträge hinsichtlich der sanitären Aspekte.

(2) Die Vertragsärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter hinsichtlich dessen zusammenzuarbeiten, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist. Diese Tätigkeit fällt in die Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin mit Festbetrag desh Entgeltes.

Art. 45 (Zusätzliche Leistungen und Tätigkeiten)

(1) Nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 10 legt der Landesrat für Gesundheitswesen die Leistungen und die Zusatzleistungen fest, zu deren Ausführung die Ärzte für Allgemeinmedizin frei ihre Bereitschaft erklären können; diese Leistungen werden unter folgenden ausgewählt:

  • -  sanitäre Betreuung der Drogenabhängigen, der Aidskranken und der Geisteskranken;
  • -  Betreuungsprozesse betreffend Sozialkrankheiten (Diabetes, Hochdruck, Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheiten, obstruktive Broncopneumopathien, Asthma, neurologische Krankheiten, usw.);
  • -  Versuchsformen für Telemedizin (Telehilfe, Kardiotelefon, Teleberatung, usw.);
  • -  Teilnahme an den gesamtstaatlichen oder provinzialen Sanitätsinitiativen;
  • -  weitere Zusatzleistungen über jene hinaus, die in der Anhang B), Teil "A" und Teil "B" des Landesvertrags vorgesehen sind;
  • -  Initiativen für die Gesundheitserziehung und Förderung der Gesundheit (Bewegungstätigkeiten, Unfälle im Haushalt und auf der Straße, richtiger Umgang mit Lebensmitteln, Tabakkonsum, Alkoholismus, usw.) gegenüber den einzelnen oder Bevölkerungsgruppen;
  • -  Tätigkeiten für die persönliche Vorsorge oder für Bevölkerungsgruppen, insbesondere gegen die onkologischen Gefahren (Gebärmutter, Brust, Mastdarm, Hautkrebs, usw.), Stoffwechsel- und Kreislaufkrankheiten, auch mittels periodischer Vorladung der gesunden Personen;
  • -  Teilnahme an Verfahren zur Überprüfung der Qualität;
  • -  Abwicklung von Tätigkeiten für epidemiologische Untersuchungen;
  • -  Aktivierung eines integrierten Informationssystems zwischen Ärzten für Allgemeinmedizin, Einrichtungen der Betriebe und allfälligen Datenbanken, für die Verbindung der Arztpraxen mit den einheitlichen Vormerkzentren;

(2) Gleichzeitig mit der Festlegung der Leistungen und Zusatzleistungen gemäß vorhergehendem Absatz definiert das Assessorat für Gesundheitswesen, nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und den territorial zuständigen Bezirken die Zielsetzungen, das Jahresbudget und die Modalitäten der Verteilung desselben an die Ärzte für allgemeine Medizin, die an den ergänzenden Tätigkeiten teilnehmen.

(3) Die Landeskommission gemäß Artikel 10 dieses Vertrags überprüft am Ende die erreichten Ergebnisse und erlässt Bezugsrichtlinien für den darauf folgenden Zeitraum.

(4) Die didaktische und die Tätigkeit als Tutor der Ärzte für Allgemeinmedizin mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß Legislativdekret vom 17. August 1999, Nr. 368 wird gemäß Anhang I) geregelt.

Art. 46 (Innovative Organisationsformen: territoriale Equipes)

(1) Der Bezirk kann - von sich aus und/oder auf Hinweis der Ärzte, die an der Gruppenmedizin teilnehmen – bei freiwilliger Teilnahme der Ärzte die versuchsweise Einführung innovativer und komplexer Organisationsformen (territoriale Equipes) mit hoher interdisziplinärer und berufsübergreifender Integration vorschlagen, welche die Entwicklung von betrieblichen Koordinations- und Integrationsmechanismen ermöglichen und die best möglichen Antworten auf die Gesundheitsbedürfnisse der Betreuten garantieren.

(2) Diese müssen ein wichtiges organisatorisches Instrument der Basismedizin und der anderen Berufsbilder im Sprengel zur Erbringung von wesentlichen und angemessenen Betreuungsstandards und zur Realisierung von spezifischen Betreuungsprogrammen und -projekten auf Staats- Landes- und Betriebsebene sein.

(3) Daran können sowohl Ärzte für Allgemeinmedizin als auch frei wählbare Kinderärzte teilnehmen, welche die Integration mit den anderen Berufsbildern - die zur Betreuungskontinuität zur fachärztlichen Betreuung, zur krankenpflegerischen und Rehabilitationsbetreuung im Ambulatorium und zu Hause, zur sozio-sanitären integrierten Betreuung gemäß den vom Bezirk erarbeiteten und mit diesem vereinbarten Programmen bestimmt sind - garantieren müssen.

(4) Sie sind operative Organisationseinheiten des Sprengels und als solche sind sie vorzugsweise in den Sprengelstrukturen des Bezirks untergebracht, welcher - direkt oder indirekt mittels Vereinbarungen mit anderen Subjekten – die notwendigen Räumlichkeiten Geräte und Personal zur Erreichung der Ziele und Programme des Versuches zur Verfügung stellt, gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu deren Definition, nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen auf eine gesonderte Verhandlung zwischen den teilnehmenden Ärzten und dem Bezirk verwiesen wird.

Art. 47 Wirtschaftliche Behandlung bei Teilnahme an territorialen Equipes

(1) Den Ärzten für Allgemeinmedizin, welche an den versuchsweisen Organisationsformen gemäß Artikel 46 teilnehmen, steht jene wirtschaftliche Behandlung zu, die für die Allgemeinmediziner, welche ihre Tätigkeit als Gruppenmedizin erbringen, vorgesehen ist. Für eventuelle weitere wirtschaftliche Anreize wird auf die Verhandlung mit dem Bezirk verwiesen, welcher hierfür Gelder laut Artikel 42, Absatz 4, Buchstabe G) verwenden kann.

Art. 48 (Betreuungskontinuität)

(1) Zwecks Gewährleistung der Betreuungskontinuität für den ganzen Tag und für alle Tage der Woche, wird dieselbe dadurch verwirklicht, dass telefonische Eingriffe und/oder Hausvisiten für die Dringlichkeiten bei Nacht, an Feiertagen und Vorfeiertagen von 8.00 Uhr am Samstag bis um 8.00 vom Montag, von 10.00 Uhr des Vorfeiertages unter der Woche bis 8.00 Uhr des Tages nach dem Feiertag und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr an allen Werktagen gewährleistet werden.

(2) Dieser Dienst wird von Ärzten für Allgemeinmedizin und anderen Ärzten entweder einzeln, oder in Form einer Ärztevereinigung, durchgeführt, wobei die Organisations- und Betreuungserfordernisse der verschiedenen Einzugsgebiete in Absprache mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen zu berücksichtigen sind.

(3) Der Bezirk kann mit Entscheidung des Bezirksdirektors das für Bozen und die umliegenden Gemeinden vorgesehene System der Betreuungskontinuität auch in anderen Gebieten des Landes einführen.

Art. 49 (Betreuungskontinuität in Bozen und angrenzenden Gemeinden)

(1) In den Gemeinden von Andrian, Bozen Branzoll, Eppan, Jenesien, Kaltern, in der Fraktion Kardaun (Gemeinde Karneid) Leifers, Mölten, Nals, Pfatten und Terlan gewährleistet der Bezirk den Dienst für die Betreuungskontinuität mit Einrichtung eines aktiven ärztlichen Bereitschaftsdienstes, wobei ein allumfassendes Entgelt von Euro 22,35 für jede abgewickelte Tätigkeitsstunde auszuzahlen sind:

(2) Der Dienst der Betreuungskontinuität "in aktiver Form" wird wie folgt geregelt:

(3) Der Bezirk erteilt im Sinne der Artikel 2222 ff. des Zivilgesetzbuches einem Arzt, der in Besitz der Voraussetzungen laut Absatz 19 ist, einen freiberuflichen Auftrag, ohne Unterordnung des Arztes. Der Arzt verpflichtet sich den Dienst der Betreuungskontinuität mittels Telefon, Ambulatoriumstätigkeit und/oder Hausvisiten für die Dringlichkeiten bei Nacht, an Feiertagen und Vorfeiertagen von 8.00 Uhr am Samstag bis um 8.00 vom Montag, von 10.00 Uhr des Vorfeiertages unter der Woche bis 8.00 Uhr des Tages nach dem Feiertag und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr an allen Werktagen zu gewährleisten. Der maximale Turnus beträgt 12 Stunden.

(4) Der beauftragte Arzt muss vom Anfang seines aktiven Bereitschaftsturnus an am Sitz, den ihm der Bezirk zugewiesen hat, anwesend sein. Während des Bereitschaftsturnus führt der Arzt umgehend alle bezüglich des Krankheitsbildes des Patienten für angemessen erachteten Maßnahmen durch.

(5) Alle Anrufe der Nutzer müssen aufgeschrieben werden und liegen in den Akten auf. Für jeden Anruf müssen erhoben werden:

  • a)  Name, Nachname, Alter und Adresse des Betreuten;
  • b)  Personalien des Ersuchenden und dessen eventuelle Beziehung mit dem Betreuten, falls es sich um verschiedene Personen handelt;
  • c)  Anrufzeit;
  • d)  eventuell mitgeteilte Symptome und/oder Diagnose;
  • e)  Zeit der Maßnahme (oder Begründung des Fehlens einer Maßnahme) und Typologie der verlangten und durchgeführten Maßnahme.

(6) Für die erbrachten Leistungen ist der Dienst habende Arzt, zum Zwecke der Garantie der Betreuungskontinuität verpflichtet, in zweifacher Ausfertigung das vom Bezirk zur Verfügung gestellte Informationsformular auszufüllen, wovon eine Kopie für den Vertrauensarzt (oder bei Einlieferung, für die Gesundheitsstruktur) bestimmt ist, welche dem Betreuten ausgehändigt werden muss, während die andere Kopie bei den Akten des Dienstes verbleibt.

(7) Der Arzt verwendet die Rezeptblöcke des Landesgesundheitsdienstes, mit dem Stempel des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, welcher ihm vom Bezirk für die Einweisungen, die Krankheitsbescheinigen für Arbeitnehmer für höchstens 3 Tage, für die Verschreibung von Medikamenten für nicht aufschiebbare Behandlungen gemäß den geltenden Bestimmungen bereitgestellt wird.

(8) Dem Bereitschaftsarzt ist es verboten für die während des Turnus erbrachten Leistungen ein Entgelt, in jedweder Form, zu verlangen oder anzunehmen. Die Feststellung der Übertretung dieses Verbotes bringt den sofortigen Verfall des Auftrags mit sich, unbeschadet jeglicher weiteren Maßnahme, die dem Bezirk zusteht.

(9) Der Direktor des Dienstes für Basismedizin/Gesundheitssprengel oder eine von diesem delegierte Person nimmt aufgrund der Diensterfordernisse und mit einer angemessenen Abwechslung der für diesen Dienst beauftragten Ärzte die Zuweisung der Turnusse vor.

(10) Falls es dem Arzt nicht möglich sein sollte, den ihm zugewiesenen Turnus zu leisten, wird dieser sich persönlich um seine Substitution durch einen der anderen beauftragten Ärzte kümmern, wobei er dem Bezirk dies rechtzeitig mitteilt. Die mangelnde Beachtung dieser Pflicht stellt einen Grund für die sofortige Auflösung der Beauftragung dar.

(11) Der Bezirk stellt dem Arzt die Gegenstände und Geräte zur Verfügung, die zur Ausübung des Auftrages notwendig sind; der Arzt hat die Pflicht diese mit der Sorgfalt des guten Familienvaters zu gebrauchen, wie im Artikel 1804 des Zivilgesetzbuches vorgesehen.

(12) Der Bezirk stellt dem Turnusarzt zur Abwicklung der Hausvisiten den Dienstwagen zur Verfügung.

(13) In den vom Bezirk dem Arzt während der Betreuungskontinuität in Bozen und den angrenzenden Gemeinden zur Verfügung gestellten Dienstwagen wird ein GPS-System zur Verfügung gestellt. Der Bezirk verfügt über die notwendigen Zeiten – in technischer und organisatorischer Hinsicht – um die in diesem Absatz genannten technischen Systeme einzuführen.

(14) Der Bezirk garantiert weiters dass die Dienstsitze des ärztlichen Bereitschaftsdienstes über geeignete Lokale für die Ruhezeiten und den Aufenthalt der Ärzte, sowie über sanitäre Einrichtungen verfügen.

(15) Der Bezirk geht gegenüber jenen Ärzten gemäß dem Verfahren laut Artikel 11 vor, welche die Bestimmungen dieses Vertrages nicht einhalten.

(16) Die beauftragten Ärzte sind dazu verpflichtet, mit den leitenden Strukturen des Dienstes für Basismedizin des Bezirkes in Bezug auf die im gegenständlichen Vertrag vorgesehenen Regelungen zusammenzuarbeiten. Um die Kontinuität der Betreuung und eine wirksame Integration zwischen den Berufsbildern des Territoriums zu gewährleisten, arbeitet der Dienst habende Arzt mit dem Vertrauensarzt und den Einrichtungen des Bezirkes zusammen.

(17) Der Arzt kann von dem mit dem Bezirk abgeschlossenen Vertrag zurücktreten, wobei er eine Vorankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen einhalten muss; die Mitteilung erfolgt mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung.

(18) Der Bezirk garantiert dem Arzt zu den Bedingungen der geltenden betrieblichen "Versicherungspolizze Haftung gegenüber Dritten" die Abdeckung der zivilrechtlichen und beruflichen Haftung des Arztes für Schäden, die dieser - im Rahmen der laut diesem Vertrag geleisteten Tätigkeiten - Dritten nicht vorsätzlich zufügt, wobei die Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht abgedeckt wird.

(19) Der Bezirk verpflichtet sich, im Einvernehmen mit der Ärztekammer die Kriterien für die Erstellung der Rangordnung für die Zuweisung der Aufträge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu erstellen, wobei die Kriterien vor allem beruflicher Natur sein werden (Spezialisierungsdiplome, Dienstzeugnisse, Weiterbildungskurse, usw.)

(20) Den Ärzten im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises der ehemaligen leitenden Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen gebührt ferner die Zweisprachigkeitszulage im Ausmaß von Euro 2,13 pro Stunde. Der monatliche Gesamtbetrag der Zweisprachigkeitszulage darf auf keinen Fall den Betrag der monatlichen Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80 und folgende Änderungen und Ergänzungen überschreiten.

(21) Falls der Bezirk nicht in der Lage ist, dem beauftragten Arzt einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, und der Arzt auf Antrag des Bezirkes ein eigenes Fahrzeug verwendet, gebührt demselben eine Zulage im Ausmaß der Kosten von einem Liter Superbenzin für jede Stunde Tätigkeit, sowie eine angemessene Versicherung des Fahrzeugs.

(22) Um sich rückwirkend an die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Beitragsprozentsätze anzupassen, überweist der Bezirk mit Ablauf 1. Jänner 1999 auf alle Entgelte laut Artikel 58, Absatz 1 des D.P.R. 484/96 und mit Ablauf 01. Jänner 2000 auf die Entgelte laut diesem Artikel mit den Modalitäten, welche die Zuordnung der Summen zum einzelnen Arzt ermöglichen, ein Fürsorgebeitrag zu Gunsten des zuständigen Fürsorgefonds laut Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge 15.10.1976 in geltender Fassung eingezahlt, und zwar im selben Ausmaß, mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin vorgesehen sind.

(23) Ferner überweist der Bezirk mit Ablauf 1. Jänner 2008 auf das allumfassende Stundenentgelt mit den Fristen und Modalitäten laut vorhergehendem Absatz einen Betrag an die Stiftung ENPAM, der dem Prozentsatz des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin entspricht, damit sie diesen an die Versicherungsgesellschaft überweisen kann, mit welcher die repräsentativsten Gewerkschaften einen entsprechenden Versicherungsvertrag gegen den Verdienstausfall des Arztes aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft, auch bezüglich des Gesetzes 379/90, abgeschlossen haben.

Art. 50 (Betreuungskontinuität in den übrigen Sprengeln und Einzugsgebieten)

(1) In den übrigen Sprengeln oder Einzugsgebieten wird die Betreuungskontinuität von Ärzten für Allgemeinmedizin und anderen Ärzten in der Form des Bereitschaftsdienstes in der Wohnung gemäß folgenden Modalitäten abgewickelt:

  • a)  Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen;
  • b)  Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen.

(2) Für die in diesem Artikel genannten Formen der Betreuungskontinuität rufen die Betreuten die Notrufnummer 118 an. Der Dienst habende Angestellte stellt den Anruf zum Arzt für Allgemeinmedizin durch.

Art. 51 (Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen in den übrigen Sprengeln und Einzugsgebieten)

(1) Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen wird folgenderweise abgewickelt:

  • a)  vom einzelnen vertragsgebundenen Arzt für Allgemeinmedizin für die eigenen Betreuten;
  • b)  turnusweise von den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und anderen Ärzten in der Form von Ärztegemeinschaften mit einer Höchstanzahl von 5 Ärzten;

(2) Das gebührende Entgelt beträgt ab dem 1. Jänner 2008:

  • a)  73,42 Euro pro Nacht pro Arzt, falls der Arzt gemäß eigener Entscheidung den Dienst einzeln abwickelt;
  • b)  116,25 Euro pro Nacht pro Arzt, falls es aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, im Sprengel oder Einzugsgebiet die Betreuungskontinuität in der Form von Turnussen zu gewährleisten.
  • c)  Falls der Dienst turnusweise abgewickelt wird:
    Euro 134,61 (2 Ärzte);
    Euro 159,09 (3 Ärzte);
    Euro 183,56 (4 Ärzte);
    Euro 208,02 (5 Ärzten) pro Nacht.

(3) Die eventuellen Zusatzleistungen gemäß Anhang B werden vom Arzt mit seinem Bezirk abgerechnet.

(4) Jeder Arzt für Allgemeinmedizin muss dem Bezirk und dem Dienst 118 rechtzeitig mitteilen, welche Form der Betreuungskontinuität bei Nacht er auszuüben beabsichtigt.

(5) Im Falle der Gewährleistung der Betreuungskontinuität in der Form einer Ärztegemeinschaft regeln die zusammengeschlossenen Ärzte den Dienst und die eigenen Turnusse und geben dieselben dem Dienst 118 bekannt.

(6) Innerhalb des 10. des darauf folgenden Monats wird von der Ärztegemeinschaft dem Bezirk eine Zusammenfassung der von den einzelnen Ärzten geleisteten Turnusse der Betreuungskontinuität mitgeteilt.

(7) Die Entgelte werden in der Regel innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Abwicklung der Tätigkeit der Betreuungskontinuität ausgezahlt.

Art. 52 (Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen in den übrigen Sprengeln und Einzugsgebieten)

(1) In jedem Sprengel oder Einzugsgebiet wird die Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen turnusmäßig –zugunsten der im Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürger kostenlos- von den dort eingeschriebenen Ärzten für Allgemeinmedizin und/oder von anderen Ärzten, die ihre Bereitschaft dazu erklärt haben, abgewickelt, falls es objektiv schwierig ist, die Betreuungskontinuität zu organisieren. Die Bezahlung der Visiten, die von nicht im Landesgesundheitsdienst eingetragenen Bürgern angefordert werden, erfolgt gemäß den in Artikel 39, Absätze 3, 4, 8, 9, 10 und 11 dieses Vertrages vorgesehenen Modalitäten

(2) Mit Ablauf 1. Jänner 2008 beträgt das dem Arzt für Allgemeinmedizin gebührende Stundenentgelt Euro 16,70.

(3) Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B werden vom Arzt mit dem Bezirk verrechnet.

(4) Um sich rückwirkend an die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Beitragsprozentsätze anzupassen, zahlt der Bezirk mit Ablauf 1. Jänner 1999 auf die Entgelte laut Artikel 51 und 52 und eventuelle Entgelte für Zusatzleistungen laut Anhang B) mit den Modalitäten, welche die Zuordnung der Summen zum einzelnen Arzt ermöglichen, einen Vorsorgebeitrag zu Gunsten des zuständigen Vorsorgefonds laut Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialvorsorge 15.10.1976 in geltender Fassung, und zwar im selben Ausmaß, mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin vorgesehen sind.

(5) Der Bezirk überweist an die Stiftung ENPAM mit den Fristen und Modalitäten laut vorhergehendem Absatz auf die Entgelte laut Artikel 51 und 52 einen Betrag, der dem Prozentsatz des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin entspricht, damit sie diesen an die Versicherungsgesellschaft überweisen kann, mit welcher die repräsentativsten Gewerkschaften einen entsprechenden Versicherungsvertrag gegen den Verdienstausfall des Arztes aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft, auch bezüglich des Gesetzes 379/90, abgeschlossen haben.

(6) Die Bezirke teilen dem Notrufdienst 118 die Namen der Turnusärzte mit.

Art. 53 (Versicherung gegen Risiken in Zusammenhang mit den Beauftragungen)

(1) Der Bezirk muss die Ärzte, welche den Dienst der Betreuungskontinuität leisten, gegen die Unfälle die aufgrund der oder bei der im Sinne dieses Vertrages ausgeübten Berufstätigkeit passiert sind, einschließlich – sofern die Tätigkeit in einer anderen als der Wohnsitzgemeinde ausgeübt wird – jener Unfälle, die auf dem Weg zum oder vom Dienstsitz passiert sind, sowie die Schäden, die auf dem Weg zum oder vom Sitz von Komitees oder Kommissionen, die von diesem Vertrag vorgesehen sind, passiert sind.

(2) Der Vertrag wird, ohne Selbstbehalte, für die folgenden Höchstsummen abgeschlossen:

  • a)  775.000,00 Euro im Todesfall oder bei bleibender Invalidität;
  • b)  52,00 Euro täglich bei vorübergehender vollständiger Invalidität, für höchstens 300 Tage.

(3) Die entsprechende Polizze wird abgeschlossen und den unterzeichnenden Gewerkschaften innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages mitgeteilt.

Art. 54 (Betreuung der Touristen)

(1) Die Bezirke aktivieren in den größeren Fremdenverkehrsgebieten in den Zeiträumen größeren Touristenzustroms einen saisonalen Dienst für die ärztliche Betreuung der Touristen (ärztlicher Touristendienst), wobei die Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung Nr. 3788 vom 20.6.1988 und folgende Änderungen und Ergänzungen anzuwenden sind.

(2) Bezüglich der Aufgaben und Pflichten des beauftragten Arztes und die Befugnisse des Bezirkes, gelten die von Artikel 49 für den aktiven Bereitschaftsdienst vorgesehenen Bestimmungen, mit Ausnahme der Absätze 12 und 13.

(3) Der beauftragte Arzt verpflichtet sich, im Namen und auf Rechnung des Bezirkes die für die erbrachten Leistungen vorgesehenen Entgelte einzuheben.

(4) Allfällige beim Arzt für Allgemeinmedizin beantragte Leistungen unterliegen der Regelung der Gelegenheitsvisiten gemäß Artikel 39.

(5) Die zugunsten von Bürgern erbrachten Leistungen, die im Besitz der europäischen Krankenversicherungskarte sind, müssen mit dem Bezirk gemäß den Modalitäten und zu den Tarifen gemäß Artikel 39 verrechnet werden.

Art. 55 Verpflichtung zu den Leistungen

Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen sind gegenüber den Ärzten für Allgemeinmedizin der Provinz Bozen bindend, mit der freien Entscheidung, die von den Artikeln 27, Absatz 2, Buchstaben a) und c), 40, 45, 46, 48, 49, 50, 51 und 52 vorgesehenen Initiativen mitzutragen.

Art. 56 (Nichtanwendung der alten Verträge)

(1) Mit dem Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages werden folgende Verträge nicht mehr angewandt:

  • a)  Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, mit Gültigkeit vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 18. Oktober 1999 Nr. 4504;
  • b)  Zusatzvertrag zum Vertrag auf Landesebene für die Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 17. Januar 2000 Nr. 46

(2) Mit Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages verlieren ihre Wirkung:

  • a)  die Bestimmung aus dem Beschluss der Landesregierung vom 14. April 2003 Nr. 1148 betreffend die Anwendung des Artikel 38, Absatz 1, Buchstabe C) des Landeskollektivvertrages für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, genehmigt mit Beschluss 4504 vom 18. Oktober 1999;
  • b)  die Bestimmung aus dem Beschluss der Landesregierung vom 25. März 2002, Nr. 950 betreffend die Änderung des Verfahrens zur Zuweisung des vom geltenden Vertrag zur Regelung der Beziehungen mit den Allgemeinmedizinern vorgesehenen Betrages für die die Realisierung von Zielvorhaben im Bereich der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 44, Buchstabe G) des Landeskollektivvertrages für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, genehmigt mit Beschluss Nr. 4504 vom 18. Oktober 1999;
  • c)  der Beschluss der Landesregierung n. 641 vom 10.03.2003 " Vergütung der ärztlichen Betreuung der Gäste der Alten- und Pflegeheime – Anwendung des Anhanges G), Absatz 2 des geltenden Arbeitsvertrages der Ärzte für Allgemeinmedizin".

Art. 57 Schlussbestimmungen

Schlussbestimmung Nr. 1: Die Ärzte, die in die Verzeichnisse der Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind und mit dem Bezirk vertragsgebunden sind, werden in ihrem Vertragsverhältnis vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit, bestätigt.

Schlussbestimmung Nr. 2: Falls Streitigkeiten über die Interpretation des gegenständlichen Vertrages oder über Problembereiche betreffend die Anwendung von einigen Regelungen oder Instituten auftreten, treffen sich die unterzeichnenden Parteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen, um die Frage einvernehmlich zu lösen. Zu diesem Zweck übermittelt die interessierte Partei der anderen ein schriftliches Ersuchen mittels eingeschriebenen Briefs. Das Ersuchen muss eine kurze Beschreibung der Sachlage enthalten.

Schlussbestimmung Nr. 3: Die Parteien vereinbaren, dass für die Dauer des gegenständlichen Vertrages bzw. jedenfalls bis zur Neuwahl der Ärztevertreter, die derzeit im Amt befindlichen Ärzte als Mitglieder der Beiräte gemäß Artikel 9 und 10 bestätigt werden.

Schlussbestimmung Nr. 4: Die Vertragspartner stimmen überein, dass hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Artikel 26, Absatz 2, Buchstabe e) von der beantragenden Körperschaft die Art der ausgeübten sportlichen Tätigkeit präzisiert werden muss. Es wird außerdem präzisiert, dass unter dem Begriff "nicht wettkampfmäßige Sporttätigkeit" nicht die Spiel- und spontanen Tätigkeiten (z. B. Schulausflüge und Schulfeste) und die Turnschulstunden fallen; letztere gehören zu den Schulprogrammen und unterliegen einer anderen Regelung.

Schlussbestimmung Nr. 5: Die Vertragspartner vereinbaren, dass das allfällige zeitweilige und gelegentliche, durch technische Probleme bedingte Nichtfunktionieren der Mobiltelefone und/oder Geräte der Telefonanrufbeantworter keinen Grund zur Beanstandung darstellen, sondern ausschließlich einen Grund zur Meldung.

Schlussbestimmung Nr. 6: Die Parteien verpflichten sich, in einem getrennten Vertrag die Modalitäten zur weiteren Informatisierung der Praxen der Ärzte für Allgemeinmedizin und die Verwendungsmodalitäten einer Smart Card durch die Patienten zu definieren.

Schlussbestimmung Nr. 7: Im Sinne von Artikel 42, Buchstabe C) sind folgende Gemeinden sehr benachteiligte Gebiete: Altrei, Truden, Laurein, Proveis, Unsere Liebe Frau im Walde - St. Felix, Moos in Passeier, Prettau.

Art. 58 Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung Nr. 1: Nach mündlicher Anfrage eines Elternteiles oder des gesetzlichen Vertreters an die zuständigen Bezirke, können die Kinder nach Vollendung des sechsten Lebensjahres dem Arzt für Allgemeinmedizin zugeteilt werden.

Übergangsbestimmung Nr. 2: Die Kommission, welche die Beziehungen zwischen der Spitalsequipe und den Ärzten für Allgemeinmedizin regelt, wird im Amt bestätigt.

Übergangsbestimmung Nr. 3: Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass unter die den Ärzten dieses Vertrags anvertrauten Aufgaben nicht die Funktionen eines Leichenbeschauarztes und eines Arztes der Totenpolizei fallen.

ANHANG B (Art. 27 und 39)

Zusätzliche Leistungen

(1) Die zusätzlichen Leistungen, die von den Ärzten für Allgemeinmedizin durchführbar sind, sind jene, die Ende dieses Anhangs B im Tarifverzeichnis angegeben sind. Die Ärzte verpflichten sich, diese Leistungen, in den Arztpraxen oder beim Patienten zu Haus, nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen.

(2) Der Bezirk verpflichtet sich, die Entsorgung des Sondermülls und der gefährlichen Abfälle, die bei der gesundheitlichen Betreuung entstehen, auf eigene Kosten zu übernehmen, wobei die Bedingungen im einzelnen im Rahmen des Beirates gemäß Artikel 9 zu vereinbaren sind.

(3) Wenn vom Tarifverzeichnis nichts anderes angegeben ist, werden die zusätzlichen Leistungen in der Wohnung des Nutznießers oder in der Praxis des Arztes durchgeführt, je nach dem Gesundheitszustand des Patienten.

(4) Für die Durchführung der Leistungen gemäß Punkt 1) muss die Arztpraxis angemessen eingerichtet sein; unbeschadet der Befugnis/Pflicht des Bezirkes, die vorgesehenen Kontrollen über die Eignung des beruflichen Studios durchzuführen, ist der Arzt verpflichtet, eine eigene schriftliche Erklärung auszustellen, in welcher die Leistungen angeführt sind, für deren Durchführung die eigene Praxis mit den entsprechenden notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.

(5) Für die Zahlung der Entgelte für die zusätzlichen Leistungen übermittelt der Arzt innerhalb Ende jeden Monats die Zusammenfassung der im Laufe des vorhergehenden Monats durchgeführten Leistungen. Für jede Leistung muss das Verzeichnis Name, Zuname, Anschrift, Steuernummer und die Unterschrift des Betreuten beinhalten. Eventuelle Zusammenfassungen, die nach dem im ersten Satz dieses Absatzes festgelegten Termin eingereicht werden, werden innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung ausgezahlt.

(6) Dem Arzt gebühren die allumfassenden Entgelte, ausgenommen jene, die unter Buchstabe B) des Tarifverzeichnisses angegeben sind. Unbeschadet dessen, was vom Artikel 4, Absatz 2, vorgesehen ist, dürfen keine Kosten unter jedwedem Titel zu Lasten des Betreuten gehen.

(7) Die Entgelte für die zusätzlichen Leistungen werden innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Einsendung des Verzeichnisses gemäß Punkt 4) ausgezahlt.

(8) Der Bezirk kann, nach positivem Gutachten des Beirates gemäß Artikel 10, welcher außerdem die Höhe der Vergütung festlegt, weitere Zusatzleistungen, die in das Tarifverzeichnis aufzunehmen sind, festlegen.

Tarifverzeichnis der zusätzlichen Leistungen

  • A)  Ohne Genehmigung durchführbare Leistungen         Tarife
    • 1.  Erste Wundversorgung             27,53
    • 2.  Wundversorgung und Naht einer oberflächlichen Wunde     45,87
    • 3.  Weitere Wundversorgung             18,35
    • 4.  Entfernung der Nahtfäden und Wundversorgung       27,53
    • 5.  Katheterisierung beim Mann           36,71
    • 6.  Katheterisierung bei der Frau           18,35
    • 7.  Vordere Nasentamponade             18,35
    • 8.  Infusion (einmalig im Dringlichkeitsfall durchführbar)     27,53
    • 9.  Antitetanus-Impfung             13,76
    • 10.  Desensibilisierende subkutane Injektion (*)         18,35
    • 11.  Rachenabstrich, Entnahme für bakteriologische Untersuchung
      (nur bei nicht gehfähigen Patienten)        9,17
    • 12.  Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Auge       27,53
    • 13.  Entfernung eines Zeruminalpfropfs         13,76
    • 14.  Zyklus von Infusionen (für jede Infusion)         18,35
    • 15.  Zyklus von intravenösen Injektionen (für jede Injektion)     13,76
    • 16.  Nicht obligatorische Impfungen (***)         13,76
    • 17.  Aerosol-Zyklus oder feucht-warme Inhalationen in der Arztpraxis
      (für jede einzelne Leistung) (**)          2,75
    • 18.  Intravenöse Injektion             13,76
    • 19.  Verschreibung und Kollaudierung von Heilbehelfen
      im Rahmen der geltenden Bestimmungen        10,00
    • 20.  Inzision und Entleerung von oberflächlichen Hautansammlungen   45,15
  • B)  Einzelne (für die Abklärung der diagnostischen Fragestellung oder für die Überwachung von Krankheitsbildern) als auch programmierte (im Rahmen eines Projekts, das auf die Durchführung von Leitlinien oder Betreuungsprozessen ausgerichtet ist, oder was auch immer in Zusammenhang mit den vom Artikel 45 vorgesehenen Tätigkeiten vereinbart wird) entgoltene zusätzliche Leistungen. Als Beispiele seien angeführt:
    Alte Menschen:
    • -  psychoeignungsmäßige Tests
    • -  Tests für die Beurteilung von Fähigkeiten und der Sozialisierung
    • -  mündliche und nicht mündliche Tests für die Einsichtsbeurteilung
    •   Vorsorge, frühzeitige Diagnose, Therapie und follow up, von:
    • -  Infektionspathologien: Antitetanus-Gammaglobuline-Injektionen, individuelle Impfungen und Teilnahme an Impfprophylaxe-Aktionen;
    • -  chronische Sozialpathologien (Diabetes, Bluthochdruck, ischämische Kardiopathie, Dyslimäie): EKG, Untersuchung des Augenfundus, Labordiagnostik (Glykämie, Glukosurie auf 24 Stunden, Dosierung des Serumfettgehalts, usw.);
    • -  Neoplasien: Vaginalabstrich für onkozytologische Untersuchungen, Untersuchung auf Blut im Stuhl, Parazentose, Harnblasenkatheterisierung, Harnblasenspülung, einzelne intravenöse Injektionen oder Zyklus (z. B. antiblastische Präparate), einzelne oder ein Zyklus Infusionen und all das, was für Vorsorge- oder therapeutische Zwecke notwendig ist;
    • -  rheumatische und osteoartikuläre Pathologien: Gelenkspunktion, intraartikuläre Injektionen, Jonophorese;
    • -  Pathologie der Atmungswege (Asthma, chronische Bronchitis, Allergien): Spirometrie, desensibilisierende subkutane Injektionen, Aerosolzyklen (***)
    • -  Urogenitale Pathologien und Störungen bei Harnentleerung: Katheterisierung, Prostatamassage, Harnflussbestimmung, Vaginalabstrich für Hormonspiegelbestimmung;
    • -  Patienten die kleinen chirurgischen Eingriffen zu unterziehen sind, oder die jedenfalls Eingriffe der ambulanten kleinen Chirurgie benötigen: Inzision eines Abszesses, Reposition nach Luxation.
      (*) Nur in den mit einem Kühlschrank ausgestatteten Arztpraxen durchführbar.
      (**) Für die Durchführung dieser Leistung muss die Arztpraxis mit geeigneten fixen Geräten ausgestattet sein.
      (***) Mit einer Gesamtermächtigung im Rahmen von Impfungsprogrammen, die auf Landes- oder Bezirksebene angeordnet werden, durchführbar. Für die Aufbewahrung des vom Bezirk gelieferten Impfstoffs muss die Arztpraxis mit einem geeigneten Kühlschrank ausgestattet sein. Über die Ergebnisse der eigenen Mitarbeit an der Impfungsaktion übermittelt der Arzt dem Bezirk einen eigenen Bericht. Die Entgelte für die nicht obligatorischen Impfungen werden bei der Berechnung gemäß Artikel 42, Absatz 5, Buchstabe b) nicht mitgerechnet.

ANHANG C (Art. 32)

Informationsblatt zur Krankenhausaufnahme

Werter Kollege,

Ich überweise hiermit den Patienten Herrn/Frau .......................................................................

...........................................................................................................................................

1. Grund der Einweisung   ...........................................................................................

        ...........................................................................................

      .......................................................................................................

2. Allenfalls durchgeführte Untersuchungen und zur Zeit durchgeführte Therapien

      ...........................................................................................

        ...........................................................................................

        ...........................................................................................

3.Auszug aus dem Patientenblatt  ...........................................................................................

        ...........................................................................................

        ...........................................................................................

        ...........................................................................................

Ich stehe während des Krankenhausaufenthalts nach vorheriger telefonischer Verabredung für weitere Informationen zur Verfügung.

...................................., am .....................................

              Dr. ..................................................

Telefonnummer....................................................

ANHANG D (Artikel 27 und 34)
Programmierte Hausbetreuung zugunsten gehunfähiger Patienten

Art. 1 (Leistungen in der Wohnung des Patienten)

(1) Die programmierte Hausbetreuung gemäß Artikel 34, Absatz 1, Buchstabe a), wird am persönlichen Wohnsitz des gehunfähigen Patienten durch den effektiven periodischen wöchentlichen, fünfzehntägigen oder monatlichen Besuch des Arztes in Bezug auf die allfälligen Erfordernisse des Patienten für folgende Leistungen gewährleistet:

  • -  Überwachung des Gesundheitszustands des Betreuten;
  • -  Kontrolle über die hygienischen Bedingungen und über den Umweltkomfort und diesbezügliche Empfehlungen an den Kranken und an die Familienangehörigen;
    Anweisungen an das Krankenpflegepersonal für die Durchführung der Therapien, die im klinischen Tagebuch zu vermerken sind;
  • -  Anweisungen an die Familienangehörigen, oder an das für die Betreuung bei Tag zuständige Personal, mit besonderem Augenmerk auf die physischen und psychischen Besonderheiten des einzelnen Patienten;
  • -  Angaben über die Nahrungsaufnahme, die auf dem vom Bezirk gelieferten Blatt über die Zugänge zu vermerken sind;
  • -  Zusammenarbeit mit dem Personal der Sozialdienste des Betriebs für die Bedürfnisse des Patienten in den Beziehungen mit der Familie und der Umwelt;
  • -  Vorbereitung und Aktivierung "individueller Programme" für die Vorsorge und Rehabilitation und deren periodische Überprüfung;
  • -  Aktivierung der rehabilitativen Eingriffe;
  • -  Haltung in der Wohnung eines eigenen vom Bezirk gelieferten Blatts über die Zugänge, auf welchem die allfälligen klinischen Überlegungen, die Therapie, die diagnostischen Untersuchungen, die Aufträge für fachärztliche Untersuchungen, die zusätzlichen Leistungen, die Angaben des zu Rate gezogenen Facharztes und all das, was als nützlich und zweckmäßig erachtet wird, zu vermerken sind.

Art. 2 (Aktivierung der Hausbetreuung)

(1) Die Merkmale der dem Eingriff zu unterziehenden Fälle betreffen Patienten, die gehunfähig sind, wie zum Beispiel:

  • a)  permanente Unfähigkeit zu gehen (z. B. sehr alte Menschen mit dem Verlust der Gehfähigkeit, Träger von Prothesen an den unteren Gliedmaßen mit großen Gehschwierigkeiten);
  • b)  Unmöglichkeit, mit normalen Transportmitteln in die Arztpraxis gebracht zu werden (pflegebedürftiger Patient oder Patient, der in einem hohen Stockwerk ohne Aufzug wohnt);
  • c)  Gehunfähigkeit wegen schwerwiegender Pathologien, die in kurzen Abständen Kontrollen erfordern, sowohl in Bezug auf die sozio-umweltmäßige Situation als auch auf das klinische Bild, wie:
    • -  Herzinsuffizienz in fortgeschrittenem Stadium;
    • -  Atmungsinsuffizienz mit schweren funktionellen Einschränkungen;
    • -  Arteriopathie obliterans in den unteren Gliedmaßen in fortgeschrittenem Stadium;
    • -  schwere Artropathie der unteren Gliedmaßen mit schwerer Einschränkung;
    • -  Patienten mit Cerebropathie und hirngeschädigte Patienten schwerwiegender Art;
    • -  Paraplegiker und Tetraplegiker.

Art. 3 (Verfahren für die Aktivierung der Betreuung)

(1) Die Meldung des Falls, der die Hausbetreuung benötigt, kann vom Arzt für Allgemeinmedizin, von den zuständigen Sanitätsdienststellen und Sozialdiensten und von den Familien gemacht werden.

(2) Vorbehaltlich der Pflichten betreffend die Hausvisiten muss der begründete Vorschlag für den Eingriff auf jeden Fall vom Arzt für Allgemeinmedizin mit Angabe der Anzahl der Zugänge formuliert werden.

(3) Im selben sind auch die betreuungsmäßigen Erfordernisse (grundsätzlich) sozio-sanitärer Art sowie die Notwendigkeit allfälliger Unterstützung durch Personal anzugeben.

(4) Um dem Verantwortlichen des Dienstes für Basismedizin oder dessen Delegiertem die Möglichkeit zu geben, schnell das vorgeschlagene Betreuungsprogramm zu vereinbaren, ist es notwendig, dass aus dem Antrag des Arztes für allgemeine Medizin außer der begründeten Diagnose klar jeder weitere allfällige nützliche Hinweis über die objektive Unmöglichkeit des Patienten, sich in die Arztpraxis zu begeben, hervorgeht.

(5) Die Überprüfung des Programms von Seiten des Arztes des Bezirkes muss innerhalb von 15 Tagen ab der gemäß oben angeführten Modalitäten durchgeführten Meldung erfolgen und zwar beim Sprengel, in welchem der Betreute wohnt. Falls die Bestätigung nicht innerhalb des oben angegebenen Termins gegeben wird, gilt das Programm, vorbehaltlich allfälliger nachheriger Kontrollen, hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als genehmigt.

(6) Falls der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin mit dem Programm nicht einverstanden ist, so muss er dies dem Basisarzt rechtzeitig mitteilen, um eventuelle Änderungen am Programm vornehmen zu können. Nach Vornahme dieser Änderungen am Programm wird dieses abermals zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 4 (Beziehungen zum Sprengel)

(1) In Bezug auf den Gesundheitszustand jeder Person und der sich daraus ergebenden sanitären und sozio-betreuungsmäßigen Erfordernisse, die die Hausbetreuung mit sich bringt, vereinbaren der Arzt für Allgemeinmedizin und der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin Folgendes:

  • A)  die Dauer mit dem entsprechenden Datum des Beginns des Zeitraums der Erbringung der programmierten sanitären Hausbetreuung, die jedenfalls ein Jahr nicht überschreiten darf (mit der Möglichkeit der Verlängerung);
  • B)  die fünfzehntägige oder monatliche Wiederkehr der Besuche des Arztes für Allgemeinmedizin des Kranken zu Hause, welche sowohl in Bezug auf die verschiedene Intensität des Eingriffs als auch in Bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustands des Patienten geändert werden kann;
  • C)  die Zeitpunkte der gemeinsamen Überprüfung während des Zeitraums der Aktivierung, um die Eingriffe besser der Person anpassen zu können und zwar in Bezug auf die weiteren krankenpflegerischen, sozialen, fachärztlichen und diagnostischen Untersuchungen, die der Patient benötigt.

Art. 5 (Entgelt)

(1) Dem Arzt für Allgemeinmedizin wird außer der normalen wirtschaftlichen Behandlung ein allumfassendes Entgelt von Euro 30,59 pro Zugang und die Bezahlung der durchgeführten zusätzlichen Leistungen gewährt.

(2) Die Zugänge müssen tatsächlich erfolgen und müssen die vom vereinbarten Programm vorgesehenen Fristen einhalten.

(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet sofort im Falle einer Einlieferung in sanitäre oder soziale Einrichtungen, bei Änderung der Arztwahl, bei Übersiedlung und bei Beendigung der ursprünglich beurteilten klinischen Bedingungen.

Art. 6 (Zahlungsmodalitäten)

(1) Der Arzt meldet dem Bezirk mittels einer eigenen Zusammenfassung, den Vor- und Nachnamen des Betreuten und die Anzahl der vom Arzt, gemäß Vereinbarung, tatsächlich gemachten Zugänge. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt innerhalb von 50 Tagen nach Einreichung der Zusammenfassung, was in der Regel innerhalb des 10. Tages des auf die gemachten Leistungen folgenden Monats zu erfolgen hat. Falls die Zusammenfassung dem Bezirk nach dem 10. des Monats übergeben wird, dann gilt die Abgabe als ob sie im darauf folgenden Monat gemacht worden wäre.

(2) Die Anzahl der vom Arzt gemeldeten Besuche muss zahlenmäßig mit jenen übereinstimmen, die der Arzt auf dem Blatt der Zugänge am Wohnsitz des Patienten vermerkt hat.

(3) Im Falle einer Nichtübereinstimmung gilt die auf dem Blatt der Zugänge aufscheinende Anzahl.

Art. 7 (Dokumentation des Sprengels)

(1) In jedem Sprengelsitz wird ein Faszikel für jeden Arzt für Allgemeinmedizin, der die Leistungen gemäß vorhergehender Artikeln erbringt, geführt.

(2) Im Faszikel befinden sich die Verzeichnisse der betreuten Patienten mit den entsprechenden monatlichen Abänderungen und die Vordrucke für die Hausbetreuung in alphabetischer Reihenfolge.

Art. 8 (Überprüfungen)

(1) Der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin oder sein Delegierter und die Sprengelkoordinatoren können jederzeit in den Wohnungen der Betreuten die Notwendigkeit der aktivierten Eingriffe überprüfen.

(2) Allfällige sich daraus ergebende Initiativen werden vorgeschlagen und in Übereinstimmung mit dem Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführt.

ANHANG E (Artikel 27 und 34)
Integrierte Hausbetreuung

Art. 1 (Gewährleistung der integrierten Hausbetreuung)

(1) Die Ärzte für Allgemeinmedizin garantieren die integrierte Hausbetreuung.

(2) In folgenden Fällen, ist der Arzt, auf Ersuchen, von der Leistung der integrierten Hausbetreuung befreit:

  • a)  Schwerwiegende familiäre und/oder persönliche Gründe, welche beide vom Beirat laut Artikel 9 zu bewerten sind.
  • b)  Gesundheitsgründe
  • c)  Schwangerschaft.

(3) Der Arzt kann höchstens drei Patienten in Form der integrierten Hausbetreuung betreuen, und es kann nicht von ihm verlangt werden, mehr als drei Zugänge pro Tag durchzuführen. Der Arzt und der Bezirk können einvernehmlich von diesen Höchstgrenzen absehen.

Art. 2 (Leistungen)

(1) Die integrierte Hausbetreuung wird mittels Integration von verschiedenen Berufsbildern des Territoriums in einem integrierten Leistungssystem durchgeführt, welches eine allumfassende Antwort auf die Gesundheitsbedürfnisse von nicht autosuffizienten Personen gibt; dabei sind folgende Leistungen zu gewähren:

  • -  Leistungen der allgemeinen Medizin;
  • -  Leistungen der fachärztlichen Medizin;
  • -  krankenpflegerische Hausbetreuung und rehabilitative Leistungen;
  • -  psychologische Leistungen
  • -  Haushaltshilfe von Seiten der Familienangehörigen oder des zuständigen Sozialdienstes;

(2) Wenn ein Arzt für Allgemeinmedizin aus gerechtfertigten Gründen einem seiner Patienten die integrierte Hausbetreuung nicht gewährleisten kann, kann dieser einen anderen Arzt wählen, der bereit ist, diesen Dienst zu erbringen.

Diese Wahl kann vom Patienten in Abweichung zur Höchstgrenze an Arztwahlen vorgenommen werden, unter vorherigem schriftlichen Einverständnis des Arztes, der bereit ist die integrierte Hausbetreuung zu erbringen.

(3) Die Erbringung ist charakterisiert durch das integrierte Zusammenwirken der notwendigen Gesundheits- und Sozialdienste, in Bezug auf die speziellen Bedürfnisse einer jeden Person, um eine Einlieferung zu vermeiden.

(4) Die Betreuung kann aus gerechtfertigten Gründen sowohl vom Arzt für Allgemeinmedizin als auch vom Bezirk mit einer Vorankündigungsfrist von wenigstens 7 Tagen ausgesetzt werden, wobei die sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse des Patienten in jedem Fall gewahrt werden müssen.

Art. 3 (Stufen der integrierten Hausbetreuung)

(1) Die integrierte Hausbetreuung umfasst zwei Stufen. Die integrierte Hausbetreuung der ersten Stufe ist durch das Eingreifen des Arztes für Allgemeinmedizin und eines weiteren Berufsbildes des Sprengels gekennzeichnet. Es ist auch das integrierte Eingreifen eines Mitarbeiters der Sozialdienste des Sprengels vorgesehen, sofern dies für notwendig erachtet wird und der Betreute oder die Familienangehörigen damit einverstanden sind.

(2) Die integrierte Hausbetreuung der zweiten Stufe ist durch das Eingreifen von mehreren Berufsbildern gekennzeichnet, gemäß Arbeits- und Betreuungsprotokollen, die für spezielle Pathologien definiert und zwischen Gewerkschaftsvertretungen, wissenschaftlichen Vertretungen und den Bezirken vereinbart werden.

(3) Die Aktivierung dieser Form von Hausbetreuung bezieht sich auf:

  • -  Enterale Ernährung und parenterale totale Ernährung
  • -  Langzeit-Sauerstofftherapie oder Beatmungs-abhängigkeiten;
  • -  Terminalpatienten;
  • -  akute Gefäßunfälle;
  • -  schwere Frakturen bei alten Menschen;
  • -  akute schwere psychotische Vorfälle;
  • -  Rehabilitation von an Gefäßkrankheiten leidenden Patienten;
  • -  Rehabilitation bei neurologischen Patienten;

(4) Alle Protokolle müssen die organisatorischen und operativen Modalitäten für die geschützte Entlassung aus den Krankenhausstrukturen definieren. Für andere Pathologien können mit demselben Verfahren weitere Arbeitsprotokolle definiert werden.

Art. 4 (Aktivierung der integrierten Betreuung)

(1) Der Arzt für Allgemeinmedizin und der Verantwortliche der Krankenhausabteilung mit angemessener Vorankündigungsfrist in Hinblick auf die Entlassung, die Sozialdienste oder die Familienangehörigen des Patienten teilen die Notwendigkeit der Aktivierung der integrierten Hausbetreuung dem Arzt für Allgemeinmedizin oder dem Verantwortlichen des Dienstes für Basismedizin mit.

(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin und der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin oder eine von diesem delegierte Person vereinbaren die Notwendigkeit und die technischen Möglichkeiten der Aktivierung der integrierten Hausbetreuung.

(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin und der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin oder eine von diesem delegierte Person vereinbaren aufgrund der Arbeits- und Betreuungsprotokolle:

  • a)  die voraussichtliche Dauer des Zeitraums der Erbringung der integrierten Betreuung;
  • b)  die mit den anderen Sanitätsoperateuren vereinbarten Eingriffe;
  • c)  die Eingriffe der Sozialarbeiter, die mit dem Verantwortlichen des Sozialdienstes des Sprengels zu vereinbaren sind;
  • d)  die Wiederkehr der Zugänge des Arztes für Allgemeinmedizin am Wohnsitz des Patienten in bezug auf die Besonderheit des laufenden Krankheitsprozesses und auf die notwendigen sozialen und sanitären Eingriffe, wobei der klinischen Veränderlichkeit jedes Falles Rechnung zu tragen ist;
  • e)  die Zeitpunkte der gemeinsamen Überprüfung innerhalb des Zeitraums der Durchführung des Dienstes.

(4) Der Arzt für Allgemeinmedizin hat im Rahmen des Eingriffsplans:

  • -  die Verantwortung für die Gesundheit des Patienten;
  • -  und führt das vom Bezirk gelieferte Blatt der Zugänge beim Wohnsitz des Patienten, auf welchem die sozialen und sanitären Operateure die eigenen Eingriffe vermerken;
  • -  aktiviert die allfälligen fachärztlichen Beratungen und die programmierten pflegerischen Maßnahmen;
  • -  koordiniert die Beschäftigten, um den Erfordernissen des Patienten zu entsprechen.

Art. 5 (Entlohnung)

(1) Dem Arzt für Allgemeinmedizin wird außer der gewöhnlichen wirtschaftlichen Behandlung ein allumfassendes Entgelt im Ausmaß von Euro 42,82 für jeden Zugang für die integrierte Hausbetreuung der ersten Stufe und Euro 55,00 für jeden Zugang für die integrierte Hausbetreuung der zweiten Stufe und die Bezahlung der eventuell durchgeführten zusätzlichen Leistungen gewährt.

(2) Die Besuche des Arztes in der Wohnung des Patienten müssen tatsächlich erfolgen und es müssen die festgesetzten Fristen eingehalten werden.

(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet im Falle einer Aufnahme in einer sanitären oder sozialen Einrichtung, oder bei Beendigung der anfangs beurteilten klinischen Bedingungen.

(4) Auch die Übernahme des Patienten im Krankenhaus gilt als Zugang.

Art. 6 (Zahlungsmodalitäten)

(1) Der Arzt meldet dem Bezirk mittels einer eigenen Zusammenfassung, den Vor- und Nachnamen des Betreuten und die Anzahl der vom Arzt, gemäß Vereinbarung, tatsächlich gemachten Zugänge.

(2) Die Auszahlung der Leistungen erfolgt innerhalb von 50 Tagen nach Einreichung der Zusammenfassung, was in der Regel innerhalb des 10. Tages des auf die gemachten Leistungen folgenden Monats zu erfolgen hat. Falls die Zusammenfassung dem Bezirk nach dem 10. des Monats übergeben wird, dann gilt die Abgabe als ob sie im darauf folgenden Monat gemacht worden wäre.

(3) Nach Überprüfung der Übereinstimmung zwischen dem vereinbarten Programm und den vom Arzt angegebenen Zugängen werden die Dokumente dem zuständigen Dienst des Bezirkes für die Auszahlung weitergeleitet.

(4) Die Anzahl der vom Arzt gemeldeten Besuche muss zahlenmäßig mit jenen übereinstimmen, die der Arzt auf dem Blatt der Zugänge am Wohnsitz des Patienten vermerkt hat.

(5) Im Falle einer Nichtübereinstimmung gilt die auf dem Blatt der Zugänge aufscheinende Anzahl.

Art. 7 (Dokumentation des Sprengels)

(1) In jedem Sprengelsitz wird ein Faszikel für jeden Arzt für Allgemeinmedizin, der die Leistungen gemäß vorhergehender Artikel erbringt, geführt.

(2) Im Faszikel befinden sich die Verzeichnisse der betreuten Patienten mit den entsprechenden monatlichen Abänderungen und die Vordrucke für die Hausbetreuung in alphabetischer Reihenfolge.

Art. 8 (Periodische Versammlungen)

(1) Der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin oder sein Delegierter beruft trimestral eine Versammlung mit den Sprengelkoordinatoren und den Mitgliedern des Beirats des Bezirkes ein, um die Einheitlichkeit der Zulassungskriterien zu den Behandlungen zu gewährleisten, gemeinsam den Ablauf des Betreuungsprozesses hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Effizienz zu überprüfen, und um für die allfälligen Probleme, die mit der Verwaltung des Vertrags zusammenhängen, die entsprechenden Lösungen untersuchen.

(2) Zu den Sitzungen können die Vertragsärzte für Allgemeinmedizin in Bezug auf einzelne zur Diskussion stehende Betreuungsprobleme eingeladen werden.

(3) Der rechtzeitig verständigte Arzt für Allgemeinmedizin ist verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen, wobei Fristen und Modalitäten zu vereinbaren sind.

Art. 9 (Überprüfungen)

(1) Der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin oder sein Delegierter und die Sprengelkoordinatoren können jederzeit in den Wohnungen der Betreuten die Notwendigkeit der aktivierten Eingriffe überprüfen.

(2) Allfällige sich daraus ergebende Initiativen werden vorgeschlagen und in Übereinstimmung mit dem Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführt.

ANHANG F (Artikel 27 und 34)
Betreuung der Patienten, die Gäste in geschützten Einrichtungen und Gemeinschaften sind

Unter geschützte Einrichtungen versteht man die die Pflegezentren, die Altersheime mit angegliederten Pflegeabteilungen, und die Altersheime gemäß Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18.8.1988, Nr. 33, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, die mit dem Bezirk eine Konvention im Sinne des Artikel 13 des Landesgesetzes 30. Oktober 1973, Nr. 77, in geltender Fassung, abgeschlossen haben.

  • 1)  Für die Schnittstelleneinrichtung zwischen Krankenhaus und Territorium in Sarnthein wird zwischen den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften und dem Bezirk Bozen ein eigener Vertrag auf Bezirksebene abgeschlossen. Bis zur Unterzeichnung des genannten Vertrages kommen weiterhin die Bestimmungen gemäß Anhang F des vorherigen Landeskollektivvertrages zur Anwendung.
  • 2)  Ärztliche Betreuung der Patienten, die im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2961 vom 3. September 2001, in geltender Fassung, als pflegebedürftig erklärt wurden und die Gäste der Pflegezentren, der Altersheime mit angegliederten Pflegeabteilungen und der im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 6 vom 10.1.1994 vertragsgebundenen Altersheime sind.
    Für die ärztliche Betreuung der pflegebedürftigen eingeschriebenen Patienten in Pflegezentren, Altersheimen mit angegliederten Pflegeabteilungen und in gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 6 vom 10. 1. 1994 vertragsgebundenen Altersheimen werden den Ärzten für Allgemeinmedizin, außer der gewöhnlichen wirtschaftlichen Behandlung Euro 39,78 monatlich für jeden Patienten mit mittlerer oder schwerwiegender Autoinsuffizienz und die durchgeführten zusätzlichen Leistungen vergütet.
    Für die nicht gehfähigen Personen, die in Alters- und Pflegeheimen untergebracht sind, welche aber autosuffizient o nur leicht autoinsuffizient sind, kann ausnahmsweise die Ermächtigung zur programmierten Hausbetreuung im Sinne des Anhangs D) des gegenständlichen Kollektivvertrags ersucht werden.
    Falls die ärztliche Betreuung von mehreren Ärzten für Allgemeinmedizin in den genannten Strukturen garantiert wird, wird das entsprechende Monatsentgelt unter denselben, gemäß den zwischen ihnen getroffenen und dem Bezirk mitgeteilten Vereinbarungen aufgeteilt. Die Betreuungszugänge erfolgen nach Bedarf und schließen auch die Besprechungen mit dem Fachpersonal und den Leitern der Strukturen ein.
    An Feiertagen und Vorfeiertagen wird die ärztliche Betreuung vom Dienst für Betreuungskontinuität garantiert.
    Soweit die Ärzte für Allgemeinmedizin bereit sind, die Patienten der obgenannten Strukturen – auch im Städtebereich – in der hier festgelegten Form zu betreuen, wird die oben angeführte Modalität auf Landesebene angewandt.
    Als Alternative zu den Modalitäten laut Punkt 2) des gegenständlichen Anhangs F) kann der Bezirk – nach vorherig Vereinbarung mit dem Pflegezentrum/Altersheim – die von den Gästen mit mittlerer oder schwerwiegender Autoinsuffizienz im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 03.09.2001 Nr. 2961 getroffenen Arztwahlen einseitig suspendieren. In diesem Fall stehen der Festbetrag gemäß Punkt 1 des Artikel 42, der Festbetrag für Betreute über 75 Jahre, das Entgelt für Patienten mit mittlerer oder schwerwiegender Autoinsuffizienz, sowie die Beträge für Zusatzleistungen nicht dem Arzt zu, dessen Wahl suspendiert wurde. Die dadurch eingesparten Mittel werden dazu verwendet vorzugsweise einen oder mehrere Ärzte für Allgemeinmedizin zu beauftragen, der für die Betreuung der Gäste mit mittlerer oder schwerwiegender Autoinsuffizienz sorgt.

ANHANG G (Artikel 5 und 15)

Informationserklärung
(eidesstattliche Ersatzerklärung)

Der unterfertigte Arzt, Dr. ........................................................................................., geboren in ........................................................ am ............................, wohnhaft in ................................... Straße/Platz ......................................... Nr. ............. eingeschrieben bei der Ärztekammer.............. .................................................. der Provinz ............................................................................

erklärt formell

im Sinne und hinsichtlich der Wirkungen des Artikel 47 Absatz 1 des D.P.R. vom 28.12.2000, Nr. 445

1. Inhaber eines Dienstverhältnisses auf Vollzeit, auf Teilzeit, auf bestimmte Zeit, auch als provisorisch Beauftragter oder als Ersatz bei öffentlichen oder privaten Subjekten zu sein - nicht zu sein (1):

Subjekt ........................................................      Wochenstunden..........................

Straße/Platz .........................................................    Gemeinde ..................................

Art des Arbeitsverhältnisses .........................................................................................................

Zeitraum: ab ........................................................

2. Inhaber eines Auftrags als Arzt für Allgemeinmedizin mit einer Höchstgrenze von Nr. .................. an Arztwahlen mit Bezug auf die monatliche Zusammenfassung des Monats ..... ................................ des Bezirks/Betriebs ......................................... zu sein - nicht zu sein (1).

3. Inhaber eines Auftrags als Basiskinderarzt mit einer Höchstgrenze von Nr. .......... Arztwahlen zu sein

- nicht zu sein (1):

Zeitraum: ab ........................................................

4. Inhaber eines Auftrags auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit als interner Ambulatoriumsfacharzt

(2) zu sein - nicht zu sein (1):

Bezirk /Betrieb .................................... Fach ....................................... Wochenstunden ......................

Bezirk/ Betrieb .................................... Fach ....................................... Wochenstunden ......................

5. In die Verzeichnisse der außenkonventionierten Fachärzte (2) eingetragen - nicht eingetragen zu sein (1):

Provinz .................................... Fach .......................................Zeitraum: ab ......................................

6. Ein eigenes Vertragsverhältnis im Sinne von Artikel 8/quinquies des Legislativdekrets Nr. 502/92 eingegangen - nicht eingegangen zu sein (1):

Bezirk /Betrieb ............................................................ Straße/Platz ....................................................

Art der Tätigkeit .................................................................... Zeitraum: ab ........................................

7. Inhaber eines Auftrags für den ärztlichen Bereitschaftsdienst, für die Betreuungskontinuität oder für die Notfallmedizin auf dem Territorium auf unbestimmte Zeit oder befristet in der Provinz................................

oder in einer anderen Region (2) zu sein - nicht zu sein (1):

Region .................................. Bezirk/ Betrieb ............................................ Wochenstunden ...................

in aktiver Form - in Form der Erreichbarkeit

8. In den Kurs für Ausbildung in Allgemeinmedizin oder Spezialisierungskursen gemäß Landesgesetz 15.11.2002 Nr. 14 in die Spezialisierungskurse gemäß Legislativdekrete Nr. 256/1991, Nr. 257/1991, Nr. 368/1999 und Nr. 277/03:

eingeschrieben zu sein - nicht zu sein (1):

Bezeichnung des Kurses ......................................................................................................................

Öffentliche Körperschaft, die ihn durchführt .........................................................................................

Beginn: ab ...................................................

9. Unter jedwedem Titel in und/oder für konventionierte private Einrichtungen, Anstalten oder Institutionen, oder für solche, die Vereinbarungen mit den Bezirken oder mit einem Sanitätsbetrieb im Sinne des Artikel 8/quinquies des Legislativdekrets Nr. 502/92 in geltender Fassung abgeschlossen haben, tätig zu sein - nicht tätig zu sein (1): (2)

Organismus ................................................................... Wochenstunden ............................................

Straße/Platz ................................................... Gemeinde .....................................................................

Art der Tätigkeit ..................................................................................................................................

Art des Arbeitsverhältnisses ..................................................................................................................

Zeitraum: ab ........................................................................................................................................

10. Unter jedwedem Titel in nicht konventionierten oder nicht akkreditierten und der Ermächtigung im Sinne des Artikels 43 des Gesetzes 833/78 unterworfenen privaten Einrichtungen, Anstalten und Institutionen tätig zu sein - nicht tätig zu sein (1). (2)

11. Die Funktionen eines Fabrikarztes (2) oder eines zuständigen Arztes im Sinne des Legislativdekrets 626/94 auszuüben - nicht auszuüben (1):

Bezirk /Betrieb .......................................................................... Wochenstunden .................................

Straße/Platz ................................................... Gemeinde ....................................................................

Zeitraum: ab ......................................................................................................................................

12. Für das N.I.S.F. oder den Bezirk, bei dem er eingeschrieben ist, im Gebiet, in welchem er Arztwahlen erhalten kann, kontrollärztliche Tätigkeiten durchzuführen - nicht durchzuführen (1): (2)

Bezirk........................................................... Gemeinde .....................................................................

Zeitraum: ab ......................................................................................................................................

13. Jedwede direkte oder indirekte Art Mitinteressentschaft mit jedwedem Interessensverhältnis bei Privatkrankenhäusern und pharmazeutischen Industrien zu haben - nicht zu haben (1): (2)

........................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................

Zeitraum: ab ......................................................................................................................................

14. Inhaber oder Teilhaber von Unternehmen zu sein - nicht zu sein (1), die Interessenskonflikte mit dem Vertragsverhältnis mit dem Gesundheitsdienst in sich haben können:

.........................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................

15. Die ordentliche Behandlung oder die Behandlung wegen permanenter Invalidität von Seiten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge zu beziehen - nicht zu beziehen (1):

Zeitraum: ab .......................................................................................................................................

16. Andere Tätigkeiten außer den oben angeführten bei öffentlichen oder privaten Subjekten abzuwickeln - nicht abzuwickeln (1): (es ist jedwede Tätigkeit anzugeben, in den vorhergehenden Punkten nicht enthalten ist; im negativen Fall ist "keine" hinzuschreiben)

...........................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................

Zeitraum: ab ...............................................

17. Inhaber eines Auftrags in der Medizin der Dienste oder in den programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu sein - nicht zu sein (1): (2)

Bezirk/Betrieb ............................................................ Gemeinde ............................................................

Art der Tätigkeit ............................................................... Wochenstunden .............................................

Zeitraum: ab .............................................

18. Unter jedwedem Titel zugunsten jedwedem öffentlichen Subjekts (nicht zu berücksichtigen ist all das, was hinsichtlich der Dienstverhältnisse unter den Nummern 1, 2, 3 oder unter den Nummern 4, 5, 6. oder 7 über Vertragsverhältnisse zu erklären ist) tätig zu sein - nicht tätig zu sein (1):

Öffentliches Subjekt .............................................................................................................................

Straße/Platz ................................................... Gemeinde ......................................................................

Art der Tätigkeit ...................................................................................................................................

Art des Arbeitsverhältnisses ...................................................................................................................

Zeitraum: ab .........................................................................................................................................

19. Nutznießer einer Pensionsbehandlung zu sein - nicht zu sein zu Lasten von (1): (2)

...........................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................

Zeitraum: ab ........................................................................................................................................

Bemerkungen: ......................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................

Ich erkläre, dass die oben angeführten Informationen der Wahrheit entsprechen.

Hochachtungsvoll

Datum ........................................................... Unterschrift ..................................................................

(1) Den nicht zutreffenden Teil durchstreichen

(2) Die verlangten Informationen angeben; falls die Zeilen nicht ausreichen, die Zeilen am Ende des Blatts unter dem Teil "Bemerkungen" verwenden.

Beglaubigung der Unterschrift

Stempel

Im Jahr , am ............... des Monats ............................... ist Herr/Frau ..................................................

.................................................................... erschienen, über dessen/deren Identität ich sicher bin, wegen ............................................................................ der/die, nachdem er/sie von mit über die strafrechtliche Verantwortung bei Falscherklärungen ermahnt wurde, und hat obige Erklärung ausgefüllt und dieselbe in meiner Anwesenheit unterschrieben.

Stempelmarke        Unterschrift des Beauftragten

ANHANG H (Art. 15)
Erstellung der Rangordnungen

Art. 1 (Titel für die Erstellung der Rangordnungen)

(1) Die für die Erstellung der Rangordnungen zu bewertenden Titel sind folgende; neben jedem ist die zugeteilte Punktezahl angegeben:

I. Akademische und Studientitel:

  • a)  Facharztausbildung oder freie Dozentur in Allgemeinmedizin oder im Sinne der geltenden Bestimmungen gleichwertigen Fächern: für jede Facharztausbildung oder freie Dozentur:..............................P. 2,00
  • b)  Facharztausbildung oder freie Dozentur in zur Allgemeinmedizin im Sinne der geltenden Bestimmungen verwandten Fächern: für jede Facharztausbildung oder freie Dozentur:...................................P.0,50
  • c)  Nachweis der Ausbildung in Allgemeinmedizin, oder eines gleichwertigen Titels gemäß Art. 5 des Landesgesetzes vom 22.11.2002, Nr. 14 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen: ..................................................................................................................................P. 12,00

II – Diensttitel

  • a)  Tätigkeit als Vertragsarzt für die Grundversorgung im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes 833/78 und von Artikel 8, Absatz 1, des Legislativdekrets Nr. 502/92 und von Artikel 7/bis des Landesgesetzes 26.08.1993, Nr. 14, einschließlich jener, die als Mitglied einer Ärztegemeinschaft abgewickelt wurde:
    für jeden vollen Monat:........................................................................................P. 0,20
    Die Punktezahl wird auf 0,30 erhöht, falls die Tätigkeit innerhalb der Provinz Bozen abgewickelt wurde;
  • b)  Vertretungstätigkeit des mit dem Landesgesundheitsdienst oder dem staatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Arztes für Grundversorgung nur bei mehr als 100 Versicherten und für Zeiträume von nicht weniger als 5 aufeinander folgenden Tagen (Die Vertretungen infolge von Gewerkschaftstätigkeit des Stelleninhabers werden auch für weniger als fünf Tage bewertet):
    für jeden vollen Monat: ......................................................................................P. 0,20
  • c)  effektiver Dienst mit unbefristeter oder befristeter Beauftragung in der Medizin der Dienste, oder, auch als Vertretung, in den Bereitschaftsdiensten und der Betreuungskontinuität und im "Dienst für Notfallmedizin auf dem Territorium", abgewickelt in aktiver Form: für jeden Monat, gleichgesetzt mit 96 Stunden Tätigkeit: .........................................................................................................................P. 0,20
  • d)  programmierte Tätigkeit in den Diensten auf dem Territorium oder Bereitschaftsdienst oder Dienst für dringende Eingriffe auf dem Territorium in Form der Erreichbarkeit, im Sinne des gesamtstaatlichen oder des Landesabkommens: für jeden Monat, gleichgesetzt mit 96 Stunden Tätigkeit:
    .........................................................................................................................P. 0,05
  • e)  ärztliche Tätigkeit in den Diensten für saisonale Betreuung in den Touristengebieten, die von den Regionen, Provinzen, Betrieben oder Bezirken organisiert werden: für jeden vollen Monat, gleichgesetzt mit 96 Stunden Tätigkeit: ............................................................................................................P. 0,20
    (Für jeden Sonnenmonat können nicht mehr Stunden berücksichtigt werden als die vom gesamtstaatlichen Vertrag für den Bereich vorgesehene Höchstgrenze);
  • f)  Militärdienst (oder Ersatz-Zivildienst), auch als auszubildender Militärarzt und für höchstens 12 Monate, nach dem Erwerb des Doktorats in Medizin:
    für jeden Monat ...................................................................................................P. 0,05
  • g)  freiwilliger Zivildienst aus humanitären Gründen oder Solidaritätsgründen, welcher nach der Erreichung des Doktorats in Medizin geleistet wurde:
    für jeden Monat.....................................................................................................P. 0,10
    Diese Punktezahl wird um 0,20/Monat erhöht sofern der Zivildienst neben einer Beauftragung durch den Bezirk im Sinne dieses Abkommens und, jedenfalls nur für den Zeitraum der mit der Beauftragung zusammenfällt.
  • h)  Tätigkeit als Vertreter eines Basiskinderarztes mit wenigstens 70 Versicherten und für Zeiträume von nicht weniger als 5 aufeinander folgenden Tagen: für jeden vollen Monat: ...........................P. 0,10
  • i)  Tätigkeit als Arzt für die Gesundheitsbetreuung in den Gefängnissen, sowohl bei unbefristeter als auch bei befristeter Beauftragung, für jeden Monat:............................................................... P. 0,20
  • j)  Ambulatoriumsfacharzt im Fach interne Medizin und allgemeiner Ambulatoriumsarzt bei den ehemaligen Krankenkassen, allgemeiner Vertrauensarzt und Ambulatoriumsarzt, konventioniert mit dem Gesundheitsministerium für den Sanitätsdienst zu Gunsten des Schifffahrtspersonals: für jeden Monat:
    ...........................................................................................................................P. 0,05
  • k)  Tatsächlicher Dienst als Arzt für Grundversorgung, in der Betreuungskontinuität, im Dienst für dringende Eingriffe im Territorium, welcher im Sinne des Gesetzes vom 9. Februar 1979, Nr. 38, des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung und des Ministerialdekrets vom 1. September 1988, Nr. 430 in den Staaten der Europäischen Union geleistet wurde:
    für jeden vollen Monat:.........................................................................................P. 0,20

III – Punkte für die Ansässigkeit

  • l)  Zuerkennung von 5 Punkten für all jene, welche in der unbesetzten Ortschaft, für die sie sich bewerben, den Wohnsitz seit zwei Jahren vor Ablauf der Frist zur Einreichung des Gesuches zur Besetzung von unterversorgten Gebieten hatten;
  • m)  Zuerkennung von 20 Punkten an jene Ärzte, die seit wenigstens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Einreichung des Gesuches zur Besetzung von unterversorgten Gebieten in der Provinz ansässig waren;

(2) Bei der Berechnung der Punkte für die Diensttitel wird in folgender Weise vorgegangen: hinsichtlich der Dienste im Bereitschaftsdienst und in der Betreuungskontinuität, im Dienst der saisonalen ärztlichen Betreuung in den Fremdenverkehrsgebieten, in der Medizin der Dienste und in den programmierten Tätigkeiten, kann für jeden Sonnenmonat nur eine Anzahl bis zu höchstens 96 Stunden berücksichtigt werden; falls der Arzt über mehrere Monate weniger als 96 Stunden leistet, werden diese Stunden zusammengezählt und durch 96 geteilt, falls die Reststunden mehr als 48 Stunden betragen, werden dieselben als voller Monat bewertet.

(3) Hinsichtlich der anderen Diensttitel, werden die im Laufe des Jahres geleisteten Arbeitstage zusammengezählt und durch 30 dividiert, falls die Resttage mehr als 15 Tage betragen, werden dieselben als voller Monat berechnet.

(4) Die Diensttitel sind nicht kumulierbar, falls sie sich auf Tätigkeiten im selben Zeitraum beziehen. In einem solchen Fall wird der Titel bewertet, der eine höhere Punktezahl ergibt. Die allenfalls während der Ausbildungszeiträume geleisteten Tätigkeiten werden nicht berechnet.

(5) Bei gleicher Gesamtpunktezahl haben das niedrigere Alter, die Doktoratsnote, und schließlich das Doktoratsalter in dieser Reihung den Vorrang.

(6) Nicht bewertbar sind die Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich von diesem Artikel vorgesehen und angeführt sind.

ANHANG I (Art. 45)
Didaktische Tätigkeit und Tätigkeit als Tutor

Die didaktische Tätigkeit und die Tätigkeit als Tutor der Ärzte für Allgemeinmedizin mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin wird vom Landesgesetz 15. November 2002, Nr. 14 und von der mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 46 vom 20. Oktober 2003 genehmigten Durchführungsverordnung geregelt.

Dem Arzt, welcher die Tätigkeit als Tutor ausübt, wird ein Entgelt von Euro 1.009,58 + IVA für jede Phase von neun Wochen zuerkannt.

 

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