In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
Erwachsenenkurse der Abendoberschule mit deutscher Unterrichtssprache

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Art. 7
Bescheinigungen

1. Die Schulführungskraft der Oberschule, welcher die Abendoberschule zugeordnet ist, stellt eine Bescheinigung über die positiv bewerteten Fächer oder über die erreichte Gesamteignung aus.