12.1 Die Flüssigmachung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss laut vorhergehendem Punkt 11 ausbezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Ansuchens und/oder der Dokumentation der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.
12.2 Mit der Vorlage des Ansuchens um Endliquidierung müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Abschlussbuchhaltung mit Maßbuch, Buchhaltungsregister und Endabrechnung,
- Beeidigte Erklärung des Bauleiters,
- Aufstellung der vorgelegten Rechtfertigungsunterlagen, von Obmann und Bauleiter unterzeichnet,
- Originalrechnungen mit den entsprechenden Zahlungsbelegen.
12.3 Um die zuschussfähigen Kosten zu überprüfen und die Auszahlung des Beitrages zu veranlassen, führt das zuständige Landesamt eine Kontrolle der Arbeiten und Ankäufe in verwaltungsmäßiger Hinsicht durch, bei welcher die Kohärenz der vorgelegten Ausgaben mit den bezuschussten Projekt überprüft wird. Es können, wenn notwendig, auch Lokalaugenscheine vor Ort durchgeführt werden.
12.4 In Eigenregie mit eigenen Personal und Maschinen durchgeführte Arbeiten können nach Maß abgerechnet werden unter Anwendung der Preise die laut Preisverzeichnis der Autonomen Provinz Bozen für die Abteilungen Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Elektrifizierungsarbeiten im Kapitel Grundpreistabelle Abteilung Forstwirtschaft, die jährlich im Sinne des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, genehmigt werden.