In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Februar 2016, Nr. 71)
Landeskommission für die Überprüfung deutschsprachiger Filme

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Februar 2016, Nr. 6.

Art. 3 (Unbedenklichkeitserklärung)

(1) Die Landeskommission überprüft im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 1962, Nr. 161, die deutsche Originalfassung der Filme, die in Südtirol in der Öffentlichkeit vorgeführt werden sollen, für die noch keine Unbedenklichkeitserklärung vorliegt.

(2) Die Anträge auf die Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung müssen gemäß den geltenden Bestimmungen beim Landesamt für Film und Medien eingereicht werden.