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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
Erwachsenenkurse der Abendoberschule mit deutscher Unterrichtssprache

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Art. 8
Bildungsweg und Anerkennung der Bildungsguthaben

1. Zuständig für die Anerkennung von positiv bewerteten Abschnitten im bisherigen Bildungsweg ist die Schulführungskraft der Oberschule, welcher die Abendoberschule zugeordnet ist. Dabei wird der Beschluss der Landesregierung Nr. 470 vom 21.04.2015 betreffend die Durchlässigkeit zwischen den Bildungswegen der Oberschule wie folgt angewandt:

a) Bewerberinnen und Bewerber, welche die 1. Klassenstufe an einer Oberschule oder Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können ohne Eignungsprüfungen in die 2. Klassenstufe einsteigen.

b) Bewerberinnen und Bewerber, welche die 2. Klassenstufe an einer Oberschule oder Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können ohne Eignungsprüfung in die 3. Klassenstufe einsteigen. Die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen einzelner Fächer laut oben genanntem Beschluss sind im Laufe des ersten Kursjahres abzulegen.

c) Die Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Abschluss über die 2. Klassenstufe an einer Oberschule oder Berufsschule haben, müssen eine Eignungsprüfung über die 2. Klassenstufe ablegen. Fächer der ersten beiden Klassenstufen, die in den Stundentafeln der höheren Klassen nicht mehr aufscheinen und auch nicht Grundvoraussetzung für eines der schultypspezifischen Fächer sind, werden nicht bewertet.