In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 3406 vom 08.10.2007
Richtlinien für die Errichtung der gemischten Schlichtungskommission (abgeändert mit Beschluss Nr. 1973 vom 29.11.2010)

Anlage A

Richtlinien für die Errichtung der gemischten Schlichtungskommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung

 
1) Funktion der gemischten Schlichtungskommission:
Die gemischte Schlichtungskommission erfüllt gemäß Artikel 14 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, die Funktion, die Präsenz und Tätigkeit der Volontariatsorganisationen und der Organisationen für den Schutz der Bürgerinnen und Bürger innerhalb des Sanitätsbetriebes zu fördern.
Die gemischte Schlichtungskommission unterstützt das Büro für die Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern und die entsprechenden Außenstellen in den Gesundheitsbezirken beim Schutz der Bürgerinnen und Bürger. Ziel ist die Lösung der eventuellen Streitfälle durch Schlichtungsverfahren. Dabei soll durch die Klärung des Sachverhaltes und die Feststellung der Gründe, die das Recht auf den Dienst und die Qualität desselben eingeschränkt haben, eine möglichst von den Parteien geteilte Entscheidung herbeigeführt werden. Die gemischte Schlichtungskommission unterstützt das genannte Büro für die Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern außerdem bei der Verbesserung der Qualität der angebotenen Dienste.
 
2) Zuständigkeiten der gemischten Schlichtungskommission:
A) Die gemischte Schlichtungskommission überprüft nochmals alle Fälle, in denen ein/e Bürger/in in begründeter Weise erklärt, dass die beim Büro für die Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern vorher eingebrachten Bemerkungen, Einwände und Beschwerden in nicht zufrieden stellender Art und Weise bearbeitet worden sind.
B) Die gemischte Schlichtungskommission überprüft außerdem die Fälle, bei denen es das Büro für die Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern als notwendig erachtet, diese direkt der gemischten Schlichtungskommission vorzulegen.
C) Die gemischte Schlichtungskommission überprüft die Umsetzung der vom Sanitätsbetrieb angewandten Charta der Gesundheitsdienste mit besonderem Augenmerk auf die Einhaltung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger.
D) Die gemischte Schlichtungskommission unterbreitet der Generaldirektion des Sanitätsbetriebs Vorschläge für die Verbesserung der vom Sanitätsbetrieb erbrachten Gesundheitsdienste.
Die gemischte Schlichtungskommission ist für Bermerkungen, Einwände und Beschwerden, die mögliche Behandlungsfehler oder die Einwilligung nach Aufklärung betreffen, nicht zuständig. In diesen Fällen haben das Büro für die Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern und die gemischte Schlichtungskommission die/den Beschwerdeführer/in darauf hinzuweisen, dass es möglich ist, die bei der Landesabteilung Gesundheitswesen angesiedelte Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen anzurufen.
 
3) Zusammensetzung der gemischten Schlichtungskommission:
Die von der/vom Generaldirektor/in des Sanitätsbetriebes ernannte gemischte Schlichtungskommission setzt sich zusammen aus:
a) der/dem Vorsitzenden, die/der unter Personen ernannt wird, die nicht mit dem Sanitätsbetrieb in Verbindung stehen und die aufgrund ihrer Objektivität und Kompetenz vertrauenswürdig sind;
b) drei Mitgliedern des Sanitätsbetriebes;
c) drei Mitgliedern, die von den Volontariatsorganisationen und den Organisationen für den Schutz der Bürgerinnen und Bürger, mit denen der Sanitätsbetrieb ein Einvernehmensprotokoll abgeschlossen hat, namhaft gemacht werden.
Sekretär/in der gemischten Schlichtungskommission ist die/der Verantwortliche des Büros für die Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern oder deren/dessen Stellvertreter/in, die/der von der/dem Verantwortlichen der entsprechenden Außenstelle im Gesundheitsbezirk unterstützt wird, in dem sich der Vorfall ereignet hat, der der Kommission unterbreitet wird.
 
4) Amtsdauer
Die gemischte Schlichtungskommission bleibt fünf Jahre im Amt. Deren Mitglieder können nur einmal wieder ernannt werden.
Die gemischte Schlichtungskommission verfällt mit der Ernennung einer/eines neuen Generaldirektorin/Generaldirektors.
 
5) Entscheidungen der gemischten Schlichtungskommission
Für die Gültigkeit der Sitzungen der gemischten Schlichtungskommission muss mindestens die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend sein.
Die gemischte Schlichtungskommission entscheidet innerhalb von 60 Tagen ab Vorlage der Erklärung der/des Bürgerin/Bürgers betreffend die Bemerkung, den Einwand oder die Beschwerde.
Die/Der Vorsitzende übermittelt die Entscheidung über das Büro für die Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern an die/den Beschwerdeführer/in und an die Volontariatsorganisation oder die Organisation für den Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die diese/diesen eventuell unterstützt hat sowie an die/den Generaldirektor/in des Sanitätsbetriebs.
Die/Der Generaldirektor/in teilt über das Büro für die Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern innerhalb der darauf folgenden 30 Tage der Kommission und der/dem Beschwerdeführer/in sowie der/dem Verantwortlichen der betroffenen Einrichtung die eventuellen Maßnahmen/Prozeduren für die Lösung des Falles oder des festgestellten Problems mit.
Falls die/der Generaldirektor/in, aus welchem Grund auch immer, es als zweckmäßig erachtet, der Entscheidung der gemischten Schlichtungskommission nicht zu folgen, muss sie/er in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen über das Büro für die Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern der/dem Vorsitzenden der Kommission und der/dem Beschwerdeführer/in die Gründe für die nicht erfolgte Zustimmung mitteilen.
Die/Der Vorsitzende erstellt jedes Jahr einen Bericht über die geleistete Tätigkeit. Dieser Bericht, der von der gemischten Schlichtungskommission zu genehmigen ist, wird der/dem Generaldirektor/in und dem Assessorat für das Gesundheitswesen übermittelt.
 
6) Verweis
Sofern von den gegenständlichen Richtlinien nicht anders bestimmt, finden auf die gemischte Schlichtungskommission die Bestimmungen der Artikel 30 und folgende des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.
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