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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
Erwachsenenkurse der Abendoberschule mit deutscher Unterrichtssprache

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Art. 6
Bewertung

1. Die Oberschule, der die Abendoberschule zugeordnet ist, nimmt die Bewertung der Schülerinnen und Schüler vor. Dies geschieht von der 1. bis zur 4. Klassenstufe als Eignungs- oder Ergänzungsprüfung durch eine Prüfungskommission und in der 5. Klassenstufe als Vorprüfung zur Abschlussprüfung durch einen Klassenrat.

2. Die Form der Prüfungen orientiert sich an den zu erreichenden Kompetenzen. Die jeweilige Schule entscheidet, ob die Prüfungen zweimal pro Schuljahr am Ende jeden Semesters oder einmalig am Ende des Schuljahres abgenommen werden.

3. Jedes im Rahmen einer Eignungsprüfung positiv beurteilte Fach wird für den Fall, dass die Kandidaten und Kandidatinnen die Gesamteignung über die angestrebte Klassenstufe nicht erhalten, als Guthaben für jede nachfolgende Eignungsprüfung desselben Schultyps und derselben Fachrichtung anerkannt. Somit wird dasselbe Fach über dieselbe Klassenstufe bei einer nachfolgenden Eignungsprüfung nicht mehr geprüft.

4. Jedes im Rahmen einer Eignungsprüfung negativ beurteilte Fach wird bei der unmittelbar darauf folgenden Eignungsprüfung erneut geprüft. Die Gesamteignung über die jeweilige Klassenstufe wird erteilt, sobald der Kandidat/die Kandidatin in allen Fächern positiv bewertet wurde.

5. Kandidatinnen und Kandidaten, die bei Eignungsprüfungen am Ende des Schuljahres in nicht mehr als drei Fächern negativ beurteilt wurden, haben das Recht an Aufholprüfungen laut geltender Regelung teilzunehmen, alle anderen müssen das Schuljahr an der Abendoberschule, eventuell auch nur als Gastschüler in den negativen Fächern, wiederholen.