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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 2050 vom 25.06.2001
Kriterien zur Festlegung der konventionellen Kosten der Einrichtungen und Dienste zugunsten von Menschen mit Behinderung, psychisch kranken Personen und Personen mit Abhängigkeitserkrankungen

Anlage A

KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER KONVENTIONELLEN KOSTEN DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE ZUGUNSTEN VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG, PSYCHISCH KRANKEN PERSONEN UND PERSONEN MIT ABHÄNGIGKEITSERKRANKUNGEN

 
Prämisse
Die Trägerkörperschaften bestimmen jährlich anläßlich der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages die konventionellen Kosten für die von ihnen direkt oder indirekt geführten Einrichtungen und Dienste: diese gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltes für das entsprechende Finanzjahr und jedenfalls bis zur Neufestlegung. Die gemäß nachfolgender Kriterien berechneten konventionellen Kosten sind die Grundlage, auf welcher die Tarife und die entsprechende Mitbeteiligung der Klienten und ihrer Familienangehörigen berechnet werden.
 
1. DEFINITION DER EINRICHTUNGEN UND DER DIENSTE
Die obengenannten Kosten werden für die unten angeführten Einrichtungen und die Dienste festgelegt:

a)     Stationäre Einrichtungen

Wohnheim für Menschen mit Behinderung;

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung;

Wohngemeinschaft für psychisch kranke Personen;

Wohngemeinschaft für Personen mit einer Abhängigkeitserkrankung;

b)     Teilstationäre Einrichtungen

Geschützte Werkstätten für Menschen mit Behinderung;

Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderung (Beschäftigungsgruppe, Tagesheime und andere ähnliche Dienste);

Arbeitsrehabilitationsdienste (Berufstrainigszentren, Rehawerkstätten und andere ähnliche Dienste);

Werkstätten für psychisch kranke Personen;

Treffpunkt für psychisch kranke Personen und ähnliche Integrationstätigkeiten;

Niederschwellige Einrichtungen (Tagesstätten für psychisch kranke Personen, Aufnahmeeinrichtung für drogenabhängige Personen und ähnliche Dienste);

Werkstätten für abhängigkeitserkrankte Personen.

c)     Dienste und Maßnahmen

Beförderungen;

Betreuung am Arbeitsplatz;

Ferienmaßnahmen;

Pflegefamilien;

andere spezifische Dienste.

 
2. FESTLEGUNG DER AUSGABEN, FÜR DIE BERECHNUNG DER KONVENTIONELLEN KOSTEN
Bei der Festlegung der Höhe der konventionellen Kosten für die einzelnen Leistungen werden die nachstehend angeführten Ausgabenposten berücksichtigt.
 
I. Für die stationären und teilstationären Einrichtungen gemäß Punkt 1, Buchstabe a) und b) werden folgende Posten berücksichtigt:

a)     Personalausgaben

Es werden die Ausgaben für das effektiv im Dienst stehende Personal berechnet. Dieses wird folgendermaßen eingeteilt:

Sozial-pädagogisches Personal (Betreuer, Erzieher, Werkerzieher, Sozialbetreuer, Fachkräfte mit Doktorat in Sozialwissenschaften)

Technische Hilfskräfte, Personal der Zentralverwaltung und der Direktion

Falls ein Teil des Personals der Zentralverwaltung und der Direktion der Sozialdienste seine Tätigkeit ausschließlich im Bereich Behinderung, psychisch Kranke und Abhängigkeitserkrankungen ausübt, wird dieser jeder einzelnen Einrichtung zugerechnet. In diesem Fall wird er von den Personalkosten der Zentralverwaltung und der Direktion abgezogen.
Wenn das Verwaltungs- und Direktionspersonal seine Tätigkeit nicht ausschließlich für obengenannte Bereiche ausübt, erfolgt die Kostenberechnung für dieses Personal proportional zu den einzelnen Einrichtungen gemäß der in der Anlage enthaltenen Formel.
Die Ausgaben für das Ersatzpersonal werden prozentuell festgelegt, wobei die durchschnittliche Häufigkeit der Ersatzeinstellungen in den letzten drei Jahren berücksichtigt wird: der Prozentsatz wird auf die gesamten Personalkosten jeder einzelnen Einrichtung berechnet und in regelmäßigen Abständen neu berechnet.
Die zusätzlichen Ausgaben (Abfertigung und andere Rücklagen) werden im Verhältnis zu den Gesamtausgaben für das Personal der Einrichtungen berechnet.

b)       Führungsausgaben

Es werden alle auf die einzelnen Einrichtungen zurückzuführenden Ausgaben berechnet, wobei die Gliederung nach den Ausgabenposten des Haushalts der Trägerkörperschaft berücksichtigt werden.
Die Kosten, welche nicht einer einzelnen Einrichtung zugeordnet werden können, werden proportional zugerechnet.
Die Führungsausgaben der Zentralverwaltung und der Direktion der Sozialdienste werden proportional gemäß der in der Anlage festgelegten Formel zugerechnet.

c)     Andere Ausgaben und eventuelle Einnahmen

Was die geschützten Werkstätten für Menschen mit Behinderung, die Werkstätten für psychisch kranke Personen, die Werkstätten für abhängigkeitskranke Menschen und die Arbeitsrehabilitationsdienste betrifft, werden die Einnahmen aus dem Verkauf der Produkte von den Kosten abgezogen. Der Betrag wird aus dem Durchschnitt der Einnahmen der letzten zwei Jahre berechnet.

d)     Ausgaben, die von der Berechnung der konventionellen Kosten ausgenommen sind

Ausgaben für die Miete dürfen in der Kostenberechnung nicht mitgerechnet werden: es sind jedoch die Nebenkosten (Kondominiumspesen, usw.) miteinzuschließen.
Desgleichen werden die Kosten für Investitionsausgaben nicht berücksichtigt.
 
II. Für die Dienste und Maßnahmen gemäß Punkt 1, Buchstabe c) werden die spezifischen Kosten folgendermaßen berechnet:

a)   Beförderungen

Die Kosten werden aufgrund der Kilometerausgaben berechnet.

b)   Betreuung am Arbeitsplatz

Es werden die Kosten pro Stunde aufgrund der Personalausgaben und anderer Führungsausgaben festgelegt, analog zu den Kosten der Sprengeldienste. In die Berechnung werden auch die vorbereitenden Tätigkeiten und die Bewertung des vorgesehenen Personals miteinbezogen.

c)        Ferienmaßnahmen

Die Kosten werden unter Berücksichtigung des zur Betreuung bestimmten Personals, der Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft und eventueller weiterer Ausgaben, welche mit dem Dienst in Zusammenhang stehen, berechnet.

d)   Pflegefamilien

Die Kosten werden aufgrund des den Familien ausbezahlten Betrages berechnet
 
3. VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DER AUSGABEN, WELCHE BEI DEN KONVENTIONELLEN KOSTEN MITEINBEZOGEN WERDEN
Abgesehen von einigen Diensten (Transportdienste und Betreuung am Arbeitsplatz) müssen sich die Kosten auf einen Tagesbetrag beziehen. Die Festlegung der Kosten erfolgt unter Anwendung folgender Berechnungsmethode:

a) Die Kosten werden auf die effektiven Öffnungstage der Einrichtung oder des Dienstes berechnet;

b) Es wird die durchschnittliche Anwesenheit der Klienten berücksichtigt, welche aufgrund der Erfahrungswerte der letzten zwei Jahre und unter Berücksichtigung vorgesehener Änderungen (Zunahme/Abnahme der Aufnahmekapazität, usw.) ermittelt wird;

c) Beträge der Kostenberechnung werden aufgrund der letzten zur Verfügung stehenden Daten, welche sich auf die effektiven Kosten (allgemeine Abschlußrechnung) beziehen, festgelegt;

d) Die effektiven Kosten werden aufgrund folgender Tatsachen neu bestimmt:

Personalausgaben: Erhöhung aufgrund der Tarifverträge;

Führungsausgaben: Erhöhung aufgrund des Landesinflationssatzes;

bei allen Ausgaben: Erhöhung/ Abnahme, welche durch Planung und Programmierung der effektiven Tätigkeit der Trägerkörperschaft gerechtfertigt ist;

e) Für die Einrichtungen und Dienste, welche sich in einem einzigen Gebäude befinden, in dem einige Führungsausgaben einer Kostenstelle zugerechnet werden, müssen diese nach Tausendsteln berechnet und den einzelnen Diensten zugeordnet werden (z.B. Ausgaben für die Stromzufuhr, Heizung, usw.) oder, je nach Fall, nach der Anzahl der Personen, welche den Dienst in Anspruch nehmen, und des zugeteilten Personals (z.B. Verpflegungsspesen).

 
Beilage
PROZENTUELLE AUFTEILUNG DER AUSGABEN DER ZENTRALVERWALTUNG UND DER DIREKTION DER SOZIALDIENSTE
 
ZENTRALVERWALTUNG

1.     Die Personaleinheiten werden nach stationärem und ambulantem Bereich und der Direktion der Sozialdienste aufgeteilt, wobei der Prozentsatz auf die Gesamtsumme zu berechnen ist;

Beispiel: 100 Personaleinheiten, davon 60 im stationären Bereich (60%), 35 im ambulanten (35%) und 5 (5%) in der Direktion der Sozialdienste

 

2.     Den Prozentsatz der Führungskosten der einzelnen Einrichtung oder des einzelnen Dienstes im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des stationären Bereichs berechnen;

Beispiel: Einrichtung X mit 300 Mio. Ausgaben auf 4 Md. Gesamtausgaben des stationären Bereiches = 7,5 %

 

3.     Den Ausgabenbetrag, welcher der einzelnen Einrichtung anzurechnen ist, erhält man durch eine Multiplikation des im Punkt 1. Erhaltenen Prozentsatzes und des im Punkt 2. erhaltenen Prozentsatzes mit der Gesamtausgabe der Führungsausgaben der Zentralverwaltung:

Beispiel: Gesamtführungsausgaben der Zentralverwaltung gleich 800 Mio. X 60% X 7,5% = 36 Mio. welche zum Betrag der Einrichtung X zu addieren sind

 
DIREKTION DER SOZIALDIENSTE

1.     Die Personaleinheiten werden nach stationärem und ambulantem Bereich aufgeteilt, wobei der Prozentsatz auf die Gesamtsumme zu berechnen ist;

Beispiel: 95 Personaleinheiten, davon 60 im stationären Bereich (63%), 35 im ambulanten (37%).

 

2.     Den Prozentsatz der Führungskosten der einzelnen Einrichtung oder des einzelnen Dienstes wird im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des stationären Bereichs berechnen;

Beispiel: Einrichtung X mit 300 Mio. Ausgaben auf 4 Md. Gesamtausgaben des stationären Bereiches = 7,5 %

 

3.     Den Ausgabenbetrag, welcher der einzelnen Einrichtung anzurechnen ist, erhält man durch eine Multiplikation des im Punkt 1. erhaltenen Prozentsatzes und des im Punkt 2. erhaltenen Prozentsatzes mit der Gesamtausgabe der Führungsausgaben der Direktion der Sozialdienste:

Beispiel: Gesamtausgaben der Zentralverwaltung gleich 400. Mio. X 63% X 7,5% = 18,9 Mio., welche zum Betrag der Einrichtung X zu addieren sind

 
Die jährlichen Gesamtführungsausgaben zusammen mit dem Betrag der Führungsausgaben der Zentralverwaltung und den entsprechenden Ausgaben der Direktion der Sozialdienste werden durch die Anzahl der Klienten und die Anzahl der Tage, an denen die Einrichtung geöffnet ist, dividiert. Auf diese Art erhält man den Betrag der konventionellen Kosten pro Tag.
 
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