(1) Diese Verordnung regelt die Zusammensetzung der Landeskommission für die Überprüfung der deutschsprachigen Filme laut Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzesdekretes vom 29. März 1995, Nr. 97, mit Gesetz vom 30. Mai 1995, Nr. 203, mit Änderungen zum Gesetz erhoben, ihre Aufgaben sowie die Vorgehensweise bei der Überprüfung.